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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.10.2003 - 6 U 60/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2858
OLG Köln, 17.10.2003 - 6 U 60/03 (https://dejure.org/2003,2858)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2003 - 6 U 60/03 (https://dejure.org/2003,2858)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - 6 U 60/03 (https://dejure.org/2003,2858)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 11; UWG § 1
    Zur Frage der Unlauterkeit im Sinne des § 1 UWG im Falle des Kostenanspruchs eines Inkassobüros für ein erstes Mahnschreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzung des Tatbestands des Vorsprungs durch Rechtsbruch nach § 1 UWG ; Zuwiderhandlung einer Gesetzesnorm durch erhöhte Mahngebühren; Sinngemäße Geltung der BRAGO für Inkassounternehmen; Prüfungsmaßstab des § 138 Abs. 1 BGB bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 480
  • GRUR-RR 2004, 215
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

    Auszug aus OLG Köln, 17.10.2003 - 6 U 60/03
    Verstöße hiergegen ziehen regelmäßig das Unwerturteil aus § 1 UWG nach sich, es sei denn, im Einzelfall ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers und des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs dennoch zu verneinen (vgl. hierzu etwa BGHZ 140, 134, 138 f. "Hormonpräparate"; BGH GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 "Giftnotruf-Box"; BGH WRP 2000, 1116, 1119 "Abgasemissionen" und BGH WRP 2001, 255, 257 "Verbandsklage gegen Vielfachabmahner").
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

    Auszug aus OLG Köln, 17.10.2003 - 6 U 60/03
    Im Streitfall kommt es hierauf indes nicht entscheidend an, ebenso wenig auf die Frage, ob die in ständiger Rechtsprechung insbesondere auch der Instanzgerichte vorgenommene Unterscheidung zwischen wertneutralen und wertbezogenen Gesetzesvorschriften weiterhin vorzunehmen ist, nachdem der Bundesgerichtshof in seiner - soweit ersichtlich - bislang nur in EBE/BGH 2003, 317 f. veröffentlichten Entscheidung vom 03. Juli 2003 in dem Revisionsverfahren I ZR 211/01 diese Differenzierung nicht mehr vorgenommen, sondern lediglich geprüft hat, ob die verletzte Gesetzesnorm, hier Bestimmungen der bislang zu den wertneutralen Ordnungsvorschriften gezählten Regelungen der Preisangabenverordnung, Wettbewerbsbezug aufweisen und Verstöße gegen sie deshalb zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96

    Hormonpräparate

    Auszug aus OLG Köln, 17.10.2003 - 6 U 60/03
    Verstöße hiergegen ziehen regelmäßig das Unwerturteil aus § 1 UWG nach sich, es sei denn, im Einzelfall ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers und des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs dennoch zu verneinen (vgl. hierzu etwa BGHZ 140, 134, 138 f. "Hormonpräparate"; BGH GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 "Giftnotruf-Box"; BGH WRP 2000, 1116, 1119 "Abgasemissionen" und BGH WRP 2001, 255, 257 "Verbandsklage gegen Vielfachabmahner").
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 224/98

    Verbandsklage gegen Vielfachabmahner - Unbillige Behinderung; mißbräuchliche …

    Auszug aus OLG Köln, 17.10.2003 - 6 U 60/03
    Verstöße hiergegen ziehen regelmäßig das Unwerturteil aus § 1 UWG nach sich, es sei denn, im Einzelfall ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers und des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs dennoch zu verneinen (vgl. hierzu etwa BGHZ 140, 134, 138 f. "Hormonpräparate"; BGH GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 "Giftnotruf-Box"; BGH WRP 2000, 1116, 1119 "Abgasemissionen" und BGH WRP 2001, 255, 257 "Verbandsklage gegen Vielfachabmahner").
  • BGH, 06.10.1999 - I ZR 46/97

