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   EuG, 04.09.2015 - T-245/13   

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EuG, 04.09.2015 - T-245/13 (https://dejure.org/2015,23686)
EuG, Entscheidung vom 04.09.2015 - T-245/13 (https://dejure.org/2015,23686)
EuG, Entscheidung vom 04. September 2015 - T-245/13 (https://dejure.org/2015,23686)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Einheitliche Betriebsprämien - Schlüsselkontrollen - Zusatzkontrollen - Art. 51, 53, 73 und 73a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 05.06.2014 - C-105/13

    Vonk Noordegraaf - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 36 der Verordnung Nr. 73/2009, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert werden (Urteil vom 5. Juni 2014, Vonk Noordegraaf, C-105/13, Slg, EU:C:2014:1126, Rn. 37).

    Wie sich jedoch aus dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 ergibt, besteht eines der Ziele der Betriebsprämienregelung darin, es jedem Betriebsinhaber zu ermöglichen, weiterhin eine Beihilfe in derselben Höhe wie im Bezugszeitraum zu beziehen (Urteil Vonk Noordegraaf, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2014:1126, Rn. 38).

    Allerdings ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 73/2009 ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, der eine zu hohe Anzahl Zahlungsansprüche bei der ursprünglichen Zuweisung erhalten hat, zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Vonk Noordegraaf, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2014:1126, Rn. 40).

    Schließlich sieht Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004, der durch die Verordnung Nr. 972/2007 eingefügt wurde, vor, dass, wenn für die Zwecke der Anwendung der Abs. 1 und 2 dieses Artikels festgestellt wird, dass Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesen wurden, ohne dass sich diese Zuweisung auf den Gesamtwert der Ansprüche auswirkt, die er erhalten hat, neu zu berechnen sind, sofern die Fehler von dem Betriebsinhaber nicht nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Vonk Noordegraaf, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2014:1126, Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung ergibt sich, wie in oben Rn. 81 dargelegt, aus dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003, dass eines der Ziele der Betriebsprämienregelung darin besteht, es jedem Betriebsinhaber zu ermöglichen, "weiterhin eine Beihilfe in [entsprechender] Höhe wie im Bezugszeitraum zu beziehen" (Urteil Vonk Noordegraaf, oben in Rn. 80 angeführt, EU:C:2014:1126, Rn. 38).

  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Als Erstes ist zunächst vorab darauf hinzuweisen, dass der Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des Fonds erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteile Griechenland/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C-278/98, Slg, EU:C:2001:124, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 135, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 181).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der Fonds-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.11.2002 - C-417/00

    Agrargenossenschaft Pretzsch

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Erwägungsgründen 29 und 55 der Verordnung Nr. 796/2004 diese Verordnung und insbesondere ihr Art. 51 dafür sorgen soll, dass die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen wirksam überwacht und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug getroffen werden, um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2002, Agrargenossenschaft Pretzsch, C-417/00, Slg, EU:C:2002:715, Rn. 33).

    Sodann sieht Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 für den Fall, dass die in einem Beihilfeantrag angegebene Fläche über der bei einer Kontrolle ermittelten Fläche liegt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit gestaffelte Sanktionen vor (vgl. entsprechend Urteil Agrargenossenschaft Pretzsch, oben in Rn. 129 angeführt, EU:C:2002:715, Rn. 35).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-286/05

    Haug - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Nach der Rechtsprechung stellen die Kürzungen und Ausschlüsse der Beihilfen, wie die nach Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgesehenen, eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, Slg, EU:C:1997:379, Rn. 40 und 41, Strawson und Gagg & Sons, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2002:695, Rn. 46, sowie vom 4. Mai 2006, Haug, C-286/05, Slg, EU:C:2006:296, Rn. 21).

    Hingegen ist der Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass die Bestimmungen über die Definition einer Berechnungsgrundlage keine verwaltungsrechtliche Sanktion darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Haug, oben in Rn. 162 angeführt, EU:C:2006:296, Rn. 24).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-304/00

    Strawson und Gagg & Sons

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wenn die zuständige Behörde entdeckt, dass in einem Beihilfeantrag ein zur Angabe einer zu großen beihilfefähigen Fläche führender Fehler begangen wurde, der nicht auf Vorsatz beruhte, und dass der gleiche Fehler auch in den Jahren vor seiner Entdeckung begangen wurde, so dass in jedem dieser Jahre eine zu große beihilfefähige Fläche angegeben wurde, sie vorbehaltlich der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsfristen verpflichtet ist, die tatsächlich ermittelte Fläche zum Zweck der Berechnung der für alle betroffenen Jahre geschuldeten Beihilfe zu kürzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2002, Strawson und Gagg & Sons, C-304/00, Slg, EU:C:2002:695, Rn. 64, und vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T-221/04, EU:T:2006:223, Rn. 88).

    Nach der Rechtsprechung stellen die Kürzungen und Ausschlüsse der Beihilfen, wie die nach Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgesehenen, eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, Slg, EU:C:1997:379, Rn. 40 und 41, Strawson und Gagg & Sons, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2002:695, Rn. 46, sowie vom 4. Mai 2006, Haug, C-286/05, Slg, EU:C:2006:296, Rn. 21).

