Rechtsprechung
| BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836; ZPO § 287
Bemessung der Vergütung eines Betreuers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Vergütung des Berufsbetreuers (hier: Diplompädagoge und Bankkaufmann)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ermittlung der Vergütung für Betreuungsleistungen; Berücksichtigung von Art und Umfang des Vermögens der Betreuten; Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers
Verfahrensgang
- AG Amberg, 31.01.1994 - 2 XVII 58/94
- LG Amberg, 21.09.1995 - 34 T 793/95
- BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 1168
- Rpfleger 1996, 288
- BayObLGZ 1996 Nr. 10
- BayObLGZ 1996, 37
Wird zitiert von ... (38) Zitiert selbst (10)
- BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94
Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
Für die Schätzung der Kosten eines Berufsbetreuers für ein Büro mittleren Zuschnitts (vgl. BayObLGZ 1995, 35) kann auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälte ohne Einzelpraxen für Fachanwälte zurückgegriffen werden.«.Hinzuzurechnen ist ein Risikozuschlag für freie Berufe (BayObLGZ 1993, 323, 324; 1995, 35, 38).
Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (BayObLGZ 1995, 35, 39 f.).
Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht sich zur Schätzung des Stundensatzes (ohne Bürokosten) an die Einkünfte eines angestellten Sozialpädagogen der Vergütungsgruppe BAT IV b (vgl. BayObLGZ 1995, 35; BAG BB 1996; LG München I BtPrax 1996, 30 ) angelehnt hat.
Für die Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (BayObLGZ 1995, 35).
- BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86
Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 - 8).
Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1986, 448, 451; Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 7;… Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 RdNr. 9).
Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).
- BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 - 8).
Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Betreuer beschwerdeberechtigt, weil er geltend macht, das Landgericht habe seine Vergütung zu niedrig festgesetzt (§ 29 Abs. 4 , § 20 Abs. 1 FGG ; vgl. BayObLGZ 1992, 151, 152).Die Vergütung muß über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufsbetreuer bringen (vgl. BayObLGZ 1992, 151, 154 f. m.w.N.).
- BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93
Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz; …
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
Dabei gelten die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB nicht; sie könnten lediglich eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1993, 323).Hinzuzurechnen ist ein Risikozuschlag für freie Berufe (BayObLGZ 1993, 323, 324; 1995, 35, 38).
- BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an …
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).
- LG München I, 24.07.1995 - 13 T 9945/95
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht sich zur Schätzung des Stundensatzes (ohne Bürokosten) an die Einkünfte eines angestellten Sozialpädagogen der Vergütungsgruppe BAT IV b (vgl. BayObLGZ 1995, 35; BAG BB 1996; LG München I BtPrax 1996, 30 ) angelehnt hat.Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Landgericht festgestellten Umstände hält der Senat einen Stundensatz (einschließlich Bürokosten) von 80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für angemessen (vgl. LG München I BtPrax 1996, 30, 31).
- BayObLG, 24.02.1993 - 1Z BR 55/92
Antrag auf Bestimmung einer neuen Inventarfrist; Voraussetzungen für das Anfallen …
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
Einer Zurückverweisung an das Landgericht bedarf es nicht, da der Senat ohne weitere Ermittlungen in der Sache selbst entscheiden kann (BayObLGZ 1993, 88, 93). - BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328). - BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93
Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide …
Auszug aus BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).
- BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten
a) Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligenden Vergütung wird durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreuer erbrachte Leistung bestimmt (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38 f. m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1166 /1167, 1173/1174; KG FamRZ 1996, 227 /228).Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).
Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
Nach dieser wird die Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuern nämlich von den Honoraren bestimmt, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35; 1996, 37/39), hier also den Honoraren von Rechtsanwälten im allgemeinen.
Für die Schätzung der Bürokosten hat der Senat ausgeführt (BayObLGZ 1996, 37/40): "Da Feststellungen zum üblichen Aufwand eines Berufsbetreuers in einem bestimmten Bezirk kaum zu treffen sein werden, kann für die Schätzung auch auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien (vgl. BVerfG NJW 1991, 557; Franzen/Apel NJW 1988, 1059 ff.) oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälten ohne Einzelpraxen für Fachanwälte (Unternehmen und Arbeitsstätten Fachserie 2 Reihe 1.6.2 1991 S 24/25 und 30/31) zurückgegriffen werden.
