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   EuGH, 15.06.2000 - C-302/98, Sehrer   

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https://dejure.org/2000,1318
EuGH, 15.06.2000 - C-302/98, Sehrer (https://dejure.org/2000,1318)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2000 - C-302/98, Sehrer (https://dejure.org/2000,1318)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2000 - C-302/98, Sehrer (https://dejure.org/2000,1318)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Von einem Mitgliedstaat erhobene Krankenversicherungsbeiträge auf tarifvertragliche Zusatzrenten, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden - Berechnungsgrundlage der Beiträge - Berücksichtigung der in dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sehrer

  • EU-Kommission PDF

    Sehrer

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidungsfrage - Beurteilung durch das nationale Gericht

  • EU-Kommission

    Sehrer

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71/EWG Art. 3

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71/EWG Art. 3
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidungsfrage - Beurteilung durch das nationale Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung und Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen auf tarifvertragliche Zusatzrenten bei Beitragsleistung in zwei Mitgliedstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsbeiträge auf tarifvertragliche Zusatzrenten aus anderen Mitgliedstaaten - Sehrer

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Auslegung der Artikel 6 und 48 bis 51 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 und 39 bis 42 EG) sowie des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 538
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    Die Bundesrepublik Deutschland muß jedoch bei der Ausübung dieser Befugnis die Vorschriften des EG-Vertrags und insbesondere die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnrn.

    Obwohl der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist, ist er nicht daran gehindert, sich gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, auf die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu berufen, soweit er in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat (Urteil Terhoeve, Randnrn.

    Zu Artikel 48 EG-Vertrag, der als erstes zu prüfen ist, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, daß diese Bestimmung einen elementaren Grundsatz ausführt, der in Artikel 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG) verankert ist, nach dem die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten umfaßt (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 15, und Terhoeve, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile Singh, Randnr. 16, und Terhoeve, Randnr. 37).

    18 und 19, und Terhoeve, Randnr. 39).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    Zu Artikel 48 EG-Vertrag, der als erstes zu prüfen ist, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, daß diese Bestimmung einen elementaren Grundsatz ausführt, der in Artikel 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG) verankert ist, nach dem die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten umfaßt (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 15, und Terhoeve, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile Singh, Randnr. 16, und Terhoeve, Randnr. 37).

  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    Insbesondere in Anbetracht des Urteils vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119) bezweifelt das Bundessozialgericht jedoch, ob sich ein System mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren läßt, bei dem ein im Ruhestand befindlicher Arbeitnehmer bezüglich seiner Zusatzrente nur deshalb einer doppelten Beitragspflicht für die Krankenversicherung unterliegt, weil er diese Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht.

    Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile Masgio, Randnrn.

  • EuGH, 16.01.1992 - C-57/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75) entschieden, daß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71, nach dem ein Mitgliedstaat von einem Rentner nur dann Krankenversicherungsbeiträge erheben dürfe, wenn die entsprechenden Leistungen zu seinen Lasten gingen, nicht auf Zusatzrenten anwendbar sei, die - wie die von der Carcom gezahlte Rente - auf tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhten.

    Auch der Umstand, daß der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht, beeinträchtigt nicht die Garantie bestimmter, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Rechte (Urteile vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 40, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 41).

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    In diesem Zusammenhang weist die deutsche Regierung darauf hin, daß Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einem Mitgliedstaat verbiete, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführe, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Arbeiten betraut gewesen seien, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Beiträge in dem Staat, in dem es ansässig sei, zahlen müsse (Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, vgl. auch Urteil vom 3. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223).
  • EuGH, 13.01.2000 - C-254/98

    TK-Heimdienst

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    Auch der Umstand, daß der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht, beeinträchtigt nicht die Garantie bestimmter, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Rechte (Urteile vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 40, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 41).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-272/94

    Strafverfahren gegen Guiot

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    In diesem Zusammenhang weist die deutsche Regierung darauf hin, daß Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einem Mitgliedstaat verbiete, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführe, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Arbeiten betraut gewesen seien, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Beiträge in dem Staat, in dem es ansässig sei, zahlen müsse (Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, vgl. auch Urteil vom 3. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223).
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
    Auch der Umstand, daß der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht, beeinträchtigt nicht die Garantie bestimmter, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Rechte (Urteile vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 40, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    33 Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, Terhoeve, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32).

