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   BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21   

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https://dejure.org/2023,17546
BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21 (https://dejure.org/2023,17546)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - I ZR 152/21 (https://dejure.org/2023,17546)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 (https://dejure.org/2023,17546)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Muenchen.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 4 Nr 4 UWG

  • IWW

    § 14 Abs. 4 UStG, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 der Bayerischen Verfassung, § 4 Nr. 4, §§ 4a, 5 Abs. 1, § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

  • Wolters Kluwer

    Stadtmarketing und Tourismusförderung als zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Kommune mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse; Zulässigkeit einer Anzeigenwerbung in einer kommunalen Publikation als fiskalisch motivierte Randnutzung; Bestimmung einer zulässigen ...

  • rewis.io

    Muenchen.de

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stadtmarketing und Tourismusförderung als zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Kommune mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse; Zulässigkeit einer Anzeigenwerbung in einer kommunalen Publikation als fiskalisch motivierte Randnutzung; Bestimmung einer zulässigen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: muenchen.de

  • datenbank.nwb.de

    Muenchen.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit des offiziellen Stadtportals der Stadt München muenchen.de unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne der Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klare Richtlinien für Stadtportale und ihre Inhalte aufgestellt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3361
  • MDR 2023, 1260
  • GRUR 2023, 1299
  • MIR 2023, Dok. 053
  • K&R 2023, 602
  • afp 2023, 410
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf den von den Klägerinnen als Anlage K 1 zu den Akten gereichten USB-Stick, der das beanstandete Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform dokumentiert, zur Konkretisierung des Unterlassungsantrags ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 12 f.] = WRP 2022, 1246 - dortmund.de, mwN).

    Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 [juris Rn. 11] = WRP 2012, 935 - Einkauf aktuell; BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 19] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 21] - dortmund.de).

    Diese gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 26 bis 28] - dortmund.de, mwN).

    Allein ein lokaler oder gemeinschaftsstiftender Bezug macht dagegen eine Angelegenheit noch nicht zu einer solchen der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 29] - dortmund.de).

    b) Die Kompetenz zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt Kommunen nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweist (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 31] - dortmund.de, mwN).

    Kommunale Öffentlichkeitsarbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 32] - dortmund.de, mwN).

    bb) Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 33 f.] - dortmund.de, mwN).

    Für die allein maßgebliche Frage, ob dieses Telemedienangebot die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gezogene äußere Grenze kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreitet, kommt es nicht darauf an, ob grundsätzlich am traditionellen Pressebegriff festzuhalten ist, der an das körperliche Druckerzeugnis anknüpft, oder ob auch Online-Medien in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 36] - dortmund.de; vgl. dazu Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 82. Ergänzungslieferung Januar 2018, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 250 bis 254 mwN; bejahend für im Internet veröffentlichte Artikel, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Druckausgabe sind, BVerfG, NJW 2017, 1537 [juris Rn. 16]; offengelassen für ein Internetportal BVerfG, NVwZ 2023, 665 [juris Rn. 16]; zum Schutz der Pressefreiheit für das Setzen eines in eine pressetypische Stellungnahme eingebetteten Links in einem Onlineartikel vgl. BVerfG, NJW 2012, 1205 [juris Rn. 31]).

    Das Gebot der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 37] - dortmund.de, mwN).

    Diese dient nicht nur dem Schutz der Klägerinnen als Mitbewerberinnen, sondern auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 21] - dortmund.de).

    Im Ergebnis muss dabei die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG größtmögliche Wirksamkeit erhalten, während die Gemeinde lediglich in der Lage sein muss, gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 38] - dortmund.de; vgl. auch Fadavian, NWVBl. 2019, 487, 490; kritisch Schwarz/Dorsch, NVwZ 2022, 1329, 1331).

    Ob und inwieweit dies bei kommunalen Online-Publikationen - im Unterschied zum Markt der klassischen lokalen (Print-)Presse - aufgrund der Informationsfülle im Internet der Fall ist, bedarf der Feststellung im Einzelfall (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 39] - dortmund.de, mwN).

    c) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 35] - Crailsheimer Stadtblatt II; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 40] - dortmund.de, mwN).

    Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine kommunale Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 52] - dortmund.de).

    Dafür können Verlinkungen auf diese Beiträge sprechen - zum Beispiel von der Startseite des Informationsangebots - oder der Umstand, dass sie zu den meistgelesenen Beiträgen zählen (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 54] - dortmund.de).

    Die Grenze wird aber überschritten, wenn das Angebot nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 53] - dortmund.de).

    Es ist der Gemeinde weder verwehrt, bei kommunalen Publikationen im Internet auf internettypische Gestaltungen zurückzugreifen, noch ist es ihr grundsätzlich versagt, Überschriften, Unterüberschriften und Bilder zu verwenden (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 65] - dortmund.de).

    ee) Erfolgt die Verteilung der Publikation oder die Bereitstellung des Online-Angebots kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 53] - dortmund.de).

    Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 53] - dortmund.de, mwN).

    Bei kommunalen Online-Publikationen und insbesondere bei den vom Berufungsgericht als presseähnlich gerügten Rubriken "Restaurants" und "Shopping" ist zu prüfen, ob die Informationsfülle im Internet im Streitfall möglicherweise dazu führt, dass sich trotz der Tätigkeit des Staates auf dem Meinungsmarkt am Bild der freien Presse nichts ändert (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 39] - dortmund.de).

    Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Senats wird das Berufungsgericht zudem eine Gewichtung der von ihm als unzulässig gerügten Rubriken vornehmen und feststellen müssen, ob gerade diese Beiträge besonderes Gewicht haben und das Gesamtangebot prägen (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 54] - dortmund.de).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    Die Randnutzung muss als Annextätigkeit eine untergeordnete, quantitativ nachgeordnete Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Hauptnutzung bleiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 55] = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Der für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses erforderliche wettbewerbliche Bezug liegt schon deswegen vor, weil sowohl das Stadtportal der Beklagten als auch die Angebote der Klägerinnen über einen Anzeigenteil verfügen und damit beide Parteien um Anzeigenkunden werben (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 59] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 [juris Rn. 11] = WRP 2012, 935 - Einkauf aktuell; BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 19] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 21] - dortmund.de).

    c) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 35] - Crailsheimer Stadtblatt II; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 40] - dortmund.de, mwN).

    aa) Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation stellen nicht nur die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, die kommunale Wirtschaftsförderung und die Information über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats auf jeden Fall zulässiges Informationshandeln der Kommunen dar (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 37] - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine kommunale Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II; GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 52] - dortmund.de).

    Bei der Anzeigenwerbung ist zwar zu berücksichtigen, dass sie in einer kommunalen Publikation unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Staatsferne der Presse nicht generell unzulässig ist, sondern zulässige, fiskalisch motivierte Randnutzung sein kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

    Allerdings kann es ein Indiz gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse darstellen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die kommunale Publikation bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt (zum umgekehrten Fall vgl. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 40] - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN).

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II - Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2022, 729 [Rn. 13] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).

    Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der anwaltlichen Abmahnung mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 und damit auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung an (vgl. BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 11] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    Dieser wirtschaftliche Aspekt wird von der Pressefreiheit umfasst, die sich auf den Anzeigenteil eines Presseerzeugnisses erstreckt (vgl. BVerfGE 21, 271 [juris Rn. 28 und 33]; BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16]), weil er für die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Presse als wesentlicher Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16]).

    Überdies erfüllt die Presse auch mit dem Anzeigenteil die ihr obliegende Kommunikationsaufgabe (vgl. BVerfGE 21, 271 [juris Rn. 31 f.]; BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16]).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    bb) Das Berufungsgericht ist insoweit zwar zutreffend von einem besonderen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot der öffentlichen Hand ausgegangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II), dem auch die privatrechtlich organisierte Beklagte bei ihrer Tätigkeit unterliegt (zur Grundrechtsbindung beim Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen vgl. BVerfGE 128, 226 [juris Rn. 46]) und das bei der Empfehlung einer fremden Leistung verletzt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550 [juris Rn. 36] = WRP 2002, 527 - Elternbriefe).

    Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine erwerbswirtschaftliche Randnutzung öffentlicher Einrichtungen - wie das Stadtportal - unter bestimmten Umständen unlauter sein kann, wenn beispielsweise die hoheitliche Aufgabenerfüllung mit der erwerbswirtschaftlichen Betätigung verquickt wird (vgl. BGH, GRUR 2002, 550 [juris Rn. 34 und 36] - Elternbriefe; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 106/06, GRUR 2009, 606 [juris Rn. 14] = WRP 2009, 611 - Buchgeschenk vom Standesamt).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    Dieser wirtschaftliche Aspekt wird von der Pressefreiheit umfasst, die sich auf den Anzeigenteil eines Presseerzeugnisses erstreckt (vgl. BVerfGE 21, 271 [juris Rn. 28 und 33]; BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16]), weil er für die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Presse als wesentlicher Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16]).

    Überdies erfüllt die Presse auch mit dem Anzeigenteil die ihr obliegende Kommunikationsaufgabe (vgl. BVerfGE 21, 271 [juris Rn. 31 f.]; BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16]).

  • BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvR 1081/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zum Abdruck von

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    Für die allein maßgebliche Frage, ob dieses Telemedienangebot die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gezogene äußere Grenze kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreitet, kommt es nicht darauf an, ob grundsätzlich am traditionellen Pressebegriff festzuhalten ist, der an das körperliche Druckerzeugnis anknüpft, oder ob auch Online-Medien in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 36] - dortmund.de; vgl. dazu Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 82. Ergänzungslieferung Januar 2018, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 250 bis 254 mwN; bejahend für im Internet veröffentlichte Artikel, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Druckausgabe sind, BVerfG, NJW 2017, 1537 [juris Rn. 16]; offengelassen für ein Internetportal BVerfG, NVwZ 2023, 665 [juris Rn. 16]; zum Schutz der Pressefreiheit für das Setzen eines in eine pressetypische Stellungnahme eingebetteten Links in einem Onlineartikel vgl. BVerfG, NJW 2012, 1205 [juris Rn. 31]).

