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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13   

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https://dejure.org/2014,16679
BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13 (https://dejure.org/2014,16679)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - XII ZB 626/13 (https://dejure.org/2014,16679)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - XII ZB 626/13 (https://dejure.org/2014,16679)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vergütung des Ergänzungsbetreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1626
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZB 231/12

    Betreuervergütung: Voraussetzungen für die Vergütung nach dem konkreten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
    Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 -FamRZ 2013, 873 Rn. 20; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14).

    Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 14).

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
    Dieser gesetzgeberische Wille würde missachtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 -FamRZ 2013, 873 Rn. 20; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14).
  • OLG München, 15.09.2010 - 33 Wx 60/10

    Betreuung: Bemessung der Vergütung eines neben einem Generalbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
    Demgemäß lehnt auch die überwiegende Auffassung eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG ab (OLG Celle FamRZ 2008, 1213, 1214; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 5 a; s. auch OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris).
  • OLG Celle, 23.01.2008 - 17 W 100/07
    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
    Demgemäß lehnt auch die überwiegende Auffassung eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG ab (OLG Celle FamRZ 2008, 1213, 1214; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 5 a; s. auch OLG München Beschluss vom 15. September 2010 - 33 Wx 60/10 - juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2014 - XII ZB 107/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20664
BGH, 30.07.2014 - XII ZB 107/14 (https://dejure.org/2014,20664)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2014 - XII ZB 107/14 (https://dejure.org/2014,20664)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14 (https://dejure.org/2014,20664)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung im Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschluss der freien Willensbestimmung im Betreuungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung erfordern Sachverständigengutachten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung erfordern Sachverständigengutachten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Keine Betreuung gegen den freien Willen eines Betroffenen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung erfordern Sachverständigengutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1088
  • FGPrax 2014, 251
  • FamRZ 2014, 1626
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 632/12

    Betreuungsverfahren: Ermittlungspflichten bei Ablehnung der Betreuung durch den

    Auszug aus BGH, 30.07.2014 - XII ZB 107/14
    Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014, XII ZB 632/12, FamRZ 2014, 647).

    Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6).

    Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 7 mwN).

    Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 8).

    Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN).

    Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 320/13

    Betreuung: Landgerichtsarzt als Sachverständiger; erneute Anhörung des

    Auszug aus BGH, 30.07.2014 - XII ZB 107/14
    Allerdings kann es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 320/13 - BtPrax 2014, 38 Rn. 6).
  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 500/14

    Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages

    Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14 - FamRZ 2014, 1626 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 177/15

    Betreuungssache: Voraussetzung für die Bestellung eines Kontrollbetreuers mit dem

    Die Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14 - FamRZ 2014, 1626 Rn. 14 und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 98/15

    Betreuungssache: Notwendigkeit erneuter Anhörung des Betroffenen im

    Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14 - FamRZ 2014, 1626 Rn. 12 ff.) mit den Voraussetzungen einer gegen den geäußerten Willen des Betroffenen angeordneten Betreuung auseinanderzusetzen, falls dieser einer Betreuung nicht nunmehr zustimmt.
  • LG Bonn, 16.03.2017 - 4 T 317/16

    Bestellung eines Betreuers zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber

    Die Betroffene müsste Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass sie ihre Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (BGH XII ZB 107/14 Tz. 13).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.06.2021 - 13 T 5391/20

    Keine Kontrollbetreuung ohne Ausschluss der freien Willensbestimmung des

    Die Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (BGH NJW-RR 2016, 385 [Rn. 12]; FamRZ 2014, 1626 [Rn. 14] und NJW-RR 2014, 772 [Rn. 9] mit weiteren Nachweisen).
  • LG Bamberg, 09.02.2021 - 43 T 95/20

    "Krieg" mit den Behörden - Gründe für die Erweiterung einer Betreuung

    Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers schließlich auf einer nach diesen Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az. XII ZB 632/12, NJW-RR 2014, 772, bei juris Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 30.07.2014, Az. XII ZB 107/14, MDR 2014, 1088, bei juris Rn. 12 ff.).
  • LG Bamberg, 05.03.2021 - 42 T 14/21

    Voraussetzung der Einrichtung einer Betreuung (hier: fehlende Zustimmung des

    (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az. XII ZB 632/12, NJW-RR 2014, 772, bei juris Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 30.07.2014, Az. XII ZB 107/14, MDR 2014, 1088, bei juris Rn. 12 ff.).
  • LG Bamberg, 24.01.2020 - 42 T 176/19

    Einrichtung einer Betreuung von Amts gegen den unbeachtlichen Willen des

    (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az. XII ZB 632/12, NJW-RR 2014, 772, bei juris Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 30.07.2014, Az. XII ZB 107/14, MDR 2014, 1088, bei juris Rn. 12 ff.).
  • AG Frankfurt/Main, 11.05.2015 - 49 XVII 3413/14

    Allein die Tatsache, dass eine Krankheit in den ICD-10-Normen aufgeführt ist,

    Dabei ist anerkannt, dass die freie Willensbestimmung meist deckungsgleich mit einer Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist (BGH, BtPrax 2014, 276).
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