    18 und 19, sowie Urteile Terhoeve, Randnr. 39, und Sehrer, Randnr. 33).

    27 bis 29, und Sehrer, Randnr. 29).

    Dass Herr de Groot im Zeitpunkt der Besteuerung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, kann die Garantie bestimmter, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Rechte nicht beeinträchtigen (in diesem Sinne Urteil Sehrer, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung), da es im Ausgangsverfahren um die unmittelbaren steuerlichen Folgen der von Herrn de Groot als Arbeitnehmer in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten geht.

  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied -

    Art. 33 Abs. 1 EWGV 1408/71 ist hier nicht anwendbar, weil der in Deutschland wohnende Kläger erst seit 1. Mai 2001 und nur von dem deutschen Träger eine Leistung eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit bezieht und gegen den deutschen Krankenversicherungsträger einen Leistungsanspruch hat (vgl EuGH, Urteile vom 16. Januar 1992, C-57/90, EuGHE I 1992, 93, 98 f = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5 S 22 f, und vom 15. Juni 2000, C-302/98, SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 16 S 50 = EuGHE I 2000, 4604, 4615 f).

    Diese Regelung des EG kann es verbieten, Krankenversicherungsbeiträge auf dem Bruttobetrag von Rentenzahlungen aus einem anderen Mitgliedstaat iS von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 SGB V zu erheben, wenn ein Teil des Bruttobetrages in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wird (vgl EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000, C-302/98, EuGHE I, 2000, 4604, 4614 f = SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 16 S 49 f).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

    14 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und solchen Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04, Kranemann, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 25).

    15 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Terhoeve, Randnr. 39, Sehrer, Randnr. 33, und Kranemann, Randnr. 26).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 KR 2901/12

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

    Der EuGH bezieht sich insoweit auf sein Urteil vom 15. Juni 2000 (C-302/98 - Sehrer - in juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche Krankenversicherung der Rentner zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war.
  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Dies hat der EuGH bereits mehrfach für eine Altersrente, deren Gewährung vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig ist, entschieden und dies damit begründet, dass das Recht auf Rente in einem unauflöslichen Zusammenhang mit der objektiven Arbeitnehmereigenschaft steht (EuGH-Urteile Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 25, juris; Sehrer vom 15.06.2000 - C-302/98, EU:C:2000:322, Slg. 2000, I-4585, Rz 30; vgl. auch Meints vom 27.11.1997 - C-57/96, EU:C:1997:564, Slg. 1997, I-6689, Rz 40 f.).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Nach ständiger Rechtsprechung zielen außerdem sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit darauf ab, den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft zu erleichtern, und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

    Schließlich zielen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit darauf ab, den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft zu erleichtern, und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, Sehrer, C-302/98, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 24).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

    34 Wie der Gerichtshof entschieden hat, verwehrt es Artikel 39 EG einem Mitgliedstaat, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zu berücksichtigen, dass ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde (Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 36).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Rente des spanischen

    Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 - L 11 KR 3125/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Zusatzrenten aus den

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 2011/15

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 1 K

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06

    Krankenversicherung/Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Renten aus

  • EuGH, 02.10.2003 - C-232/01

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • SG Berlin, 20.09.2016 - S 51 KR 2336/13

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-122/15

    C - Steuerrecht - Nationales Einkommensteuerrecht - Art. 21 Abs. 1 der Charta der

  • SG Münster, 08.11.2021 - S 14 R 369/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • LAG Düsseldorf, 30.08.2006 - 12 Sa 734/06

    Ausschluss von in Griechenland beamteten BAT-Lehrkräften aus der

  • EuGH, 20.03.2001 - C-33/99

    Fahmi und Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Krankheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2000 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-325/99

    van de Water

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 3951/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-319/03

    Briheche

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