    Giftnotruf-Box

    Auszug aus OLG Köln, 17.10.2003 - 6 U 60/03
    Verstöße hiergegen ziehen regelmäßig das Unwerturteil aus § 1 UWG nach sich, es sei denn, im Einzelfall ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers und des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs dennoch zu verneinen (vgl. hierzu etwa BGHZ 140, 134, 138 f. "Hormonpräparate"; BGH GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 "Giftnotruf-Box"; BGH WRP 2000, 1116, 1119 "Abgasemissionen" und BGH WRP 2001, 255, 257 "Verbandsklage gegen Vielfachabmahner").
  • AG Hamburg, 28.08.2014 - 19 C 4/14
    Zwar gilt das RVG nicht unmittelbar und eine analoge Anwendung ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.10.2003 - 6 U 60/03, MDR 2004, 480).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.07.2003 - I-23 U 207/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9990
OLG Düsseldorf, 01.07.2003 - I-23 U 207/02 (https://dejure.org/2003,9990)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2003 - I-23 U 207/02 (https://dejure.org/2003,9990)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juli 2003 - I-23 U 207/02 (https://dejure.org/2003,9990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Mandanteninteressen im Anhörungsverfahren gem. § 91 AO

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01

    Architektentätigkeit als Liebhaberei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2003 - 23 U 207/02
    Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist unter anderem eine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (BFH NJW-RR 2003, 206f) oder eine Betriebsführung, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten.

    Zwar neigen erfahrungsgemäß Steuerpflichtige nach alters- bzw. gesundheitsbedingter Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht selten dazu, in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und in diesem Zusammenhang ihr Arbeitszimmer, ihr Telefon und ihren PKW beizubehalten und ihre Fachliteratur weiter zu beziehen, auch wenn diese Aufwendungen nicht mehr mit Einnahmen aus dem früher ausgeübten Beruf zusammenhängen (BFH NJW-RR 2003, 206, 207).

    Dass unter diesen Umständen zunächst keine durchgreifende Umstrukturierung seitens der Kläger erfolgte, erschüttert also für sich genommen nicht die Vermutung einer Gewinnerzeilungsabsicht (BFH NJW-RR 2003, 206f).

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 46/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei einem Künstler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2003 - 23 U 207/02
    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Eigenart der zu beurteilenden Tätigkeit, zu berücksichtigen (BFH, DB 2003, 1204f).
  • BFH, 20.03.2001 - XI S 10/00

    Liebhaberei bei Dozententätigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2003 - 23 U 207/02
    Dies lässt gerade keinen Schluss auf bloße "Liebhaberei " zu (so im Unterschied zu der vom BFH 11. Senat, im Beschluss vom 20. März 2001, Az: XI S 10/00 entschiedenen Fallgestaltung, wo auf fehlende Einnahmen keine Akquisitionsbemühungen erfolgten).
  • BFH, 15.05.2002 - X B 169/01

    Liebhaberei; Autohandel; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2003 - 23 U 207/02
    Aber auch die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern (BFH 10.Senat, Beschluss vom 15.05.2002 X B 169/01).
  • BFH, 14.12.2000 - VIII B 68/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Ordnungsgemäße Darlegung - …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.2003 - 23 U 207/02
    Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung (BFH 8. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2000, Az: VIII B 68/00).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3072
OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03 (https://dejure.org/2003,3072)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.09.2003 - 8 U 872/03 (https://dejure.org/2003,3072)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. September 2003 - 8 U 872/03 (https://dejure.org/2003,3072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Judicialis

    VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 123; ; EStG § 9; ; EStG § 11

  • rechtsportal.de

    Kreditfinanzierter Fondsbeitritt; Immobilienfonds, Haustürsituation; Widerruf, Einwendungsdurchgriff; Aufklärungspflichten; Disagio; steuerliche Abzugsfähigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)

    Kreditfinanzierter Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft; Rückforderung des wegen Zahlungsverzugs gekündigten Darlehens; Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz; Anforderungen an Zurechenbarkeit einer Haustürsituation; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlage - Zurechenbarkeit von Vermittler-Äußerungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 123; EStG §§ 9, 11
    Keine Zurechnung einer Haustürsituation zu Lasten der einen Fondsanteilserwerb finanzierenden Bank allein wegen Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (32)

  • OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01

    Haustürsituation; verbundenes Geschäft; Realkredit; Rückabwicklung; …

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit eines auf das HWiG gestützten Widerrufs des Darlehensvertrages kann nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Bank eine bei der Anbahnung des Darlehensvertrages bestehende Haustürsituation nicht schon bei Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers zugerechnet werden (Aufgabe der im Senatsurteil vom 15.11.2002, Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff. zugrunde gelegten Zurechnungskriterien).

