Rechtsprechung
| BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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WaffG §§ 1, 5, 41, 45; VwGO §§ 101, 114, 137
Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen; erlaubnisfreie Waffen; Verhütung von Gefahren; Verbot des künftigen Besitzes; Gefährlichkeit des Waffenbesitzers; geboten; Erforderlichkeit; Ermessensentscheidung; richterliche Verfügung; ... - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
WaffG §§ 1, 5, 41, 45
Besitzverbot; Einschränkung des Ermessensspielraums; Erforderlichkeit; Ermessensentscheidung; Erwerbsverbot; Gefährlichkeit des Waffenbesitzers; Mitteilung der Ermessenserwägungen; Munition; Verbot des künftigen Besitzes; Verhütung von Gefahren; Waffen; erlaubnisfreie ... - rechtsinformationen.bund.de
Verbot des künftigen Besitzes von Waffen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a WaffG 2002, § 41 Abs 2 WaffG 2002, § 45 WaffG 2002, § 114 S 1 VwGO
Verbot des künftigen Besitzes von Waffen - Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit des Verbots des künftigen Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munitionen; Gebotenheit der Möglichkeit der Einräumung eines waffenrechtlichen Verbotes; Gefährlichkeit eines Waffenbesitzers als Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit des Verbots des künftigen Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munitionen; Gebotenheit der Möglichkeit der Einräumung eines waffenrechtlichen Verbotes; Gefährlichkeit eines Waffenbesitzers als Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 ...
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Verbot des künftigen Besitzes von Waffen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 17/09
- OVG Hamburg, 11.01.2011 - 3 Bf 197/09
- BVerwG, 07.09.2011 - 6 B 17.11
- BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 34
- DVBl 2012, 1501
Wird zitiert von ... (90) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 94.76
Waffenanmeldungen - Waffenbesitzverbot - Erteilung einer Waffenbesitzkarte - …
Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.).Rn. 26 Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.).
Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.).
- VG Sigmaringen, 26.04.2006 - 1 K 1331/05
Untersagung des Waffenbesitzes; Anordnung eines Eignungsgutachtens
Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach…, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00 854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20). - BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92
Abgrenzung zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubter tatsächlicher …
Auszug aus BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11
Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192;… Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte.
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2018 - 7 B 11152/18
"Reichsbürger" müssen Waffen abgeben
Schon die Feststellung der offensichtlich fehlenden absoluten Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG trägt sowohl das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz Nr. 2 Alt. 6 WaffG als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG, weil die Antragsteller hiermit nicht (mehr) die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 35).Die hiermit angestellten Ermessenserwägungen bewegen sich innerhalb der von § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielräume, welche zudem schon dadurch stark eingeschränkt waren, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit der Waffenverbote auf der Tatbestandsseite der Normen sprachen (vgl. hierzu im Falle des § 41 Abs. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 41).
- VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)
Derartige ausgesprochene Verbote erstrecken sich bereits kraft Gesetzes auch auf Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG a.F. Soweit in Nr. 7 des Bescheides das Verbot ausdrücklich auch auf den Erwerb erstreckt wurde, steht dem nicht entgegen, dass § 41 Abs. 2 WaffG a.F. nach seinem Wortlaut grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für ein Erwerbsverbot erlaubnispflichtiger Waffen bietet (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rdnr. 25, 38;… Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 8;… Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 41 Rdnr. 9).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG a.F. an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen an (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris).
- VG München, 29.07.2020 - M 7 K 19.1993
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen strafrechtlicher Verurteilung
Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18).Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).
Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).
Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31).
Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).
Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).
Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient jedoch gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).
Rn. 39 Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35).
Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36).
- VGH Bayern, 16.12.2024 - 24 B 23.1800
Klage gegen Anordnung eines Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbots
vom 5.3.2012 (BAnz Beil Nr. 47a); BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 24 ZB 20.3095 - juris Rn. 10; VG Bremen, B.v. 3.4.2020 - 2 V 2841/19 - juris Rn. 35; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 5).Rn. 21 aa) (1) Eine Gefahr in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn ohne Untersagung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zustand eintreten würde, der eine konkrete Gefahr für die Sicherheit - also die Rechtsgüter, die als öffentliche Sicherheit herkömmlich das Gefahrenabwehrrecht prägen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31;… BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 24 ZB 20.3095 - juris Rn. 10) - darstellen würde.
