Rechtsprechung
| BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03 |
Volltextveröffentlichungen (17)
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- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung eines Mieters nach dem Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ; Wirksamkeit einer formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht ...
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
Schönheitsreparaturen: Fristenbeginn - Starre Fristen - Umbauarbeiten und Geldersatz
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Renovierungspflicht des Mieters beim Auszug auch bei unrenoviert übernommener Mietwohnung, §§ 305c Abs. 2, 307, 535 ff. BGB; 326 Abs. 1 BGB a.F.
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 305c Abs. 2, 307, 535 ff.
Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert vermieteter Wohnung; starrer Fristenplan - ra.de
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 305c Abs. 2 § 535 ff. § 307
Formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
AGB-Klauseln bzgl. Schönheitsreparaturen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
- nomos.de
, S. 4 (Kurzinformation)
Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vom Wohnungszustand abhängige variable Renovierungsfristen sind gültig!
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mieter zieht aus, Wohnung wird umgebaut - Muss der Mieter unter diesen Umständen renovieren?
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Schönheitsreparaturklauseln
- mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)
Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
- 123recht.net (Kurzinformation, 18.3.2005)
Schönheitsreparaturen bei starrem Fristenplan und Verlängerungsklausel
Besprechungen u.ä. (2)
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
- 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 11.7.2005)
§ 558 BGB
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel - Mieterhöhung?
Papierfundstellen
- NJW 2005, 425
- MDR 2005, 266 (Ls.)
- NZM 2005, 58
- ZMR 2005, 109
- DB 2005, 281 (Ls.)
Wird zitiert von ... (28) Zitiert selbst (10)
- BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84
Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
a) Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, falls der Mietvertrag - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt (BGHZ 92, 363, 369 ff., 372 f.; vgl. des weiteren BGHZ 151, 53, 57 f.).Ist anzunehmen, daß der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätte ausführen lassen dürfen, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen (BGHZ 92, 363, 373).
Dies setzt jedoch voraus, daß der Mieter - wie in dem der Entscheidung BGHZ 92, 363 zugrundeliegenden Fall - erfüllungsbereit ist.
Der Anspruch ist allerdings der Höhe nach durch die Ersatzvornahmekosten begrenzt, die der Mieter ohne die Umbaumaßnahmen hätte leisten müssen (BGHZ 92, 363, 373); ferner ist er insoweit zu kürzen, als durch den Umbau Renovierungsaufwand entfallen ist, etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche.
Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Teil des von ihm geschuldeten Entgelts (BGHZ 92, 363, 370 f.; 101, 253, 262; 105, 71, 79 ff.).
Auch nach Durchführung der Umbauarbeiten sind Schönheitsinstandsetzungen, wenn auch - umbaubedingt - möglicherweise in verändertem Umfang, zur Wiederherrichtung der Wohnung erforderlich (BGHZ 92, 363, 372).
Auf diese Weise erhält der Vermieter nicht mehr, als ihm vertraglich zusteht, und der Mieter hat nicht mehr zu leisten als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat (vgl. BGHZ 92, 363, 373).
- BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei …
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (BGHZ 101, 253).
Der Senat hat in dem Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 zu einer lediglich in einzelnen Formulierungen abweichenden, jedoch inhaltsgleichen Klausel ausgeführt, daß sich gegen eine Auslegung, wonach die Renovierungspflicht lediglich für die während der Mietzeit abgelaufenen Fristen bestehe, keine Einwände erheben ließen (BGHZ 101, 253, 265 f.; Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 unter III d; vgl. auch BGHZ 105, 71, 85 hinsichtlich einer Kostenabgeltungsklausel).
Die Revision verweist mit Recht darauf, daß die Klauseln auch insoweit identisch sind (vgl. BGHZ 101, 253, 254).
Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Teil des von ihm geschuldeten Entgelts (BGHZ 92, 363, 370 f.; 101, 253, 262; 105, 71, 79 ff.).
- BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an …
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
Der Senat hat in dem Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 zu einer lediglich in einzelnen Formulierungen abweichenden, jedoch inhaltsgleichen Klausel ausgeführt, daß sich gegen eine Auslegung, wonach die Renovierungspflicht lediglich für die während der Mietzeit abgelaufenen Fristen bestehe, keine Einwände erheben ließen (BGHZ 101, 253, 265 f.; Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 unter III d; vgl. auch BGHZ 105, 71, 85 hinsichtlich einer Kostenabgeltungsklausel).Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Teil des von ihm geschuldeten Entgelts (BGHZ 92, 363, 370 f.; 101, 253, 262; 105, 71, 79 ff.).
- BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
Des weiteren handelt es sich entgegen der von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung vertretenen Auffassung bei der in den AVB der Klägerin enthaltenen Fristenbestimmung nicht um einen "starren" Fristenplan, der gegebenenfalls geeignet ist, den Mieter im Sinne des § 9 AGBG beziehungsweise § 307 BGB unangemessen zu benachteiligen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586). - BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des …
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
a) Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, falls der Mietvertrag - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt (BGHZ 92, 363, 369 ff., 372 f.; vgl. des weiteren BGHZ 151, 53, 57 f.). - BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
Der Senat hat in dem Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 zu einer lediglich in einzelnen Formulierungen abweichenden, jedoch inhaltsgleichen Klausel ausgeführt, daß sich gegen eine Auslegung, wonach die Renovierungspflicht lediglich für die während der Mietzeit abgelaufenen Fristen bestehe, keine Einwände erheben ließen (BGHZ 101, 253, 265 f.; Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 unter III d; vgl. auch BGHZ 105, 71, 85 hinsichtlich einer Kostenabgeltungsklausel). - BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
Zustandekommen eines Architektenvertrages
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.). - BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85
Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen …
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
Die Auslegung der Klausel unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung, da sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45). - BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95
Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen; …
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
Die Auslegung der Klausel unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung, da sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45). - LG Dortmund, 30.01.1985 - 1 S 413/82
Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03
Steht dagegen fest, daß der Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen ablehnt, kann der Vermieter den Betrag verlangen, den er zur Ersatzvornahme der Schönheitsreparaturen hätte aufwenden müssen (vgl. LG Dortmund, WuM 1985, 226;… Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V Rdnr. 189;… Harsch in Schmid (Hrsg.), Miete und Mietprozeß, 2003, Kap. 7 Rdnr. 183 f.).
- BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen: …
Wie der Bundesgerichtshof noch durch Urteil vom 20. Oktober 2004 (VIII ZR 378/03) unter Bezugnahme auf seinen Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86) entschieden habe, sei die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch bei einer anfänglich nicht renovierten Wohnung nach Maßgabe eines - wie hier - nicht starren Fristenplans wirksam, selbst wenn ein Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung ausgeschlossen sei, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen begännen.In der Folgezeit hat der Senat seine Rechtsprechung zu den Vornahmeklauseln mehrfach bestätigt (Urteile vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 unter III d; vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042 unter II 2 a cc; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NJW 2005, 425 unter II 1 a; vom 9. März 2005 - VIII ZR 17/04, NJW 2005, 1426 unter II;… Hinweisbeschluss vom 18. November 2008 - VIII ZR 73/08, WuM 2009, 36 Rn. 2).
- BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
Denn mit der Vornahme von Schönheitsreparaturen will der Mieter eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts anzusehen ist (Senat, BGHZ 92, 363, 370 f. ; 101, 253, 262 ; 105, 71, 79 ff. ; Senatsurteile vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, WM 1998, 2145, III 2 c; vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, WuM 2005, 50, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99, WuM 2002, 484, unter II b). - BGH, 19.04.2023 - VIII ZR 280/21
Anspruch eines Vermieters auf fiktiven Schadensersatz bei Beschädigung der …
Rn. 26 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Schadensersatzansprüche statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden (…vgl. BGH, Urteile vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 803 Rn. 15;… vom 12. März 2014 - XII ZR 108/13, NZM 2014, 306 Rn. 31;… vom 5. März 2014 - VIII ZR 205/13, NJW 2014, 1653 Rn. 15;… vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 26; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NZM 2005, 58 unter II 2 [zu § 326 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung]).
- BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05
Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen sowie …
Zwar wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der auf den Mieter übertragenen Schönheitsreparaturen - falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt - in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vornimmt (BGHZ 92, 363, 369 ff.; Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NJW 2005, 425, unter II 2 a). - BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07
Erdgassondervertrag
BGB, 5. Aufl., § 305c Rdn. 20, 35; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305c Rdn. 20; jeweils m.w.N.; beachtliche Argumente hierfür sieht bereits BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097, 1099; Urt. v. 10.5.1994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799; auf die kundenfeindlichste Auslegung stellt ohne weiteres im Individualprozess ab BGH, Urt. v. 20.12.2007 - III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Tz. 9; für eine "kundenfeindliche" Anwendung der Unklarheitenregel wohl auch BGH, Urt. v. 20.10.2004 - VIII ZR 378/03, NJW 2005, 425, 426). - BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07
Schonheitsreparaturen umfassen auch Teppichreinigung!
Die Klägerin hat aber dem Grunde nach einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, der sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergibt (BGHZ 92, 363, 373 ; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426 ; für Instandsetzungskosten: Senatsurteil BGHZ 151, 53, 58 ff.) . - BGH, 12.02.2014 - XII ZR 76/13
Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt …
Rn. 15 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, im Wege der ergänzenden Auslegung des Mietvertrags ein Anspruch des Vermieters auf Geldersatz für vom Mieter geschuldete und nicht erbrachte Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben kann, wenn dieser bei Auszug die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht ausführt, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will und der Mietvertrag für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung enthält (Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383; BGHZ 77, 301, 304 f. = NJW 1980, 2347, 2348; BGHZ 92, 363, 369 ff. = NJW 1985, 480, 481; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426).Dabei entspricht es nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien, dem Vermieter anstelle des wirtschaftlich sinnlos gewordenen Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen einen entsprechenden Geldanspruch zu geben (Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383; BGHZ 77, 301, 304 f. = NJW 1980, 2347, 2348; BGHZ 92, 363, 369 ff. = NJW 1985, 480, 481; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426).
