Rechtsprechung
| BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1936 BGB, § 1942 Abs 2 BGB, § 1952 Abs 1 BGB
Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen - IWW
§ 1944 Abs. 1 BGB, § ... 1942 Abs. 2 BGB, § 1924 Abs. 1 BGB, § 1944 Abs. 1, 2, § 1945 Abs. 1 BGB, § 1953 Abs. 1 BGB, § 1964 Abs. 2 BGB, § 1966 BGB, § 1922 Abs. 1 BGB, § 1952 Abs. 1 BGB, § 1936 BGB, § 1964 Abs. 1 BGB, §§ 1936, 1964 BGB, §§ 1964 f. BGB, §§ 1942 ff. BGB, § 1952 Abs. 2 BGB, § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 344 Abs. 7 Satz 1 FamFG, § 2 Abs. 3 FamFG, § 2096 BGB
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1942 Abs. 2
Reichweite des Ausschlagungsverbots des Fiskus; Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1922 Abs. 1 ; BGB § 1936 ; BGB § 1942 Abs. 2
Ausschlagungsverbot für den Fiskus als gesetzlicher Erbe; Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen - datenbank.nwb.de
Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Fiskus als Erbe - und die im Nachlass befindliche Erbschaft
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen
- famrz.de (Kurzinformation)
Erbschaftsausschlagung durch den Fiskus
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ausschlagungsrecht des Freistaats in komplexeren Erbfällen
- rechtsanwalt-thieler-erbrecht.de (Kurzinformation)
Gibt es immer einen Erben?
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Ausschlagung einer Erbschaft durch den Fiskus als Erbeserben
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 15.03.2023 - Ri 510 VI 2798/21
- OLG Dresden, 19.07.2023 - 17 W 249/23
- BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1963
- MDR 2024, 849
- DNotZ 2024, 695
- FGPrax 2024, 122
- FamRZ 2024, 1149
- Rpfleger 2024, 523
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- BGH, 14.10.2015 - IV ZR 438/14
Herausgabe- und Zinsansprüche des Erben gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Dies wäre mit der Zweckrichtung des § 1936 BGB, eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698 Rn. 9;… Senatsbeschluss vom 23. November 2011 aaO Rn. 7), auch nicht vereinbar.Rn. 22 (b) Gegen die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Ausschlagungsverbot erstrecke sich auch auf die Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft nach einem Vorverstorbenen, spricht überdies der Sinn und Zweck des § 1942 Abs. 2 BGB, der in der Vermeidung herrenloser Nachlässe besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698 Rn. 9).
Von diesem Grundsatz des Vonselbsterwerbs (…vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2023 - IV ZB 12/22, BGHZ 236, 358 Rn. 20) hat der Gesetzgeber beim gesetzlichen Erbrecht des Staates keine Ausnahme gemacht (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698 Rn. 9 m.w.N.).
Andernfalls entstünde ein herrenloser Nachlass, der durch die Fiskalerbschaft gerade vermieden werden soll (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 aaO).
- BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11
Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des …
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Aus der gesetzlichen Vermutung folgt, dass durch den Feststellungsbeschluss weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte bislang unermittelt gebliebener vorrangiger Erben ausgeschlossen werden (Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11, ZEV 2012, 150 Rn. 8 m.w.N.).Dies wäre mit der Zweckrichtung des § 1936 BGB, eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (…vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 23. November 2011 aaO Rn. 7), auch nicht vereinbar.
- BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19
Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Rn. 10 Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde werde für die Fragen zugelassen, ob der Freistaat ein testamentarisches Erbe ausschlagen kann, welches Bestandteil eines Nachlasses ist, dessen Zwangserbe der Freistaat ist, und ob sich die Ausschlagung eines Zweitnachlasses, dessen Bestandteil ein weiterer Erstnachlass ist, auch auf eine Ersatzerbschaft erstreckt, die der Erblasser des Erstnachlasses angeordnet hat, liegt darin keine - unzulässige - Beschränkung der Zulassung auf einen nicht abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (…zu den Voraussetzungen einer Beschränkung vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, WM 2021, 2454 Rn. 10 m.w.N.), sondern lediglich eine Begründung für die Zulassungsentscheidung (…vgl. Senats-beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, WM 2024, 209 Rn. 22; Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19).
- BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22
Ausschlagung der Erbschaft: Irrtum des Ausschlagenden über die an seiner Stelle …
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Von diesem Grundsatz des Vonselbsterwerbs (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2023 - IV ZB 12/22, BGHZ 236, 358 Rn. 20) hat der Gesetzgeber beim gesetzlichen Erbrecht des Staates keine Ausnahme gemacht (…vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698 Rn. 9 m.w.N.). - BGH, 14.12.2018 - V ZR 309/17
Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer …
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Da die §§ 1942 ff. BGB keinen Ausschlagungsgrund fordern, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde irrelevant, dass der Gesetzgeber die Folgen der Erbschaft des Fiskus dadurch abgemildert hat, dass der Fiskus materiell-rechtlich und prozessual gegenüber den sonstigen Erben privilegiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 309/17, ZEV 2019, 411 Rn. 11). - BGH, 30.11.2022 - IV ZR 60/22
Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach …
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Er ist materiell-rechtlich von Anfang an als Nichterbe anzusehen (Senatsurteil vom 30. November 2022 - IV ZR 60/22, ZEV 2023, 103 Rn. 22). - BGH, 15.11.2023 - IV ZB 6/23
Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten Dritten
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Rn. 10 Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde werde für die Fragen zugelassen, ob der Freistaat ein testamentarisches Erbe ausschlagen kann, welches Bestandteil eines Nachlasses ist, dessen Zwangserbe der Freistaat ist, und ob sich die Ausschlagung eines Zweitnachlasses, dessen Bestandteil ein weiterer Erstnachlass ist, auch auf eine Ersatzerbschaft erstreckt, die der Erblasser des Erstnachlasses angeordnet hat, liegt darin keine - unzulässige - Beschränkung der Zulassung auf einen nicht abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (…zu den Voraussetzungen einer Beschränkung vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, WM 2021, 2454 Rn. 10 m.w.N.), sondern lediglich eine Begründung für die Zulassungsentscheidung (vgl. Senats-beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23, WM 2024, 209 Rn. 22;… Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19). - BGH, 16.03.2022 - IV ZB 27/21
Recht zur Ausschlagung der Erbschaft als ein allein dem Erben bzw. seinen …
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Hieraus folgt lediglich, dass das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zusteht (…Senatsbeschlüsse vom 2. November 2022 - IV ZR 39/22, ZEV 2023, 220 Rn. 14; vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21, ZEV 2022, 341 Rn. 11). - BGH, 02.11.2022 - IV ZR 39/22
Feststellungsinteresse des Sozialleistungsträgers an der Erbenstellung nach …
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Hieraus folgt lediglich, dass das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zusteht (Senatsbeschlüsse vom 2. November 2022 - IV ZR 39/22, ZEV 2023, 220 Rn. 14;… vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21, ZEV 2022, 341 Rn. 11). - OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 74/20
Ausschlagung des Zweitnachlasses
Auszug aus BGH, 24.04.2024 - IV ZB 23/23
Rn. 34 Diese Grundsätze gelten nur für den Fall, dass dem Ausschlagenden das Recht, den Nachlass des Erstverstorbenen auszuschlagen, lediglich in seiner Eigenschaft als Erbeserbe zusteht (so in der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des OLG München ZEV 2020, 351 Rn. 3 f.). - BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags
- RG, 09.11.1912 - IV 187/12
Nacherbschaft
- BGH, 04.09.2024 - IV ZB 37/23
Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die …
Dafür spricht, dass zwar der Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 1 BGB, dazu Senatsbeschluss vom 24. April 2024 - IV ZB 23/23, ErbR 2024, 612 Rn. 28) während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt ist (§ 1858 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V.m. § 1644 Abs. 3 Satz 1 BGB), nicht aber während der Vorprüfung, ob eine solche Genehmigung erforderlich ist (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2021 - 10 W 49/21, juris Rn. 27). - LG Münster, 16.05.2024 - 115 O 64/23 Rn. 193 b) § 174 Abs. 3 GVG eröffnet dem mit der Sache befassten Gericht ein Ermessen, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23.06.2021, IV ZB 23/23, VersR 2021, 1120 ff., Rn. 13).
- OLG Hamm, 02.04.2024 - 20 W 3/24 Rn. 13 b) § 174 Abs. 3 GVG eröffnet dem mit der Sache befassten Gericht ein Ermessen, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23.06.2021, IV ZB 23/23, VersR 2021, 1120 ff., Rn. 13).
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