    Eine solche Rollenüberschreitung setzt voraus, dass die Bank in zurechenbarer Weise den Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit dem Initiator weckt und dadurch einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Anlegers geschaffen hat und insbesondere die Bank in nach außen erkennbarer Weise Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, BKR 2003, 114, 120 und OLG-Report Dresden 2002, 389, 391; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830).

    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotential und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 389, 390 und BKR 2003, 114, 120).

    Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht mitteilt, aufgrund welcher Umstände der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Zahlung einer solchen Innenprovision bekannt gewesen sein sollte, kommt eine Aufklärungspflicht der Bank im Zusammenhang mit der Zahlung einer Innenprovision sowieso nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Erwerbers ausgehen muss (BGH, ZIP 2003, 22, 24; Senat, BKR 2003, 114, 120).

    Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Eine sittenwidrige Übervorteilung der Beklagten durch ihren Vertragspartner hätte vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung der Beklagten als Anteilserwerberin knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (BGH, ZIP, 2000, 1051, 1053; Senat, BKR 2003, 114, 120 m.w.N.).

    Der Beklagten stünde unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die von ihr begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen zu, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (vgl. BGH, ZIP 2003, 1692 ff.; Senat, BKR 2003, 114, 121 m.w.N.).

    Mangels eines wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 64, 65; Senat, BKR 2003, 114, 121 f.), welchem die Beklagte - unterstellt, Kreditvertrag und Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft - im Wege des Einwendungsdurchgriffes entsprechend § 9 Abs. 3 VerbrKrG einen ihr dann zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten könnte.

    Der Wirksamkeit des Widerrufs stünde auch nicht eine Verwirkung des Widerrufsrechts entgegen (vgl. hierzu BGH, ZIP 2003, 1240, 1241; Senat, BKR 2003, 114, 118).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15.11.2002 (Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff.) geringere Anforderungen an die Zurechenbarkeit einer Haustürsituation gestellt hat, ist hieran im Hinblick auf die vorstehend angeführte neuere Rechtsprechung des BGH nicht festzuhalten.

  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines …

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Dass es sich nach dem Willen der Parteien bei dem Einbehalt von 10 % der Darlehenssumme - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - wirtschaftlich um ein Disagio - nämlich einen laufzeitabhängigen Ausgleich für den vertraglich vereinbarten niedrigeren Nominalzinssatz und damit einen Teil des Entgeltes für die Überlassung der Kapitalnutzung sowie einen integralen Bestandteil der Zinskalkulation (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.) - handeln sollte, ist ohne weiteres aus den Regelungen des Darlehensvertrages erkennbar: Der Darlehensbetrag von 35.240,00 DM wurde nur i.H.v. 90 % (31.716,00 DM) ausbezahlt; dementsprechend wurden bei Auszahlung 10 % (3.524,00 DM) einbehalten und zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet.

    Es ist auch unschädlich und führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner Verschleierung, dass im Darlehensvertrag das Disagio entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH nicht als laufzeitabhängiger Zinsbestandteil bezeichnet wurde (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.; BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.), sondern als ein einmaliger Kostenfaktor.

    Damit sollte erkennbar der Rechtsprechung des BGH Rechnung getragen werden, wonach bei vorzeitiger Vertragsbeendigung der Darlehensnehmer regelmäßig eine anteilige Erstattung des vereinbarten Disagios verlangen kann (vgl. BGHZ 111, 287 ff.).

    Es stellt einen laufzeitabhängigen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit eine Vorauszahlung eines Teils der Zinsen dar (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.), so dass die Gesamtzinsbelastung - jedenfalls während des Zinsfestschreibungszeitraumes - im Wesentlichen gleich bleibt (BGHZ 111, 287 ff.).