- BGH, 26.04.2022 - VIII ZR 364/20
Schadensersatzanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses: …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden (…vgl. BGH, Urteile vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 803 Rn. 15;… vom 12. März 2014 - XII ZR 108/13, NZM 2014, 306 Rn. 31;… vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 26; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NZM 2005, 58 unter II 2 [zu § 326 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung]). - BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 277/20
Beendeter Wohnraummietvertrag: Schadensersatzpflicht des Mieters wegen …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden (…vgl. BGH, Urteile vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 803 Rn. 15;… vom 12. März 2014 - XII ZR 108/03, NZM 2014, 306 Rn. 31;… vom 5. März 2014 - VIII ZR 205/13, NJW 2014, 1653 Rn. 15;… vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 26; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NZM 2005, 58 unter II 2 [zu § 326 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung]). - BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 48/04
Formularmäßige Vereinbarung der Vornahme von Schönheitsreparaturen durch einen …
Auch die Klausel, die der nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 2004 (VIII ZR 378/03, WuM 2005, 50) zugrunde lag, räumte dem Mieter einen Anspruch auf Verlängerung der Fristen ein. - BGH, 18.11.2008 - VIII ZR 73/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Renovierungsklausel …
- KG, 28.04.2008 - 8 U 154/07
Wohnraummiete: Fälligkeit von Schönheitsreparaturen
- LG Kiel, 27.04.2006 - 1 S 263/05
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Kostenquotenklausel für die Verpflichtung des …
- LG Kassel, 07.10.2010 - 1 S 67/10
Wohnraummiete: Verjährung des Bereicherungsanspruchs eines Mieters wegen …
- OLG Koblenz, 12.04.2013 - 10 U 832/12
Auslegung eines Gewerberaummietvertrages
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Schönheitsreparatur - keine Kostentragung …
- BGH, 21.10.2008 - VIII ZR 189/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Überbürdung der …
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - maßgeblicher …
- AG Hildesheim, 27.02.2009 - 49 C 144/08
Wirksamkeit von Regelungen in einem Formularmietvertrag über die Verpflichtung …
- KG, 10.01.2005 - 8 U 17/04
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine …
- LG Darmstadt, 09.02.2011 - 25 S 190/10
Schönheitsreparaturen und Fristenregelungen im Mietvertrag
- LG Berlin, 09.06.2008 - 67 S 7/08
Bedenken gegen eine mietvertragliche Klausel zur Verpflichtung des Mieters zum …
- LG Düsseldorf, 16.05.2007 - 21 S 504/05
Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie wegen …
- LG Hamburg, 30.11.2006 - 333 S 10/06
Formularmäßiger Dauernutzungsvertrag mit einer Wohnungsgenossenschaft: …
- AG Winsen, 30.07.2012 - 16 C 384/12
Grundsätze zur Abtretbarkeit und Pfändbarkeit von Nebenkostenforderungen im …
- AG Berlin-Schöneberg, 12.03.2014 - 6 C 480/13
Schönheitsreparaturen - Abwälzung der Pflicht zur Durchführung von den Mieter
- LG Hannover, 19.10.2005 - 12 S 49/05
- LG Wiesbaden, 30.08.2007 - 2 S 14/07
Wohnraummiete: Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Zustimmungsverlangen zur …
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Rechtsprechung
| BGH, 30.06.2004 - XII ZR 251/02 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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BGB § 537 Abs. 1 Satz 2 a. F.
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Auswirkungen eines Mangels der Mietsache im Verhältnis der Parteien eines Generalmietvertrages; Überprüfbarkeit von unbestimmten Rechtsbegriffen; Mängel des Zwischenmietverhältnisses bei einer gewerblichen Zwischenmiete von Wohnungen zum Zwecke der Weitervermietung; ...
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
Zwischenvermietung
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BGB § 537 Abs. 1 Satz 2 a. F.
Erheblicher Mangel in einzelnen Wohnungen bei gewerblicher Zwischenvermietung - ra.de
- rechtsportal.de
BGB § 537 Abs. 1 S. 2 (a.F.)
Mängel gewerblich zwischenvermieteter Wohnungen; Erheblichkeit eines Fehlers - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Gewerbliche Zwischenmiete: Wann sind Mängel erheblich?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
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Gewerbliche Zwischenmiete und die Mängel
Besprechungen u.ä.