    Im Übrigen ändert der alternative Verbreitungsweg über das Internet nichts am Charakter der von den Klägerinnen angebotenen Presseerzeugnisse (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1537 [juris Rn. 16]).

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    bb) Das Berufungsgericht ist insoweit zwar zutreffend von einem besonderen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot der öffentlichen Hand ausgegangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II), dem auch die privatrechtlich organisierte Beklagte bei ihrer Tätigkeit unterliegt (zur Grundrechtsbindung beim Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen vgl. BVerfGE 128, 226 [juris Rn. 46]) und das bei der Empfehlung einer fremden Leistung verletzt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550 [juris Rn. 36] = WRP 2002, 527 - Elternbriefe).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvR 1336/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das vereinsrechtliche Verbot von

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    Für die allein maßgebliche Frage, ob dieses Telemedienangebot die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gezogene äußere Grenze kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreitet, kommt es nicht darauf an, ob grundsätzlich am traditionellen Pressebegriff festzuhalten ist, der an das körperliche Druckerzeugnis anknüpft, oder ob auch Online-Medien in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen (BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 36] - dortmund.de; vgl. dazu Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 82. Ergänzungslieferung Januar 2018, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 250 bis 254 mwN; bejahend für im Internet veröffentlichte Artikel, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Druckausgabe sind, BVerfG, NJW 2017, 1537 [juris Rn. 16]; offengelassen für ein Internetportal BVerfG, NVwZ 2023, 665 [juris Rn. 16]; zum Schutz der Pressefreiheit für das Setzen eines in eine pressetypische Stellungnahme eingebetteten Links in einem Onlineartikel vgl. BVerfG, NJW 2012, 1205 [juris Rn. 31]).
  • BGH, 22.01.2019 - VI ZR 402/17

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21
    Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Abmahnende im Innenverhältnis zur Zahlung der geltend gemachten Kosten verpflichtet ist; fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 [juris Rn. 55] = WRP 2019, 187 - Versandapotheke, mwN; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763 [juris Rn. 11]).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 237/16

    Versandapotheke - Wettbewerbsverstoß durch inländische Versandapotheke: Werbung

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 106/06

    Buchgeschenk vom Standesamt

  • BVerfG, 15.12.2011 - 1 BvR 1248/11

    Nichtannahmebeschluss AnyDVD

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

  • OLG München, 30.09.2021 - 6 U 6754/20

    Offizielles Stadtportal der Stadt München muenchen.de verstößt gegen Grundsatz

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 129/10

    Einkauf Aktuell

  • LG München I, 17.11.2020 - 33 O 16274/19

    Online-Stadtportal verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse

  • OLG Köln, 07.02.2024 - 6 U 109/23

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: gesund.bund.de

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von den Sachverhalten, die den bisherigen wettbewerbsrechtlichen BGH-Entscheidungen zu staatlichen Medienangeboten im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse (Crailsheimer Stadtblatt II, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17; dortmund.de, Urteil vom 14.07.2022, I ZR 97/21, muenchen.de, Urteil vom 13.07.2023, I ZR 152/21) zugrunde lagen.

    Im Streitfall liegt schon wegen der auf dem Stadtportal veröffentlichten Anzeigenwerbung eine geschäftliche Handlung vor" (Urteil vom 13.07.2023, I ZR 152/21 - muenchen.de, juris, Tz. 17; in der BGH-Entscheidung WarnWetterApp war die unentgeltliche Erbringung der meteorologischen Dienstleistung von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG nicht gedeckt und daher das Handeln der dortigen Beklagten als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG anzusehen, s. Urteil vom 12.03.2020, I ZR 126/18, juris, Tz. 42, 47 ff.).

    Weiterhin hat der BGH in der Entscheidung muenchen.de die Bedeutung der Entgeltlichkeit der von der öffentlichen Hand angebotenen Dienstleistung für die Frage des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung betont (Urteil vom 13.07.2023, I ZR 152/21, juris, Tz. 17, s.o.).

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 60.22

    Klage des Herausgebers einer Kultur- und Literaturzeitschrift gegen Förderung

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - [muenchen.de], NJW 2023, 3361 [3362 Rn. 19]).

    Das kann auch behördliches Handeln in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sein (Bundesgerichtshof, Urteile vom 13. Juli 2023, a.a.O, und vom 8. Juli 1993 - I ZR 174/91 -, BGHZ 123, 157 [Kassenzahnärztliche Vereinigung]).

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