    Die Klägerin hat der Beklagten - offenbar im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Rückerstattungspflicht hinsichtlich des Disagios bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (z.B. BGHZ 111, 287 ff.; vgl. aber auch BGHZ 133, 355 ff.) - das geleistete Disagio zeitanteilig gutgeschrieben und zu ihren Gunsten bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt; hiergegen wurden Einwendungen nicht erhoben.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender …

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht mitteilt, aufgrund welcher Umstände der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Zahlung einer solchen Innenprovision bekannt gewesen sein sollte, kommt eine Aufklärungspflicht der Bank im Zusammenhang mit der Zahlung einer Innenprovision sowieso nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Erwerbers ausgehen muss (BGH, ZIP 2003, 22, 24; Senat, BKR 2003, 114, 120).

    Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH aber um keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung i.S.d. HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 22, 25).

    Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH, ZIP 2003, 22, 24; 432, 433).

    Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung beruht und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (vgl. BGH, ZIP 2003, 22, 25; 432, 433).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG zieht die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitrittes nach sich (Fortführung der Grundsätze des BGH-Urteils vom 21.07.2003, Az: II ZR 387/02).

    a) Zwar folgt der Senat der Auffassung des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592 ff.), wonach die Vorschrift des § 9 Abs. 3 VerbrKrG über den Einwendungsdurchgriff auf den - hier vorliegenden - kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung findet.

    Die als Folge eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sich ergebende Unwirksamkeit des Fondsbeitritts hätte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft zur Folge, dass der Beklagten gegenüber der Fondsgesellschaft lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zustünde (vgl. BGH, ZIP 2001, 1364, 1366 zum Fall eines Widerrufs der Fondsbeteiligung nach dem HWiG), welcher im Wege des Einwendungsdurchgriffs mit dem Rückgewähranspruch der Bank gemäß § 3 HWiG saldiert werden müsste; im Übrigen bliebe sie zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta verpflichtet (vgl. BGH, ZIP 2003, 1592 ff.; Westermann, ZIP 2002, 240, 244; zur Saldierungslösung auch Wallner, BKR 2003, 92, 96 f.).

    Insbesondere weist der Rechtsstreit im Hinblick auf die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21.07.2003 (ZIP 2003, 1592 ff.) keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank; …

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    a) Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; dagegen kommen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Risiken des finanzierten Geschäftes nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az: XI ZR 162/00, noch n.v.; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 829 m.w.N.).

    Eine solche Rollenüberschreitung setzt voraus, dass die Bank in zurechenbarer Weise den Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit dem Initiator weckt und dadurch einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Anlegers geschaffen hat und insbesondere die Bank in nach außen erkennbarer Weise Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, BKR 2003, 114, 120 und OLG-Report Dresden 2002, 389, 391; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830).

    Ob der Anteilserwerb für die Beklagte wirtschaftlich, insbesondere in steuerlicher Hinsicht sinnvoll war, musste sie selbst entscheiden; entsprechende Prüfungs- und Aufklärungspflichten treffen die Bank insoweit jedenfalls grundsätzlich nicht, solange sich ihr nicht aufdrängen musste, dass die gesamte Kapitalanlage von vornherein zum Scheitern verurteilt war (OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830; Senatsurteil vom 06.06.2001, OLG-NL 2001, 265).

    Denn im Hinblick auf den Schutzzweck von § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG, wonach die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Kreditvertrages auf den Kauf- oder sonstigen Leistungsvertrag ausgedehnt werden sollten (…vgl. Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl. 1994, § 9 Rn. 3), müssen die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem VerbrKrG und dem HWiG gleich behandelt werden (OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 834); demzufolge zieht ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrages die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitritts nach sich (vgl. BGHZ 133, 254, 261;… Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1995, § 5 HWiG, Rn. 8; vgl. auch Wallner, BKR 2003, 92, 97).

