Rechtsprechung
| BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 4 GRCh; Art. 51 GRCh; Art. 52 Abs. 3 GRCh; Art. 3 EMRK
Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Recht auf den gesetzlichen Richter; Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof; Verfassungsverstoß nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung der ... - DFR
EMRK-Haftbedingungen
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch fachgerichtliches Unterlassen einer EuGH-Vorlage zu unionsgrundrechtlichen Mindestanforderungen an Haftbedingungen sowie zu Mindestanforderungen nach Art 4 EUGrdRCh bei Entscheidung über ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch fachgerichtliches Unterlassen einer EuGH-Vorlage zu unionsgrundrechtlichen Mindestanforderungen an Haftbedingungen sowie zu Mindestanforderungen nach Art 4 EUGrdRCh bei Entscheidung über ... - Wolters Kluwer
Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung; Wahrung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter; Verletzung der Menschenwürdegarantie durch die im Zielstaat konkret in Aussicht ...
- doev.de
Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens
- anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung; Wahrung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter; Verletzung der Menschenwürdegarantie durch die im Zielstaat konkret in Aussicht ...
- datenbank.nwb.de
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch fachgerichtliches Unterlassen einer EuGH-Vorlage zu unionsgrundrechtlichen Mindestanforderungen an Haftbedingungen sowie zu Mindestanforderungen nach Art 4 EUGrdRCh bei Entscheidung über ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese dem EuGH vorzulegen
- lto.de (Kurzinformation)
Zur Vorlagepflicht deutscher Gerichte: Keine Auslieferung ohne den EuGH
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die unterlassene Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Auslieferung an einen anderen EU-Mitgliedsstaat - und die dortigen Haftbedingungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die unterbliebene Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Verstoß gegen EuGH-Vorlagepflicht - BVerfG gibt Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Rumänien statt
- Anwaltsblatt (Leitsatz)
Art 101 GG
Gericht durfte nicht EuGH außen vor lassen - Anwaltsblatt (Leitsatz)
Art 101 GG
Gericht durfte nicht EuGH außen vor lassen - tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens
Besprechungen u.ä. (2)
- faz.net (Pressekommentar, 12.01.2018)
Lustige Urteile deutscher Richter
- anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGE 147, 364
- NJW 2018, 686
- AnwBl 2018, 171
- AnwBl Online 2018, 270
- DÖV 2018, 247
Wird zitiert von ... (71) Zitiert selbst (27)
- BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
Filmförderungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).
Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).
Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht' ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).
a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).
Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair') oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé'; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).
Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.).
Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht' ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).
a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Anwendungserweiterung
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair') oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé'; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09
Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen …
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).
- EGMR, 20.10.2016 - 7334/13
MURSIC v. CROATIA
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
b) Nach der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere nach der Entscheidung vom 20. Oktober 2016 (Muršic v. Kroatien, Nr. 7334/13), folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Diese kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Muršic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124, 132 - 138).
Es deutet vieles darauf hin, dass die drei genannten Faktoren kumulativ vorliegen müssen, um das Unterschreiten eines persönlichen Raums von 3 m² aufzuwiegen (vgl. EGMR, Muršic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 138), zumal tendenziell ein noch strikterer Maßstab galt, bevor die Große Kammer die Rechtsprechung des EGMR in der Muršic-Entscheidung zusammengeführt hat.
Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil nach der neueren Rechtsprechung des EGMR nur eine solche unerhebliche Reduzierung sicher durch die oben genannten Faktoren hätte aufgewogen werden können (vgl. dazu EGMR, Muršic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 130 ff. mit einer Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).
Darüber hinaus zieht das Oberlandesgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit dem Verweis auf verbesserte Heizungsanlagen, sanitäre Anlagen und Hygienebedingungen Umstände heran, die vom Gerichtshof zwar als kompensatorische Faktoren angesehen werden, von denen aber unklar ist, inwieweit sie nach seiner neueren Rechtsprechung die starke Vermutung eines Konventionsverstoßes durch räumliche Beengtheit entkräften können (vgl. EGMR, Muršic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 138).
Liegen diesbezüglich Mängel vor, so kann das selbst dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem Gefangenen etwas mehr als 3 m² persönlicher Raum zustehen (vgl. EGMR, Muršic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).
- EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Nach der Rechtsprechung des EuGH (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) sei klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (…ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichte.Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2016 festgestellt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen dürfe und dass eine Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörden bestehe, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, die betroffene Person werde im Anschluss an ihre Übergabe der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 ff.).
Könne das Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, müsse die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden sei (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103 f.).
Die Frage, ob sie für die Bestimmung des Gewährleistungsumfangs von Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK angesichts deren absoluten Charakters (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 f., mit Verweis auf Art. 15 Abs. 2 EMRK) überhaupt eine Rolle spielen können, ist bisher aber weder in der Rechtsprechung des EuGH noch des EGMR beantwortet worden.
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der …
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (vgl. BVerfGE 140, 317 ).a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).
Dies ist in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl der Fall (vgl. BVerfGE 140, 317 ).
