Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.04.2015

Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28440
BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14 (https://dejure.org/2015,28440)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2015 - VIII ZR 297/14 (https://dejure.org/2015,28440)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14 (https://dejure.org/2015,28440)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 573 Abs 2 Nr 2 BGB
    Eigenbedarfskündigung von Wohnraum: Notwendige Konkretisierung und Ernsthaftigkeit eines Eigennutzungswunsches des Vermieters

  • IWW

    § 546 Abs. 1, § ... 985 BGB, § 573 Abs. 3 BGB, § 564a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 574 BGB, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 286 ZPO, § 141 ZPO, § 448 ZPO, § 564 Satz 2 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
    Unzulässigkeit einer "vorsorglichen" Eigenbedarfskündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer Eigenbedarfskündigung; Hinreichende Bestimmung und Konkretisierung des Eigenbedarfswunsches

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Eigenbedarfskündigung ohne Mindestmaß der Entschlossenheit zur Eigennutzung, vager Eigenbedarf, Konkretisierungserfordernisse bei der Erforschung innerer Tatsachen

  • rewis.io

    Eigenbedarfskündigung von Wohnraum: Notwendige Konkretisierung und Ernsthaftigkeit eines Eigennutzungswunsches des Vermieters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Miet- und Pachtrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer Eigenbedarfskündigung; Hinreichende Bestimmung und Konkretisierung des Eigenbedarfswunsches

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Eigenbedarfskündigung bei nur vager oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgter Nutzungsabsicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenbedarfskündigung - und ihre Begründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstinstanzliche Parteivernehmung - und die Würdigung des Berufungsgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vage Eigenbedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vager Nutzungswunsch rechtfertigt noch keine Eigenbedarfskündigung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Begründung einer Eigenbedarfskündigung

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf: Der Eigennutzungswunsch muss ernsthaft sein!

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses wegen Eigenbedarfs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Vorratskündigung im Eigenbedarfsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung - Beweiswürdigung der Gerichte und Anforderungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksame Eigenbedarfskündigung erfordert ernsthafte Nutzungsabsicht

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung - Nutzungsabsicht muss ernsthaft sein

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung - Nutzungsabsicht muss bestehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter Eigennutzungswunsch muss vom Vermieter ernsthaft verfolgt werden - Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Eigennutzung schließt Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs aus

Besprechungen u.ä. (3)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Eigenbedarfskündigung bei nur vager oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgter Nutzungsabsicht

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenbedarfskündigung auf Vorrat ist unzulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht! (IMR 2015, 485)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3368
  • MDR 2015, 1286
  • NZM 2015, 812
  • ZMR 2016, 22
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14
    a) Insbesondere hat das Berufungsgericht einen "weit überhöhten" Bedarf (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, NJW 2015, 1590 Rn. 15 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) im Hinblick auf den großzügigen Zuschnitt der Wohnung der Tochter rechtsfehlerfrei verneint.
  • BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 284/13

    Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14
    Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13, NJW 2014, 2102 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 78/10

    Zu den Informationspflichten eines Vermieters im Fall des Freiwerdens einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14
    Die weitere Frage, ob die Verletzung einer etwaigen Anbietpflicht die Eigenbedarfskündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, wie der Senat in der Vergangenheit angenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 78/10, NJW 2010, 3775 Rn. 14 f.) oder ob eine derartige Pflichtverletzung nur zu Schadensersatzansprüchen führt, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung.
  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 32/96

    "Vieraugengespräch"; Einbeziehung einer Parteivernehmung in die Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14
    Für die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO gilt nichts anderes, insbesondere, wenn es - wie hier - um den Nachweis innerer Tatsachen (Umzugsabsicht) geht, für die eine Parteianhörung regelmäßig geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter II 2 a zur Parteivernehmung nach § 448 ZPO).
  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 122/09

    Deckungsprozess gegen die Kfz-Teilkaskoversicherung nach behauptetem

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht einen Zeugen jedoch erneut zu hören, wenn es von der Würdigung des erstinstanzlichen Gerichtes hierzu abweichen will (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 2  a, Beschluss vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, NJW 2011, 1364 Rn. 6, jeweils mwN).
  • Drs-Bund, 04.12.1970 - BT-Drs VI/1549
    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14
    Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drucks. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 2 BGB aF).
  • BGH, 08.12.1999 - VIII ZR 340/98