Allerdings muss wegen der vom Wortlaut verlangten Gebotenheit der Untersagung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die anzunehmende Gefahr eine mit höherer Dringlichkeit sein (BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 33).
Rn. 25 (3) Vor diesem Hintergrund ist eine Gefahr mit höherer Dringlichkeit namentlich dann anzunehmen, wenn der Betroffene durch gefahrgeneigtes Verhalten aufgefallen ist, er beispielsweise eine Straftat begangen hat, aus der auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung geschlossen werden kann oder die zumindest nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von insbesondere erlaubnisfreien Waffen verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 34 i.V.m. Rn. 31; s.a. Nr. 41.3 WaffVwV).
Eine mit dem Kläger "nicht hinnehmbare Gefahrensituation" (BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 33 zu § 42 Abs. 2 WaffG, aber, wegen Rn. 31, übertragbar auch für § 42 Abs. 1 WaffG) ist deshalb nicht anzunehmen.
Die Vorschrift soll beispielsweise noch vor Erlass einer Aufhebungsentscheidung oder jedenfalls vor Ablauf einer "Rückgabe-Frist" nach § 46 Abs. 2 WaffG (i.V.m. § 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffG) eine umgehende Sicherstellung von Waffen, deren Erwerb nicht erlaubnisfrei ist, ermöglichen (…vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 77; Nr. 41.1 WaffVwV; BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 36) oder einem Informationsverlust in einem etwaig späteren Erlaubnisverfahren durch Dokumentation vorbeugen, wenn einschlägige Erkenntnisse vorliegen, aber eine waffenrechtliche Erlaubnis weder beantragt wurde noch vorliegt oder hierauf verzichtet wurde (…vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 6 C 36.15 - juris Rn. 11 ff./16, s. aber nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 2 BZRG und § 5 Nr. 5 Buchst. d WaffRG).
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - (…juris Rn. 35).
- VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer örtlichen …
Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann auch der künftige Besitz (Erwerb) von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).
Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).
Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. m.w.N.).
Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).
Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.; VG Karlsruhe…, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O. m.w.N.).
Rn. 49 Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vor diesem Hintergrund - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. ; s.a. OVG des Saarlandes…, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris Rn. 27-29 und VG Karlsruhe…, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; enger demgegenüber VG Sigmaringen…, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.).
Rn. 50 Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG (vgl. hierzu näher und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.).
- BVerwG, 17.11.2016 - 6 C 36.15
Anlass der Speicherung; Bundeszentralregister; Dispositionsbefugnis; Eintragung; …
Rn. 21 c) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Urteil des Senats vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102). - VG München, 04.05.2022 - M 7 K 20.5750
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18).Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).
Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).
Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31).
Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).
Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33).
Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31).
Rn. 49 Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35).
Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene persönliche Eignung des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36).
- OVG Saarland, 15.06.2015 - 1 A 57/15
Zu den Anforderungen an Waffenverbote gemäß § 41 WaffG
Rn. 23 - 6 C 30.11 - zitiert nach juris.Rn. 32 vgl. insoweit auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30.11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 41, zum stark eingeschränkten Ermessensspielraum beim Vorliegen sehr erheblicher Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite.
Rn. 38 -6 C 30.11- zitiert nach juris.
Was die Frage einer Divergenz im Bereich von Tatsachenfeststellungen anbelangt, so gilt das Gleiche, wobei nochmals zu wiederholen ist, dass die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, in den Verwaltungsentscheidungen seien Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen, sich auf die konkrete Beurteilung der dem Revisionsverfahren 6 C 30.11 zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen bezieht.
- VGH Bayern, 12.10.2026 - 8 A 26.40023
Gerichtsbescheid, vorzeitige Besitzeinweisung bei Hochwasserschutzmaßnahme, …
Dies ist vor allem bei solchen Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen Erörterung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen mangelt (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 - NVwZ-RR 2013, 34 - juris Rn. 15;… SächsOVG, B.v. 15.6.2022 - 6 A 53/22 - juris Rn. 2). - VG Düsseldorf, 24.09.2025 - 18 K 4465/25
Polizeiliches Messerverbot ist rechtswidrig
Rn. 100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 23 und 31; vgl. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 8, wonach die Bundeskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Var. 1 WaffG schwerpunktmäßig im Bereich der Gefahrenvorsorge bestehe.Rn. 102 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 31,.
