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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48594
BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16 (https://dejure.org/2017,48594)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - III ZR 393/16 (https://dejure.org/2017,48594)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - III ZR 393/16 (https://dejure.org/2017,48594)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 124 Abs. 1 HGB, § 154 AO, § 280 Abs. 1 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 154 Abs. 2 AO, §§ 133, 157 BGB, § 177 Abs. 1 BGB, § 185 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall.

    Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat…, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei.

    Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2008 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 …und vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN).

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33;… vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 …und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren.

    Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. November 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten.

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw. …

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (…aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei.

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (…vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 …und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

    Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt.

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat…, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH…, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f;… Senat aaO).

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat…, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO …und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f;… Senat aaO).

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines …

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 62/02

    Umfang der Haftung für fehlerhafte Beratung über steuerliche Vorteile einer …

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).
  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss; …

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 16.03.2017 - III ZR 489/16

    Haftung des Treuhandkommanditisten: Pflicht zur Aufklärung des Kapitalanlegers …

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (…vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2008 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 27/10

    Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trotz richtigen Prospekts; …

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - III ZR 393/16
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (…vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33;… vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 512/15

    Arzthaftung: Gehörsverletzung im Prozess wegen einer Nervschädigung bei einer …

  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) im …

  • BGH, 22.11.2022 - XI ZB 28/21

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Schadensersatz wegen der Verwendung eines …

    In dem von den Rechtsbeschwerden ebenfalls zitierten Verfahren III ZR 393/16 wurde der Beklagte als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds sowie als Treuhänder eines der beiden Fonds in Anspruch genommen, wobei der Vorwurf darin bestand, dass der Beklagte seine Kontrollaufgaben über von ihm errichtete Konten abwickelte, deren Inhaber nicht er, sondern die jeweilige Fondsgesellschaft war, und dass er den Kläger nicht rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufklärte (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 393/16, juris Rn. 1, 17 und 26).
  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Rn. 18 Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 388/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem ersten Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 389/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 betreffend die 8. B. KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Frage befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen vertraglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 385/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 403/15

    Ersatz des Zeichnungsschadens wegen Verletzung von Pflichten als …

    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 384/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 betreffend die 8. B. KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Frage befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen vertraglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 393/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 394/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 betreffend die 8. B. KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Frage befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen vertraglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen - Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 411/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

    Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich.

    Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 402/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 410/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des …

  • BGH, 22.11.2022 - XI ZB 22/21

    Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen vorvertraglicher …

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