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Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2014 - IV ZR 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42357
BGH, 10.12.2014 - IV ZR 31/14 (https://dejure.org/2014,42357)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2014 - IV ZR 31/14 (https://dejure.org/2014,42357)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14 (https://dejure.org/2014,42357)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Testamentsauslegung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei der Auslegung eines Testaments kann das Verhalten des Überlebenden von Bedeutung sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei der Auslegung eines Testaments kann das Verhalten des Überlebenden von Bedeutung sein

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung einer testamentarischen Anordnung des Erstversterbenden unter Berücksichtigung des Verhaltens des Längstlebenden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - IV ZR 31/14
    Erst wenn die Parteien dem Richter hierzu keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände an die Hand geben, ist er gegebenenfalls darauf angewiesen, sich allein auf die Ausdeutung des Wortlauts zu beschränken (Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - IV ZR 31/14
    Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat, da die beiderseitigen Verfügungen nicht selten Ergebnis und Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind (Senatsurteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 unter 2).
  • BGH, 14.06.2010 - II ZR 142/09

    Rechtliches Gehör: Übergehen eines entscheidungserheblichen Parteivortrags durch …

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - IV ZR 31/14
    Darin zeigt sich, dass es den Vortrag zur Pflichtteilszahlung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu 1 und 3 entweder nicht zur Kenntnis genommen oder aber übergangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 142/09, NJW-RR 2010, 1216 Rn. 5).
  • BGH, 22.09.1982 - IVa ZR 26/81

    Möglichkeit des Vorliegens eines Berliner Testaments bei gegenseitiger …

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - IV ZR 31/14
    Rn. 16 Des Weiteren wird bei der Testamentsauslegung zu berücksichtigen sein, dass vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (vgl. BGH, Senatsurteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277 unter c zur Verwendung der Bezeichnung Nacherbe).
  • BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben …

    Rn. 15 aa) Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343 Rn. 16;… Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25).
  • KG, 06.04.2018 - 6 W 13/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Schlusserbenstellung der …

    Rn. 30 Handelt es sich - wie hier - um ein gemeinschaftliches Testament, so ist bei der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entspricht, wobei der Wille des einen Ehegatten auch einen Anhalt für den Willen und die Vorstellung des anderen darstellen kann, weil die beiderseitigen Verfügungen nicht selten Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind (…BGH a.a.O. Rn. 12, 15; Urteil vom 10.12.2014 - IV ZR 31/14 Rn. 12 f).
  • OLG Hamm, 10.07.2020 - 10 W 108/18

    Internationale Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Testamentsauslegung, …

    Dafür müssen auch alle zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heran gezogen werden (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZB 30/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14 -, juris).

    Wenn aber keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände mehr herangezogen werden können, muss sich die Testamentsauslegung auf die Ausdeutung des Wortlauts beschränken (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14 -, juris).

  • KG, 16.11.2018 - 6 W 54/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Rn. 15 Handelt es sich - wie hier - um ein gemeinschaftliches Testament, dann ist bei der Auslegung stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat (BGHZ 112, 229, 233; BGH, Beschluss. v.10.12.14 - IV ZR 31/14 - Rn. 12, juris).

    Geht es um die Interpretation einer testamentarischen Anordnung des Erstversterbenden, ist der Wille des Zweitversterbenden bei der Testamentserrichtung zu berücksichtigen, für dessen Ermittlung auch das Verhalten des Längstlebenden nach dem Tod seines Ehegatten von Bedeutung ist, soweit es einen entsprechenden Schluss zulässt (BGH, Beschl. v. 10.12.14 - IV ZR 31/14 - Rn. 13, juris).

  • OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Das folgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zwar nicht allein daraus, dass es für die Auslegung eines Testaments grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommt, weil auch spätere Umstände - insbesondere auch Erklärungen, die der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden abgegeben hat - als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Willen der Testierenden berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1959 - V ZR 66/58, BGHZ 31, 13; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343; BayObLG, FamRZ 1999, 470; OLG München, FamRZ 2008, 725;… Staudinger/Otte (2019) Vorbemerkung BGB § 2064, Rn. 72 ff.).
  • KG, 09.11.2018 - 6 W 48/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Rn. 14 Handelt es sich - wie hier - um ein gemeinschaftliches Testament, dann ist bei der Auslegung stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat (BGHZ 112, 229, 233; BGH, Beschluss. v.10.12.14 - IV ZR 31/14 - Rn. 12, juris).

    Geht es um die Interpretation einer testamentarischen Anordnung des Erstversterbenden, ist der Wille des Zweitversterbenden bei der Testamentserrichtung zu berücksichtigen, für dessen Ermittlung auch das Verhalten des Längstlebenden nach dem Tod seines Ehegatten von Bedeutung ist, soweit es einen entsprechenden Schluss zulässt (BGH, Beschl. v. 10.12.14 - IV ZR 31/14 - Rn. 13, juris).

  • OLG Frankfurt, 24.03.2026 - 20 W 170/23

    Zur Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament

    cc) Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - so auch im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage, ob die Pflichtteilsstrafklausel eine verborgene Schlusserbeneinsetzung enthält - ist nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu prüfen, ob nach dem Verhalten des einen Ehegatten das mögliche Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entspricht, wobei der Wille des einen Ehegatten auch einen Anhalt für den Willen und die Vorstellung des anderen darstellen kann, weil die beiderseitigen Verfügungen nicht selten Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind (BGH, Urteile vom 26.09.1990, IV ZR 131/89, Tz. 18, vom 07.10.1992, IV ZR 160/91, Tz. 12 und vom 10.12.2014, IV ZR 31/14, Tz. 12; jeweils juris).
  • OLG Koblenz, 25.06.2015 - 1 U 662/14

    Gemeinschaftliches Testament - Auslegung des Erblasserwillens

    Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGH NJW 1991, 169; ErbR 2015, 138 Tz. 12).
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