Rn. 106 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 25 unter Hinweis auf BT-Drs.
Rn. 132 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30/11 -, juris, Rn. 31,.
- VG Sigmaringen, 27.03.2025 - 7 K 3232/24
Waffenverbot; erlaubnisfreie Waffen; erlaubnispflichtige Waffen; waffenrechtliche …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2017 - 20 B 339/17
Widerruf der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich …
- VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16
Waffenbesitzverbot wegen Mitgliedschaft in Rockergruppierung
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen …
- VG Augsburg, 02.11.2022 - Au 8 S 22.1994
Waffenbesitzverbot wegen Unzuverlässigkeit (hier: Alkoholabhängigkeit sowie …
- VG München, 29.07.2020 - M 7 K 18.4259
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Angehörigen der Reichsbürgerbewegung
- VG Koblenz, 13.08.2024 - 1 K 115/24
Klage gegen umfassendes Waffenverbot teilweise erfolgreich
- VG Cottbus, 20.04.2026 - 3 L 103/26
Einstweiliger Rechtschutz, Ermessenserwägungen, keine glaubhafte Distanzierung, …
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176
Waffenbesitz- und Erwerbsverbot
- VG Karlsruhe, 14.03.2016 - 4 K 5120/15
Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die …
- VG Neustadt, 27.01.2021 - 5 K 80/20
Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt - Waffenerlaubnis zu Recht …
- VG Karlsruhe, 13.12.2018 - 12 K 5670/16
Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition
- VG Würzburg, 07.12.2018 - W 9 K 17.812
Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen
- VGH Bayern, 04.03.2021 - 24 ZB 20.3095
Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen
- VG Karlsruhe, 18.10.2018 - 12 K 6041/17
Waffenrechtliche Untersagung des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und …
- VG Karlsruhe, 22.08.2018 - 4 K 3040/16
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Mitglieds in einer örtlichen …
- VG München, 10.04.2019 - M 7 K 17.5722
Waffenbesitzentzug und Gefahrenprognose
- VG München, 17.09.2019 - M 7 K 17.4451
Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit von der sog. "Reichsbürgerbewegung" …
- VG Augsburg, 10.09.2014 - Au 4 K 14.802
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis trotz Verzichtserklärung unzulässig
- VG Cottbus, 23.02.2026 - 3 I 1/26
Durchsuchungsanordnung, Lebenderklärung, Reichtsbürger, Waffenbesitzverbot nach § …
- VG Gelsenkirchen, 05.12.2019 - 17 K 532/17
Waffenbesitzverbot für NPD-Kreisvorsitzenden
- OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 11 ME 363/23
Besitz- und Erwerbsverbot; Butterflymesser; erlaubnisfreie Waffe; …
- VGH Bayern, 23.09.2024 - 24 B 23.2139
Anordnung eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition
- VG München, 12.06.2024 - M 7 K 23.1219
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Zugehörigkeit zur "Reichsbürgerbewegung"
- VG Weimar, 18.09.2023 - 1 S 1321/23
Durchsuchungsanordnung; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Mitglied und aktiver …
- VGH Bayern, 24.01.2019 - 21 CS 18.1579
Waffenbesitzverbot
- VGH Bayern, 12.03.2018 - 21 CS 17.1678
Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Verbot des Waffenerwerbs und -besitzes
- BVerwG, 16.07.2025 - 6 B 8.25
- VGH Bayern, 08.01.2019 - 21 CS 18.657
Waffenbesitzverbot
- VG Potsdam, 07.06.2023 - 3 L 66/23
- BVerwG, 20.01.2022 - 6 B 9.21
Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen; waffenrechtliche …
- VG Sigmaringen, 07.02.2017 - 2 K 2923/16
Präsident einer Rockerclubs; sog. 1%-er; Prognose der waffenrechtlichen …
- OVG Niedersachsen, 22.04.2026 - 11 LA 321/25
Annahme der Unzuverlässigkeit eines Erben durch den missbräuchlichen Umgang mit …
- VG Potsdam, 02.03.2023 - 3 L 10/23
- VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 4 K 20.277
Unkenntnis von der Einordnung als verbotene Waffe (hier: sog. Affenfaust)
- VG Bayreuth, 15.10.2024 - B 1 K 24.647
Erfolglose Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse: …
- VG Potsdam, 17.10.2022 - 3 L 627/22
