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Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.07.2020

Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8727
BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17 (https://dejure.org/2020,8727)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2020 - KZR 17/17 (https://dejure.org/2020,8727)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - KZR 17/17 (https://dejure.org/2020,8727)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kooperationsverträge zwischen dem Inhaber von Teilnehmerdaten und verschiedenen Partnerverlagen mit dem Zweck der Herausgabe regionaler Telefonbücher: Kartellrechtliche Beurteilung der vertraglich vereinbarten Erlösaufteilung und Gebietsaufteilung - Telefonbücher

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 GWB, § 19 GWB, § 20 GWB
    Kooperationsverträge zwischen dem Inhaber von Teilnehmerdaten und verschiedenen Partnerverlagen mit dem Zweck der Herausgabe regionaler Telefonbücher: Kartellrechtliche Beurteilung der vertraglich vereinbarten Erlösaufteilung und Gebietsaufteilung - Telefonbücher

  • IWW

    § 779 BGB, § ... 47 Abs. 4 TKG, § 1 GWB, § 134 BGB, §§ 19, 20 GWB, § 138 Abs. 1, 2 BGB, § 47 TKG, § 705 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 138 BGB, § 19 Abs. 1, 4 GWB, § 20 GWB, § 20 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GWB, § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG, Art. 5 der Richtlinie 2002/77/EG, Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, Art. 5 der Wettbewerbsrichtlinie, Art. 267 AEUV, § 276 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 3 BGB, § 242 BGB

  • Wolters Kluwer

    Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern (hier: in den Jahren 2009 bis 2013); Kartellrechtswidrigkeit der Gesellschaftsverträge wegen einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung; Festlegung der Auflagenhöhe der Telefonbücher nach Bedarf unter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern (hier: in den Jahren 2009 bis 2013); Kartellrechtswidrigkeit der Gesellschaftsverträge wegen einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung; Festlegung der Auflagenhöhe der Telefonbücher nach Bedarf unter ...

  • rechtsportal.de

    Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern (hier: in den Jahren 2009 bis 2013); Kartellrechtswidrigkeit der Gesellschaftsverträge wegen einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung; Festlegung der Auflagenhöhe der Telefonbücher nach Bedarf unter ...

  • datenbank.nwb.de

    Kooperationsverträge zwischen dem Inhaber von Teilnehmerdaten und verschiedenen Partnerverlagen mit dem Zweck der Herausgabe regionaler Telefonbücher: Kartellrechtliche Beurteilung der vertraglich vereinbarten Erlösaufteilung und Gebietsaufteilung - Telefonbücher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellrechtswidrigkeit der Gesellschaftsverträge wegen unzulässigen Marktzugangsbeschränkung bei Herausgebern von Telefonbüchern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17
    Rn. 15 II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche denen im Rechtsstreit eines anderen Partnerverlags gegen die Beklagten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 11 U 36/15 (Kart), juris) entsprechen und im Detail in dem dieses Verfahren betreffenden Senatsurteil (Urteil vom 29. Januar 2019 - KZR 4/17, WM 2019, 1653 - Teilnehmerdaten V) wiedergegeben sind, halten rechtlicher Überprüfung stand.

    Rn. 17 a) Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, dass sich dieser auf zukünftige Ansprüche bezieht (BGH WM 2019, 1653 Rn. 29).

    Wie im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 (BGH WM 2019, 1653 Rn. 30 ff.) ausgeführt, liegt schon im Ausgangspunkt, insbesondere bei dem Gesellschaftsvertrag der Herausgebergesellschaft, weder eine Kartellrechtswidrigkeit noch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 4 TKG vor.

    Aus der von der Revision angeführten steuerlichen Einordnung folgt nichts anderes (s. dazu im Einzelnen BGH WM 2019, 1653 Rn. 31).

    Rn. 21 (1) Wie im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 ausgeführt (BGH WM 2019, 1653 Rn. 33 ff.), liegen keine kartellrechtlich unzulässigen Sternverträge ("Hub and Spoke") vor, die im Horizontalverhältnis der Partnerverlage untereinander zu einer Wettbewerbsbeschränkung führten.

    Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, da ein relevanter Wettbewerb unter Nutzung der gemeinsam geschaffenen Marken der Sache nach ausscheidet (BGH WM 2019, 1653 Rn. 40).

