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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12   

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https://dejure.org/2012,41854
OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 (https://dejure.org/2012,41854)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 (https://dejure.org/2012,41854)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 (https://dejure.org/2012,41854)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 142 Abs 1 StPO, § 396 StPO, § 397a Abs 3 S 2 StPO, § 51 ZPO, § 52 ZPO
    Nebenklage: Bestellung desselben Rechtsbeistands für mehrere Nebenkläger; Gerichtsnähe eines Rechtsanwalts als Auswahlkriterium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Nebenkläger durch denselben Rechtsbeistand; Ortsnähe des Nebenklagebeistands als zu berücksichtigender Gesichtspunkt i.R.d. Auswahl durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1; StPO § 396; StPO § 397a Abs. 3
    Gruppenvertretung bei der Nebenklage; Auswahlermessen des Vorsitzenden; Ortsnähe des Nebenklagebeistands; Wirksamkeit einer Anschlusserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 153
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 21.09.2010 - 2 Ws 594/10

    Pflichtverteidiger,Auswahlkriterium, Ortsnähe

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Auch nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO gehört die Ortsnähe des Rechtsanwalts zu den durch den Vorsitzenden bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers bzw. Rechtsbeistands zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (Anschluss an OLG Köln, 21. September 2010, 2 Ws 594/10, NStZ-RR 2011, 49).(Rn.13)(Rn.14).

    Entsprechend kann weiterhin die Bestellung eines nicht beim Gericht ansässigen Rechtsanwalts abgelehnt werden, wenn ein sachlicher Grund zu dessen Beiordnung und den damit verbundenen Mehrkosten für die Staatskasse nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 49; zustimmend, mit weiteren Erörterung der Rechtslage nach der Neufassung des § 142 StPO, Lehmann in NStZ 2012, 188).

  • KG, 22.03.2010 - 4 Ws 6/10

    Nebenklage: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Die Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten nach § 396 StPO ist indes nur wirksam, wenn der Personensorgeberechtigte ihn bei dieser Prozesserklärung vertritt oder - was vorliegend nicht einschlägig ist - der Erklärung des Minderjährigen zustimmt (vgl. hierzu KG, NStZ-RR 2011, 22, m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 395 Rdn. 7).
  • OLG Köln, 01.10.1999 - 2 Ws 528/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Ihrer Statthaftigkeit steht insbesondere nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen, weil die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 Abs. 1 StPO selbständige Bedeutung entfaltet, der über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgeht (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 397a StPO Rdn. 19; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285).
  • KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09

    Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Ein eigenes Beschwerderecht steht auch nicht Rechtsanwalt R. zu, da die Bestellung eines Nebenklägervertreters - entsprechend der Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rdn. 10) - nicht dem Kosteninteresse des Beistands dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensverlauf gewährleistet wird (vgl. hierzu KG, Beschluss v. 6. August 2009, Az.: 4 Ws 86/09 - zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 02.04.1997 - 1 Ss 350/96

    Unerlaubter Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Die Kosten eines vom Rechtsanwalt ohne Vollmacht eingelegten unzulässigen Rechtsmittels sind diesem aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdn. 8, Hilger, a.a.O., § 473 Rdn. 9; OLG Celle, StraFo 1998, 31).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.1990 - 1 Ws 587/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Die Kosten würden bei einer derartigen Mehrfachvertretung - da der in der gleichen Angelegenheiten tätige Nebenklägervertreter lediglich Anspruch auf eine nach VV Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erhöhte Gebühr hat (vgl. hierzu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1008 Rdn. 95; OLG Düsseldorf, VRS 80, 55) - gegenüber der Einzelvertretung, in der jeder Rechtsanwalt grundsätzlich seine Gebühren in voller Höhe abrechnen kann, ganz erheblich reduziert.
  • BGH, 07.06.1989 - 3 StR 49/89

    Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Soweit die Beschwerde "für den Antragsteller und Nebenkläger L." eingelegt wurde, ist dieser als Minderjähriger nicht uneingeschränkt geschäftsfähig und damit auch nicht prozessfähig im Sinne der §§ 51, 52 ZPO, so dass er nicht selbständig Rechtsmittel einlegen kann (vgl. hierzu BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1, Zulässigkeit 3).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.1999 - 3 Ws 393/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Anders als beim Angeklagten (§ 146 StPO) ist beim Nebenkläger eine Mehrfachvertretung grundsätzlich zulässig, da diese hier regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10. August 1999, Az.: 3 Ws 393/99 - zitiert nach juris; Weiner, a.a.O., § 397a Rdn. 13; Kurth/Weißer, a.a.O., § 397 Rdn. 14; Stöckel in KMR, StPO, 56. EL, § 397 Rdn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20