Bei 1340 Jahresarbeitsstunden (vgl. BayObLGZ 1996, 37/40) entspricht dies einem Stundensatz von 195, 67 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).
Er ist nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte (BayObLGZ 1996, 37).
- BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96 b) Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten bzw. - wie hier - als dessen Nachlaß zu bewilligenden Vergütung wird durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreue erbrachte Leistung bestimmt (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38 f m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1166 /1167, 1173/1174; KG FamRZ 1996, 227 /228).
Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).
Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unwichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und BayObLGZ 1996, 47/49, je m.w.N.).
Nach dieser wird die Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuern nämlich von den Honoraren bestimmt, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35; 1996, 37/39), hier also den Honoraren von Rechtsanwälten im allgemeinen.
Für die Schätzung der Bürokosten hat der Senat ausgeführt (BayObLGZ 1996, 37/40): "Da Feststellungen zum üblichen Auf wand eines Berufsbetreuers in einem bestimmten Bezirk kaum zu treffen sein werden, kann für die Schätzung auch auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien (vgl. BVerfG NJW 1991, 557; Franzen Apel NJW 1988, 1059 ff.) oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen.
Bei 1340 Jahresarbeitsstunden (vgl. BayObLGZ 1996, 37/40) entspricht dies einem Stundensatz von 195, 67 DM einschließlich Mehrwertsteuer).
Er ist nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte (BayObLGZ 1996, 37).
- BayObLG, 05.08.1998 - 3Z BR 96/98
Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand für Tätigkeiten, die nicht auf Hilfskräfte zu …
Dem Betreuer muß deshalb eine im Sinn von § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB angemessene Vergütung bewilligt werden (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ; vgl. BayObLGZ 1997, 146/147; 1996, 37 ff. und 47 ff.; 1995, 35 ff.; KG BtPrax 1996, 184).Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).
Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38 m.w.N.).
Die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB gelten nicht; sie können lediglich eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1996, 37/39; 1993, 323/324; KG BtPrax 1996, 184/185; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698/699).
Das Einkommen, das er in der vergleichbaren Besoldungsgruppe (hier Kr X-XII) erzielen könnte, ist allerdings nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte (BayObLGZ 1996, 37).
- BayObLG, 08.11.1996 - 3Z BR 210/96
Anspruch des Berufsbetreuers auf Ermittlung einer angemessenen Vergütung; …
Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; 1996, 37/38).die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1986, 448/451; 1996, 37/39; 1996, 47/49;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 Rn. 7;… Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 9).
Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
Bei der Bemessung gelten die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB nicht; sie stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1996, 37/39, 1996, 47/49, KG BtPrax 1996, 184 ff., je m.w.N.).
Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers kann das Einkommen einer vergleichbaren Berufsgruppe aber nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte sein (BayObLGZ 1996, 37).
- KG, 13.03.2001 - 1 W 10448/99
Umfang einer angemessenen Vergütung für einen anwaltlichen Berufsbetreuer; …
Ohne Rechtsfehler führt das Landgericht aus, dass nach der hiernach maßgeblichen Gesetzeslage die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe dem Berufsbetreuer eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachenrichters steht, wobei Bemessungsmaßstab vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung nach ihrem zeitlichen Aufwand, daneben aber auch die Bedeutung und die Schwierigkeit der Betreuung, der sich daraus ergebende Grad von Verantwortung und alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen sind (BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; FamRZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.).In der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 ff.) und der anderen Oberlandesgerichte (vgl. etwa: BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.) ist die Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB daraufhin so ausgelegt worden, dass - jedenfalls bei vermögenden Betreuten- die Abgeltung des Zeitaufwands des Berufsbetreuers durch Ersatz seiner anteiligen Bürokosten sowie ein angemessenes Honorar sicherzustellen sind.
Zur Höhe der Bürokosten ist dabei auf die Kosten abgestellt worden, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, und zwar einschließlich der Personalkosten und der Umsatzsteuer (Senat, BtPrax 1996, 184 [186]; BayObLGZ 1997, 578 [579] m.w.Nw.; FamRZ 1996, 1168 [1169]; OLG Hamm BtPrax 1999, 197 [198]; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46 f.).