    Denn nur eine von Anfang an praktizierte einvernehmliche Handhabung von Vertragsregelungen kann Rückschlüsse auf deren Auslegung zulassen, welche die Revision im Streitfall nicht aufgezeigt hat (BGH WM 2019, 1653 Rn. 45 f.).

    Rn. 29 Auch der von der Revision gerügte, angeblich aus den gesellschaftsvertraglichen Informationspflichten der Partnerverlage gegenüber der Beklagten zu 2 folgende wettbewerbswidrige Informationsaustausch ist, wie im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 (BGH WM 2019, 1653 Rn. 48 ff.) dargelegt, nicht feststellbar.

    Zudem würde es zu einer nicht hinnehmbaren Marktverwirrung führen, wenn zwei Verzeichnisse für denselben Bezirk unter derselben Marke miteinander konkurrierten (ausführlich BGH WM 2019, 1653 Rn. 52 ff.).

    Rn. 32 Soweit das in § 16 Abs. 4 der Gesellschaftsverträge enthaltene Wettbewerbsverbot möglicherweise im Hinblick darauf zu weit gehen mag, dass diese Bestimmung keine Beschränkung auf die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen unter Verwendung der gemeinsam genutzten Marken enthält und daher ihrem Wortlaut nach die Herausgabe eines Telekommunikationsverzeichnisses ohne Mitwirkung oder Zustimmung der Beklagten zu 2 im gesamten Bundesgebiet auch dann untersagt, wenn das Verzeichnis eine andere Bezeichnung trägt, hätte dies allenfalls die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots als solchem nach § 138 BGB oder § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB, nicht aber die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags insgesamt zur Folge (BGH WM 2019, 1653 Rn. 57).

    Denn da die Festlegung der Auflagenhöhe eine innerhalb der jeweiligen Herausgebergesellschaft zu treffende unternehmerische Entscheidung ist, betrifft dieser Gesichtspunkt bereits keine horizontal wirkende Abstimmung zwischen den Partnerverlagen als möglichen Wettbewerbern (BGH WM 2019, 1653 Rn. 59 f.).

    Rn. 34 (d) Schließlich führt auch eine Gesamtwürdigung der vertraglichen wettbewerbsbeschränkenden Regelungen nicht dazu, dass die Kooperation der Beklagten zu 2 mit den Partnerverlagen als "Hardcore-Kartell" zu werten wäre und der Gesellschaftsvertrag unter diesem Aspekt insgesamt nichtig wäre (BGH WM 2019, 1653 Rn. 61).

    Da der Bereitstellung der Teilnehmerdaten kein genauer erfassbarer Anteil an den Beitragsleistungen der Beklagten zu 2 insgesamt zugeordnet werden kann und der im Jahr 2006 eingetretene und für die Zukunft zu erwartende Wertverlust durch die Reduktion des Erlösanteils der Beklagten zu 2 um 4, 6 Prozentpunkte hinreichend berücksichtigt worden ist, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für einen zur Ermittlung eines Preismissbrauchs vorzunehmenden Leistungsvergleich (BGH WM 2019, 1653 Rn. 70 ff.).

    Rn. 41 (3) Auch eine unbillige Behinderung der Klägerin (§ 20 GWB 2005) oder eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte zu 2 (§ 19 Abs. 1 GWB 2005) sind danach zu verneinen (vgl. BGH WM 2019, 1653 Rn. 73 f.).

    Rn. 43 (1) Eine abweichende Beurteilung dahingehend, dass § 47 TKG zur Vermeidung einer Umgehung der Preisregulierung auch ein Überlassen von Teilnehmerdaten als Gesellschafterbeitrag im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses erfasst, ist, wie im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 ausführlich dargelegt, nicht nach dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 4 TKG geboten (BGH WM 2019, 1653 Rn. 76 ff.).

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, folgt weder aus Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie - URL) noch aus Art. 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Wettbewerbsrichtlinie) das Gebot, § 47 Abs. 4 TKG auf Sachverhalte außerhalb eines vertraglichen Leistungsaustausches, insbesondere die Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten als Gesellschafterbeitrag, auszudehnen oder den Herausgeber-Gesellschaftsvertrag oder dessen Bestätigung durch die Ergänzungsvereinbarung vom 13. Dezember 2006 für nichtig zu erachten (vgl. BGH WM 2019, 1653 Rn. 81 ff.).