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Mängel beim Untermietverhältnis schlagen auf Zwischenmietverhältnis durch (IBR 2004, 1126)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1450
- MDR 2004, 1348
- NZM 2004, 776
- ZMR 2005, 101
- DB 2005, 281 (Ls.)
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.02.1991 - XII ZR 47/90
Klage auf rückständigen Mietzins für ein Restaurant - Unwirksame Kündigung des …
Auszug aus BGH, 30.06.2004 - XII ZR 251/02
Es ist Aufgabe des Tatrichters, sich durch Augenschein oder mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu überzeugen, ob und in welchem Umfang der geschilderte Zustand der Küchen die Weitervermietbarkeit der Wohnungen beeinträchtigte (Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 47/90 - NJW-RR 1991, 779, 780).Die Ursache der Mängel zu erforschen oder gar Beseitigungsmöglichkeiten aufzuzeigen, ist nicht erforderlich (Senatsurteil vom 27. Februar 1991, aaO, S. 780).
- BGH, 06.04.2005 - XII ZR 225/03
Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses
Als unerheblich ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstoße (Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/02 - BGHReport 2004, 1615, 1616). - OLG Hamm, 08.04.2020 - 30 U 107/19
Behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen als Mangel des …
Rn. 84 Gem. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB, in dem der Grundsatz von Treu und Glauben Niederschlag findet (vgl. BGH NZM 2004, 776 ), bleibt eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache außer Betracht.Als unerheblich ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann (BGH NZM 2004, 776 ).
- BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 99/17
Wohnraummiete: Instandsetzungsanspruch des die Wohnung nicht selbst nutzenden …
Angesichts der essentiell notwendigen Versorgung einer Wohnung mit warmem Wasser liegt ein Mangel vor, der auch eine nicht unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nach sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/02, NJW-RR 2004, 1450 unter II 3 a aa).Angesichts der essentiell notwendigen Versorgung einer Wohnung mit warmem Wasser liegt ein Mangel vor, der auch eine nicht unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nach sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/02, NJW-RR 2004, 1450 unter II 3 a aa).
- AG Brandenburg, 13.02.2023 - 31 C 210/21
Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Warmwasser!
Eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr gehört im Regelfall zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung (BGH, Urteil vom 30.06.2004, Az.: XII ZR 251/02, u.a. in: NZM 2004, Seiten 776 f.). - AG Berlin-Schöneberg, 26.08.2015 - 104 C 85/15
Mietminderung bei Fahrstuhlausfall und undichten Fenstern
Denn ebenso wie der nach Angaben des Klägers zeitweilig auf einer nicht näher bemessenen, jedenfalls aber nach seiner Darstellung und den von ihm eingereichten Fotos eng begrenzten Fläche am Küchenfenster vorhandene Schimmelbefall, dessen potentiell negativen Einfluss auf seine Gesundheit der Kläger nicht dargelegt hat (vgl. Urteil des BGH vom 18. April 2007 zu VIII ZR 182/06 und Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2010 zu 12 U 164/09) und der offenbar schnell und mit geringen Mitteln zu beseitigen gewesen ist (vgl. Urteil des BGH vom 30. Juni 2004 zu XII ZR 251/02), sowie die angeblich beginnende Ablösung der Tapeten in diesem Bereich, die sich anscheinend von selbst wieder zurückgebildet hat, stellt der nach Darstellung des Klägers verbliebene handtellergroße Wasserfleck nur eine optische Beeinträchtigung dar. - LG Lübeck, 15.02.2018 - 14 S 14/17
Schimmelbekämpfung: Was ist dem Mieter zumutbar?
Insoweit liegt eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt oder wenn der Mangel leicht erkennbar ist und schnell sowie mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass eine Minderung gegen § 242 BGB verstieße (BGH, Urteil vorn 30. Juni 2004, XII ZR 251/02, WuM 2004, 531: Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, § 536 Rn. 11;… Palandt/Sprau, BGB, 77, Aufl., § 536 Rn. 17 Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 Rn. 47 m.w.N. in Rn. 146). - KG, 28.04.2008 - 8 U 209/07
Geschäftsraummiete: Kündigung des Mieters wegen nicht ordnungsgemäßer Beheizung …
Der Bundesgerichtshof hat zu einem Wohnraummietvertrag ausgeführt, dass das Funktionieren der Heizung in den Wintermonaten und in der Übergangszeit von erheblicher Bedeutung für die Gebrauchstauglichkeit ist; die Annahme eines unerheblichen Mangels ist nur bei sehr kurzem Heizungsausfall oder bei vorübergehend geringfügiger (1 ° C) Unterschreitung der erforderlichen Heizleistung gerechtfertigt (in GE 2004, 1228 f. = NJW-RR 2004, 1450 ff.). - BGH, 25.11.2020 - XII ZR 40/19
Mietminderung bei Geschäftsraummiete: Zuordnung eines Teils der Mietfläche nach …
Rn. 29 d) Soweit die Revision schließlich meint, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil ein Mangel nach dieser Vorschrift nur dann unerheblich sei, wenn er leicht erkennbar sei und schnell sowie mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden könne, sodass die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen der denkbaren Fälle handelt, in denen eine durch einen Sachmangel bedingte Gebrauchsbeeinträchtigung unerheblich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/02 - NJW-RR 2004, 1450, 1451). - AG Brandenburg, 28.06.2013 - 31 C 279/11
Zugluft-Erscheinungen sind ein Mietmangel!