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Dass es sich nach dem Willen der Parteien bei dem Einbehalt von 10 % der Darlehenssumme - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - wirtschaftlich um ein Disagio - nämlich einen laufzeitabhängigen Ausgleich für den vertraglich vereinbarten niedrigeren Nominalzinssatz und damit einen Teil des Entgeltes für die Überlassung der Kapitalnutzung sowie einen integralen Bestandteil der Zinskalkulation (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.) - handeln sollte, ist ohne weiteres aus den Regelungen des Darlehensvertrages erkennbar: Der Darlehensbetrag von 35.240,00 DM wurde nur i.H.v. 90 % (31.716,00 DM) ausbezahlt; dementsprechend wurden bei Auszahlung 10 % (3.524,00 DM) einbehalten und zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet.

    Es ist auch unschädlich und führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner Verschleierung, dass im Darlehensvertrag das Disagio entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH nicht als laufzeitabhängiger Zinsbestandteil bezeichnet wurde (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.; BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.), sondern als ein einmaliger Kostenfaktor.

    Es stellt einen laufzeitabhängigen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit eine Vorauszahlung eines Teils der Zinsen dar (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.), so dass die Gesamtzinsbelastung - jedenfalls während des Zinsfestschreibungszeitraumes - im Wesentlichen gleich bleibt (BGHZ 111, 287 ff.).

  • BFH, 20.10.1999 - X R 69/96

    Vorkostenabzug und Disagio

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Es ist auch unschädlich und führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner Verschleierung, dass im Darlehensvertrag das Disagio entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH und des BFH nicht als laufzeitabhängiger Zinsbestandteil bezeichnet wurde (vgl. BGHZ 111, 287 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.; BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.), sondern als ein einmaliger Kostenfaktor.

    Es stellt einen laufzeitabhängigen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit eine Vorauszahlung eines Teils der Zinsen dar (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.1999, Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.; BGH, WM 2000, 1243 ff.), so dass die Gesamtzinsbelastung - jedenfalls während des Zinsfestschreibungszeitraumes - im Wesentlichen gleich bleibt (BGHZ 111, 287 ff.).

    Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 20.10.1999 (Az: X R 69/96, BStBl. II 2000, 259 ff.).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des …

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    a) Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; dagegen kommen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Risiken des finanzierten Geschäftes nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az: XI ZR 162/00, noch n.v.; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 829 m.w.N.).

    Der Wirksamkeit des Widerrufs stünde auch nicht eine Verwirkung des Widerrufsrechts entgegen (vgl. hierzu BGH, ZIP 2003, 1240, 1241; Senat, BKR 2003, 114, 118).

    Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalles (vgl. BGH, ZIP 2003, 1240, 1241 f.; OLG Stuttgart, ZIP 2002, 1885, 1887).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    b) Gegenteiliges folgt im Übrigen nicht aus den vom Beklagtenvertreter herangezogenen sog. Securenta-Entscheidungen des BGH vom 17.09.1996 (BGHZ 133, 254 ff. und NJW 1996, 3416) und auch nicht aus dem BGH-Urteil vom 12.11.2002 (ZIP 2003, 64, 66).

    Der Grundsatz, dass bei einer weisungsgemäßen Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten der Darlehensnehmer den Betrag i.S.v. § 607 BGB "empfängt", bleibt hiervon berührt (vgl. BGH, ZIP 2003, 64, 66 unter III.1.b.aa der Gründe).

    Mangels eines wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 64, 65; Senat, BKR 2003, 114, 121 f.), welchem die Beklagte - unterstellt, Kreditvertrag und Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft - im Wege des Einwendungsdurchgriffes entsprechend § 9 Abs. 3 VerbrKrG einen ihr dann zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten könnte.

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03
    Der Beklagten stünde unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die von ihr begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen zu, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (vgl. BGH, ZIP 2003, 1692 ff.; Senat, BKR 2003, 114, 121 m.w.N.).

    Zudem bestünde auch kein Widerrufsrecht, weil die Fondsbeitrittserklärung notariell beurkundet wurde, § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 1692 ff.).