    In diesem Sinne "stellt sich" die Frage nach dem Fortbestand der Herausgebergesellschaften im vorliegenden Rechtsstreit nicht (BGH WM 2019, 1653 Rn. 83 a.E.).

    Rn. 47 (c) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entgegen der Ansicht der Revision nicht angezeigt (vgl. BGH WM 2019, 1653 Rn. 84).

    Denn solche potentiellen Ansprüche werden von der Vereinbarung nicht erfasst (BGH WM 2019, 1653 Rn. 88).

    Einen Ausschluss der Haftung der Beklagten wegen Vorsatzes sieht die Vereinbarung gerade nicht vor (BGH WM 2019, 1653 Rn. 90).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 um einen Vergleich handelt, so dass dessen Unwirksamkeit ein Missverhältnis des jeweiligen Nachgebens erforderte, das hier ebenfalls nicht festzustellen ist (BGH WM 2019, 1653 Rn. 94).

    Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht anwendbar, weil die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006, welche in Ergänzung der bestehenden Gesellschaftsverträge vereinbart wurde und diese inhaltlich abändert, der Bereichsausnahme für Gesellschaftsrecht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB) unterfällt (BGH WM 2019, 1653 Rn. 98 ff.).

    Davon abgesehen, wäre die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 und die darin enthaltene Verzichtserklärung auch mit dem AGB-Recht vereinbar, da sie insbesondere dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt als auch einer - hier allerdings gem. § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen - Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standhielte (BGH WM 2019, 1653 Rn. 103 ff.).

    Rn. 53 dd) Mit § 242 BGB steht die Verzichtserklärung ebenfalls in Einklang (BGH WM 2019, 1653 Rn. 115).

    Auch insofern wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 (BGH WM 2019, 1653 Rn. 117 ff.).

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17
    Rn. 42 dd) Ein Verstoß gegen die aus § 47 TKG folgende Preisbegrenzung, der im Umfang der Preisüberhöhung zur (teilweisen) Nichtigkeit der Erlösverteilungsregelung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, WRP 2010, 1262 Rn. 23 - Teilnehmerdaten IV) liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil es an einer Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt im Sinne von § 47 Abs. 4 TKG fehlt.

    Die Vorschrift dient der Herstellung eines chancengleichen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse und hierzu der Beseitigung nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte noch bestehender Marktzutrittsschranken (BGH WRP 2010, 1262 Rn. 24 - Teilnehmerdaten IV).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17
    Denn eine Richtlinie kann selbst weder Pflichten privater Dritter begründen noch vom nationalen Recht eingeräumte subjektive Rechte zum Erlöschen bringen (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 66 - Normativer Regulierungsrahmen; Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, juris Rn. 38 - Trassenentgelte; jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union).
  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV …

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17
    Denn eine Richtlinie kann selbst weder Pflichten privater Dritter begründen noch vom nationalen Recht eingeräumte subjektive Rechte zum Erlöschen bringen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 66 - Normativer Regulierungsrahmen;… Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, juris Rn. 38 - Trassenentgelte; jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union).
  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten, …

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17
    Nach der Aufhebung dieses Bescheids durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2008 (NVwZ-RR 2008, 832) setzte die Bundesnetzagentur das Kostenvolumen für die Überlassung von Teilnehmerdaten mit Beschluss vom 20. September 2010 in der Produktvariante "Daten Transfer Comfort", die dem von der Beklagten zu 2 kooperationsintern zur Verfügung zu stellenden Datenumfang entsprach, auf höchstens 1.652.151,28 EUR fest.
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2020 - KZR 17/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20883
BGH, 14.07.2020 - KZR 17/17 (https://dejure.org/2020,20883)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2020 - KZR 17/17 (https://dejure.org/2020,20883)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - KZR 17/17 (https://dejure.org/2020,20883)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

    Auszug aus BGH, 14.07.2020 - KZR 17/17
    Entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge hat der Senat seiner Entscheidung keinen von den Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern den festgestellten Sachverhalt lediglich - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und wie in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (KZR 4/17, WuW 2019, 576) - nicht in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne gewürdigt.
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