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Rechtsprechung
   BAG, 27.09.1994 - GS 1/89 (A)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,77
BAG, 27.09.1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
BAG, Entscheidung vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
BAG, Entscheidung vom 27. September 1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Haftung des Arbeitnehmers

  • archive.org
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611, 249, 254, 276; ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3
    Arbeitnehmerhaftung: Änderung der Grundsätze im Wege der Rechtsfortbildung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 276; ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Haftungsbeschränkung bei allen betrieblich veranlaßten Arbeiten L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Arbeitnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Die Haftung des Arbeitnehmers für Arbeitsschäden (IBR 1995, 83)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 56
  • NJW 1995, 210
  • ZIP 1994, 1712
  • MDR 1995, 135
  • NZA 1994, 1083
  • FamRZ 1995, 35 (Ls.)
  • VersR 1995, 607
  • VersR 1995, 607 L
  • BB 1994, 2000
  • BB 1994, 2205
  • DB 1994, 2096
  • DB 1994, 2237
  • JR 1995, 176
 
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Wird zitiert von ... (161)

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    In diesem Sinne ist im Rahmen des § 254 BGB bei allen betrieblich veranlassten Tätigkeiten dem Arbeitgeber seine Verantwortung für die Organisation seines Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zuzurechnen (vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59).
  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    Der Begriff Betriebsrisiko wird dort verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (so ausdrücklich BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - zu C II 2 der Gründe, BAGE 78, 56) .
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt (ErfK/Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; HWK/Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21) .

    Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

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Rechtsprechung
   BAG, 12.06.1992 - GS 1/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,454
BAG, 12.06.1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,454)
BAG, Entscheidung vom 12.06.1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,454)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,454)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmerhaftung; Betriebliche Veranlassung; Gefahrgeneigte Arbeit

  • archive.org
  • ZIP-online.de

    Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auch bei nicht gefahrgeneigten Arbeiten (gegen BGH)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesarbeitsgericht für Änderung der Arbeitnehmerhaftung (IBR 1992, 386)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 337
  • NJW 1993, 1732
  • ZIP 1993, 699
  • MDR 1993, 772
  • NZA 1993, 547
  • WM 1993, 1485
  • BB 1992, 1284
  • BB 1993, 1009
  • DB 1992, 1424
  • DB 1993, 939
  • JR 1994, 264
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 67 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140 f.; MünchKomm-Müller-Glöge BGB 3. Aufl. § 611 Rn. 464).

    Die Tätigkeit muß in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG GS 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 347 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101; BAG 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP RVO § 637 Nr. 8 = EzA RVO § 637 Nr. 5).

    Durch das Merkmal der betrieblichen Veranlassung soll nämlich sichergestellt werden, daß der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird (BAG GS 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101).

    Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - aaO, zu C II 2 der Gründe; BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - aaO, zu I 3 c der Gründe).

    Primär ist auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 60, 67 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 339 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101).

  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

    Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung und der Arbeit ist mithin unzureichend (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 67; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 f.; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 -NZA 1998, 140; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107; Münch-KommBGB/Henssler 4. Aufl. § 619a Rn. 18).
  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des

    16 a) Für die Entscheidung unerheblich ist die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung nur für gefahrgeneigte Arbeiten gilt oder ob sie bei allen Arbeiten in Betracht kommt, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (so jetzt BAG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - ZIP 1989, 1602 und vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - ZIP 1993, 699, dem sich der erkennende Senat im Ergebnis angeschlossen hat).

    Zwar enthalten die Vorschriften des BGB keine geschlossene Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts, so daß insoweit für eine Rechtsfortbildung größerer Raum besteht (BAG, Beschluß vom 12. Juni 1992, aaO, S. 700; s. auch Falkenberg, EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 17 S. 26).

  • BGH, 26.07.2016 - VI ZR 322/15

    Haftung des Binnenlotsen: Beschränkung auf grob fahrlässig und vorsätzlich

    Die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG basiert bereits - teilweise vergleichbar den Beweggründen für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch die Rechtsprechung (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337, 342 f.) - darauf, dass das wirtschaftliche Risiko einer Pflichtverletzung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Lotsen übersteigt, in den Lotsgebühren kein angemessenes Äquivalent findet und nicht zu wirtschaftlich tragbaren Prämien versicherbar erscheint (BGH, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, aaO, 38; vgl. auch BT-Drucks. 10/925, S. 3).

    Der Arbeitgeber bestimmt durch die Organisation des Betriebes, die Festlegung der Abläufe und die Einwirkung auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere durch Ausübung seines Weisungsrechts, einseitig die Schadensexposition und damit das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers, weshalb er sich die so von ihm selbst geschaffenen Schadensrisiken im Rahmen des § 254 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337, 342 f.).