  • BFH, 08.11.1988 - IX R 177/85

    Abzug eines Damnums als Werbungskosten

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00

    Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden …

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS …

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den …

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

  • BGH, 08.10.1996 - XI ZR 283/95

    Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei …

  • BGH, 09.11.1999 - XI ZR 311/98

    Disagio und Verzinsung

  • BFH, 03.02.1987 - IX R 85/85

    Unter wirtschaftlichen Erwägungen vor Auszahlung eines Darlehens zum Erwerb einer …

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen: …

  • BFH, 16.09.2002 - IX B 40/02

    Darlehensvertrag - Wirtschaftliche Stundung eines Disagio - Werbungskosten - …

  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 105/70

    Abflußzeitpunkt eines Damnums bei Tilgungsstreckungsdarlehen

  • BFH, 08.11.1988 - IX R 96/84

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das …

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen …

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Dresden, 28.05.2001 - 8 U 498/01

    Aufklärungspflicht der Bank; Immobilienfonds; außerordentliche Kündigung; …

  • OLG Dresden, 23.03.2005 - 8 U 2262/04

    Krediterwerb eines geschlossenen Immobilienfonds gilt als geheilt auch bei …

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (grundlegend Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46; zuletzt Urteile vom 06.12.2004 - II ZR 379/02, vom 24.01.2005 - II ZR 408/02 und vom 31.01.2005 - II ZR 200/03, www.bundesgerichtshof.de), der der Senat folgt (Urteil vom 26.09.2003 - 8 U 872/03, OLG-NL 2004, 76), finden die Regelungen des § 9 VerbrKrG auf den kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 22.07.2003 - 3 WF 112/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7849
OLG Naumburg, 22.07.2003 - 3 WF 112/03 (https://dejure.org/2003,7849)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.07.2003 - 3 WF 112/03 (https://dejure.org/2003,7849)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 3 WF 112/03 (https://dejure.org/2003,7849)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 323; ; ZPO § 323 Abs. 4; ; ZPO § 568; ; RegelbetragVO § 2; ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114; ZPO § 323 Abs. 4; RegelbetragVO § 2
    Unzulässigkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO mangels Bestimmtheit des Titels über Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendige Bestimmtheit des Titels; Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Verpflichtung zu Unterhaltsleistung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 23.07.2001 - 8 WF 104/01

    Unterhaltspflicht - Bestimmtheit des Urteilstenors - Prozent- und Betragsangaben …

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.07.2003 - 3 WF 112/03
    Betrachtet man nämlich die Formulierung "...dies entspricht derzeit einem Betrag in Höhe von 234, 00 EUR, abzüglich eines anzurechnenden anteiligen Kindergeldes in Höhe von 26, 00 EUR, mithin 208, 00 EUR" als Teil des Tenors der Urkunde, wäre zwar dem Erfordernis Rechnung getragen, dass der Betrag der anzurechnenden kindbezogenen staatlichen Leistungen als Betrag im Tenor im Tenor konkret zu beziffern ist (vgl. insoweit OLG Naumburg, Beschlüsse vom 04.07.2001 [Az. 8 WF 103/01] und vom 23.07.2001 [Az. 8 WF 104/01]), jedoch wäre dann auch die Nennung des statischen Unterhaltsbetrags (234,00 EUR, nach Kindergeldanrechnung 208, 00 EUR) neben der Festlegung dynamisierten Unterhalts in Höhe von 111, 0 % des jeweiligen Regelbetrags gemäß § 2 RegelbetragVO der zweiten bzw. dritten Altersstufe Bestandteil des Tenors.

    (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 [Az. 8 WF 100/01] und vom 23.07.2001 [Az. 8 WF 104/01]).