    Abweichende Beweiswürdigung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht einen Zeugen jedoch erneut zu hören, wenn es von der Würdigung des erstinstanzlichen Gerichtes hierzu abweichen will (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 2  a, Beschluss vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, NJW 2011, 1364 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    An dieser Beurteilung hält er allerdings, wie bereits im Senatsurteil vom 23. September 2015 (VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 18) angedeutet, nicht mehr fest.
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23. September 2015, VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f. mwN).

    Diesem Zweck wird nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f.; vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13, NZM 2014, 466 Rn. 7 mwN) im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 44/16

    BGH mahnt sorgfältige Prüfung von Parteivorbringen und Beweisergebnissen in

    Vielmehr drängt sich nach dieser Darstellung die Vermutung auf, dass bei der Kündigung kein oder jedenfalls noch kein konkreter und ernsthafter, sondern ein allenfalls sehr unbestimmter Nutzungswille bestanden und es sich daher (allenfalls) um eine (unzulässige) Vorratskündigung (dazu Senatsurteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, aaO Rn. 19) gehandelt hat, die gleichfalls als Pflichtverletzung anzusehen wäre und somit ebenfalls Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs des Klägers sein könnte.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7442
BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15 (https://dejure.org/2015,7442)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15 (https://dejure.org/2015,7442)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2015 - 2 BvR 221/15 (https://dejure.org/2015,7442)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 16a Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 6 Abs. 2 IRG; § 15 Abs. 2 IRG; § 6 AsylVfG
    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (Asylgrundrecht; Schutz vor Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung; eigenständige Prüfung von Asylgründen im Auslieferungsverfahren; Pflicht zur Sachaufklärung; Beiziehung der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Art. 16a Abs. 1 GG erfordert eigenständige Prüfung eines Asylanspruchs im Auslieferungsverfahren bei Anhaltspunkten für eine politische Verfolgung des Betroffenen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 16a Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 6a AsylVfG 1992
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Erforderlichkeit der eigenständigen Prüfung eines Asylanspruchs im Auslieferungsverfahren bei Anhaltspunkten für eine politische Verfolgung des Betroffenen - hier: Unterlassene Prüfung des Asylanspruchs verletzt Asylrecht (Art ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16a, GG Art. 16a Abs. 1, IRG § 6 Abs. 2, AsylVfG § 6
    Verfassungsbeschwerde, politische Verfolgung, Auslieferung, Asylantrag, Auslieferungshaft, Auslieferungshindernis, diplomatische Zusicherung, Zusicherung, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung, Asylverfahren

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Erforderlichkeit der eigenständigen Prüfung eines Asylanspruchs im Auslieferungsverfahren bei Anhaltspunkten für eine politische Verfolgung des Betroffenen - hier: Unterlassene Prüfung des Asylanspruchs verletzt Asylrecht (Art ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 16a Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit der Auslieferung eines russischen Moslems nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Mit Auslieferungsverfahren befasstes Gericht muss möglicherweise bestehenden Asylanspruch prüfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3368
  • NVwZ 2015, 1204
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Er schützt dabei nicht nur das materielle Asylrecht politisch Verfolgter; zur Sicherung seines materiellen Gehalts kommt der Norm auch verfahrensrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 52, 391 ; 63, 215 ).

    Sie ergibt sich auch aus den norminternen Direktiven von Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. allgemein BVerfGE 52, 391 ; 60, 348 ; 63, 215 ; 64, 46 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 1. Februar 1983 - 2 BvR 140/83 -, NVwZ 1983, S. 734 ).

    Um der Bedeutung von Art. 16a Abs. 1 GG gerecht zu werden, muss das Oberlandesgericht daher bei entsprechenden Anhaltspunkten - wie die Verwaltungsgerichte im Asylverfahren - vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen veranlassen (vgl. BVerfGE 52, 391 ; 63, 215 ; 64, 46 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17).

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ).

