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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,21
BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 (https://dejure.org/2006,21)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Halbteilungsgrundsatz

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BVerfGG § 31; ; BVerfGG § ... 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 31 Abs. 2; ; BVerfGG § 78 Satz 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; AO § 163; ; AO § 227; ; EStG § 13; ; EStG § 15; ; EStG § 18; ; EStG § 7 Abs. 5; ; EStG § 7c; ; EStG § 7d; ; EStG § 7g; ; EStG § 6b; ; VStG § 10 Nr. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer; Abzug von Gewerbesteueraufwand als Betriebsausgabe bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte; Geltendmachung von Grundrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde; Verletzung der Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit, Recht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
    "Halbteilungsgrundsatz" bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mehr als 50-prozentige Steuerbelastung nicht verfassungswidrig

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen-/ Gewerbesteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent ist verfassungsgemäß - Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.3.2006)

    Keine konkrete Obergrenze für Steuerbelastung // Karlsruhe billigt Gesamtbelastung von 60 Prozent

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    BVerfG erteilt Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze eine Absage

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 115, 97
  • NJW 2006, 1191
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 605 (Ls.)
  • WM 2006, 648
  • DVBl 2006, 569
  • DB 2006, 756
  • DÖV 2006, 604
  • DStR 2006, 555
 
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Wird zitiert von ... (373)Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG oder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Verbot übermäßiger Besteuerung begründen und ob für die Einkommen- und Gewerbesteuer der so genannte Halbteilungsgrundsatz, den der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 - Vermögensteuer -) formuliert hat, eine Belastungsobergrenze setzt.

    Rn. 3 2. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Beschwerdeführer erfolglos Einspruch ein, mit dem sie ausschließlich rügten, die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) ausgesprochenen "Halbteilungsgrundsatz", da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v.H. liege.

    Hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer sei eine Bindung an die Grundsätze des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ausgeschlossen.

    Aus dem Wort "zugleich" (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) ergebe sich eine Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz"), wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) bereits entschieden habe.

    Rn. 8 2. Die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, weil das Urteil des Bundesfinanzhofs eine Bindungswirkung des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) verneint habe.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe die Ausführungen über den "Halbteilungsgrundsatz" ausdrücklich als tragend bezeichnet (BVerfGE 93, 121 ) und den "Halbteilungsgrundsatz" auch in einen der Leitsätze aufgenommen.

    Anderenfalls hätte es keines Sondervotums (BVerfGE 93, 121 ) bedurft.

    Der Textumfang des Teils der Urteilsbegründung, der sich auf den "Halbteilungsgrundsatz" beziehe (BVerfGE 93, 121, ), lege ebenfalls nahe, dass es sich nicht um ein obiter dictum gehandelt habe.

    Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332 ).

    Im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) sei keine eindeutige Besteuerungsobergrenze festgelegt worden.

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum "Halbteilungsgrundsatz" (BVerfGE 93, 121 ) legt der Beschwerdeführer hinreichend dar, dass sich auch für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer eine steuerliche Belastungsobergrenze "in der Nähe einer hälftigen Teilung" ergeben könnte, die bei seiner Belastung überschritten sein könnte.

    Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat nicht entschieden, welche "Bemessungsgrundlage" für einen "Halbteilungsgrundsatz" maßgeblich sein soll.

    Vielmehr hat der Bundesfinanzhof zutreffend angenommen, dass sich dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) keine gemäß § 31 BVerfGG verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lässt.

    Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat schon inhaltlich keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand (dazu 1.).

    Rn. 27 1. Den Ausführungen im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) lässt sich keine Belastungsobergrenze entnehmen, die unabhängig von der dort allein streitgegenständlichen Steuerart - der Vermögensteuer - Geltung beanspruchen könnte und auf andere Steuerarten - wie die Einkommen- und Gewerbesteuer - übertragbar wäre.

    In der Entscheidung wird der "Halbteilungsgrundsatz" allein aus der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt und bezieht sich daher nur auf solche Belastungen, die mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen sind, bei denen also die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern "hinzutritt" (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Es ging allein um die "Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens" (vgl. BVerfGE 93, 121 ) durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird.

    Rn. 28 Entsprechend knüpfen die verwendeten Begriffe ("Vermögensstamm", "Substanz des Vermögens", "Vermögensertrag", "Sollertrag") nicht an Begriffe des Einkommen- und Gewerbesteuerrechts an und sind vor dem Hintergrund einer hinzutretenden Vermögensteuerbelastung zu betrachten: Da der "Vermögensstamm" steuerlich grundsätzlich unangetastet bleiben soll, wird die Vermögensteuer als "Soll-Ertragsteuer" verstanden (vgl. BVerfGE 93, 121 ), die dadurch in Konkurrenz zu Ertragsteuern wie der Einkommen- oder Gewerbesteuer tritt.

