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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.12.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.2021 - C-920/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14221
EuGH, 18.05.2021 - C-920/19 (https://dejure.org/2021,14221)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2021 - C-920/19 (https://dejure.org/2021,14221)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - C-920/19 (https://dejure.org/2021,14221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fluctus u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiele - Duales System der Organisation des Marktes - Monopol für Lotterien und Spielbanken - Vorherige Bewilligung zum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fluctus u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiele - Duales System der Organisation des Marktes - Monopol für Lotterien und Spielbanken - Vorherige Bewilligung zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1049
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten mit den Einnahmen aus Glücksspielen nicht das eigentliche Ziel einer in diesem Sektor betriebenen restriktiven Politik sein darf, sondern nur als eine nützliche Nebenfolge angesehen werden kann (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 61).

    Rn. 37 Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht erfolgreich auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Spielgelegenheiten beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 62).

    Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 63).

    Rn. 39 Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 64).

    Rn. 40 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 65).

    Rn. 41 Insbesondere im Rahmen dieser Prüfung hat das vorlegende Gericht u. a. zu untersuchen, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten geeignet war, diesem Problem abzuhelfen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 66).

    Rn. 42 Aber da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 67).

    Die Werbung darf hingegen nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 68).

    Zu unterscheiden ist also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 69).

    Es ist daher zu prüfen, ob der Umfang der Werbung eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 68), was eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geschäftsstrategie des Monopolinhabers durch das vorlegende Gericht im Hinblick auf alle relevanten Umstände und keine isolierte Prüfung einer individuellen Werbung impliziert.

    Rn. 48 Zweitens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob das Monopol tatsächlich in der Lage sein wird, die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen, die vom Inhaber des Monopols verfolgte Geschäftspolitik nicht der einzige relevante Gesichtspunkt ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2011, Zeturf, C-212/08, EU:C:2011:437, Rn. 63, sowie vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 57 und 58).

    Rn. 51 Hierzu ist nur festzustellen, dass eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Inhabers des Glücksspielmonopols zwar besondere Aufmerksamkeit bei der Prüfung des kohärenten und systematischen Charakters der fraglichen Regelung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 61), eine solche Ausweitung sich aber auch ebenso gut, worauf im Wesentlichen die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen hinweist, aus einer Lenkung der illegalen Tätigkeiten hin zu den kontrollierten Spielenetzen ergeben könnte.

    Rn. 52 Da zudem eine Politik der Expansion von Glücksspielen nur dann als kohärent angesehen werden kann, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 67), sind Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie des Internets durch private Anbieter zu berücksichtigen.

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    In Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 20).

    Rn. 28 Im Rahmen mit dem AEU-Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften obliegt sodann die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten den nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 21).

    Rn. 29 Im Bereich der Glücksspiele ist grundsätzlich gesondert für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung insbesondere zu prüfen, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 22).

    Derart divergierende rechtliche Regelungen ändern nämlich als solche nichts an der Eignung einer solchen Maßnahme zur Verwirklichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 23).

    Rn. 31 Wie der Gerichtshof jedoch bereits entschieden hat, kann sich ein solches duales System der Organisation des Glücksspielmarkts als im Widerspruch zu Art. 56 AEUV stehend erweisen, wenn festgestellt wird, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, was zur Folge hat, dass das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 24).

    Rn. 34 Solche Gründe können Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten sowohl in Gestalt der Regelung über das staatliche Monopol bei bestimmten Arten von Glücksspielen als auch in Gestalt der Regelung, wonach für die Veranstaltung anderer Arten von Glücksspielen eine vorherige Bewilligung erforderlich ist, rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 26).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 26).

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 27).

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 39, 41, 47 bis 49, …sowie vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 49 bis 52).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 39, 41, 47 bis 49, sowie vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 49 bis 52).

    Der Ansatz des nationalen Gerichts darf im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigen muss (Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 53).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    Rn. 48 Zweitens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob das Monopol tatsächlich in der Lage sein wird, die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen, die vom Inhaber des Monopols verfolgte Geschäftspolitik nicht der einzige relevante Gesichtspunkt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2011, Zeturf, C-212/08, EU:C:2011:437, Rn. 63, …sowie vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána - …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    Rn. 57 Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung zum einen, dass jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar ist (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-581/14

    Naderhirn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35 und 36…, vom 7. Juni 2018, Filippi u. a., C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 35 und 36, …sowie vom 4. April 2019, DP und Finanzamt Linz [Österreichische Glücksspielgesetzgebung], C-545/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:286, Rn. 29).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-589/16

    Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35 und 36, vom 7. Juni 2018, Filippi u. a., C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 35 und 36, …sowie vom 4. April 2019, DP und Finanzamt Linz [Österreichische Glücksspielgesetzgebung], C-545/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:286, Rn. 29).
  • EuGH, 04.04.2019 - C-545/18

    Finanzamt Linz (Österreichische Glücksspielregelung) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 18.05.2021 - C-920/19
    Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35 und 36…, vom 7. Juni 2018, Filippi u. a., C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 35 und 36, sowie vom 4. April 2019, DP und Finanzamt Linz [Österreichische Glücksspielgesetzgebung], C-545/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:286, Rn. 29).
  • EuGH, 16.04.2026 - C-440/23

    Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz …

    Rn. 98 Im Rahmen der von einem nationalen Gericht durchzuführenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat dieses eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen, unter denen die betreffende restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, und dabei keinem statischen, sondern einem insofern dynamischen Ansatz zu folgen, als es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der Regelung berücksichtigen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 18. Mai 2021, Fluctus u. a., C-920/19, EU:C:2021:395, Rn. 46).
  • OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 101/23

    Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen

    Der Ansatz des nationalen Gerichts darf dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 46).

    Vielmehr ist für die Feststellung einer etwaigen Inkohärenz nachzuweisen, dass das inkohärente staatliche Handeln (z.B. die Anreizpolitik für dem Monopol unterliegende Glücksspiele) solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Glücksspielregulierung zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 49).

    Die in § 1 GlüStV 2012 angeführten Ziele, d. h. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, stehen zudem grundsätzlich mit dem Ziel im Einklang, dass das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12, Pfleger u.a., BeckRS 2014, 80759 Rn. 42; EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., BeckRS 2021, 12290 Rn. 38).

  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter mit Sitz auf Malta wegen …

    Der Ansatz des nationalen Gerichts darf dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 46).

    Vielmehr ist für die Feststellung einer etwaigen Inkohärenz nachzuweisen, dass das inkohärente staatliche Handeln (z.B. die Anreizpolitik für dem Monopol unterliegende Glücksspiele) solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Glücksspielregulierung zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 49).

    Die in § 1 GlüStV 2012 angeführten Ziele, d. h. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, stehen zudem grundsätzlich mit dem Ziel im Einklang, dass das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12, Pfleger u.a., BeckRS 2014, 80759 Rn. 42; EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., BeckRS 2021, 12290 Rn. 38).

  • LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18

    Werbung, Zulassung, Unterlassungsanspruch, Verbraucher, Unterlassung, Anlage, …

    Aus der Gesamtschau der Ziffern 1-3 des § 1 GlüStV 2012 i.V. m. § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 ergibt sich das Gebot, dass Werbung des Inhabers des staatlichen Monopols maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben muss, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290).

    Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols darf damit nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird (vgl. EuGH…, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07 - Markus Stoß u.a. / Wetteraukreis, Rn. 103 = BeckRS 2010, 91035 sowie jüngst EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290).

    Eine ausgedehnte Werbepraxis des staatlichen Glücksspielanbieters, um mit einem möglicherweise ein vielfaches Werbevolumen umfassenden Angebot von anderen Wettanbietern mitzuhalten, ergibt sich daraus nicht, und - anders als der Beklagte meint - legitimiert der EuGH in der fluctusEntscheidung (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark = BeckRS 2021, 12290) nicht unter Kanalisierungsgesichtspunkten vergleichbar aggressive Werbung als Reaktion auf aggressive Geschäftspraktiken illegaler Anbieter.

    Rn. 86 Vielmehr stellt der EuGH in der vorzitierten Entscheidung fest, dass "um das Ziel, die Spielaktivitäten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in gewissem Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann" (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 40 = BeckRS 2021, 12290).

    Differenziert werden muss mithin zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 und 44 = BeckRS 2021, 12290).

    Rn. 92 (3) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der EuGH sich, soweit er in der vorzitierten Entscheidung darauf verweist, dass auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie das Internet zu berücksichtigen sind, insoweit nicht auf den Umfang zulässiger Werbung bezieht, sondern auf die Prüfung der Frage, ob eine Inkohärenz des dualen Systems der Organisation des Glückspielmarktes, der eine massive Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet, im Hinblick auf Art. 56 EUV besteht (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 47, 49 - 53 = BeckRS 2021, 12290).

  • OLG Stuttgart, 17.01.2025 - 5 U 107/24

    Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Aktivlegitimation des …

    Der Ansatz des nationalen Gerichts darf dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 46).

