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Rechtsprechung
   EuG, 28.02.2002 - T-308/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11218
EuG, 28.02.2002 - T-308/94 (https://dejure.org/2002,11218)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2002 - T-308/94 (https://dejure.org/2002,11218)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - T-308/94 (https://dejure.org/2002,11218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EGV Art. 81 Abs. 1; ; Entscheidung 94/601/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Cascades / Kommission

  • EU-Kommission

    Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht - Gleichbehandlung - Rechtskraft.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geldbußen gegen Kartonhersteller und Kartonlieferanten aus der Gemeinschaft ; Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen Gemeinschaftsrecht; Regelmäßige geheime und institutionalisierte Treffen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (5)

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) setzte der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen aus.

    Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

    In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurück.

    Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Die Frage der Einstufung der Klägerin als "Anführerin" sei aber im Urteil des Gerichts bereits abschließend behandelt worden (Randnrn. 207 ff., insbesondere Randnrn. 225 bis 236), die Klägerin habe sich in ihrem beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel nicht gegen diese Einstufung gewandt, und mit dem Urteil des Gerichtshofes sei das Urteil des Gerichts nur aufgehoben worden, "soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden".

    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.

    Dieses Vorbringen ist jedoch irrelevant und stellt die Einstufung der Klägerin als "Anführerin" nicht in Frage, da im Urteil des Gerichts die von der Kommission in der Entscheidung vertretene Auffassung bestätigt wurde, dass die Einstufung als "Anführer" allein aufgrund der Teilnahme am PWG gerechtfertigt ist.

  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-280/98

    Moritz J. Weig / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    Darüber hinaus müssen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Geldbußen von Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, nach der gleichen Methode ermittelt werden, sofern es keine sachliche Rechtfertigung gibt, von dieser Methode abzuweichen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-280/98 P,Weig/Kommission, Slg. 2000, I-9757, Randnrn.
  • EuGH, 28.11.1996 - C-277/95

    Lenz / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    Die Beurteilung dieser Sach- und Rechtsfragen durch das Gericht hat Rechtskraft erlangt, da im Urteil des Gerichts tatsächlich über sie entschieden wurde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichtshofes vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-308/94
    In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurück.
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