    Denn während eine hinzutretende Vermögensteuer gerade darauf angelegt ist, die vermögenswerten Rechtspositionen, die in ihrer Bemessungsgrundlage zusammengefasst werden, jährlich wiederholend und unabhängig vom tatsächlichen Ertrag als Besteuerungsobjekt heranzuziehen ("wiederkehrende Steuer"; vgl. BVerfGE 93, 121 ), zielen Einkommen- und Gewerbe(ertrag)steuer gerade darauf ab, einen tatsächlichen Hinzuerwerb nur einmal im Jahr seiner Entstehung steuerlich zu erfassen.

    Rn. 29 2. Den Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der Entscheidungsgründe - BVerfGE 93, 121 ) kommt zudem keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu.

    Denn im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ergibt sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen.

    Andererseits muss dem Berechtigten ein privater Nutzen bleiben (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332 ).

    Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen (vgl. BVerfGE 14, 221 ; stRspr); für die Anknüpfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies nicht.

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Rn. 33 1. a) Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 ; 104, 1 m.w.N.).

    Die generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets - verfassungsmäßige oder verfassungswidrige - Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung (vgl. BVerfGE 104, 1 m.w.N. der stRspr) und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 105, 17 ).

    Soweit im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, gilt der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG, der ebenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle hinreichend Spielraum für die Gewichtung der Freiheitsbeeinträchtigung und des rechtfertigenden öffentlichen Interesses lässt (vgl. BVerfGE 105, 17 ).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Rn. 26 Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE 40, 88 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, S. 249).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 ) oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem "Halbteilungsgrundsatz" (Verweis auf BVerfGE 95, 267 ).

    Rn. 38 c) Ob der Senat hiermit von der Rechtsprechung des Ersten Senats abweicht, nach der Steuerlasten grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG unberührt lassen, das Eigentumsgrundrecht jedoch dann verletzen, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ), bedarf keiner Klärung.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1999 - XI R 77/97 - .

    Rn. 5 4. Der Bundesfinanzhof wies die zugelassene Revision mit Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97 - (BStBl II 1999 S. 771 = BFHE 189, 413) als unbegründet zurück.

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Staatliche Polizeigewalt und Finanzgewalt gehören gleichermaßen zu den Materien des klassischen Eingriffsrechts (…vgl. O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 1895, S. 245 ff., 378 ff., 388) und bildeten bereits den Hintergrund für die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 47, 46 ); Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S. 1, 17 ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S. 48 ff.).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Rn. 34 Diese Gewährleistung ist nicht nur dann betroffen, wenn etwa - wie im Gefahrenabwehrrecht - dem Bürger aufgrund seiner Eigentümerstellung die Kosten einer Sanierungsmaßnahme auferlegt werden (vgl. BVerfGE 102, 1 ), sondern jedenfalls auch dann, wenn Steuerpflichten - wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht - an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
    Rn. 48 Ferner ist zu bedenken, dass die Ausgestaltung der unterschiedlichen Steuersätze in Form eines Tarifs primär am Maßstab verfassungsrechtlich gebotener Lastengleichheit auch in vertikaler Richtung zu messen ist (vgl. BVerfGE 84, 239 ): Die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Besteuerung niedriger Einkommen ist angemessen auszugestalten (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 236 ; 107, 27 ; 112, 268 ).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    NATO-Konzept

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 25/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

  • BFH, 08.07.1998 - I R 57/97

    Zuflußfiktion des § 44 Abs. 2 EStG gilt auch für Ausschüttungen in die Schweiz

  • BFH, 15.10.1997 - I R 19/97

    Selbstkontrahierungsverbot und Gesellschafterverträge

  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz - …

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung …

  • FG Düsseldorf, 05.11.1997 - 8 K 4409/97

    Verstoß gegen den "Halbteilungsgrundsatz" bei einem Einkommensteuerbescheid; …

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Letztlich handelt es sich dabei um eine Zweckschöpfung, die einen unbegrenzten Steuerzugriff des Staates auf grundrechtlich geschützte Interessen der Steuerpflichtigen vermeiden und die Schwierigkeiten, die materiellen Grundrechte insoweit zu entfalten (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 115, 97 ), kompensieren soll.

    Dazu gehören insbesondere die Prinzipien der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 8, 51 ; 9, 237 ; 13, 290 ; 14, 34 ; 27, 58 ; 32, 333 ; 36, 66 ; 43, 108 ; 47, 1 ; 55, 274 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Folgerichtigkeit (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Lastengleichheit (BVerfGE 35, 324 ; 84, 239 ), des Schutzes des Existenzminimums (BVerfGE 82, 60 ), des Verbots der Benachteiligung von Ehe und Familie (BVerfGE 99, 216 ), des Verbots der Erdrosselungssteuer (BVerfGE 19, 119 ; 23, 288 ; 27, 111 ; 30, 250 ; 50, 57 ; 63, 343 ; 68, 287 ; 70, 219 ; 78, 214 ; 78, 232 ; 82, 159 ; 87, 153 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ) und der eigentumsschonenden Besteuerung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 115, 97 ).

  • BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14

    Mindestgewinnbesteuerung - Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung …

    Rn. 102 (a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat für Steuern, die - wie etwa die Gewerbe- und die Einkommensteuer - an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen, entschieden, dass es sich insoweit, nicht aber bei der Auferlegung von staatlichen Geldleistungspflichten allgemein, um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG handelt (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67 - Solidaritätszuschlag 2020/2021).

