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Weitere Entscheidung unten: AG Lüdinghausen, 06.05.2008

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1237
BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2008,1237)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2008 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2008,1237)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2008 - 3 C 21.07 (https://dejure.org/2008,1237)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punktetilgung; Verkehrsverstoß; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubnisentzug; unwiderlegliche Vermutung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
    Eignung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubnisentzug; Kraftfahreignung; Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktabzug; Punktestand; Punktesystem; Punktetilgung; Rechtskraft; Tattag; Tattagprinzip; Verkehrsverstoß; ...

  • verkehrslexikon.de

    Keine Bedeutung von nachträglichen Punktetilgungen nach dem Erreichen von 18 Punkten

  • Judicialis

    StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem - Möglichkeit der nachträglichen Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Erreichung der 18 Punkte zur Fahrerlaubnisentziehung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrszentralregister - Tilgung von Punkten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
    Straßenverkehrsrecht - Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punktetilgung; Verkehrsverstoß; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubnisentzug; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 57
  • NJW 2009, 610
  • DAR 2009, 102
 
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Wird zitiert von ... (102)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.12.2006 - 3 B 49.06

    Gebührenpflichtige Mitteilung; Verkehrszentralregister; Punktesystem; …

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 21.07
    Denn auch bei der Unterrichtung und Verwarnung des Betroffenen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, die erkennbar auch nach dem Verständnis des Gesetzgebers keine Verwaltungsaktqualität hat (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG, s. auch Beschluss vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 3 B 49.06 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100), wird die Formulierung "ergeben sich" verwendet.
  • VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 S 09.1595

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze trotz …

    Eine spätere Tilgung von Punkten ist hierfür ohne Bedeutung; dies gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist (BVerwG vom 25.9.2008 - 3 C 21/07).

    Rn. 41 Zwar gibt der in der Vorschrift verwendete Sprachgebrauch keinen Aufschluss darüber, wie der maßgebliche Punktestand zu ermitteln ist, und insbesondere darüber, ob dabei nachträgliche Tilgungen zu berücksichtigen sind (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Rn. 42 Sinn und Zweck der Regelung zwingen jedoch zu dem Schluss, dass zugunsten des Betroffenen, der 18 Punkte erreicht hat und dem deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, eine nach dem Überschreiten dieser Schwelle eingetretene Punktetilgung nicht mehr berücksichtigt werden kann (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Rn. 43 Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende diese Punktzahl trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister erreicht, beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen; diese Zielsetzung wird auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG deutlich, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung haben (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Rn. 44 Der Gesetzgeber sieht, bevor es zur Fahrerlaubnisentziehung kommt, als Vorstufen mindestens eine Verwarnung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei weiteren Verkehrsverstößen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, ersatzweise eine weitere Verwarnung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) vor, wodurch der Betroffene die Möglichkeit hat, durch eigene Bemühungen zum Abbau vorhandener Einstellungsmängel und damit zur Verringerung seiner Punktzahl beizutragen; er kann - bis zum Überschreiten der jeweiligen Punkteschwellen - durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung einen Punkteabzug herbeiführen (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Zudem kommt ihm eine zwischenzeitliche Tilgung von Punkten wegen Zeitablaufs gemäß § 29 StVG zugute (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Erreicht der Betroffene trotzdem 18 oder mehr Punkte und damit zugleich den Endpunkt des Mehrfachtäter-Punktsystems und erweist sich damit als nicht empfänglich für alle Warnungen und Hilfsangebote, hält der Normgeber eine gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung für gerechtfertigt, die - wie der Gesetzesbegründung ebenfalls zu entnehmen ist - grundsätzlich nicht widerleglich sein soll (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Rn. 45 Dementsprechend sind nach dem Erreichen dieser Schwelle auch Bonus-Gutschriften wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG); es ist nicht zu erkennen, weshalb für Punktetilgungen etwas anderes gelten sollte (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Rn. 46 Der Gesetzgeber hat daher in § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG geregelt, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden darf; außerdem soll sichergestellt werden, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht fortbestehen (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Rn. 47 Aus diesem Grund gibt § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen hat (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

    Rn. 48 Diese strengen Voraussetzungen für die erneute Teilnahme eines Mehrfachtäters am Kraftfahrverkehr würden aber unterlaufen, wenn bereits ein Absinken des Punktestandes unter 18 Punkte infolge einer Tilgung von Punkten dazu führte, dass die einmal begründete und nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung ohne Weiteres wieder entfiele (BVerwG vom 25.9.2008 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG

    Nach dem im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (BVerwGE 132, 57) müsse ihm die Fahrerlaubnis gleichwohl entzogen werden, da er durch das Erreichen von 18 Punkten am 7. November 2008 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren habe und er sie nicht allein durch die Tilgung von Punkten wiedererlangen könne.

    Rn. 28 a) Bereits im Beschluss vom 3. Mai 2010 (…a.a.O., RdNr. 23) hat der Senat festgehalten, dass er im Hinblick auf das im Verfahren 3 C 21.07 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) an der im Beschluss vom 8. Juni 2007 (…a.a.O.) vertretenen Auffassung, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an, nicht mehr festhält.

    Rn. 29 Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (a.a.O.) ist vielmehr auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen, die an dem Tag bestehen, an dem diejenige Zuwiderhandlung begangen wurde, durch die der Betroffene einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht hat.