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.1991 (vgl. NJW-RR 1991, Seite 779 = WuM 1991, Seite 544; bestätigt: BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1450 f. = WuM 2004, Seite 531) braucht der Mieter, der sich gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel beruft und daraus eine Minderung der Miete herleitet, auch nur konkrete Sachmängel darzulegen, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. - AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 156/16
Mülltonnen-Platz in Sicht: Keine Mietminderung!
Eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache liegt nämlich auch dann vor, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt, so dass die Geltendmachung einer Mietminderung gegen Treu und Glauben verstieße (BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2177 ff.; BGH, Urteil vom 06.04.2005, Az.: XII ZR 225/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1713 ff.; BGH, Urteil vom 30.06.2004, Az.: XII ZR 251/02, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1450 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2007, Az.: I-10 U 46/07, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 54 ff.; AG Saarburg, Urteil vom 28.11.2001, Az.: 5 C 473/01, u.a. in: WuM 2002, Seite 29). - OLG Rostock, 17.05.2018 - 3 U 78/16
Gewerberaummiete: Mindest- und Höchsttemperatur in einem Modegeschäft; Vortrags- …
- OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 U 46/07
Verpflichtung zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume …
- LG Berlin, 08.06.2012 - 63 S 423/11
Verstoß gegen DIN-Normen begründet keinen Mietmangel!
- BVerfG, 29.05.2007 - 1 BvR 624/03
Effektiver Rechtsschutz bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss
- OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 3 U 26/21
Mangelhafte Beheizung von Mieträumen Mindesttemperatur von 20° C für eine …
- AG Neuss, 02.12.2016 - 94 C 3252/15
Begründetheit einer Räumungsklage des Vermieters wegen Eigenbedarfs nach Eintritt …
- LG Berlin II, 07.07.2026 - 100 O 51/25
Außerordentliches Kündigungsrecht wegen unerheblicher Gebrauchsbeschränkungen?
- OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22
Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1 …
- OLG München, 15.03.2018 - 32 U 872/17
Beeinträchtigung des Mietgebrauchs eines Ladenlokals durch Baulärm und …
- LSG Sachsen, 12.11.2012 - L 7 AS 315/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; …
- OLG Dresden, 31.07.2007 - 5 U 284/07
Minderung der Heizkosten wegen Unterschreitens der erforderlichen Raumtemperatur …
- OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 3 U 130/06
Mangel einer Mietsache:: fehlende Feststellanlage bei einer Brandschutztür in …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - 13 B 922/09
Verhältnis der Vorabprüfung zur ex-post-Kontrolle durch die Regulierungsbehörde …
- OLG Brandenburg, 08.11.2007 - 12 U 34/07
Mietminderungsschaden wegen mangelhafter Ausführung einer Balkonversiegelung
- AG Hamburg-Bergedorf, 06.01.2022 - 409 C 104/17
Bleihaltiges Trinkwasser ist Mietmangel!
- LSG Sachsen, 12.11.2012 - 7 AS 315/12
Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages über die bisherige Wohnung; …
- LG Nürnberg-Fürth, 30.10.2018 - 7 S 2223/18
Kein Anspruch auf Mietminderung wegen unerheblichen Mängeln - Dimensionierung von …
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Rechtsprechung
| BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- Prof. Dr. Lorenz
Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung eines empfangenen Schreibens - kein Erfordernis der Gegenzeichnung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wahrung der Schriftform eines langfristigen Mietvertrages - Herabsetzung vereinbarter Nebenkostenvorauszahlungen - Mündliche Vereinbarung von Zusätzen zu einem Mietvertrag
- grundeigentum-verlag.de
BGB a. F. §§ 566, 126 Abs. 2
Gegenzeichnung des Angebots ausreichend für Schriftform - ra.de
- rechtsportal.de
BGB (a.F.) § 566 § 126 Abs. 2
Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Wahrung der Schriftform eines langfristigen Mietvertrages
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietvertrag - wann ist die Schriftform gewahrt?
- advogarant.de (Kurzinformation)
Eine Beschränkung des Kündigungsrechtes auf einen Termin im Jahr ist teilweise rechtswidrig
- advogarant.de (Kurzinformation)
Mündliche Absprachen auch ohne Vertragsunterzeichnung gültig
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Anforderungen an die Schriftform beim Mietvertrag
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
BGH lockert Anforderungen an Schriftform bei Mietverträgen (IBR 2004, 602)
Papierfundstellen
- BGHZ 160, 97
- NJW 2004, 2962
- ZIP 2004, 2142
- MDR 2004, 1347
- NZM 2004, 738
- ZMR 2004, 804
- WM 2005, 897
- DB 2005, 281 (Ls.)