    Zulässigkeit der Anordnung von gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

    Dabei baut die Neuregelung nach den Gesetzesmaterialen auf der bestehenden Rechtsprechung auf, dass eine Mehrfachvertretung von Verletzten gerade bei mehreren Hinterbliebenen eines getöteten Tatopfers in Betracht kommen kann (siehe nur OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 -, NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2013 - III-2 Ws 207/13 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2015 - III1 Ws 40 - 41/15 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 1 Ws 40/15

    Beiordnung eines einzigen Beistands für mehrere Nebenklageberechtigte derselben

    Anders als bei einem Angeklagten ist bei Nebenklägern eine Mehrfachvertretung grundsätzlich zulässig, da sie regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden ist (OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1999 [3 Ws 393/99] ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage [2014] § 397 Rdnr. 11).

    Diese Einteilung ist sachgerecht, da sie die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder des Geschädigten durch ihre Mutter berücksichtigt (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln StV 2014, 278 f.) und sich im Übrigen an der Generationenzugehörigkeit orientiert.

  • OLG Rostock, 03.04.2018 - 20 Ws 70/18

    Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren: Beschwerderecht des

    Er wird allein im Rechtskreis des Geschädigten tätig (Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 397a, Rn. 34; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 -, Rn. 10, juris, jeweils für den anwaltlichen Beistand des Nebenklägers).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 465/21

    Wirksame Revision der minderjährigen Nebenklägerin

    Da sie noch minderjährig war, bedurfte es hierzu zwar der Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - 3 StR 49/89, BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 3; vom 10. Oktober 2016 - 4 StR 100/16, NStZ-RR 2016, 377; KG, Beschlüsse vom 22. März 2010 - 4 Ws 6/10, NStZ-RR 2011, 22, 23 ff.; vom 12. März 2012 - 4 Ws 17/12, juris; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12, NStZ-RR 2013, 153; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 395 Rn. 7).
  • KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21

    Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der

    Der Statthaftigkeit steht die Vorschrift des § 305 StPO nicht entgegen, da die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts als Beistand mehrerer Nebenkläger eine über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehende selbständige Bedeutung entfaltet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 - juris Rn. 7).
  • OLG Köln, 18.04.2013 - 2 Ws 207/13

    Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

    Es mag ( vgl zu einem solchen Fall OLG Hamburg Beschluss vom 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 -, zitiert bei juris ) Fälle geben, in denen bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Nebenkläger eine sog. Gruppenvertretung naheliegt und zumutbar ist und daher das berechtigte Interesse für eine Einzelvertretung näher dargelegt werden muß.
  • KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13

    Auswahl des Pflichtverteidigers - Ortsnähe

    Die Gerichtsbezirkszugehörigkeit hat freilich nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO nicht mehr den ihr ursprünglichen zugedachten besonders hervorgehobenen Stellenwert, ist aber jedenfalls neben anderen Gesichtspunkten weiterhin zu beachten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln NStZ-RR 2011, 49).
  • OLG Köln, 22.02.2013 - 2 Ws 100/13

    Mehrfachvertretung im Nebenklagerecht

    Nach dem eindeutigen, nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut der anwaltlichen Beschwerdeschrift ist vorliegend indes eine Einlegung des Rechtsmittels nicht durch einen gesetzlichen Vertreter, sondern vielmehr durch die prozessunfähige Minderjährige selbst erfolgt, die nicht beschwerdebefugt ist (so ausdrücklich für den vergleichbaren Fall eines zwölfjährigen Nebenklägers die in der Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer zitierte Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012, - 2 Ws 175/12 -, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12   

