Weitere Entscheidungen unten: BGH, 04.03.2004 | OLG Frankfurt, 15.07.2003

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   BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03   

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BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03 (https://dejure.org/2004,906)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2004 - I ZB 28/03 (https://dejure.org/2004,906)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 (https://dejure.org/2004,906)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstandenen Kosten; Voraussetzungen für Einordnung der Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Zulässigkeit der Erstattung von ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91
    Zuziehung eines am Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalts durch einen Versicherer kann nicht mit dem Hinweis auf die zumutbare Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung als entbehrlich angesehen werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung durch ein Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 857
  • MDR 2004, 1138
  • GRUR 2004, 622
  • GRUR 2004, 623
  • VersR 2005, 1305
  • BB 2004, 1023
  • Rpfleger 2004, 520
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 5).

    Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).

    Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 5).

    Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 7/8).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
  • BGH, 18.02.2003 - XI ZB 10/02

    Erstattung von Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
    Selbst bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessen der Partei vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten allerdings erforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist und es sich daher nicht um ein Routinegeschäft handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, JurBüro 2003, 427 = AnwBl 2003, 311).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 f; v. 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f).
  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13. Dezember 2007, aaO).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I).

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Unterbevollmächtigter I).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten des mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 2, jeweils m.w.N.).

    Andererseits ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungsrechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 unter II 2 b bb; vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - r+s 2005, 91 unter 2 a; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 2 und vom 2. Dezember 2004 aaO).

  • BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).

    Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, Umdr. S. 5 - Unterbevollmächtigter).

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305, 1306).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 7/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I).

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Unterbevollmächtigter I).

  • LAG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ta 447/17

    Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, FamRZ 2003, 441; vom 9. Oktober 2003, VII ZB 45/02, BGH-Report 2004, 70, 71; vom 11. November 2003, VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004, I ZB 28/03, BB 2004, 1023; BAG Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03, NZA 2005, 1078).

    Dabei ist auch die neuere Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 -, a.a.O.), wonach auch im Rahmen der Beiordnungsbedingungen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) Rechnung zu tragen und bei der Auslegung auch die Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte, wonach im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, FamRZ 2003, 441; vom 9. Oktober 2003, VII ZB 45/02, BGH-Report 2004, 70, 71; vom 11. November 2003, VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004, I ZB 28/03, BB 2004, 1023) zu betrachten ist.

  • OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05

    Schadenersatzanspruch eines großen Unternehmens wegen Verstoßes gegen einen

  • OLG Köln, 28.11.2007 - 17 W 177/07

    Erforderlichkeit eines eingehenderen Mandantengesprächs bei Abwicklung von

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2006 - 2 W 375/05

    Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

  • OLG Stuttgart, 03.02.2009 - 8 W 29/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen "Hausanwalts"

  • OLG Schleswig, 25.10.2004 - 15 WF 297/04

    Prozesskostenhilfe: Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts zum

  • OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08

    Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern

  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2005 - 2 WF 13/05

    Prozesskostenhilfe: Erstattung von Kosten für Verkehrsanwalt

  • OLG Dresden, 03.06.2008 - 3 W 549/08

    Erstattbarkeit der aufgrund der Beauftragung eines Anwalts aus der eigenen

  • OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines großen

  • LAG Hessen, 01.09.2004 - 2 Ta 5/04

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts ohne

  • LG Landshut, 09.10.2015 - 33 T 2522/15

    Festsetzung von Kosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Koblenz, 20.03.2007 - 14 W 200/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen auswärtigen Versicherer

  • OLG Jena, 20.12.2004 - 9 W 398/04

    Kostenerstattung eines auswärtigen Anwalts (Rechtsabteilung)

  • OLG Köln, 15.06.2011 - 4 WF 116/11

    Voraussetzungen der Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen

  • LAG Hamm, 26.09.2018 - 5 Ta 447/18

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der

  • OLG Dresden, 10.05.2004 - 10 W 400/04

    Bestellung eines Rechtsanwalts aus den neuen Bundesländern auf Grund der dort

  • KG, 20.06.2005 - 1 W 16/04

    Rechtsanwaltsgebühr: Notwendigkeit eines Mandantengesprächs trotz Vorbearbeitung

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Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2004 - I ZR 50/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6600
BGH, 04.03.2004 - I ZR 50/03 (https://dejure.org/2004,6600)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2004 - I ZR 50/03 (https://dejure.org/2004,6600)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2004 - I ZR 50/03 (https://dejure.org/2004,6600)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 622
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 14.01.2000 - 25 W 2536/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 04.03.2004 - I ZR 50/03
    Die Beklagte berücksichtigt dabei allerdings nicht, daß der in der hier einschlägigen Zuständigkeitsvorschrift des § 140 Abs. 1 MarkenG legaldefinierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ("alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird") im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist (vgl. KG GRUR 2000, 803; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rdn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2016 - I ZR 93/15

    Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen

    (4) Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, werden weit ausgelegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 f.; Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9).
  • LG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 6 O 344/15

    Für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet

    Daraus folge in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache (vgl. BGH (U.v. 22.02.2011 - X ZB 4/09) - Patentstreitsache I, juris, Rn. 9; zu § 140 Abs. 1 MarkenG, siehe auch BGH (B.v. 04.03.2004 - I ZR 50/03), juris, Rn. 4; Strauß, WRP 2013, 1557, 1557 ff.).
  • BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15

    Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem

    Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (vgl. BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 zum Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 104 UrhG Rn. 1 mwN).
  • LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15

    Zuständigkeit bei Vertragsstrafe - Sachliche Zuständigkeit: Zuständigkeit der

    (1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen - § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG - unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf , GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 - ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 35/20

    Zur Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG a.F. (jetzt § 140 Abs. 4 MarkenG) mit

    Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Kennzeichenstreitsache ist danach ein Bezug zum Markengesetz dergestalt erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, nach dem Vortrag der Klägerseite den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 [juris Rn. 4]).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2008 - 8 W 457/08

    Patentanwaltsgebühren: Mitwirkung wegen der Verwendung eines

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz dergestalt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1206; KG GRUR 2000, 803 und NJWE-WettbR 2000, 222; OLG München GRUR-RR 2004, 190; BGH GRUR 2004, 622; OLG Köln GRUR-RR 2006, 350 und MarkenR 2006, 466; Fezer, a. a. O., § 140 Markengesetz Rdnr. 2; Ingerl/Rohnke, a. a. O., Rdnr. 6; je m. w. N.).
  • OLG Köln, 28.04.2006 - 6 U 222/05

    Erstattung der Kosten des bei Abmahnung in Kennzeichenstreitsachen mitwirkenden

    Der Begriff der Kennzeichenstreitsache ist hierbei weit auszulegen: erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz dergestalt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen des Gesetzes unterliegt (BGH GRUR 2004, 622).
  • OLG Köln, 31.05.2013 - 17 W 32/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der

    Der in § 140 Abs. 1 MarkenG legaldefinierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ("alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird") ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2004, 622 = juris Rn 4; Ingerl/Rohnke, aaO Rn 5 mwN).
  • LG Oldenburg, 23.09.2010 - 5 T 764/10

    Klage auf Vertragsstrafe als urheberrechtliche Streitigkeit

    Ausreichend ist es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits (auch) von im UrhG geregelten Rechtsverhältnissen abhängt (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 104 Rn 2 Für den vergleichbaren Fall einer Kennzeichenstreitsache hat der Bundesgerichtshof (GRUR 04, 622 [BGH 04.03.2004 - I ZR 50/03] ) ausgeführt, dass der Begriff der Kennzeichenstreitsachen ( "alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird" ) im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist.
  • LG Düsseldorf, 02.11.2018 - 38 O 74/17
    Hierzu muss im Falle von § 13 UWG ein Bezug der Streitigkeit zum Wettbewerbsrecht dergestalt bestehen, dass die Entscheidung über den prozessualen Anspruch von der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften abhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03 [unter II] für den Begriff der kennzeichenrechtlichen Streitigkeit).
  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2016 - 6 O 449/15
  • LG Dortmund, 30.03.2012 - 3 O 31/11

    Wertersatzanspruch des Franchisegebers wegen rechtswidrigen Weiterbetriebs des

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.07.2003 - 6 U 204/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5038
OLG Frankfurt, 15.07.2003 - 6 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5038)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.07.2003 - 6 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5038)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 6 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5038)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 UWG, § 256 ZPO
    Mehrfacher Wettbewerbsverstoß: Beurteilungsgrundlage einer negativen Feststellungsklage

  • aufrecht.de

    "Unverbindliche Preisempfehlung" und "Preisgrätsche"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung einer Werbung mit unzutreffend angegebenen Preisempfehlungen; Möglichkeit im Prozess den Unterlassungsanspruch auf einen konkreten Wettbewerbsverstoß zu stützen auf den die Anklage keinen Bezug genommen hatte; Voraussetzungen einer negativen ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de

    UWG § 3; ZPO § 256
    Zum Unterlassungsbegehren bei einer negativen Feststellungsklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 622 (Ls.)
  • GRUR-RR 2004, 64
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82

    Feststellungsinteresse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2003 - 6 U 204/02
    Eine Feststellungsklage muß sich grundsätzlich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis beziehen (vgl. BGH, WRP 1985, 212, 213 ­ Feststellungsinteresse I).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2004 - 6 U 104/03

    Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlicher Wettbewerbsverstöße

    Außerdem hatte die Beklagte ihrerseits gegen die Klägerin eine negative Feststellungsklage erhoben (Landgericht Frankfurt a.M. ­ 3/12 O 96/02;OLG Frankfurt a.M. ­ 6 U 204/02), die durch den vorliegenden Rechtsstreit ihre Erledigung gefunden hat.
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