    Ein entsprechendes Steuergesetz - hier die Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer beziehungsweise der Gewerbesteuer - stellt sich danach als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67).

    Vielmehr trat ein "Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern" (BVerfGE 115, 97 ) ein, weil die bilanzierte Forderung im Zeitpunkt ihrer Wertberichtigung infolge des klageabweisenden Urteils des Landgerichts wirtschaftlich nicht werthaltig war und erst nach dem der Klage stattgebenden Berufungsurteil einen wirtschaftlichen Wert erlangte.

    Denn sie wirken sich (mittelbar) auf den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen aus (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67), indem sie bezogen auf die einzelne Besteuerungsperiode zu einer - verglichen mit einem unbeschränkten Verlustvortrag - höheren Festsetzung der Körperschaftsteuer beziehungsweise des Gewerbesteuermessbetrags führen.

    Auch in einem solchen Fall ist nicht erkennbar, dass die steuerliche Belastung durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung strukturell so weit ginge, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wäre und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck käme (vgl. BVerfGE 115, 97 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 149).

    Besteuert wird ein nach den Grundsätzen des bilanziellen Betriebsvermögensvergleichs ermittelter Gewinn, der auf einem bilanzsteuerrechtlich realisierten "Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern" (vgl. BVerfGE 115, 97 ) und damit auf dem Hinzuerwerb einer vermögenswerten Rechtsposition beruht.

  • BVerfG, 26.03.2025 - 2 BvR 1505/20

    Solidaritätszuschlag 2020/2021 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen …

    Dabei haben sie sich sowohl mit der Rechtsprechung des Senats zum Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG im Falle der Erhebung von Steuern, die - wie etwa die Gewerbe- und Einkommensteuer - an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 - Zinsen Kernbrennstoffsteuer), als auch mit den vom Bundesverfassungsgericht zum Typus der Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfGE 32, 333) auseinandergesetzt.

    Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 112, 93 ; 115, 97 ; 123, 186 ; 126, 331 ; 162, 325 ; 164, 76 ; 164, 139 ).

    Rn. 67 bb) Lediglich für Steuern, die - wie etwa die Gewerbe- und die Einkommensteuer - an den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen anknüpfen, hat der Senat entschieden, dass es sich um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG handelt (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ).

    Ist es Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen zu schützen, greift auch ein Steuergesetz in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft und so deren privaten Nutzen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ).

    Das Steuergesetz stellt sich insoweit als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 162, 325 ).

    Rn. 145 aa) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, wird durch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Jenseits "erdrosselnder", die Steuerquelle selbst vernichtender Belastung werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 38, 61 ; 115, 97 ).

    Allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung, können sich Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Die Finanzverfassung - mit Ausnahme der speziellen Regelung in Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG zur Vermeidung einer "Überbelastung" der Steuerpflichtigen bei der Verteilung der Umsatzsteuer - erwähnt keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Die Gewährleistung einklagbarer, auch den Gesetzgeber bindender Grundrechte verbietet es, speziell für das Steuerrecht die Kontrolle verfassungsrechtlicher Mäßigungsgebote dem Bundesverfassungsgericht gänzlich zu entziehen (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Rn. 148 Bei der zu bewertenden Intensität der Steuerbelastung ist vor allem zu beachten, dass diese, insbesondere bei der Einkommensteuer, nicht allein durch die Höhe des Steuersatzes, sondern erst durch die Relation zwischen Steuersatz und Bemessungsgrundlage bestimmt wird (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Das Verbot übermäßiger Steuerbelastung (Art. 14 GG) gibt jedoch keinen konkreten Tarifverlauf vor; vielmehr setzt dieses nur den unmittelbar demokratisch legitimierten Entscheidungen des Parlaments einen äußeren Rahmen, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Wählt der Gesetzgeber einen progressiven Tarifverlauf, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch zu belasten, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein - absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet - hohes, frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Ist letzteres gewährleistet, liegt es weitgehend im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, die Angemessenheit im Sinne vertikaler Steuergerechtigkeit selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 115, 97 m.w.N.).

    Rn. 160 Das Gebot vertikaler Steuergerechtigkeit gibt grundsätzlich keinen konkreten Steuertarifverlauf vor; vielmehr wird insoweit nur den unmittelbar demokratisch legitimierten Entscheidungen des Parlaments ein äußerer Rahmen gesetzt, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerfGE 115, 97 ).

    Ist letzteres gewährleistet, liegt es weitgehend im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, die Angemessenheit im Sinne vertikaler Steuergerechtigkeit selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 115, 97 ; 116, 164 ; 160, 41 ).

    Rn. 3 Die damals errichtete Hürde für die Steuergesetzgebung, den als obiter dictum entwickelten "Halbteilungsgrundsatz", hat der Senat später im Beschluss zur Einkommen- und Gewerbesteuer (BVerfGE 115, 97) beseitigt.

    Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (BVerfGE 115, 97 ).

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