Rechtsprechung
| BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § ... 4 Abs 4, FGO § 118 Abs 2, FGO § 74, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, HGB § 230, HGB §§ 230 ff
Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters
- rechtsinformationen.bund.de
Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO, § 74 FGO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009
Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters - IWW
§§ 338 ff HGB, § ... 8 Nr. 1 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes, § 233 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 179 AO, § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 233 HGB, § 166 HGB, § 4 Abs. 4 EStG, § 12 Nr. 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Verfahren bei Unklarheit über das Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe einer Personengesellschaft; Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Notwendigkeit der Durchführung einer gesonderten und einheitlichen ...
- Betriebs-Berater
Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahren bei Unklarheit über das Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe einer Personengesellschaft; Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Notwendigkeit der Durchführung einer gesonderten und einheitlichen ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Streit um die Gewinnbeteiligung bei einer stillen Gesellschaft
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines typisch stillen Gesellschafters
Sonstiges (2)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 4 ; EStG § 4 Abs 4 ; EStG § 12 Nr 2
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 4, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 2
Stille Gesellschaft, Mitunternehmer, Gewinnverteilung, Angemessenheit, Angehörige
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
- BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Papierfundstellen
- NZG 2023, 1672
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (11)
- BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06
Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung - …
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
32 Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass der stille Gesellschafter in dem Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft nicht in den Kreis der feststellungsbeteiligten Mitunternehmer aufgenommen worden ist und diese selbständige Regelung des Bescheids in Bestandskraft erwachsen ist (insoweit Aufgabe der im BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 vertretenen Rechtsauffassung).Dies widerspreche dem BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 83/06 (BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798).
Der BFH habe mit Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 nicht entschieden, dass eine Gewinnverteilungsabrede ohne Obergrenze grundsätzlich nicht fremdüblich sei, sondern dies gerade offengelassen.
Soweit der erkennende Senat im Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 (unter II.2.b) in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen ist, die Annahme einer Mitunternehmerstellung scheide bereits deshalb aus, weil der Stille nicht in den Kreis der feststellungsbeteiligten Mitunternehmer aufgenommen worden und diese selbständige Regelung des Bescheids in Bestandskraft erwachsen sei, hält er daran nicht mehr fest.
Insbesondere ist eine derartige Überprüfung bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zum Zwecke der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) geboten (BFH-Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.c aa, m.w.N.; zur Rechtsgrundlage für die besondere Prüfung bei Angehörigenverträgen s. Kulosa, Der Betrieb 2014, 972).
Auch im Rahmen einer solchen Gewinnbegrenzung ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten --und damit insoweit unternehmerischen-- Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die Einlagerendite entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen (BFH-Urteil in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.d).
Dieser Anteilssatz ist dann den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35 % der Einlage (bzw. den entsprechend herabgesetzten Satz) überschreiten kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, unter I.3.c, mit Berechnungsbeispiel; in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.d).
- BFH, 19.07.2018 - IV R 10/17
Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Rn. 38 aa) Kennzeichnend für den Mitunternehmer ist, dass er zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und ein Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) trägt (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 28).Ausreichend ist allerdings schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 29, m.w.N.).
Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 30, m.w.N.).
Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 31, m.w.N.).
Trägt er ein dem Bild eines Kommanditisten entsprechendes Risiko, d.h. ist er neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, so steht seiner Mitunternehmerstellung nicht von vornherein entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind, die denen des § 166 HGB im Kern entsprechen (z.B. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 36, m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2020 - 11 K 339/18 aufgehoben.Mit Urteil vom 02.07.2020 - 11 K 339/18 änderte das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Bescheide dahingehend, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 356.825,22 EUR (2006), 848.428,02 EUR (2007), 1.648.528,27 EUR (2008) bzw. 708.169,47 EUR (2009) berücksichtigt wurden, wobei bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes um 412.132,07 EUR (2008) bzw. 177.042,36 EUR (2009) erhöht wurde.
das Urteil des Niedersächsischen FG vom 02.07.2020 - 11 K 339/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 08.12.2016 - IV R 8/14
Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe …
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Handelt es sich bei dem Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, um eine Personengesellschaft, entsteht durch die Errichtung der stillen Gesellschaft eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur mit der Personengesellschaft als Obergesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft als Untergesellschaft (z.B. BFH-Urteil vom 08.12.2016 - IV R 8/14, BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538, Rz 16, m.w.N.).Besteht eine atypisch stille Gesellschaft, wird das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ertragsteuerlich dieser Mitunternehmerschaft zugeordnet (BFH-Urteil in BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538, Rz 16).
- BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99
Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Rn. 55 aa) Geht man mit dem FA (zugunsten der Klägerin) von einem entgeltlichen Erwerb der Beteiligung aus, setzt die Gewinnbeteiligung von 35 % nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft voraus (BFH-Urteil vom 21.09.2000 - IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, unter I.3.b am Ende).Dieser Anteilssatz ist dann den zukünftig tatsächlich erzielten Ergebnissen zugrunde zu legen mit der Folge, dass der steuerrechtlich anzuerkennende (angemessene) Gewinnanteil des Stillen die Rendite von 35 % der Einlage (bzw. den entsprechend herabgesetzten Satz) überschreiten kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299, unter I.3.c, mit Berechnungsbeispiel; in BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798, unter II.2.d).
- BFH, 22.02.2017 - I R 35/14
Gewinngemeinschaftsvertrag als Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen für die …
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Erscheint es möglich, dass Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt werden, muss daher das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, der von einer typisch stillen Beteiligung ausgeht, gemäß § 74 FGO aussetzen, um den --ggf. negativen-- Abschluss eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte (§ 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) für die (a)typisch stille Gesellschaft abzuwarten (BFH-Urteile vom 12.04.2021 - VIII R 46/18, BFHE 273, 22, BStBl II 2021, 614, und vom 22.02.2017 - I R 35/14, BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33, Rz 16).In beiden Fällen entspricht es dem materiell-rechtlichen Zweck des Feststellungsverfahrens und der dem § 179 AO zugrunde liegenden Kompetenzverteilung, eine inhaltlich identische Sachbehandlung gegenüber allen potentiell betroffenen Steuerpflichtigen sicherzustellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33, Rz 16, und in BFHE 273, 22, BStBl II 2021, 614, Rz 13, m.w.N.).
- BFH, 12.04.2021 - VIII R 46/18
Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen …
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Erscheint es möglich, dass Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt werden, muss daher das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, der von einer typisch stillen Beteiligung ausgeht, gemäß § 74 FGO aussetzen, um den --ggf. negativen-- Abschluss eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte (§ 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) für die (a)typisch stille Gesellschaft abzuwarten (BFH-Urteile vom 12.04.2021 - VIII R 46/18, BFHE 273, 22, BStBl II 2021, 614, und vom 22.02.2017 - I R 35/14, BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33, Rz 16).In beiden Fällen entspricht es dem materiell-rechtlichen Zweck des Feststellungsverfahrens und der dem § 179 AO zugrunde liegenden Kompetenzverteilung, eine inhaltlich identische Sachbehandlung gegenüber allen potentiell betroffenen Steuerpflichtigen sicherzustellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 1, BStBl II 2018, 33, Rz 16, und in BFHE 273, 22, BStBl II 2021, 614, Rz 13, m.w.N.).
- BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung reicht hierfür nicht aus (BFH-Urteil vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, Rz 32). - BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71
Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder …
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Rn. 51 Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten im Zeitpunkt der Errichtung der stillen Gesellschaft besteht im Streitfall keine Vermutung dafür, dass die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters i.S. des § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb der T KG veranlasst sind (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.05.1972 - GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, unter IV.2.b aa, zu der aus dem natürlichen Interessengegensatz zwischen fremden Gesellschaftern einer Personengesellschaft herrührenden Vermutung, dass die vereinbarte Gewinnverteilung dem Beitrag des Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entspricht). - BFH, 26.10.1995 - I B 50/95
Abfindung an einen lästigen Gesellschafter als vGA
Auszug aus BFH, 04.04.2023 - IV R 19/20
Zwar kann dieser Gesichtspunkt eine Abfindung als aus Sicht der leistenden Gesellschaft betrieblich veranlasst erscheinen lassen (…Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl., § 4 Rz 207; vgl. auch BFH-Beschluss vom 26.10.1995 - I B 50/95, BFH/NV 1996, 438, unter 1.b, zu den betreffenden Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft). - BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70
Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen …
- BFH, 20.05.2026 - IV R 37/23
Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an …
Insbesondere bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist eine derartige Überprüfung geboten (z.B. BFH-Urteil vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 46). - BFH, 20.05.2026 - IV R 4/26
Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an …
Insbesondere bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist eine derartige Überprüfung geboten (z.B. BFH-Urteil vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 46). - BFH, 19.11.2024 - VIII R 10/22
Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer atypisch stillen …
Mitunternehmer ist derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (z.B. BFH-Urteile vom 21.10.2015 - IV R 43/12, BFHE 252, 193, BStBl II 2016, 517; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062, Rz 38).Ausreichend ist in der Regelausprägung dieses Merkmals schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (BFH-Urteile vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, und vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062, Rz 39).
Dieses Risiko wird im Fall der Regelausprägung durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, und vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062, Rz 40).
Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (z.B. BFH-Urteile vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, und vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062, Rz 41).
Handelt es sich bei dem Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, wie im Streitfall, um eine Personengesellschaft, entsteht durch die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur mit der Personengesellschaft als Geschäftsinhaberin und Obergesellschaft und der atypisch stillen Innengesellschaft als Untergesellschaft (BFH-Urteil vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062, Rz 34).
- BFH, 13.11.2025 - IV R 24/23
Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Ausreichend ist allerdings schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB a.F. entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 39, m.w.N.; vom 02.07.2025 - IV R 36/22, Rz 37).Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann; hierbei handelt es sich um die Mindestvoraussetzung für die Übernahme eines Mitunternehmerrisikos (BFH-Urteile vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, Rz 31 f.; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 40; vom 02.07.2025 - IV R 36/22, Rz 38;… s.a. Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 15 Rz 208).
Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung hierfür nicht aus (BFH-Urteile vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, Rz 32; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 40; vom 02.07.2025 - IV R 36/22, Rz 38).
Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Urteil vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 41, m.w.N.).
Trägt er ein dem Bild eines Kommanditisten entsprechendes Risiko, das heißt, ist er neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, so steht seiner Mitunternehmerstellung nicht von vornherein entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind, die denen des § 166 HGB im Kern entsprechen (BFH-Urteil vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 42, m.w.N.).
- BFH, 02.07.2025 - IV R 36/22
Zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil …
Ausreichend ist allerdings schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 29; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 39).Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, Rz 32; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 40, jeweils zur stillen Gesellschaft).
Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 31; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 41).
- FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige …
Der praktisch bedeutendste Fall eines Grundlagenbescheids sind die Bescheide über die gesonderte (und ggf. auch einheitliche) Feststellung, insbesondere von Einkünften, auch darüber, ob dem Grunde nach solche Einkünfte erzielt werden (…Herbert, in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 74 FGO, Rn. 26), ggf. ist das Verfahren bis zum Erlass eines negativem Grundlagenbescheids auszusetzen (BFH, Urteil vom 4. April 2023, IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062). - BFH, 02.07.2025 - IV R 37/22
Zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil …
Ausreichend ist allerdings schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 29; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 39).Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, Rz 32; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 40, jeweils zur stillen Gesellschaft).
Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.07.2018 - IV R 10/17, Rz 31; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 41).
- BFH, 11.03.2026 - I R 13/25
Zweistufige Gewinnfeststellung bei einer "Personengesellschaft & atypisch Still"
Handelt es sich bei dem Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, um eine Personengesellschaft --wie im Streitfall bei der Klägerin--, entsteht durch die Errichtung der stillen Gesellschaft eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur mit der Personengesellschaft als Obergesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft als Untergesellschaft (z.B. BFH-Urteile vom 08.12.2016 - IV R 8/14, BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062;… vom 19.11.2024 - VIII R 10/22, BFH/NV 2025, 373).Rn. 17 c) Für das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergibt sich daraus, dass zunächst ein Feststellungsverfahren auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaft als selbständigem Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation --mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem atypisch Stillen als Feststellungsbeteiligten-- durchzuführen ist (z.B. BFH-Urteile vom 21.10.2015 - IV R 43/12, BFHE 252, 193, BStBl II 2016, 517; vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062;… vom 19.11.2024 - VIII R 10/22, BFH/NV 2025, 373).
- FG Köln, 09.10.2024 - 12 K 1189/22
Mitunternehmereigenschaft eines zivilrechtlichen Gesellschafters einer …
Zugrunde zu legen ist der Inhalt des tatsächlich durchgeführten Gesellschaftsvertrags (…BFH, Urteile vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFH/NV 2018, 265 und vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062).Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (…BFH, Urteile vom 19.07.2018 - IV R 10/17, BFH/NV 2018, 1268 und vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062).
Die Teilnahme eines Gesellschafters am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens setzt voraus, dass dieser zugunsten der Gesellschaft sein eigenes Vermögen belastet, sei es in Gestalt einer Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft, sei es durch Erbringung eines sein Vermögen belastenden Gesellschafterbeitrags (BFH, Urteile vom 13.07.2017 - IV R 41/14, BStBl II 2017, 1133 und vom 04.04.2023 - IV R 19/20, BFH/NV 2023, 1062).
- BFH, 27.07.2023 - IV R 10/20
Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe …
Rn. 43 Die Aufwendungen sind auch nicht mit Abfindungszahlungen an einen "lästigen Gesellschafter" (s. zuletzt BFH-Urteil vom 04.04.2023 - IV R 19/20, Rz 53) vergleichbar. - FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung
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