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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,39
BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99 (https://dejure.org/2003,39)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Beamtenbesoldung Ost I

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BBesG §§ 12 f.; ; BBesG §§ ... 12 Abs. 1; ; BBesG § 13 Abs. 2 Satz 2; ; BBesG § 1 Abs. 4; ; BBesG § 14; ; BBesG § 73; ; BBesG § 73 Satz 1; ; BBesG § 73 Satz 3; ; 2. BesÜV § 2; ; 2. BesÜV § 2 Abs. 1; ; 2. BesÜV § 2 Abs. 2; ; 2. BesÜV § 4; ; 2. BesÜV § 4 Abs. 1; ; 2. BesÜV § 14 Abs. 3; ; BVerfGG § 80 Abs. 1 Satz 1; ; SGB IV § 18; ; SGB VI § 159; ; SGB VI § 275a; ; SGB VI § 275c; ; SGB III § 341 Abs. 4; ; BSHG § 22; ; SFG § 11 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 7 Nr. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 80; ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 143; ; GG Art. 143 Abs. 1; ; GG Art. 143 Abs. 2; ; GG Art. 73 Nr. 8; ; GG Art. 74a; ; GG Art. 75 Nr. 1; ; EV Art. 20

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit besoldungsrechtlicher Übergangsregelungen; Abgesenkte Bezüge für Beamte, Richter und Soldaten; Besondere Verhältnisse im Beitrittsgebiet; Berücksichtigung der geringeren finanziellen und wirtschaftlichen Leistungskraft der neuen Länder; Verstoß gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 73
    Verfassungsmäßigkeit der niedrigeren Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Ostbesoldung" ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Ostbesoldung" ist verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.7.2003)

    Niedrigere Beamtenbesoldung in den neuen Ländern rechtens // Unterschied "noch gerechtfertigt"

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Beamtenrecht; Besoldungsabschlag im Beitrittsgebiet verfassungskonform

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 218
  • NJW 2004, 501 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1364
  • DVBl 2003, 1148
  • DÖV 2003, 1001
 
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Wird zitiert von ... (409)Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 99, 300 ).

    Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion erfüllen kann (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ; 71, 39 ; 99, 300 ).

    Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Rn. 80 a) Es kann offen bleiben, ob ein von Verfassungs wegen gebotener Mindestabstand der Alimentation zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 ).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    Rn. 84 2. a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ).

    Der Gesetzgeber hatte bei der Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit komplexe Aufgaben zu bewältigen, die zudem mit großen finanziellen Lasten für die öffentlichen Haushalte verbunden waren (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ; 102, 41 ; 103, 310 ).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
    Rn. 48 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsopferversorgung (BVerfGE 102, 41 ff.) müsse auf die Beamtenbesoldung übertragen werden.

    Der Gesetzgeber hatte bei der Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit komplexe Aufgaben zu bewältigen, die zudem mit großen finanziellen Lasten für die öffentlichen Haushalte verbunden waren (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ; 102, 41 ; 103, 310 ).

    Rn. 111 bb) Der Hinweis des Klägers im Ausgangsverfahren auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Beschädigtengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerfGE 102, 41 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die niedrigere Rente für 1990 im Beitrittsgebiet ansässige Kriegsopfer ab dem 1. Januar 1999 als gleichheitswidrig angesehen, weil der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt habe erkennen können, dass eine Anpassung der geringeren Beschädigtengrundrente an das "westliche" Leistungsniveau in absehbarer Zeit nicht erreicht werde; im Hinblick auf das Lebensalter der Betroffenen und die der Beschädigtengrundrente innewohnende immaterielle Komponente im Sinne einer Genugtuungsfunktion könne der mit der deutschen Einigung einhergehende außerordentliche Finanzierungsbedarf eine Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus im gesamten Bundesgebiet mit dem zum Einsatz gebrachten rechtlichen Instrumentarium in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar sei (vgl. BVerfGE 102, 41 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …

    Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).

    Rn. 38 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 117, 330 ).

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