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https://dejure.org/2012,40844
BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12 (https://dejure.org/2012,40844)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - 3 StR 239/12 (https://dejure.org/2012,40844)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12 (https://dejure.org/2012,40844)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 26a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO
    Mitwirkung eines Richters im Präsidium bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der sogenannten Vorsitzendenkrise kein Ablehnungsgrund; Anhörungsrüge (fehlende Angabe von Gründen für Entscheidung kein zwingendes Indiz für Verletzung rechtlichen Gehörs)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Strafverfahren: Richterablehnung mit einer völlig ungeeigneten Begründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Revision

  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit des abgelehnten Richters in seiner Eigenschaft als Mitglied des Präsidiums des Bundesgerichtshofes als Begründung eines Ablehnungsgesuchs

  • rewis.io

    Strafverfahren: Richterablehnung mit einer völlig ungeeigneten Begründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2
    Tätigkeit des abgelehnten Richters in seiner Eigenschaft als Mitglied des Präsidiums des Bundesgerichtshofes als Begründung eines Ablehnungsgesuchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 153 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.02.2007 - 3 StR 425/06

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Entscheidung im Beschlusswege;

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417 mwN; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 26a Rn. 37).

    Den Anträgen des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Richter (vorab) namhaft zu machen sowie seiner Verteidigerin die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richter zuzuleiten und dieser vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben, war demgemäß nicht nachzukommen: § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 5 6 55. Aufl., § 24 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417).

  • BGH, 05.04.2006 - 5 StR 589/05

    Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5. September 2005

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Revisionsentscheidung bestand ebenfalls kein Anlass (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 589/05, NStZ 2007, 538, 539 und vom 17. Juli 2012 - 5 StR 33/12).
  • BGH, 17.07.2012 - 5 StR 33/12

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Revisionsentscheidung bestand ebenfalls kein Anlass (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 589/05, NStZ 2007, 538, 539 und vom 17. Juli 2012 - 5 StR 33/12).
  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Mit Beschluss vom 18. September 2012 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und auf die Rüge, der Senat sei - infolge des Beschlusses des Präsidiums des Bundesgerichtshofes vom 28. Juni 2012, mit dem dem Vorsitzenden des erkennenden Senats, Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Becker, zusätzlich der Vorsitz des 2. Strafsenats übertragen worden ist - nicht ordnungsgemäß besetzt, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2012 ( 2 BvR 610/12 u.a., NJW 2012, 2334) zusätzlich ausgesprochen, dass der Senat ordnungsgemäß besetzt ist.
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Die bloße Mitteilung des Beratungsergebnisses steht im Übrigen in Einklang mit dem - auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grundsatz, dass eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 7 8 55. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN; BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Aus dem Umstand, dass der Senat deren Erfolglosigkeit nicht näher begründet hat, kann - entgegen der Ansicht des Verurteilten - nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417 mwN; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 26a Rn. 37).
  • BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Die bloße Mitteilung des Beratungsergebnisses steht im Übrigen in Einklang mit dem - auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grundsatz, dass eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 7 8 55. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN; BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).
  • BGH, 01.02.2005 - 4 StR 486/04

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH (Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 26a, Rn. 4a mwN; BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1989 - 3 StR 398/88, vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 474/96, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2 und 7 sowie vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04, NStZ-RR 2005, 173, 174).
  • BGH, 24.10.1996 - 5 StR 474/96

    Voraussetzungen und Begründung eines Gesuchs auf Ablehnung eines Richters wegen

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12
    Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 26a, Rn. 4a mwN; BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1989 - 3 StR 398/88, vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 474/96, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2 und 7 sowie vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04, NStZ-RR 2005, 173, 174).
  • BGH, 04.01.1989 - 3 StR 398/88

    Unzulässigkeit der Richterablehnung mangels geeigneter Begründung; Keine Beschwer

  • BGH, 25.06.2020 - 4 StR 654/19

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig

    Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).
  • BGH, 09.07.2015 - 1 StR 7/15

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Recht auf den gesetzlichen Richter;

    Das Vorbringen des Angeklagten war zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet; ein solcher Fall steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleich (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 4a zu § 26a m. zahlr. w.N.).
  • BGH, 30.09.2013 - 1 StR 305/13

    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (Zulässigkeit: Präklusion,

    Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314 mwN; vgl. auch Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12).

    Da das Gesuch bereits aufgrund der Verspätung unzulässig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob in diesem überhaupt ein Grund zur Ablehnung angegeben ist, da eine völlig ungeeignete Begründung rechtlich einer fehlenden Begründung gleichzustellen ist (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN).

