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Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2014 - C-548/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3722
EuGH, 13.03.2014 - C-548/12 (https://dejure.org/2014,3722)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - C-548/12 (https://dejure.org/2014,3722)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - C-548/12 (https://dejure.org/2014,3722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Zivilrechtliche Haftungsklage - Vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Natur"

  • Europäischer Gerichtshof

    Brogsitter

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Zivilrechtliche Haftungsklage - Vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Natur

  • EU-Kommission

    Brogsitter

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Zivilrechtliche Haftungsklage - Vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für deliktische Wettbewerbsklagen unter Anknüpfung an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vertragsgerichtsstand bei zugleich als Vertragsverletzung anzusehendem Deliktsvorwurf ("Brogsitter")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für deliktische Wettbewerbsklagen unter Anknüpfung an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Brogsitter: Unerlässlichkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Brogsitter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Krefeld (Deutschland) - Auslegung des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil" und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1648
  • ZIP 2014, 25
  • ZIP 2014, 843
  • EuZW 2014, 383
  • NZI 2014, 721
 
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Wird zitiert von ... (76)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-548/12
    Rn. 18 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, Rn. 27).

    Rn. 19 Da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, gilt die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil ÖFAB, Rn. 28).

    Dies ist bei Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 5 Nrn. 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil ÖFAB, Rn. 29).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-548/12
    Rn. 20 In diesem Zusammenhang geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass sich der Begriff "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Rn. 17).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-548/12
    Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist die gerichtliche Zuständigkeit nämlich nur dann anhand des Anknüpfungskriteriums des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen, wenn ein Vertrag in keine dieser beiden Kategorien fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Rn. 40, …sowie vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, Rn. 42).
  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-548/12
    Rn. 21 Um die Natur der beim vorlegenden Gericht geltend gemachten Ansprüche aus zivilrechtlicher Haftung festzustellen, ist zunächst zu prüfen, ob sie unabhängig von ihrer Qualifizierung nach nationalem Recht vertraglicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Rn. 37).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-548/12
    Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist die gerichtliche Zuständigkeit nämlich nur dann anhand des Anknüpfungskriteriums des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen, wenn ein Vertrag in keine dieser beiden Kategorien fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Rn. 40, sowie vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, Rn. 42).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Rn. 38 Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (…Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Rn. 49 Soweit es darauf ankommen sollte, folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO ab dem 25.05.2018 aus Art. 7 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1 lit a, lit. c und Abs. 2 EuGVVO, da die Beklagte ihren satzungsgemäßen Sitz, jedenfalls ihre Hauptniederlassung in Irland hat, das schädigende Ereignis aus unerlaubter Handlung auch in Deutschland eingetreten ist (…vgl. im Verhältnis zu den USA über § 32 ZPO BGH Urt. v. 27.2.2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350-374 Rn. 15-19 m. w. N.) und das vorgeworfene Verhalten auch nicht - Vorrang begründend - als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen (vgl. dazu EuGH Urt. v. 13.3.2014 - C-548/12, NJW 2014, 1648 Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 24 f.;… BGH Urt. v. 24.6.2014 - VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813 Rn. 20).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor …

    Dieses Erfordernis, das insbesondere für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs dieser beiden Regeln gilt, bedeutet, dass die Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" nicht als Verweisung darauf zu verstehen sind, wie das bei dem nationalen Gericht anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 18).

    Rn. 31 Insbesondere hat das angerufene Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine unter Vertragspartnern erhobene Klage vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 oder deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung anzuknüpfen und dabei darauf abzustellen, ob die Verpflichtung, die ihr als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung bzw. eine dieser gleichgestellte Handlung zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 26).

    Rn. 32 Eine Klage hat somit einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 25).

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