- VG Köln, 24.03.2026 - 20 L 55/26
- VG Stuttgart, 28.08.2020 - 5 K 8253/19
Befugnis zur Auswahl der Gutachtergruppe
- VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 4 K 19.153
Ein Waffenverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und wegen …
- VGH Bayern, 16.01.2019 - 21 C 18.578
Waffenbesitzverbot wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung
- VG Greifswald, 08.06.2023 - 4 A 1118/21
Ausspruch eines Waffenbesitzverbots erlaubnisfreier Waffen
- BGH, 23.01.2019 - 5 StR 555/18
Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach …
- VGH Bayern, 28.02.2025 - 24 CS 24.1769
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anordnung eines Verbots, erlaubnisfreie …
- VG Cottbus, 24.03.2020 - 3 L 137/20
Waffenrecht
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17
Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot, …
- VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 K 14.802
Prozesskostenhilfe (abgelehnt); Bagatellgrenze; Widerruf waffenrechtlicher …
- OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2021 - 4 MB 16/21
Streitwertfestsetzung bei Widerruf der Waffenbesitzkarte
- VG Bayreuth, 01.08.2024 - B 1 K 23.268
Bestimmtheit des Verwaltungsakts, Waffenbesitzverbot auch bzgl. erlaubnisfreier …
- VGH Bayern, 11.02.2019 - 21 C 18.1818
Aufhebung eines Waffenbesitzverbotes - Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von …
- VG Hamburg, 10.06.2013 - 4 K 647/13
Waffenrecht: Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei dreijähriger …
- VG Trier, 20.10.2022 - 2 K 1675/22
Fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Gebrauch einer Waffe unter …
- VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21
Zum Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung …
- VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21
Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ
- VG Frankfurt/Main, 04.03.2026 - 5 K 3887/23
Waffenverbote bei unsachgemäßer Aufbewahrung und Bedrohung
- OVG Saarland, 10.07.2024 - 1 B 39/24
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage hinsichtlich eines …
- VG Aachen, 27.05.2013 - 6 K 117/11
Erforderlichkeit der Zuverlässigkeit eines Waffeninhabers i.R.d. Besitzes von …
- VG Schleswig, 26.08.2026 - 7 B 57/26
- OVG Sachsen, 20.03.2015 - 3 A 268/14
Verhältnis von Aufnahme/Widerruf einer Waffenbesitzkarte zu Besitz- bzw. …
- VG Augsburg, 09.05.2023 - Au 8 K 21.658
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zugehörigkeit zur …
- VG Augsburg, 02.07.2024 - Au 8 K 22.513
Waffenrecht, Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige …
- VG Cottbus, 29.06.2023 - 3 I 2/23
- VG Bayreuth, 27.09.2022 - B 1 K 21.1057
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
- VG Köln, 21.05.2021 - 20 L 596/21
- VG Stuttgart, 18.06.2024 - 5 K 3733/24
Gefahr der vorübergehenden behördlichen Besitzentziehung für Mitgewahrsam Inhaber …
- VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1277/21
Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer sog. "Prepper-Gruppe"
- VG Bayreuth, 07.04.2014 - B 1 S 14.145
Widerruf von Waffenbesitzkarten
- VG Bayreuth, 06.06.2023 - B 1 K 22.893
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis wegen emotionaler Unbeherrschtheit
- VG Bayreuth, 18.09.2015 - B 1 K 14.143
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
- VG Minden, 18.08.2025 - 8 K 2039/23
- VG Köln, 18.09.2020 - 20 K 5801/19
- VG Minden, 07.10.2024 - 8 K 1493/23
- VG Köln, 03.02.2023 - 20 K 1898/22
- VG Minden, 18.08.2025 - 8 K 2038/23
- VG Minden, 18.08.2025 - 8 K 2036/23
- VG Minden, 18.08.2025 - 8 K 2037/23
- VG Bayreuth, 11.12.2023 - B 1 S 23.978
Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage …
- VG Augsburg, 14.02.2023 - Au 8 K 20.2081
Teilweise Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, Rückforderung der auf den …
- VG Köln, 13.08.2020 - 20 K 7492/19
- VG Bayreuth, 16.12.2025 - B 1 K 25.181
Antrag auf Aufhebung eines umfangreichen Waffenbesitzverbots, Verurteilung wegen …
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