  • GemSOGB, 21.09.1993 - GmS-OGB 1/93

    Arbeitnehmer haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

    Der Große Senat des BAG hat sich in seinem Beschluß vom 12.6.1992 (BB 1993, 1009 = DB 1993, 939 = JZ 1993, 908 mit Anmerkung Marhold S. 910 = NJW 1993, 1732 ) - ebenso wie der 8. Senat des BAG (DB 1990, 47) und nahm der überwiegende Teil in der Literatur - dafür ausgesprochen, auf das Kriterium der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Vooraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu verzichten; die Grundsätze über die Haftungserleichterung/Haftungsbegrenzung müßten für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsvehältnisses geleistet werden.
  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763

    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für

    Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar.
  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96

    Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die

    Arbeitsrechtlich trägt nämlich der Arbeitgeber auch das (Betriebs-)Risiko, bei schuldhafter, in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehender Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer den Schaden unter Berücksichtigung des Einzelfalles - auch der evtl Notwendigkeit zum Abschluß einer entsprechenden Versicherung - voll oder teilweise zu übernehmen (vgl BAGE 70, 337, 342; BGH NJW 1994, 856; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl 1996, S 356 ff, insbesondere S 358 f mwN; Künzel in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd 1, 1997, S 1041, Rz 246 f mwN).
  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93

    Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

    Daneben wäre es denkbar, die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 5, 1 ff.; BAG, ZIP 1993, 699 ff.) zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze für das Verhältnis zwischen den vorläufigen Leitungsorganen und der Treuhandanstalt entsprechend heranzuziehen.
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92
    Für die Haftungsbeschränkung im Wege der Freistellung würde es dann ausreichen, daß das schadensstiftende Ereignis durch eine Tätigkeit ausgelöst wurde, die durch den Betrieb veranlaßt war und aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde (vgl. den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989, BAGE 63, 120, 123 f. = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II der Gründe; auch schon Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985, BAGE 49, 1, 3 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe; zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - NZA 1993, 547 ff., zu II, III der Gründe).

    Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm für den Betrieb übertragen worden sind, die er im Interesse des Betriebs ausführt oder die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (vgl. BAG GS Beschluß vom 12. Juni 1992, a.a.O., zu B III 5 der Gründe; BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO; BAG Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP Nr. 8 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO).

  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

    a) Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (- GS 1/89 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.12.2003 - 15 Sa 98/03

    Haftung des Arbeitnehmers - arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung

  • LAG Nürnberg, 29.03.2011 - 7 (4) Sa 702/07

    Streitverkündung - Verjährung - Hemmung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.05.2005 - 7 Sa 735/03

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Ausbildungsverhältnis nach Beendigung des

  • BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 21/93

    Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässig verursachter Schäden im

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2002 - 10 U 6/02

    Haftungsbegrenzung zugunsten des Arbeitnehmers bei grob fahrlässigem

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Rechtsprechung
   BSG, 19.02.1992 - GS 1/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,460
BSG, 19.02.1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,460)
BSG, Entscheidung vom 19.02.1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,460)
BSG, Entscheidung vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 (https://dejure.org/1992,460)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 133
  • NJW 1992, 2444
  • MDR 1992, 1067
  • NZS 1992, 38
 
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Wird zitiert von ... (65)

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

    Das Vertrauen in den Fortbestand des vor Klageerhebung geltenden § 131 Abs. 5 SGG war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem Kläger durch das zum 1.4.2008 in Kraft getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn dies ausdrücklich normiert worden wäre (BVerfGE 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; BSGE 70, 133, 134 = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 15; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 S 9; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 117) , was aber nicht geschehen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2016 - L 8 AL 4082/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Damit macht die fehlende Anhörung beim Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12.01.2012 und 07.03.2012 nicht nur diese Bescheide formell rechtswidrig sondern bedingt auch die rechtliche Wertung, dass die Bewilligung von Sozialleistungen zu Unrecht aufgehoben oder zurückgenommen und Erstattungspflichten zu Unrecht festgestellt worden sind; einer Rüge des Anhörungsfehlers bedarf es nicht, da dieser von Amts wegen zu beachten ist (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 42 RdNr. 28 unter Hinweis auf Großer Senat des BSG 19.02.1992 - GS 1/89 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 = juris).
  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Das Gericht hat in jedem Stand des Verfahrens auch ohne Rüge zu prüfen, ob die anhörungspflichtige Behörde dem Anhörungsgebot entsprochen hat (stellv. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - GS 1/89 in: SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

    In "geläuterter verfassungsrechtlicher Sicht" hat er den Rechtsverstoß der unterbliebenen Anhörung als so gewichtig erachtet, dass er nicht folgenlos bleiben darf (vgl BSG GS SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

    Der Große Senat des BSG hat deshalb keinen Grund gesehen, von der Rechtsauffassung abzuweichen, dass ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden kann (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 16).

    Demgemäß hat auch der erkennende Senat in Übereinstimmung ua mit dem GS des BSG (SozR 3-1300 § 24 Nr. 6 S 16) bekräftigt, dass im rechtlichen Sinne ein wegen unterbliebener Anhörung fehlerhafter und aufhebbarer Verwaltungsakt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens schlechthin nicht mehr geheilt werden kann.

    Der verwaltungsverfahrensrechtliche Aufhebungsanspruch aus § 42 SGB X steht einem Aufhebungsanspruch aus einem sachlich-rechtlichen Fehler gleich (BSG GS SozR 3-1300 § 24 Nr. 6).

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