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).d) Angesichts der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH (dazu unten 2.) sind auch keine Ausnahmen von der unionsrechtlichen Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts ersichtlich, etwa weil die entscheidungserhebliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21).
- BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
Solange II
Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).
- BVerfG, 06.10.2017 - 2 BvR 987/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH zur Frage …
- BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68
Konkretisierung durch EG-Normen
- EGMR, 10.01.2012 - 42525/07
[ENG]
- BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 194/78
Verfassungsrechtliche Anforderung an die Nichtannahme einer Revision
- BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvR 1148/76
Verfassungsrechtliche Grenzen bei der Nichtannahme der Revision - § 554b Abs. 1 …
- BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung …
- BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht …
- BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
Stattgebender Kammerbeschluss: Beschränkte Möglichkeit nationaler Gerichte zur …
- BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie des gesetzlichen …
- BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06
Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau …
- BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05
Verfassungsmäßigkeit der durch das TEHG auferlegten Beschränkungen
- BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06
Pflicht zur Vorlage an den EuGH in einem aktienrechtlichen Verfahren
- BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften …
- BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80
Verletzung des Willkürverbots
- BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84
Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen
- BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56
Wahlrechtsbeschwerde
- BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61
Praktischer Richterausschluß
- BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich
Innerhalb des Streitgegenstandes prüft das Bundesverfassungsgericht jedoch alle insoweit in Betracht zu ziehenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.; 148, 267 ). - BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17
Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich …
Rn. 64 (b) Es reicht insoweit auch nicht, die Fachgerichte unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, Rn. 138 m.w.N.) nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren unionsrechtlichen Vorlagepflichten genügen.Rn. 72 b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob, soweit das Bundesverfassungsgericht als letztentscheidende Instanz im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtig ist, die entsprechende Vorlagepflicht der Fachgerichte entfällt oder ob daran festzuhalten ist, dass auch die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, für Fragen der Anwendung der Unionsgrundrechte vorlagepflichtig bleiben (vgl. BVerfGE 147, 364 ).
Rn. 74 Nach dem Stand der Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht im Fall unionsgrundrechtlich begründeter Auslegungszweifel die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das letztinstanzliche Fachgericht weiter am zurückgenommenen Vertretbarkeitsmaßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG messen (vgl. BVerfGE 147, 364 ).
Rn. 92 c) Keine Abweichung besteht auch hinsichtlich der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 zur Auslieferung (vgl. BVerfGE 147, 364 ).
- BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19
EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO …
Rn. 10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21;… Urteil vom 15. September 2005, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33;… Urteil vom 6. Dezember 2005, C-461/03, EU:C:2005:742, Rn. 16; stRspr) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 140, 317 ; 147, 364 ).Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 147, 364 ).
Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ; BVerfGK 13, 506 ; 14, 230 ; 16, 328 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 [1457]).
Rn. 12 Die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften wird in verfassungswidriger Weise gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 147, 364 ).
Rn. 13 Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 147, 364 ).
Jedenfalls bei willkürlicher Annahme eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" durch die Fachgerichte ist der Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 147, 364 ).
Zudem hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGE 147, 364 ; BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, Rn. 21;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, Rn. 19).
- BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht …
Rn. 315 Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, I-3417 ) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ; 147, 364 ), sei es, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; 147, 364 ). - BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke …
Diese Vermutung könne jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung widerlegt werden, wenn die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt seien: Es dürfe sich lediglich um eine kurzzeitige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m2 handeln, es müssten eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein, und der Beschwerdeführer zu 1. müsse insgesamt in einer angemessenen Haftanstalt ohne zusätzliche erschwerende Umstände untergebracht sein (unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 123 f., 130, 132, 138 und BVerfGE 147, 364 ).Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat auf seine Stellungnahme im Verfahren BVerfGE 147, 364 Bezug genommen und insbesondere mitgeteilt, in welchem Umfang und mit welchem Ausgang in Deutschland im Jahr 2016 Verfahren anhängig waren, die Überstellungen nach Rumänien betrafen.
a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 ; 147, 364 ).
Der Senat kann, nachdem die Verfassungsbeschwerden bei Zugrundelegung des bisher ausschließlich herangezogenen Art. 1 Abs. 1 GG zulässig sind, angesichts der vollständigen unionsrechtlichen Determinierung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage die angegriffenen Entscheidungen von Amts wegen auch auf einen Verstoß gegen die Grundrechte der Charta überprüfen (vgl. zur Überprüfung eines nicht gerügten Grundrechtsverstoßes BVerfGE 6, 376 ; 17, 252 ; 54, 117 ; 58, 163 ; 71, 202 ; 147, 364 ).
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, S. 3415 Rn. 21 …und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - NJW 2021, 3303 Rn. 33) kann und muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 …und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - NStZ-RR 2022, 222 Rn. 37).Vielmehr stellt es grundsätzlich keine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn die Gerichte in nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den Tatbestand einer vorhandenen Zulassung ohne weitere Überprüfung ihren Entscheidungen zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 …und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - juris Rn. 37).
- BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17
Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des …
Eine solche Auslegung ist durch die seit der Entscheidung Danosa weiterentwickelte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"), weshalb eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist (vgl.BVerfGE 147, 364 Rn. 43 mwN). - BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende …
Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).
Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ; 147, 364 ).
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (BVerfGE 135, 255 ; 147, 364 ; jeweils m.w.N.).
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (BVerfGE 135, 255 ; 147, 364 ).
- BVerfG, 01.11.2024 - 2 BvR 684/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung auf der …
Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt aber zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).
Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 147, 364 ; jeweils m.w.N.).
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 147, 364 ).
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23
Altersgrenze Anwaltsnotare - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche …
Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 147, 364 ; 149, 222 ). - BVerfG, 08.04.2026 - 1 BvR 1523/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde hinsichtlich unterbliebener Vorlage an den …
- BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21
Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei …
- BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von …
- BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20
Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 …
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22
Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und …
- BVerfG, 20.04.2022 - 2 BvR 1713/21
Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei …
- BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die unterlassene Vorlage an den …
- BVerfG, 25.06.2026 - 1 BvR 574/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur …
- BVerfG, 03.03.2025 - 1 BvR 1491/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Festlegung des generellen …
- BVerfG, 31.07.2025 - 2 BvR 85/24
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Bundesgerichthofs zu …
- BVerfG, 23.09.2025 - 2 BvR 625/25
Verwertbarkeit von Informationen aus der Überwachung einer ANOM-Kommunikation …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21
Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und …
- BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
- BVerfG, 05.08.2026 - 2 BvR 364/26
Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine Entscheidung über …
- BFH, 07.02.2018 - XI K 1/17
Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch …
- BVerfG, 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24
Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines …
- BGH, 21.04.2020 - 6 StR 41/20
Vorlage zur Vorabentscheidung (Spezialitätsgrundsatz; Europäischer Haftbefehl)
- BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der …
- BFH, 20.06.2023 - VII K 1/22
Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch …
- BVerfG, 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen …
- BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung eines Parteiausschlusses (§ 10 Abs 4 …
- OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17
Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit …
- BGH, 28.10.2025 - II ZR 41/24
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrags …
- VerfGH Thüringen, 07.08.2024 - VerfGH 24/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betr Rückzahlung von Beiträgen zu …
- BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19
Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine …
- BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der …
- OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17
Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen …
- BVerwG, 20.05.2021 - 3 C 19.19
Vorlagebeschluss zur Abgrenzung von stofflichen Medizinprodukten und …
- BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien zum Zwecke …
- BVerwG, 20.05.2021 - 3 C 9.20
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Vorlagebeschluss zur Abgrenzung von …
- BVerfG, 17.12.2025 - 2 BvR 2270/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer sofortigen …
- VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19
VerfGH Stuttgart: Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung …
- BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19
Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus …
- OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19
Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von …
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 4855/18
Videoüberwachung durch die Polizei in Köln grundsätzlich rechtmäßig, aber zu …
- BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17
Dosierungsangaben bei Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln "Calcium …
- BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 2.17
Vorlagebeschluss zur freiwilligen Aufnahme einer Dosierungsempfehlung bei …
- OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum …
- OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17
Zulässigkeit der Auslieferung in die Republik Ungarn aufgrund eines Europäischen …
- OLG Brandenburg, 25.09.2024 - 7 U 198/22
Zahlungsansprüche nach einem vom Anleger erklärten Widerruf seines Beitritts zu …
- OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 147/19
- BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
Bezeichnung des Ursprungslands auf Honig-Portionspackungen
- VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2760/18
Bulgarien; Rücküberstellung nach der Verordnung EU Nr. 604/2013; systemische …
- BVerwG, 05.09.2019 - 3 C 1.18
Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der erlaubten …
- VGH Bayern, 01.03.2021 - 10 CS 20.2828
Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
- VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2963/18
Irak: Dublin Bulgarien: keine systemischen Mängel für Familie mit älteren …
- OLG Bremen, 14.07.2025 - 1 OAus 20/24
Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 2682/24
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6709/20
- LG Aachen, 09.10.2019 - 65 KLs 16/19
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2026 - 13 S 705/25
Tierseuchenrechtliche Kennzeichnung von Rindern durch injizierbare Transponder
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6705/20
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6706/20
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6707/20
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6708/20
- OLG Bremen, 28.12.2022 - 1 AuslA 50/22
Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2022 - 21 A 3109/20
Zulässigkeit der Verwendung von Faltetiketten und Wickeletiketten für Produkte …
- OLG Bremen, 16.02.2023 - 1 AuslA 56/22
Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Zypern; Ausräumung von Bedenken …
- OLG München, 12.04.2021 - 17 U 7419/20
Pflichtangaben zu Verzugszinsen beim Verbraucherdarlehen
- OLG Dresden, 27.08.2018 - Ausl 107/18
Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zum Zweck der Strafverfolgung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2018 - 19 A 75/17
Vereinbarkeit eines durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines …
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