Wird zitiert von ... (54) Zitiert selbst (10)
- BGH, 16.02.2000 - XII ZR 162/98
Wahrung der Schriftform
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
b) Der Senat hat bereits in seinem - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Nichtannahmebeschluß vom 16. Februar 2000 (XII ZR 162/98 NJW-RR 2000, 1108 = ZMR 2000, 589, 590) zu erkennen gegeben, daß er sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag, dies aber letztlich dahinstehen lassen.Die Unterschrift des Mieters stellt dann die Annahmeerklärung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einem die Annahme bekräftigenden Zusatz (hier: "akzeptiert mit Gegenzeichnung") versehen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 2000 aaO. S. 590), weil auch die bloße Unterschrift den gleichen Erklärungsinhalt hat.
- RG, 19.06.1922 - III 657/21
Mietvertrag; Gesetzliche Schriftform
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62).a) Allerdings hat das Reichsgericht auch in einem solchen Fall die Schriftform als nicht gewahrt angesehen, weil es an der Voraussetzung fehle, daß "die die Willenseinigung der Beteiligten ergebenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen in ihrer Gesamtheit durch die Unterschriften gedeckt werden." Das sei nicht der Fall, wenn eine Partei (hier: die Beklagte) "lediglich den Teil der Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Partei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet" (RGZ 105, 60, 62).
- BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73
Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Denn diese Nebenabrede begünstigte allein die Beklagte, für die dies einer zinslosen Teilstundung gleichkam (vgl. BGHZ 65, 49, 55).
- BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu …
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Desgleichen kann der Grundstückserwerber aus der Urkunde auch nicht ersehen, ob der Mietvertrag etwa von den Parteien vor Umschreibung des Grundstücks (auch mündlich) aufgehoben wurde mit der Folge, daß er in diesen Vertrag nicht eintritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171, 180). - BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Auch liefe diese Auffassung dem Bedürfnis zuwider, mit der Schriftform eine Form für Verträge bereitzustellen, die "am ehesten verfügbar ist und von jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden kann" (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 357, 368). - BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97
Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen …
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Für die Wahrung der Schriftform genügt die Anfertigung einer von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde, ohne daß es darauf ankommt, in wessen Besitz diese anschließend verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1312). - BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90
Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen …
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Es genügt, daß die Nachtragsvereinbarung - wie hier - die Parteien bezeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen läßt, daß es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (…vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - BGHR BGB § 566 Satz 1 Schriftform 3 und vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3). - RG, 27.10.1905 - VII 7/05
Schriftliche Willenserklärung unter Anwesenden
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Zwar geht eine empfangsbedürftige, schriftlich verkörperte (Annahme-) Erklärung dem anderen Teil regelmäßig erst zu, wenn das Schriftstück in dessen Herrschaftsbereich gelangt (vgl. RGZ 61, 414). - BGH, 18.10.2000 - XII ZR 179/98
Wahrung der Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Zwar reicht ein Briefwechsel, etwa die Übersendung eines Angebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, zur Wahrung der Schriftform im Sinne des § 566 BGB a.F. nicht aus, weil sich die Willensübereinstimmung der Parteien dann nicht aus einer, sondern erst aus der Zusammenfassung zweier Urkunden ergibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221, 223). - BGH, 29.01.1992 - XII ZR 175/90
Schriftform des Mietvertrages; Nachtragsurkunde
Auszug aus BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Es genügt, daß die Nachtragsvereinbarung - wie hier - die Parteien bezeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen läßt, daß es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - BGHR BGB § 566 Satz 1 Schriftform 3 …und vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3).
- BGH, 07.03.2018 - XII ZR 129/16
Mietvertrag: Schriftformerfordernis setzt Zugang der Vertragsurkunden nicht …
Der Zugang dieser Urkunden ist für das Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB ebenso ohne Belang wie die Frage, wo die Urkunden sich befinden (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 97 = NJW 2004, 2962, 2963) oder ob sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung der Formgemäßheit des Mietvertrags noch existieren (…vgl. Senatsurteil BGH 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 23). - BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14
Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform
Rn. 47 (c) Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass die Wahrung der in § 550 BGB bzw. in der Vorgängerregelung des § 566 BGB aF bestimmten Schriftform für langfristige Mietverträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die Einhaltung der äußeren Form voraussetzt (…BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 24; vgl. auch 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 160, 97).Der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen (vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 97).
- BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06
Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder …
So genügt es z.B., wenn eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung oder über einen Wechsel der Vertragsparteien (vgl. insoweit Senatsurteile vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 - NJW-RR 2005, 958, 959 und BGHZ 154, 171, 179 f. = NJW 2003, 2158, 2160) hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen lässt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (Senatsurteil BGHZ 160, 97, 101 f. = NJW 2004, 2962, 2963).c) Entsprechend ist für die Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB auch erforderlich, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 160, 97, 102 f. = NJW 2004, 2962, 2963 f.).
- BGH, 23.01.2013 - XII ZR 35/11
Schriftformerfordernis für Mietvertrag: Unterschrift nur eines Gesellschafters …
Rn. 15 Ob die mit Stempelzusatz geleistete Unterschrift von einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt war, ist keine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern der Bindungswirkung gegenüber dem Vertretenen (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 97, 104 f. = NJW 2004, 2962, 2964). - BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15
Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform
Rn. 51 (1) Das Landesarbeitsgericht ist ua. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97) davon ausgegangen, es genüge für die Einhaltung der Schriftform, dass beide Parteien den Arbeitsvertrag, der in § 15 Abs. 5 die Befristungsabrede enthält, vor Vertragsbeginn unterzeichnet haben, der Kläger am 17. Mai und die Beklagte am 18. Mai 2009.Rn. 56 (bb) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht seine gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 550 BGB bzw. in der Vorgängerregelung des § 566 BGB aF (…BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 24; vgl. auch 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 160, 97) gestützt.
Der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen (vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 97).
- BGH, 30.01.2013 - XII ZR 38/12
Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderlichen …
Treffen die Mietvertragsparteien nachträglich eine Vereinbarung, mit der wesentliche Vertragsbestandteile geändert werden sollen, muss diese zur Erhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nehmen, die geänderten Regelungen aufführen und erkennen lassen, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (Senatsurteil BGHZ 160, 97 = NJW 2004, 2962, 2963). - BGH, 24.02.2010 - XII ZR 120/06
Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für die Verlängerung der Annahmefrist; …
Sinn und Zweck der Schriftform ist es hingegen nicht, ihm Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist oder noch besteht (Senatsurteile BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 - Tzn. 13, 14; vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2196; vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 und BGHZ 160, 97, 104).Rn. 31 Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2004 (BGHZ 160, 97, 104) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Rahmen des § 550 BGB geringere Anforderungen an die Schriftform zu stellen sind, als dies der Fall ist, wenn das Gesetz die schriftliche Form als Wirksamkeitsvoraussetzung vorschreibt.
- BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform
Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 -BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60).aa) Zur Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB reicht zwar ein Briefwechsel, zB die Übersendung eines Vertragsangebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, nicht aus, weil sich hierbei die Willensübereinstimmung der Parteien nicht aus einer Urkunde, sondern aus der Zusammenfassung von zwei Urkunden ergibt (vgl. zur Schriftform gemäß § 566 BGB aF: BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221; 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97).
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mittlerweile jedenfalls hinsichtlich des Schriftformerfordernisses für langfristige Mietverträge in § 566 BGB aF ausdrücklich aufgegeben (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97;… zustimmend Staudinger/Hertel BGB 2004 § 126 Rn. 153).
Diese Auffassung liefe dem Bedürfnis zuwider, mit der Schriftform eine Form für Verträge bereit zu stellen, die am ehesten verfügbar sei und von Jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden könne (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 -aaO, zu II 4 b aa der Gründe unter Bezugnahme auf BGHZ 136, 357, 368).
§ 566 BGB aF sehe bei Nichteinhaltung der Schriftform lediglich die vorzeitige Kündbarkeit des Vertrags vor, ohne dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - aaO, zu II 4 b bb der Gründe).