  • OLG Naumburg, 04.07.2001 - 8 WF 103/01

    Kindergeldanrechnung - Betragsangabe im Tenor

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.07.2003 - 3 WF 112/03
    Betrachtet man nämlich die Formulierung "...dies entspricht derzeit einem Betrag in Höhe von 234, 00 EUR, abzüglich eines anzurechnenden anteiligen Kindergeldes in Höhe von 26, 00 EUR, mithin 208, 00 EUR" als Teil des Tenors der Urkunde, wäre zwar dem Erfordernis Rechnung getragen, dass der Betrag der anzurechnenden kindbezogenen staatlichen Leistungen als Betrag im Tenor im Tenor konkret zu beziffern ist (vgl. insoweit OLG Naumburg, Beschlüsse vom 04.07.2001 [Az. 8 WF 103/01] und vom 23.07.2001 [Az. 8 WF 104/01]), jedoch wäre dann auch die Nennung des statischen Unterhaltsbetrags (234,00 EUR, nach Kindergeldanrechnung 208, 00 EUR) neben der Festlegung dynamisierten Unterhalts in Höhe von 111, 0 % des jeweiligen Regelbetrags gemäß § 2 RegelbetragVO der zweiten bzw. dritten Altersstufe Bestandteil des Tenors.
  • OLG Naumburg, 04.07.2001 - 8 WF 100/01

    Unterhaltspflicht - fehlerhafte Tenorierung - Regelbetrag - Prozent- und …

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.07.2003 - 3 WF 112/03
    (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 [Az. 8 WF 100/01] und vom 23.07.2001 [Az. 8 WF 104/01]).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 08.07.2003 - 1 W 41/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,22751
OLG Oldenburg, 08.07.2003 - 1 W 41/03 (https://dejure.org/2003,22751)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.07.2003 - 1 W 41/03 (https://dejure.org/2003,22751)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2003 - 1 W 41/03 (https://dejure.org/2003,22751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss; Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits aus Gründen der Billigkeit; Verantwortlichkeit beider Parteien für einen unnötigen undüberflüssigen Rechtsstreit

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss; Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits aus Gründen der Billigkeit; Verantwortlichkeit beider Parteien für einen unnötigen undüberflüssigen Rechtsstreit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1703
  • WM 2004, 1306
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Saarland, 09.09.2016 - 1 B 60/16

    Zum - im Regelfall fehlenden - Anordnungsgrund für den Erlass einer die …

    Rn. 9 Beschluss des Senats vom 5.12.2007 - 1 B 433/07 -, juris, Rdnrn. 4 ff., unter Hinweis auf den Beschluss vom 10.4.1989 - 1 W 7/89 -, NVwZ 1990, 687 = DÖV 1989, 947, sowie die Beschlüsse des Senats vom 12.2.2004 - 1 W 2/04 -, vom 19.11.2003 - 1 W 41/03 - und vom 7.3.1996 - 1 W 31/95 -.
  • OVG Saarland, 05.12.2007 - 1 B 433/07

    Anordnungsgrund bei beförderungsbezogener Dienstpostenkonkurrenz

    Es entspricht der bisher gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass es in Fällen beförderungsbezogener Dienstpostenübertragungen regelmäßig keines vorläufigen Rechtsschutzes bedarf - es mithin an einem Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt -, weil insoweit noch keine endgültige Beförderungsentscheidung getroffen worden ist grundlegend Beschluss vom 10.4.1989 - 1 W 7/89 -, NVwZ 1990, 687 = DÖV 1989, 947; bestätigt (u.a.) durch Beschlüsse des Senats vom 12.2.2004 - 1 W 2/04 -, vom 19.11.2003 - 1 W 41/03 - und vom 7.3.1996 - 1 W 31/95 -.
  • VG Saarlouis, 28.04.2008 - 2 L 202/08
    Rn. 10 Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 08.10.2007 - 2 L 1069/07 - ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 1 W 41/03 -, vom 12.02.2004 - 1 W 2/04 - und vom 05.12.2007 - 1 B 433/07 - m.w.N.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.10.2003 - 19 U 67/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23942
OLG Hamm, 28.10.2003 - 19 U 67/03 (https://dejure.org/2003,23942)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2003 - 19 U 67/03 (https://dejure.org/2003,23942)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 2003 - 19 U 67/03 (https://dejure.org/2003,23942)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 139
    Umfang der Hinweispflicht; Gewährung eines Schriftsatznachlasses ohne Antrag der Partei

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 646
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