Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2020 - C-823/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37234
EuGH, 25.11.2020 - C-823/18 P (https://dejure.org/2020,37234)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - C-823/18 P (https://dejure.org/2020,37234)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - C-823/18 P (https://dejure.org/2020,37234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ GEA Group

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-, epoxidiertes Sojaöl- und Ester-Wärmestabilisatoren - Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen - Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf eine der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Andererseits ist die Kommission, wenn mehrere juristische Personen für ihre Beteiligung an einem Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union persönlich haftbar gemacht werden können, weil sie zu ein und demselben Unternehmen gehören, dem diese Zuwiderhandlung vorgeworfen werden kann, nach der genannten Vorschrift befugt, eine gesamtschuldnerisch zu entrichtende Geldbuße gegen sie zu verhängen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 120).

    Übt die Kommission diese Sanktionsbefugnis aus, kann sie die gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis und insbesondere die Höhe der Geldbuße, deren Zahlung sie in vollem Umfang von jedem einzelnen Gesamtschuldner verlangen kann, jedoch nicht beliebig festsetzen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 121).

    Da der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung einer Geldbuße lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, ergibt sich die Bestimmung des Geldbußenbetrags, dessen volle Zahlung die Kommission von jedem der Gesamtschuldner fordern kann, nämlich aus der Anwendung dieses Unternehmensbegriffs im Einzelfall (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 122).

    Um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen, dem gemäß den Art. 81 und 82 EG eine Sanktion auferlegt werden kann, haben sich die Verfasser der Verträge dafür entschieden, den Unternehmensbegriff zu verwenden und keine anderen Begriffe wie den der Gesellschaft oder der juristischen Person (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 123).

    Auf diesen Begriff des Unternehmens hat der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abgestellt, um die Einheit zu definieren, der die Kommission eine Geldbuße auferlegen kann, um eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union zu ahnden (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 124).

    Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 125, und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Was schließlich den Umstand betreffe, dass die gegen ACW verhängte Geldbuße an die für sie geltende Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes angepasst worden sei, gehe aus dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), hervor, dass die Haftung von GEA von der ihrer früheren Tochtergesellschaft ACW gewährten Ermäßigung unberührt bleiben müsse, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2009 ACW und GEA nicht mehr dasselbe Unternehmen gebildet hätten.

    Was schließlich die Wirkungen der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes zugunsten von ACW betrifft, macht GEA geltend, das Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), könne entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dahin ausgelegt werden, dass eine ehemalige Muttergesellschaft von der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft auf diese unberührt bleiben müsse.

    Diesen Grundsatz hat die Kommission einzuhalten, wenn sie die Befugnis ausübt, über die sie nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, eine Geldbuße gegen Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union begangen haben, zu verhängen, und die Höhe der Geldbuße festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass dann, wenn zwei verschiedene juristische Personen wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 57).

    Diese Besonderheit hat die Kommission dazu veranlasst, für beide Gesellschaften die genannte Obergrenze auf der Grundlage des Umsatzes des dem Erlass des streitigen Beschlusses vorausgehenden Geschäftsjahres getrennt zu berechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 67).

    Dieser besondere Umstand lässt nicht die Annahme zu, dass sich die betreffenden Gesellschaften in vergleichbaren Situationen befanden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 68).

  • EuG, 18.10.2018 - T-640/16

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss,

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T-640/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:700), mit dem das Gericht den Beschluss K(2016) 3920 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T - 640/16, EU:T:2018:700), wird aufgehoben.

    Die Rechtssache T - 640/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht trotz der Tatsache, dass die betreffenden Gesellschaften Teil desselben Unternehmens gewesen seien, in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils eine künstliche Trennung zwischen zwei Gruppen gesamtschuldnerisch haftender Einheiten vorgenommen, so dass es eine Theorie angewandt habe, die der Theorie der internen Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung entspreche, was ein nach den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256), unzulässiger Ansatz sei.

    Ist die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 befugt, gegen verschiedene juristische Personen, die zu ein und demselben Unternehmen gehören, das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, als Gesamtschuldner eine Geldbuße zu verhängen, unterliegt die von ihr vorzunehmende Bestimmung des Betrags dieser Geldbuße, soweit sie sich im konkreten Fall aus der Anwendung des unionsrechtlichen Begriffs des Unternehmens ergibt, doch gewissen Zwängen, nach denen die Merkmale des betroffenen Unternehmens, so wie es im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung bestand, gebührend zu berücksichtigen sind (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 51).

  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-189/10, EU:T:2015:504), hat das Gericht die Entscheidung von 2010 für nichtig erklärt, soweit sie GEA betraf.

    Wie aus Rn. 124 des angefochtenen Urteils hervorgeht, wurde die Entscheidung von 2010, mit der die Kommission beschloss, dass die Entscheidung von 2009 geändert werden müsse, da zum einen die gegen ACW verhängte Geldbuße die Obergrenze von 10 % des Umsatzes überstiegen habe und zum anderen der Betrag der Geldbuße, für die ACW gesamtschuldnerisch mit GEA und CPA hafte, herabgesetzt werden müsse, vom Gericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (T-189/10, EU:T:2015:504), für nichtig erklärt, soweit sie GEA betraf.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Die Unionsorgane brauchen somit unabhängig davon, ob sie Parteien des Rechtsstreits im ersten Rechtszug waren oder nicht, kein Interesse darzutun, um ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts einlegen zu können (Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 171).