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Er schützt dabei nicht nur das materielle Asylrecht politisch Verfolgter; zur Sicherung seines materiellen Gehalts kommt der Norm auch verfahrensrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 52, 391 ; 63, 215 ).

    Sie ergibt sich auch aus den norminternen Direktiven von Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. allgemein BVerfGE 52, 391 ; 60, 348 ; 63, 215 ; 64, 46 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 1. Februar 1983 - 2 BvR 140/83 -, NVwZ 1983, S. 734 ).

    Um der Bedeutung von Art. 16a Abs. 1 GG gerecht zu werden, muss das Oberlandesgericht daher bei entsprechenden Anhaltspunkten - wie die Verwaltungsgerichte im Asylverfahren - vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen veranlassen (vgl. BVerfGE 52, 391 ; 63, 215 ; 64, 46 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Art. 16a Abs. 1 GG gewährt jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird, Asyl und damit auch Schutz vor Auslieferung (vgl. BVerfGE 60, 348 ).

    Sie ergibt sich auch aus den norminternen Direktiven von Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. allgemein BVerfGE 52, 391 ; 60, 348 ; 63, 215 ; 64, 46 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 1. Februar 1983 - 2 BvR 140/83 -, NVwZ 1983, S. 734 ).

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ).

  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Dies ergibt sich einfachrechtlich aus § 15 Abs. 2 IRG, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 61, 28 zu der entsprechenden Vorschrift des § 10 des zur Zeit der Entscheidung noch einschlägigen Deutschen Auslieferungsgesetzes - DAG).

    Mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und das ihm innewohnende Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung sowie die Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft können mit zunehmender Dauer der Auslieferungshaft strengere Voraussetzungen für ihre Fortdauer beziehungsweise ihren Vollzug gelten (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 866/82

    Auslieferung bei Anerkennung der Asylberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Sie ergibt sich auch aus den norminternen Direktiven von Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. allgemein BVerfGE 52, 391 ; 60, 348 ; 63, 215 ; 64, 46 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 1. Februar 1983 - 2 BvR 140/83 -, NVwZ 1983, S. 734 ).

    Um der Bedeutung von Art. 16a Abs. 1 GG gerecht zu werden, muss das Oberlandesgericht daher bei entsprechenden Anhaltspunkten - wie die Verwaltungsgerichte im Asylverfahren - vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen veranlassen (vgl. BVerfGE 52, 391 ; 63, 215 ; 64, 46 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 66/96

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Für Auslieferungssachen folgt daraus eine Verpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Auszuliefernden bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17), auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht.

    Um der Bedeutung von Art. 16a Abs. 1 GG gerecht zu werden, muss das Oberlandesgericht daher bei entsprechenden Anhaltspunkten - wie die Verwaltungsgerichte im Asylverfahren - vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen veranlassen (vgl. BVerfGE 52, 391 ; 63, 215 ; 64, 46 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 ).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Politische Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfGE 80, 315 ; 94, 49 ), sogenannte asylerhebliche Merkmale.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Politische Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfGE 80, 315 ; 94, 49 ), sogenannte asylerhebliche Merkmale.
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15
    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der

  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 449/74

    Auslieferung II

  • BVerfG, 01.02.1983 - 2 BvR 140/83

    Asylverfahren - Entscheidung im Anerkennungsverfahren - Bindungswirkung für

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, dass das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr politischer Verfolgung hätte veranlassen müssen (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 12).

    Sie müssen sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht - zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Betroffenen - fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 14).

    Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Asylbewerbers und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung durch den Zielstaat berücksichtigt sowie gegebenenfalls Widersprüche aufgeklärt und Vorhalte gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 27).

    Sie müssen sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht - zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Betroffenen - fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 14).

    Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Betroffenen und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung durch den Zielstaat berücksichtigt sowie gegebenenfalls Widersprüche aufgeklärt und Vorhalte gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; zu den daraus folgenden Aufklärungspflichten der Gerichte vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 62 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 ; 38, 398 ; 60, 348 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).

    Für Auslieferungssachen folgt daraus eine Verpflichtung der zuständigen Stellen, soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Auszuliefernden bestehen, auch bei der Prüfung von § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12).

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