    Vielmehr ist für die Feststellung einer etwaigen Inkohärenz nachzuweisen, dass das inkohärente staatliche Handeln (z.B. die Anreizpolitik für dem Monopol unterliegende Glücksspiele) solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Glücksspielregulierung zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 49).

    Die in § 1 GlüStV 2012 angeführten Ziele, d. h. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, stehen zudem grundsätzlich mit dem Ziel im Einklang, dass das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12, Pfleger u.a., BeckRS 2014, 80759 Rn. 42; EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., BeckRS 2021, 12290 Rn. 38).

    Zugleich kann dies mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro, Rn. 38;… Urteil vom 15.09.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 63).

    Denn die nationalen Vorschriften entsprechen - im Rahmen der vom Senat vorgenommenen Gesamtwürdigung der Umstände im Sinne der dynamischen Kohärenzprüfung - dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität systematisch und kohärent zu bekämpfen (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro, Rn. 46).

  • OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22

    Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist anerkannt, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zukommt, im Einklang mit ihrer jeweiligen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Gemeinschaftsgüter im Glücksspielbereich ergeben, und - unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - die Ziele ihrer Politik festzulegen sowie das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19 - Fluctus und Fluentum, NVwZ 2021, 1049, Rn. 27 ff.;… Urteil vom 28.02.2018 - C-3/17 - Sporting Odds, BeckRS 2018, 1963, Rn. 22 ff., Urteil vom 15.09.2011 - C-347/09 - Dickinger und Ömer, MMR 2012, 54, Rn. 47 ff.;… Urteil vom 08.07.2010, C-447 und 448/08 - Sjöberg und Gerdin, BeckRS 2010, 90873, Rn. 37 ff.;… Urteil vom 03.06.2010 - C-203/08 - Betfair/Minister van Justitie, MMR 2010, 850, Rn. 26 ff.;… Urteil vom 03.06.2010 - C-258/08 - Ladbrokes/ Stichting de Nationale Sporttotalisator, BeckRS 2010, 148173, Rn. 52;… Urteil vom 08.09.2009 - C-42/07 - Liga Portuguesa, MMR 2009, 823, Rn. 57 ff.).

    Dabei darf der Ansatz der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein; erforderlich ist vielmehr eine dynamische Prüfung in dem Sinne, dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19 - Fluctus und Fluentum, NVwZ 2021, 1049, Rn. 43 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 31.01.2025 - 5 U 89/24

    Zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen

    Die in § 1 GlüStV 2012 angeführten Ziele, d. h. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, stehen zudem grundsätzlich mit dem Ziel im Einklang, dass das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12, Pfleger u.a., BeckRS 2014, 80759 Rn. 42; EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., BeckRS 2021, 12290 Rn. 38).

    Zugleich kann dies mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro, Rn. 38;… Urteil vom 15.09.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 63).

    Denn die nationalen Vorschriften entsprechen - im Rahmen der vom Senat vorgenommenen Gesamtwürdigung der Umstände im Sinne der dynamischen Kohärenzprüfung - dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität systematisch und kohärent zu bekämpfen (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro, Rn. 46).

  • OLG Stuttgart, 07.10.2024 - 5 U 59/24

    Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Schadensschätzung

    Der Ansatz des nationalen Gerichts darf dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 46).

    Vielmehr ist für die Feststellung einer etwaigen Inkohärenz nachzuweisen, dass das inkohärente staatliche Handeln (z.B. die Anreizpolitik für dem Monopol unterliegende Glücksspiele) solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Glücksspielregulierung zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 49).

    Die in § 1 GlüStV 2012 angeführten Ziele, d. h. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, stehen zudem grundsätzlich mit dem Ziel im Einklang, dass das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12, Pfleger u.a., BeckRS 2014, 80759 Rn. 42; EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., BeckRS 2021, 12290 Rn. 38).

  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2023 - 6 K 3519/21

    Glücksspiel Glücksspielstaatsvertrag Wettvermittlungsstelle Vermittler …

    Rn. 101 vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (…Rn. 29),.

    Rn. 105 Vgl. nur EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -, juris (…Rn. 75), vom 30. April 2014 - C-390/12 -, juris (…Rn. 41), vom 22. Juni 2017 - C-49/16 -, juris (…Rn. 39), vom 19. Dezember 2018 - C-375/17 -, juris (…Rn. 43), vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (…Rn. 33 f.), und vom 2. September 2021 - C-721/19 -, juris (…Rn. 36); BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris (…Rn. 29).