    Rn. 30 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in dem im Verfahren 3 C 21.07 am 25. September 2008 ergangenen Urteil (…a.a.O.) auf der Grundlage einer teleologischen, systematischen und historischen Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis immer dann zu entziehen ist, wenn ihr Inhaber im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in der Sache 3 C 21.07 am 25. September 2008 erlassenen Urteil (…a.a.O., S. 63, RdNr. 22) hierzu ausgeführt:.

    Auch den drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (vgl. neben dem im Verfahren 3 C 21.07 ergangenen Urteil [a.a.O.] die am gleichen Tag in den Streitsachen 3 C 3.07 [BVerwGE 132, 48] und 3 C 34.07 erlassenen Entscheidungen) liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, "dass Punkte zum Zeitpunkt der Tat zwar entstehen, aber sozusagen schwebend unwirksam sind, solange noch keine rechtskräftige Ahndung der Tat erfolgt ist.

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 33.11

    Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister; Punktestand; Ablehnung der …

    Somit bliebe § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG auch dann anwendbar, wenn man nicht auf den Zeitpunkt der Verwarnung (…vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: Urteile vom 3. März 2011 - BVerwG 3 C 1.10 - BVerwGE 139, 120 Rn. 10 m.w.N. sowie vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57 , dort zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG), sondern - was freilich eher fern läge - auf den im Verfahren über die Kostenpflichtigkeit der Verwarnung ergangenen Widerspruchsbescheid abstellte.
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Rechtsprechung
   AG Lüdinghausen, 06.05.2008 - 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12952
AG Lüdinghausen, 06.05.2008 - 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08 (https://dejure.org/2008,12952)
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08 (https://dejure.org/2008,12952)
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08 (https://dejure.org/2008,12952)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Absehen vom Fahrverbot infolge Anrechnung der Zeit der vorläufigen Entziehung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Fahrverbot nach längerer vorläufiger Führerscheinentziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewertung einer Trunkenheitsfahrt als einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne bei kurzfristiger Unterbrechung der Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen; Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Absehen vom Fahrverbot infolge Anrechnung der Zeit der vorläufigen Entziehung

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 373
  • NZV 2008, 419
  • DAR 2009, 102
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • AG Lüdinghausen, 22.05.2007 - 16 Cs 70/07

    Einordnung einer kurzen Fahrtunterbrechung als Unterbrechung einer einheitlichen …

    Auszug aus AG Lüdinghausen, 06.05.2008 - 9 Ds 35/08
    Die Fahrtunterbrechung an der Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen mit dem Ziel anschließender Weiterfahrt stellte keine Unterbrechung des Dauerdeliktes "Trunkenheitsfahrt" dar (hierzu bereits: AG M NZV 2007, 485 = VRR 2007, 357 = BA 2008, 79).
  • VG Neustadt, 02.04.2007 - 3 L 295/07

    Fahrverbot für betrunkenen Radfahrer

    Auszug aus AG Lüdinghausen, 06.05.2008 - 9 Ds 35/08
    Die Fahrtunterbrechung an der Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen mit dem Ziel anschließender Weiterfahrt stellte keine Unterbrechung des Dauerdeliktes "Trunkenheitsfahrt" dar (hierzu bereits: AG M NZV 2007, 485 = VRR 2007, 357 = BA 2008, 79).
  • LG Berlin, 04.12.2008 - 27 O 590/08
    die folgenden in ... Nr. 35/08 im Rahmen des Artikels " .

    den folgenden Widerruf im Inhaltsverzeichnis anzukündigen und in der ersten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift FREIZEIT SPASS mit der Überschrift "Widerruf" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Lebensgefahr" (FREIZEIT SPASS Nr. 35/08, Titelseite) und den Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie " ..." (FREIZEIT SPASS Nr. 35/08 Titelseite) abzudrucken:.

    Auf der Titelseite von FREIZEIT SPASS Nr. 35/08 haben wir geschrieben " ... so bringt sich sein geliebter Enkel in Lebensgefahr!".

    In der Ausgabe Nr. 35/08 heißt es auf der Titelseite " ... So bringt sich sein geliebter Enkel in Lebensgefahr!".

    die folgenden in FREIZEIT SPASS Nr. 35/08 im Rahmen des Artikels " ... So bringt sich sein geliebter Enkel in Lebensgefahr"! abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen:.

    den folgenden Widerruf im Inhaltsverzeichnis anzukündigen und in der ersten, auf die Rechtskraft folgenden und zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift FREIZEIT SPASS mit der Überschrift "Widerruf" in derselben Schriftart und Schriftgröße wie "Lebensgefahr" (FREIZEIT SPASS Nr. 35/08, Titelseite) und den Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie " ..." (FREIZEIT SPASS Nr. 35/08 Titelseite) abzudrucken:.

    Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Berichterstattung in der FREIZEIT SPASS Nr. 35/08 aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB , 22 f. KUG , Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

    Lediglich die Berichterstattung in der FREIZEIT SPASS Nr. 35/08 erfolgte später.

  • LG Dortmund, 11.05.2026 - 32 KLs 2/26
    Rn. 41 Am 13.03.2008, rechtskräftig seit dem 21.03.2008, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Stadt 05 in dem Verfahren 3b Ls 45 Js 1498/07-35/08, wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt.
  • KG, 18.12.2008 - 1 Ss 453/08

    Darlegung der Urteilsgründe in nachprüfbarer Weise; Ausführungen zur …

    Zur Rechtsverteidigung darf jedoch jeder Verfahrensbeteiligte auch starke und eindringliche Ausdrücke verwenden, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (…Senat, a.a.O., m.w.N. und Beschluss vom 30. April 2008 - (4) 1 Ss 22/08 (35/08) -).
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