    Die Kommission kann nämlich frei darüber entscheiden, ob ihr die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Gerichts zweckmäßig erscheint, und dem Gerichtshof steht es nicht zu, die von ihr insofern getroffene Wahl zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 172).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    In Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536), ergebenden Erkenntnisse durfte die Kommission in der Entscheidung von 2009 feststellen, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betreffenden Gesellschaften, MG, die zur GEA wurde, durch Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf ihre Tochtergesellschaften zusammen mit OCG und OCA, die zur ACW bzw. zur CPA wurden, zu einem einzigen Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehörte.
  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 125, und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Er besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-823/18
    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41).
  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auch auf den Begriff "Unternehmen" abgestellt, um die Einheit zu definieren, der die Kommission eine Geldbuße auferlegen kann, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union zu ahnden (Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 123 und 124, sowie vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 62 und 63).

    Der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" führen von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne zur gesamtschuldnerischen Haftung für Geldbußen die Urteile vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150, und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    102 Vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group (C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

    Diese Pflicht verpflichtet es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig mitzuteilen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meißen/EUIPO, C-471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 28, und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    La Commission estime que l'appréciation du Tribunal doit tenir compte de tous les points de droit pertinents qui découlent de l'arrêt du 25 novembre 2020, Commission/GEA Group (C-823/18 P, ci-après l'« arrêt sur pourvoi ", EU:C:2020:955).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18 P   

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https://dejure.org/2020,13406
Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18 P (https://dejure.org/2020,13406)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-823/18 P (https://dejure.org/2020,13406)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-823/18 P (https://dejure.org/2020,13406)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ GEA Group

    Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Nichtigerklärung der Entscheidung zur Änderung der Geldbuße, die in der ursprünglichen Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, festgesetzt wurde - Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    29 Vgl. Rn. 55 des Urteils Kendrion; vgl. u. a. auch Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 56).

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. September 2015, Total/Kommission (C-597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 33), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 48), und Urteil Siemens des Gerichtshofs, Rn. 43.

    40 Vgl. Urteil Siemens des Gerichtshofs, Rn. 44, und u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 56), und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 49).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-597/13

    Der Gerichtshof setzt die gesamtschuldnerisch mit Total France gegen Total

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    Der Gerichtshof hat insoweit nämlich klargestellt, dass in dem Fall, dass sich die Haftung der Muttergesellschaft bloß von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiert, die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 37, 39, 43 und 49, sowie vom 17. September 2015, Total/Kommission, C-597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 38).

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. September 2015, Total/Kommission (C-597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 33), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 48), und Urteil Siemens des Gerichtshofs, Rn. 43.

    Vgl. im selben Sinne Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission (C-597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 71), zur Anwendung mildernder Umstände.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    34 Vgl. Rn. 60 des Urteils Siemens des Gerichtshofs; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 bis 153).

    35 Vgl. Rn. 62 des Urteils Siemens des Gerichtshofs, Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 bis 153).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    24 Insoweit verweist GEA auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 59), und den Beschluss vom 18. September 2014, Sasol u. a./Kommission (T-541/08 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:823, Rn. 181 ff.).

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. September 2015, Total/Kommission (C-597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 33), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 48), und Urteil Siemens des Gerichtshofs, Rn. 43.

  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    7 T-189/10, EU:T:2015:504.

    52 T-189/10, EU:T:2015:504.

  • EuG, 18.10.2018 - T-640/16

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    - das Urteil vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T-640/16, EU:T:2018:700), aufzuheben;.

    2 T-640/16, EU:T:2018:700.

  • EuG, 06.10.2015 - T-250/12

    Corporación Empresarial de Materiales de Construcción / Kommission - Wettbewerb -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    14 Das bedeutet eindeutig nicht, dass die Anwendung dieser Fristen nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann, wenn die Änderung der Höhe der Geldbuße auf die Änderung von Parametern zurückgeht, die sich auf die Anwendung der Verjährungsvorschriften auswirken, wenn die Kommission etwa mit einer späteren Entscheidung das Ende des einer der beteiligten Einheiten zur Last gelegten Zuwiderhandlungszeitraums auf einen früheren Zeitpunkt festsetzt und damit den Zeitpunkt vorzieht, ab dem für diese Einheit die Verjährungsfrist beginnt, vgl. insoweit Urteil vom 6. Oktober 2015, Corporación Empresarial de Materiales de Construcción/Kommission (T-250/12, EU:T:2015:749, Rn. 46 bis 48).

    15 Vgl. in diesem Sinne zur Nichtigerklärung der durch die Kommission festgesetzten Geldbuße durch das Gericht Urteil vom 6. Oktober 2015, Corporación Empresarial de Materiales de Construcción/Kommission (T-250/12, EU:T:2015:749, Rn. 74).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    40 Vgl. Urteil Siemens des Gerichtshofs, Rn. 44, und u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 56), und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 49).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    21 C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256.
  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18
    22 C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257.
  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.01.2013 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 18.09.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 09.02.2022 - T-195/19

    GEA Group / Kommission

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    Cette analyse est corroborée par celle de M. l'avocat général Pitruzzella au point 39 de ses conclusions dans l'affaire Commission/GEA Group (C-823/18 P, EU:C:2020:426) (ci-après les « conclusions dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt sur pourvoi ") en ce qui concerne les conséquences sur les codébitrices de la décision de 2010, dans lequel il relève que, indépendamment de la méthode utilisée par la Commission, la nouvelle détermination des rapports de responsabilité solidaire entre la requérante, CPA et ACW à la suite de la réduction de l'amende infligée à cette dernière aurait, en tout état de cause, conduit, tant pour la requérante que pour CPA, à une situation plus défavorable que celle découlant de la décision de 2009.
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