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Für die Fälle, in denen sich die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen und somit die Höhe des der Union entstandenen finanziellen Schadens bestimmen lässt, sieht das Dokument Nr. VI/5330/97 vor, dass u. a. ein Betrag abgelehnt wird, den man durch Hochrechnung der Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf die Gesamtheit der Fälle erhält, aus denen die Stichprobe gebildet wurde, der aber auf den Verwaltungsbereich beschränkt bleibt, in dem der betreffende Mangel nach vernünftigem Ermessen auftreten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T-2/11, Slg, EU:T:2013:307, Rn. 120).

    Dagegen werden in den Fällen, in denen sich die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen nicht bestimmen lässt, pauschale Berichtigungen vorgenommen (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-346/00, Slg, EU:C:2003:474, Rn. 53, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 136; vgl. auch Urteil Portugal/Kommission, EU:T:2013:307, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 135, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 181).

    Dagegen werden in den Fällen, in denen sich die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen nicht bestimmen lässt, pauschale Berichtigungen vorgenommen (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-346/00, Slg, EU:C:2003:474, Rn. 53, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 136; vgl. auch Urteil Portugal/Kommission, EU:T:2013:307, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Als Erstes ist zunächst vorab darauf hinzuweisen, dass der Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des Fonds erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteile Griechenland/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C-278/98, Slg, EU:C:2001:124, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Als Erstes ist zunächst vorab darauf hinzuweisen, dass der Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des Fonds erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteile Griechenland/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C-278/98, Slg, EU:C:2001:124, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Nach der Rechtsprechung stellen die Kürzungen und Ausschlüsse der Beihilfen, wie die nach Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 vorgesehenen, eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, Slg, EU:C:1997:379, Rn. 40 und 41, Strawson und Gagg & Sons, oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2002:695, Rn. 46, sowie vom 4. Mai 2006, Haug, C-286/05, Slg, EU:C:2006:296, Rn. 21).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 24.05.2007 - C-45/05

    Maatschap Schonewille-Prins - Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche

  • EuGH, 18.09.2003 - C-346/00

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 24.05.2012 - C-188/11

    Hehenberger - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für

  • EuG, 25.07.2006 - T-221/04

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 06.11.2014 - C-610/13

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-343/11

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 27.02.2013 - T-241/10

    Polen / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-335/11

    Bulgarien / Kommission

  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

  • EuGH, 04.07.1996 - C-50/94

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 04.09.2015 - T-503/12

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 01.02.2018 - T-518/15

    Frankreich / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der EGFL nur die nach Unionsrechtsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommenen Interventionen finanziert (Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-245/13, EU:T:2015:595, Rn. 64) und dass die Mitgliedstaaten aufgrund der u. a. den EGFL betreffenden Unionsvorschriften verpflichtet sind, ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T-335/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:262, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-245/13, EU:T:2015:595, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-245/13, EU:T:2015:595, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EGFL-Rechnungen nötigen Daten kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-245/13, EU:T:2015:595, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.11.2018 - T-459/16

    Spanien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    En deuxième lieu, le règlement (CE) n o 1782/2003 du Conseil, du 29 septembre 2003, établissant des règles communes pour les régimes de soutien direct dans le cadre de la politique agricole commune et établissant certains régimes de soutien en faveur des agriculteurs et modifiant les règlements (CEE) n o 2019/93, (CE) n o 1452/2001, (CE) n o 1453/2001, (CE) n o 1454/2001, (CE) n o 1868/94, (CE) n o 1251/1999, (CE) n o 1254/1999, (CE) n o 1673/2000, (CEE) n o 2358/71 et (CE) n o 2529/2001 (JO 2003, L 270, p. 1), a établi, notamment, un régime d'aide au revenu des agriculteurs découplé de la production, désigné à son article 1 er , deuxième tiret, comme le « régime de paiement unique " (arrêts du 5 juin 2014, Vonk Noordegraaf, C-105/13, EU:C:2014:1126, point 3, et du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-245/13, EU:T:2015:595, point 5).

    Cet allègement de l'exigence de la preuve pour la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes du fonds et auquel il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète de la réalité de ses contrôles ou de ses chiffres et, le cas échéant, de l'inexactitude des affirmations de la Commission (arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-245/13, EU:T:2015:595, point 65 ; voir, en ce sens, arrêts du 17 mai 2013, Grèce/Commission, T-294/11, non publié, EU:T:2013:261, point 21, et du 30 mars 2017, Grèce/Commission, T-112/15, EU:T:2017:239, point 20).

    Troisièmement, le paragraphe 2 bis dudit article prévoit que, lorsque, aux fins de l'application des paragraphes 1 et 2 de ce même article, il est établi qu'un agriculteur s'est vu allouer indûment certains droits au paiement, mais qu'une telle allocation est sans incidence sur la valeur totale des droits qui lui ont été octroyés, ces derniers doivent faire l'objet d'un nouveau calcul, sous réserve que les erreurs n'aient pu raisonnablement être décelées par l'agriculteur (arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-245/13, EU:T:2015:595, point 86).

  • EuG, 04.09.2015 - T-503/12

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Mit Schriftsatz, der am 19. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-245/13, Vereinigtes Königreich/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamem Urteil zu verbinden.
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