Rechtsprechung
| BFH, 10.07.2024 - III R 1/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 10 Abs 1 Nr 5, EStG § 24b, EStG § 31 S 1, EStG § 31 S 4, EStG § 32 Abs 6 S 1, EStG § 64, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2015
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG 2009, § 24b EStG 2009, § 31 S 1 EStG 2009, § 31 S 4 EStG 2009, § 32 Abs 6 S 1 EStG 2009
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuermindernde Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auch im Falle des paritätischen Wechselmodells; Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kinderbetreuungskosten und Entlastungsbetrag für alleinerziehende Eltern im paritätischen Wechselmodell
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell
- famrz.de (Kurzinformation)
Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderfreibetrag beim paritätischen Wechselmodell
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 799/18
- BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Papierfundstellen
- NJW 2024, 3317
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- BFH, 28.04.2010 - III R 79/08
Berechtigung zum Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei annähernd …
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Rn. 26 aa) Erfüllen bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG, ist für die Entscheidung, wem dieser zusteht, analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich vorrangig den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird (Senatsurteil vom 28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 18 ff.; Rz 21 zu Ausnahmen).Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird (Senatsurteil vom 28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 22).
Rn. 27 bb) Aus der Konkurrenzregelung des § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG ergibt sich, dass der Entlastungsbetrag wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einem Berechtigten gewährt wird, auch wenn mehrere Berechtigte die Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen; eine Aufteilung ist nicht vorgesehen (Senatsurteil vom 28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 16).
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 18 ff.) haben es die Eltern jedoch in der Hand, gemäß beziehungsweise analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zu bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld und welcher Elternteil den Entlastungsbetrag erhalten soll.
Rn. 42 So könnte der nachrangig Kindergeldberechtigte beispielsweise im Falle der gleichwertigen Aufnahme in zwei Haushalte seine Zustimmung zur Kindergeldberechtigung der Kindsmutter nur dann erteilen, wenn diese sich verpflichtet, das Kindergeld zur Hälfte an ihn auszukehren (…vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV 2014, 519, Rz 17), oder analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zustimmt, dass er den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 18 ff.).
- BFH, 23.12.2013 - III B 98/13
Familienleistungsausgleich; Günstigerprüfung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme des …
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Rn. 35 bb) Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird bei der gemäß § 31 Satz 4 EStG vorzunehmenden Günstigerrechnung im Hinblick auf § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189) grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldanspruchs dem steuerlichen Ergebnis des Abzugs des einfachen Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG gegenübergestellt, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2018 - III R 24/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz 20 f.; Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV 2014, 519;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.12.2010 - III B 145/09, BFH/NV 2011, 597 und BFH-Urteil vom 16.03.2004 - VIII R 89/03, BFH/NV 2004, 1243, zu § 31 Satz 5 EStG a.F.).Dies gilt auch dann, wenn er keine tatsächliche Verfügungsmacht über das (hälftige) Kindergeld erlangt hat oder wenn der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist (…so bereits Senatsbeschluss vom 16.08.2005 - III B 32/05, BFH/NV 2005, 2188; Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV 2014, 519; HHR/Wendl, § 31 EStG Rz 34).
Rn. 37 cc) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV 2014, 519).
Rn. 42 So könnte der nachrangig Kindergeldberechtigte beispielsweise im Falle der gleichwertigen Aufnahme in zwei Haushalte seine Zustimmung zur Kindergeldberechtigung der Kindsmutter nur dann erteilen, wenn diese sich verpflichtet, das Kindergeld zur Hälfte an ihn auszukehren (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV 2014, 519, Rz 17), oder analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zustimmt, dass er den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 18 ff.).
- BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05
Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 …
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Rn. 38 Das BVerfG (Beschluss vom 13.10.2009 - 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785) hat zu den entsprechenden Vorgängervorschriften festgestellt, dass diese, gemessen an dem sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie, verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13.07.2016 - 2 BvR 2498/14, StEd 2016, 532 (Nichtannahmebeschluss)).Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 13.10.2009 - 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785 --Entscheidungsformel--) den nach der früheren Gesetzesfassung erforderlichen "Zufluss" des Kindergelds bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch auch für den Fall bejaht, dass dieser Elternteil weder Kindergeldberechtigter war noch ihm ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch auf das hälftige Kindergeld zustand (im Urteilsfall nach § 1612b Abs. 5 BGB a.F. wegen Vorliegens eines Mangelfalles).
- BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15
Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs; …
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Denn gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB kommt auch demjenigen Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, die Minderung des Barbedarfs des Kindes zugute (eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt tritt im paritätischen Wechselmodell nicht ein; nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt nur für den Elternteil ein, der das Kind voll betreut, vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254, Rz 21 ff., 24).Rn. 41 Im Hinblick auf die gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene (hälftige) Anrechnung des Kindergelds auf den auch im paritätischen Wechselmodell meist notwendigen Barunterhalt (vgl. BGH-Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254, Rz 21 ff., 24) und die weiteren, den gleichrangig alleinerziehenden Eltern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die kindbedingten Lasten und Entlastungen angemessen zu verteilen, hält der Senat die in § 31 Satz 4 EStG vorgesehene Ausgestaltung der Günstigerprüfung auch im Falle des paritätischen Wechselmodells für verfassungskonform.
- BFH, 25.04.2018 - III R 24/17
Kindergeld; Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie"
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Dass der Sachverhalt der annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme in die Haushalte beider Elternteile nicht zu einer Aufteilung des Entlastungsbetrags führt, ist durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 u.a., BVerfGE 152, 274, BGBl I 2022, 413, Rz 101 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 11.05.2023 - III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861, Rz 17 und 30 und vom 25.04.2018 - III R 24/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz 25 f.).Rn. 35 bb) Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird bei der gemäß § 31 Satz 4 EStG vorzunehmenden Günstigerrechnung im Hinblick auf § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189) grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldanspruchs dem steuerlichen Ergebnis des Abzugs des einfachen Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG gegenübergestellt, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2018 - III R 24/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz 20 f.;… Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV 2014, 519;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.12.2010 - III B 145/09, BFH/NV 2011, 597 und BFH-Urteil vom 16.03.2004 - VIII R 89/03, BFH/NV 2004, 1243, zu § 31 Satz 5 EStG a.F.).
- FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 799/18
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur durch den Träger der …
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 - 3 K 799/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.das Urteil des Thüringer FG vom 23.11.2021 - 3 K 799/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018 dahingehend abzuändern, dass.
- BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15
Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2016, 1053, Rz 13) ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, zivilrechtlich einen Anspruch auf (teilweise) Auskehrung des Kindergelds selbstständig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt. - BFH, 16.08.2005 - III B 32/05
Familienleistungsausgleich - finanzielle Mehrbelastung durch Nichterfüllung der …
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Dies gilt auch dann, wenn er keine tatsächliche Verfügungsmacht über das (hälftige) Kindergeld erlangt hat oder wenn der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist (so bereits Senatsbeschluss vom 16.08.2005 - III B 32/05, BFH/NV 2005, 2188;… Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV 2014, 519; HHR/Wendl, § 31 EStG Rz 34). - BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Dass der Sachverhalt der annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme in die Haushalte beider Elternteile nicht zu einer Aufteilung des Entlastungsbetrags führt, ist durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 u.a., BVerfGE 152, 274, BGBl I 2022, 413, Rz 101 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 11.05.2023 - III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861, Rz 17 und 30 und vom 25.04.2018 - III R 24/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz 25 f.). - BFH, 25.11.2010 - III R 79/09
Zurechnung von Kinderbetreuungskosten - Abgekürzter Zahlungs- und Vertragsweg
Auszug aus BFH, 10.07.2024 - III R 1/22
Ausgaben Dritter (sogenannter Drittaufwand) können grundsätzlich nicht bei dem insoweit nicht belasteten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 25.11.2010 - III R 79/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450, Rz 9, zu § 4f EStG a.F.); dies gilt auch für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG. - BFH, 28.04.2010 - III R 86/07
Gesonderte Vergleichsrechnung nach § 31 EStG für jedes einzelne Kind - Kein …
- BFH, 11.05.2023 - III R 9/22
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - …
- BFH, 16.03.2004 - VIII R 89/03
Kindergeld: Verrechnung des hälftigen Kindergelds bei Verzicht auf …
- BFH, 17.12.2010 - III B 145/09
Ansatz des Kindergeldes im Rahmen der Günstigerprüfung bei Übertragung des …
- BFH, 09.09.2025 - VI R 16/23
Doppelte Haushaltsführung: Kein Werbungskostenabzug für die vom Ehegatten …
Rn. 26 Weder haben die Kläger dies bereits im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht noch haben sie überhaupt geltend gemacht, eine Aufrechnung erklärt zu haben (hierzu s. z.B. BFH-Urteil vom 10.07.2024 - III R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 865, Rz 17 und 19). - FG München, 14.03.2025 - 8 K 1717/24 Zwar kann der Entlastungsbetrag nur entweder von der Klägerin oder E. beansprucht werden (…vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 28.04.2010 III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rn. 16 ff.; vom 10.07.2024 III R 1/22, Rn. 26, juris).
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