- BGH, 19.09.2007 - XII ZR 121/05
Unterzeichnung eines Mietvertrages durch den Vertreter einer GmbH
Sinn und Zweck der Schriftform ist es hingegen nicht, ihm Gewissheit zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist und im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch besteht oder etwa von den Mietvertragsparteien mündlich aufgehoben wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 97, 104 f. und 154, 171, 180). - BGH, 20.04.2005 - XII ZR 29/02
Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Eintritt …
Für die in § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform genügt es vielmehr, wenn ein späterer Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkunde ersehen kann, in welche langfristigen Vereinbarungen er nach § 571 Abs. 1 BGB a.F. gegebenenfalls eintritt, nämlich dann, wenn diese im Zeitpunkt der Umschreibung des Grundstücks (noch) bestanden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2004 - XII ZR 68/02 - NJW 2004, 2962, 2964). - OLG Köln, 04.10.2019 - 1 U 83/18
Anforderungen an die Form einer Nachtragsvereinbarung in einem schriftlich …
- OLG Celle, 30.06.2023 - 2 U 27/23
Geschäftsraummiete; Mietvertrag; ordentliche Kündigung; Schriftform; …
- BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 717/14
Befristung - Schriftform
- KG, 30.11.2020 - 8 U 1042/20
Schriftformwahrung des Mietvertrags bei Unterzeichnung des Vertreters mit dem …
- OLG Frankfurt, 15.06.2022 - 12 U 86/21
Schriftformverstoß durch Mietvertrag widersprechende oder fehlende Vereinbarung …
- BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 142/15
Befristung - Schriftform
- LAG Düsseldorf, 21.09.2015 - 9 Sa 152/15
Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen …
- OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16
Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Unterhalt von …
- OLG Celle, 20.09.2023 - 2 U 27/23
Rechtsfolgen des Übergangs des Mietverhältnisses auf einen neuen Eigentümer; …
- OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz
- BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 756/14
Befristung - Schriftform
- OLG Rostock, 08.10.2009 - 3 U 137/08
Gewerberaummiete: Hinreichende Bestimmbarkeit des Mietgegenstands; Wahrung der …
- LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung im Wege einer Zusicherung
- KG, 05.07.2007 - 8 U 182/06
Einhaltung der Schriftform bei einem befristeten Mietvertrag: Angemessene Frist …
- OLG Jena, 13.03.2008 - 1 U 130/07
Schriftformerfordernis beim Zeitmietvertrag
- KG, 25.01.2007 - 8 U 129/06
Mietvertrag: Wahrung der Schriftform im Falle einer Nachtragsvereinbarung bei …
- LAG Düsseldorf, 24.08.2015 - 9 Sa 1202/14
Wirksamkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Altersgrenze
- KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
Langfristiger Mietvertrag über Gewerberäume in einem noch fertig zu stellenden …
- KG, 13.01.2022 - 8 U 205/19
Kündbarkeit eines befristeten Gewerberaummietvertrags bei unklarer …
- OLG Köln, 28.04.2005 - 1 W 10/05
Schriftform bei Vertragsunterzeichnung durch Vertreter einer …
- KG, 28.02.2005 - 12 U 74/03
Wohnungsmietvertrag mit mehr als einjähriger Laufzeit: Wahrung des …
- OLG Düsseldorf, 06.11.2008 - 24 U 149/07
Fristlose Kündigung wegen selbst verursachten Ungezieferbefalls?
- LG Berlin, 12.01.2011 - 29 O 199/10
Hauptmieter haben Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete bzw. einer …
- OLG Naumburg, 01.03.2005 - 9 U 111/04
Schriftformerfordernis des § 550 BGB bei einem Schuldbeitritt im Mietvertrag für …
- OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages durch …
- OLG Düsseldorf, 25.02.2010 - 10 U 40/09
Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag
- KG, 06.11.2006 - 8 U 110/06
Gewerberaummietvertrag mit einer GmbH i.G.: Voraussetzung der Gründung der …
- LAG Berlin, 07.01.2005 - 8 Sa 1500/04
Schriftform der Befristungsabrede
- OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 3 U 67/20
Unterlassungsansprüche aus einer mietvertraglichen Konkurrenzschutzklausel …
- LG Nürnberg-Fürth, 23.10.2008 - 14 O 4081/08
Gewerberaummiete: Wahrung der Schriftform für einen Vertrag mit einem Neumieter
- LG Hamburg, 08.10.2008 - 307 O 116/08
Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine sog. …
- LG Berlin, 28.04.2015 - 67 S 470/14
Wohnraummietvertrag: Abgrenzung einer invitatio ad offerendum von einem …
- LAG Hessen, 16.03.2005 - 2 Sa 1771/04
Aufhebungsvertrag - Schriftformerfordernis
- OLG Koblenz, 23.06.2010 - 2 U 159/10
Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages und an die Beschreibung des …
- KG, 21.12.2006 - 8 U 56/06
Befristeter Mietvertrag: Einhaltung der Schriftform bei nicht mehr vorhandenen …
- OLG Düsseldorf, 08.11.2011 - 10 U 130/11
Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB bei Verlängerung des Mietvertrages …
- OLG Naumburg, 27.09.2011 - 4 U 75/11
Jagdpacht: Anforderungen an das Zustandekommen eines Jagdpachtvertrags; …
- OLG Köln, 14.12.2004 - 22 U 117/04
Schriftformerfordernis der Kündigung eines sich automatisch verlängernden …
- OLG Dresden, 09.08.2005 - 5 U 399/05
- LG Marburg, 25.03.2019 - 5 S 98/18
Schriftformerfordernis bei Unterzeichnung von Mietverträgen per E-Mail-Sendungen
- OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 244/03
Gaststättenpachtvertrag: Arglistige Täuschung über Bierbezugsmenge; sittenwidrig …
- KG, 27.03.2007 - 8 U 163/06
Mietvertrag: Einhalten der Schriftform hinsichtlich einer Klausel zur Optionszeit
- LG Cottbus, 19.08.2022 - 4 O 127/21
- LG Hildesheim, 12.06.2013 - 2 O 139/13
Jagdpachtvertrag und Schriftform
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