    Rn. 112 Vgl. nur EuGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - C-470/11 -, juris (…Rn. 36), vom 12. Juni 2014 - C-156/13 -, juris (…Rn. 32), vom 8. September 2016 - C-225/15 -, juris (…Rn. 39), und vom 19. Dezember 2018 - C-375/17 -, juris (…Rn. 40); BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris (…Rn. 30), vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris (…Rn. 39), und vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (…Rn. 27); Peters, in: Dietlein/ Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, EinfEurR Rn. 15 f.

    Rn. 137 Vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -, juris (…Rn. 95 f.), vom 19. Dezember 2018 - C-375/17 -, juris (…Rn. 49 ff.), und vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (…Rn. 30 f.); BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris (…Rn. 35), vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris (…Rn. 32), und vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris (…Rn. 41); OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris (…Rn. 80); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 - 1 B 21.17 -, juris (…Rn. 71); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 -, juris (…Rn. 56), und Dietlein/Peters, ZfWG 2023, 214 (216 ff.).

    Rn. 149 Vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (…Rn. 29 ff.) mit weiteren Nachweisen.

  • OLG Braunschweig, 30.10.2024 - 9 U 78/23

    Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter …

    Zu berücksichtigen ist die Entwicklung der Umstände nach Erlass der betreffenden Regelung (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, juris, Rn. 46).

    Zur Feststellung einer etwaigen Inkohärenz ist bspw. nachzuweisen, dass ein etwaiges inkohärentes staatliches Handeln (z.B. die Anreizpolitik für die einem Monopol unterliegende Glücksspiele) solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Glücksspielregulierung zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, juris, Rn. 49).

    Zu berücksichtigen ist die Entwicklung der Umstände nach Erlass der betreffenden Regelung (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, juris, Rn. 46).

    Die in § 1 GlüStV 2012 angeführten Ziele, d. h. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, stehen zudem grundsätzlich mit dem Ziel im Einklang, dass das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12, juris, Rn. 42; EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, juris, Rn. 38).

  • KG, 21.07.2023 - 18 U 37/22

    Rückforderung von Spiel- und Wetteinsätzen beim Online-Glücksspiel

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur …

  • OLG Stuttgart, 28.04.2025 - 5 U 201/24
  • BVerwG, 17.11.2023 - 8 B 28.23

    Mindestabstand bei Spielhallen

  • OLG Stuttgart, 23.05.2025 - 5 U 201/24
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2024 - 4 A 2279/22

    Keine Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und …

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2024 - 10 LC 13/24

    Niedersächsische Regelung des Mindestabstandes von Sportwettvermittlungsstellen …

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …

  • LG Lübeck, 28.02.2025 - 15 O 238/23

    Rückforderung von Einsätzen aus Online-Glücksspiel

  • LG Lübeck, 21.02.2025 - 15 O 272/23

    Rückforderung von verlorenen Glücksspieleinsätzen

  • BVerwG, 09.07.2024 - 8 B 46.23

    Mindestabstand von Spielhallen zu Schulen oberhalb des Primarbereichs

  • OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 5 U 113/25
  • BVerwG, 16.11.2023 - 8 B 29.23

    Mindestabstand bei Spielhallen

  • LG Lübeck, 28.02.2025 - 15 O 125/23

    Rückforderung von verlorenen Einsätzen aus Online-Glücksspiel

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25

    Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

  • OLG Braunschweig, 15.01.2026 - 10 U 13/25

    Anspruch auf Schadensersatz des Nutzers eines Online-Glücksspiels gegen Anbieter …

  • OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25

    Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …

  • BVerwG, 17.11.2023 - 8 B 30.23

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer bereits …

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 299/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2024 - 6 A 10326/24

    Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Vermittlung …

  • BVerwG, 28.09.2023 - 8 B 15.23

    Verhältnismäßigkeit des Verbundverbots bei Spielhallen

  • BVerwG, 16.11.2023 - 8 B 16.23

    Mindestabstand bei Spielhallen

  • VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21

    Befristung der Spielhallenerlaubnis

  • VG Stuttgart, 13.09.2021 - 18 K 3338/21

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Auswahlverfahren; mehrere Betreiber von …

  • BVerwG, 16.11.2023 - 8 B 21.23

    Mindestabstand bei Spielhallen

  • LG Bayreuth, 24.01.2025 - 44 O 339/23

    Glückspielrecht, Onlineglückspiel

  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3436/20
  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3463/20

    Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; besondere …

  • OLG Brandenburg, 17.05.2024 - 12 W 9/24
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Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.2020 - C-920/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,80847
EuGH, 16.12.2020 - C-920/19 (https://dejure.org/2020,80847)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2020 - C-920/19 (https://dejure.org/2020,80847)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - C-920/19 (https://dejure.org/2020,80847)
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