  • BGH, 25.08.2020 - 4 StR 654/19

    Verwerfung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig

    Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom 1 2 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).
  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Entscheidet das Gericht außerhalb einer Hauptverhandlung, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12).

    Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (vgl. BGH Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 26a, Rdn. 4a mit weit.

  • BGH, 06.11.2018 - 1 StR 399/15

    Anhörungsrüge (Zulässigkeit: erforderliche Begründung der Rüge)

    Dem Begründungserfordernis in § 356a Satz 2 StPO ist nicht nur bei Fehlen jeglicher Begründung, sondern auch dann nicht Genüge getan, wenn die Begründung völlig ungeeignet ist, um einen Gehörsverstoß schlüssig darzutun; dem Fehlen einer Begründung ist eine völlig ungeeignete Begründung rechtlich gleichzustellen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 2 St OLG Ss 170/06, NStZ 2007, 237 mwN; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, NStZ-RR 2006, 85 mwN; vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153 mwN und vom 30. September 2013 - 1 StR 305/13, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 654/19

    Verwerfung des Befangenheitsantrages als unzulässig

    Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).
  • BGH, 27.08.2020 - 4 StR 654/19

    Verwerfung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig

    Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).
  • BGH, 31.10.2023 - StB 30/23

    Ablehungsgesuch gegen den 3. Strafsenat in einem Verfahren wegen des Verdachts

    Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, BVerfGK 11, 62, 73; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15, juris Rn. 15; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 5; vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04, NStZ-RR 2005, 173, 174).
  • BGH, 21.10.2020 - 4 StR 654/19

    Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzulässig

    Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 ? 1 StR 7/15; vom 10. Juli 2014 ? 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 ? 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).
  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 265/13

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

  • BGH, 13.12.2012 - 2 StR 585/11

    Richterablehnung wegen Befangenheit im Revisionsverfahren (Unzulässigkeit nach

  • BGH, 16.09.2014 - 3 StR 407/13

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

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Rechtsprechung
   BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1994
BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12 (https://dejure.org/2013,1994)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2013 - 1 StR 595/12 (https://dejure.org/2013,1994)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12 (https://dejure.org/2013,1994)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 356a Abs 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Ablehnung des Revisionsrichters: Zulässigkeit des mit einer Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Verwerfung der Revision durch Beschluss

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren aufgrund fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung des Senatsbeschlusses mit dem Revisionsvorbringen

  • rewis.io

    Ablehnung des Revisionsrichters: Zulässigkeit des mit einer Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Verwerfung der Revision durch Beschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren aufgrund fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung des Senatsbeschlusses mit dem Revisionsvorbringen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 153 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.05.2012 - 1 StR 152/11

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH (Verspätung; Verknüpfung mit

    Auszug aus BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12
    Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege - etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO - so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).

    Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314 mwN).

    Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; und vom 7. November 2011 - 1 StR 452/11).

  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12
    Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; und vom 7. November 2011 - 1 StR 452/11).
  • BGH, 13.02.2007 - 3 StR 425/06

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Entscheidung im Beschlusswege;

    Auszug aus BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12
    Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege - etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO - so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).
  • BGH, 07.08.2007 - 4 StR 142/07

    Verspätetes Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12
    Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege - etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO - so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).
  • BGH, 19.08.2010 - 4 StR 657/09

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12
    Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege - etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO - so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).
  • BGH, 07.11.2011 - 1 StR 452/11

    Unbegründete Anhörungsrüge (Geltendmachung einer Besorgnis der Befangenheit)

    Auszug aus BGH, 31.01.2013 - 1 StR 595/12
    Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; und vom 7. November 2011 - 1 StR 452/11).
  • BGH, 30.09.2013 - 1 StR 305/13

    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (Zulässigkeit: Präklusion,

    Zur Befangenheit trägt der Antragsteller vor, "aus 1 StR 595/12 ist hinreichend bekannt, dass die Abgelehnten politische Interessen wahrnehmen und keine Rechtsprechungsaufgaben i.S.v. Art. 97 GG".

    Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).

    Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314 mwN; vgl. auch Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12).

  • BGH, 14.03.2013 - 2 StR 534/12

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung bei Entscheidung im

    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).
  • BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11

    Unbegründete Anhörungsrüge; unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH

    Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11).
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