Rechtsprechung
| BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14 |
Volltextveröffentlichungen (19)
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BNotO § 15 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Notarbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 2 S 1 BNotO, § 63 Abs 1 FamFG
Notarbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit - IWW
§ 63 Abs. 1 FamFG, § ... 63 FamFG, § 45 FamFG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 71 FamFG, § 15 Abs. 2 BNotO, §§ 38 f. FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO, § 61 FamFG, § 71 GBO, § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 344 Abs. 4a FamFG, § 368 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 FamFG, § 15 Abs. 1 BNotO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 61 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 36 Abs. 1 GNotKG
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 15 Abs. 2
Beschwerde gegen Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars ist weder von einer Frist noch von einem bestimmten Beschwerdewert abhängig - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unabhängigkeit einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit eines Notars von einer Beschwerdefrist und von der Überschreitung des Beschwerdewerts von 600 EUR
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BNotO § 15 Abs. 2
Fristfreie und wertunabhängige Notarbeschwerde, Verweigerung der Urkunds- oder sonstiger Amtstätigkeit - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BNotO § 15 Abs. 2
Keine Geltung einer Beschwerdefrist oder eines Beschwerdewerts im Notarbeschwerdeverfahren - ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 15 Abs. 2 ; FamFG § 63 Abs. 1
Unabhängigkeit einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit eines Notars von einer Beschwerdefrist und von der Überschreitung des Beschwerdewerts von 600 EUR - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Beschwerde gegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit des Notars
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beschwerdefrist im Notarbeschwerdeverfahren
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.03.2014 - 84 T 29/14
- BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14
Papierfundstellen
- NJW 2016, 163
- ZIP 2016, 144 (Ls.)
- MDR 2016, 59
- DNotZ 2016, 220
- FGPrax 2016, 36
- WM 2016, 226
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.2010 - V ZB 70/10
Materiellrechtlicher Auszahlungsanspruch i.R.e. Grundstückkaufvertrages bei …
Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14
Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 12 mwN; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599; vgl. BT-Drucks. 16/6308, 324).
- BGH, 09.06.2016 - V ZB 37/15
Zwangsvollstreckung: Erstreckung der Pfändung des Kaufpreisanspruchs auf den …
Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die - wie hier im Wege eines Vorbescheids erfolgte - Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, NJW 2016, 163 Rn. 6;… Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 12 jeweils mwN). - BGH, 22.05.2025 - V ZB 28/24
Zur Frage, ob für das Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO die …
Sie führt nicht dazu, dass die Amtsverweigerung des Notars inhaltlich zu einer gerichtlichen Entscheidung wird (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, WM 2016, 226 Rn. 14).Um ein solches Verfahren geht es bei der Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO aber nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, WM 2016, 226 Rn. 12).
- OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19
Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren
Zwar kann auf § 58 Abs. 1 FamFG im Verfahren der Notarbeschwerde nicht abgestellt werden, da diesem Beschwerdeverfahren keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt; auch andere Normen des Beschwerderechts des FamFG gelten in diesem Verfahren nicht (vgl. dazu BGH NJW 2016, 163, zitiert nach juris).Allerdings wird die Amtsverweigerung durch den Notar in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt (so BGH NJW 2016, 163, Tz. 14 bei juris); gleiches gilt - wie bereits oben erwähnt - im gegebenen Zusammenhang für den notariellen Vorbescheid.
- OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren
Zwar kann auf § 58 Abs. 1 FamFG im Verfahren der Notarbeschwerde nicht abgestellt werden, da diesem Beschwerdeverfahren keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt; auch andere Normen des Beschwerderechts des FamFG gelten in diesem Verfahren nicht (vgl. dazu BGH NJW 2016, 163, zitiert nach juris).Allerdings wird die Amtsverweigerung durch den Notar in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt (so BGH NJW 2016, 163, Tz. 14 bei juris); gleiches gilt (...) im gegebenen Zusammenhang für den notariellen Vorbescheid.
- LG Erfurt, 12.02.2026 - 8 T 241/25
Die Einlegung einer Notarbeschwerde: Wo sie eingereicht werden muss
§ 64 FamFG finde nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2015 - V ZB 67/14 keine Anwendung.Der Wortlaut enthält keine Einschränkungen und umfasst daher das ganze Notarbeschwerdeverfahren, also das Verfahren vor dem Landgericht als II. Instanz gegen die Entschließung des Notars, der im Notarbeschwerdeverfahren die Stellung der I. Instanz inne hat (Anmerkung Dr. Schönemann zu BGH, Beschluss vom 01.10.2015 - V ZB 67/14- DNotZ 2016, 220, Rn. 1;… Haug/Zimmermann Amtshaftung/Brüning, 4. Aufl. 2018, Rn. 756, 765; DNotZ 2010, 265, 281;… BeckOK BNotO/Sander, 12. Ed. 01.08.2025, BNotO § 15 Rn. 133).
Rn. 24 Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2015 - V ZB 67/14.
- BGH, 27.02.2025 - III ZB 33/24
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Amtsverweigerung des Notars; …
Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die - allenfalls in Betracht zu ziehende - einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO keine Anwendung findet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, DNotZ 2016, 220 Rn. 7). - LG Memmingen, 28.06.2018 - 44 T 356/18
Vollmachtsprüfung durch Notar bei Vollzug von Erklärungen
Die Beschwerde findet über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur bei Verweigerung einer Amtstätigkeit, sondern auch bei Ankündigung einer Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten statt (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2015, V ZB 67/14, juris-Rn. 6). - LG Gera, 27.05.2024 - 7 T 19/24
Anspruch eines Ehegatten auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung der …
Rn. 12 Die Beschwerde ist nicht fristgebunden und nicht von einem Beschwerdewert abhängig (vgl. BGH DNotZ 2016, 220). - LG Trier, 22.01.2020 - 11 T 1/19
Notarielles Nachlassverzeichnis - muss die Pflichtteilsberechtigte mitwirken?
Insbesondere ist die vorliegende Beschwerde nicht fristgebunden (vgl. BGH DNotZ 2016, 220). - LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2025 - 12 T 4062/25
Löschungsbewilligung, Materiellrechtliche Einwendungen, Nießbrauchsberechtigten, …
Rn. 11 1. Die Beschwerde ist gem. § 15 Abs. 2 BNotO statthaft und nicht fristgebunden (BGH NJW 2016, 163).
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