Gerade auch für den hier maßgeblichen Zeitraum sind dabei in der Rechtsprechung ganz überwiegend Stundensätze für anwaltliche Berufsbetreuer in der Größenordnung um etwa 200,- DM (brutto), jedoch vereinzelt auch bis 300,- DM, als angemessen erachtet worden (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378 [1379]; NJWE-FER 1997, 128; FamRZ 1996, 1168, 1171; FamRZ 1992, 854 [855] und NJWE-FER 1999, 34; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698 [699]; NJWE-FER 1998, 202; OLG Köln FamRZ 1997, 1303; OLG Schleswig NJWE-FER 1998, 8; OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 120 [121]; ferner die Nachweise bei Dodegge NJW 1999, 2709 [2716];… Jürgens/Jürgens, BetrR, 2. Aufl., § 1836 BGB, Rdn. 25;… Knittel, BetR, 24. El., § 1836, Rdn. 17 m.w.Nw.).
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BtPrax 1996, 184 [186]), der anderer Oberlandesgerichte (etwa BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169] und FamRZ 1995, 35 [39]; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46) und ist auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, 77 [79]) vereinbar: Dass für ein Betreuerbüro mittleren Zuschnitts ein aus einem Berufsbetreuer und einer Verwaltungskraft bestehendes Büro mit einer nicht auf repräsentative Zwecke ausgerichteten Raum- und Sachausstattung zugrundegelegt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Betreuer benötigen nicht in gleicher Weise wie Rechtsanwälte Hilfskräfte für Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten (BVerfG BtPrax 2000, 77 [79]).
- OLG Karlsruhe, 07.05.1998 - 4 W 31/98 Dabei gelten die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB nicht; sie können lediglich eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLG FamRZ 1994, 124; BayObLG FamRZ 1996, 1168, 1169).
Bei der zu bewilligenden Vergütung sind als weitere Umstände zu berücksichtigen die Größe des Vermögens des Betreuten, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung (BayObLG FamRZ 1996, 1168, 1169; BayObLG FamRZ 1997, 700).
Wie jedoch der Beschwerdeführer selbst nicht verkennt, ist nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (BayObLG FamRZ 1995, 692; BayObLG FamRZ 1996, 1168, 1169).
Bei der vom LG vorgenommenen Schätzung konnten insbesondere die bereits vom Bayerischen Oberlandesgericht ausgeurteilten Stundensätze von 80 DM netto für einen Diplompädagogen und Bankkaufmann (FamRZ 1996, 1168), von 75 DM netto für einen Diplom-Sozialpädagogen (FamRZ 1996, 1169) und von 65 DM netto für einen Dipl.-Sozialarbeiter (FamRZ 1997, 701) zugrunde gelegt werden.
- BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98
Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung
Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung sein (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1990, 184/185; 1986, 448/450; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202).Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann z.B. auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1997, 44/46; 1996, 37/39).
Bei der Bemessung der Vergütung darf aber das Einkommen einer vergleichbaren Berufsgruppe nicht alleinige Berechnungsgrundlage sein (BayObLGZ 1996/37).
Das Landgericht hat zwar anders als der Senat (vgl. z.B. BayObLGZ 1995, 35/41; 1996, 37; BayObLG Beschluß vom 8.7.1998 - 3Z BR 163/98, Leitsatz Report 1998, 60) für einen Diplom-Sozialpädagogen nicht die Vergütungsgruppe BAT IV b sondern BAT V b zur Grundlage seiner Schätzung gemacht, dies läßt jedoch einen Ermessensfehler nicht erkennen, selbst wenn der Beschwerdeführer selbst, als er noch im öffentlichen Dienst beschäftigt war, in BAT IV b eingeordnet war.
- BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 243/98
Angemessenene Vergütung eines Betreuers eines Betreuten mit erheblichem Vermögen
a) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).Ein solcher liegt vor, wenn die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt haben (vgl. BayObLGZ 1996, 37/39; 1996, 47/49).
Es hat dabei als Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37; 1997, 44), die ausdrücklich den Rückgriff zuläßt auf die durchschnittlichen Kosten der Betreuungsvereine von Kommunen oder Landkreisen oder die Kosten, die der öffentlichen Hand für die Beschäftigung eines Beamten oder Angestellten mit vergleichbarer Ausbildung entstehen, für eine Diplompsychologin einen Stundensatz von 90, 89 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ermittelt.
Weiter sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, etwa die Größe des Vermögens des Betroffenen, die Bedeutung und Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).
- BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96 Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448/450; 1990, 184/185; 1996, 37/38).
Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1986, 448/451; 1996, 37/39; 1996, 47/49;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 Rn. 7;… Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 9).
Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).
Bei der Bemessung gelten die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB nicht; sie stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1996, 37/39, 1996, 47/49, KG BtPrax 1996, 184ff., je m.w.N.).
- BayObLG, 14.07.1998 - 3Z BR 117/98
Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen
(1) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m. w. N.).
Die Kammer hat beachtet, daß das Einkommen einer vergleichbaren Berufsgruppe nicht alleinige Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Vergütung sein kann, sondern nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Umstände (vgl. BayObLGZ 1996, 37).
- BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch …
- BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 112/98
Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung
- BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 15/98
Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren; …
- OLG Düsseldorf, 18.03.1997 - 25 Wx 37/96
- LG Berlin, 20.11.1998 - 87 T 394/97
- BayObLG, 05.08.1998 - 3Z BR 145/98
Bemessung der Vergütung für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen nur …
- BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 352/96
Vergütung des Betreuers bei mehreren Qualifikationen - Sozialpädagoge und …
- BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 229/96
Vergütung des Pflegers bei mehreren Pfleglingen - Vergütung des …
- BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 362/96
Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer
- BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
Festlegung eines Stundensatzes für einen nicht mittellosen Betroffenen
- OLG Köln, 28.10.1998 - 16 Wx 153/98
Vergütung eines Diplomrechtspflegers als Berufsbetreuer
- OLG Köln, 20.10.1998 - 16 Wx 153/98
Vergütung eines Diplomrechtspflegers als Berufsbetreuer
- BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 237/00
Aufwendungsersatz eines Berufsbetreuers eines mittellosen Betreuten
- AG Starnberg, 28.09.1999 - XVII 262/97
Anforderungen an die Vergütung eines Betreuers; Einwendungen gegen den …
- BayObLG, 01.08.1997 - 3Z BR 165/97
Angemessene Vergütung eines Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuer
- BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96
Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im …
- OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98
Einhaltung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde; …
- BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist
- OLG Zweibrücken, 28.10.2004 - 3 W 13/04
Vergütung des Berufsbetreuers: Rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung
- OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
Verfahrenspfleger: Zuständigkeitsbereich und Aufwendungsersatz
- OLG Brandenburg, 14.08.2001 - 9 WF 118/01
Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes
- BGH, 01.07.1998 - XII ZB 181/97
Vergütung für Betreuungstätigkeit - Bemessung des Stundensatzes für einen …
- BayObLG, 10.07.1998 - 3Z BR 104/98
Zulässigkeit der Vergütung eines Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen
- OLG Zweibrücken, 08.12.1998 - 3 W 254/98
Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers
- LG München I, 31.05.1996 - 13 T 2975/96
- OLG Zweibrücken, 16.12.1998 - 3 W 234/98
Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers
- LG Aachen, 10.07.2000 - 10 XVIII 2383
- OLG Schleswig, 12.06.1996 - 2 W 122/95
Stundensatz für anwaltlichen Berufsbetreuer
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bt-Recht
Stundensatz eines Rechtsanwalts als Betreuer (hier: 200 DM)
- rechtsportal.de
BGB § 1836 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1
Bemessung der Betreuervergütung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bemessung des Stundensatzes eines als Betreuer tätigen Rechtsanwalts; Schätzung der vom Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendeten Zeit unter Berücksichtigung der vom Betreuer angegebenen Tätigkeiten; Nicht ausreichende konkrete Angaben des Betreuers über ...
Verfahrensgang
- AG Freising - XVII 361/94
- LG Landshut, 24.10.1995 - 30 T 1196/95
- BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 1171
- Rpfleger 1996, 288
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (13)
- BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86
Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 bis 8).
Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein (BayObLGZ 1996 Nr. 10; BayObLGZ 1986, 448, 451; Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 7;… Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 RdNr. 9).
- BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1986, 448, 450; 1990, 184, 185; vgl. auch Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr. 6 bis 8).
Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).
- BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94
Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
Bei der Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden, abzustellen (BayObLGZ 1995, 35, 39f).Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (vgl. BayObLGZ 1995, 35, 41).
- BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93
Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz; …
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
Die Angemessenheit der Vergütung bestimmen die Honorare, die allgemein in dieser Berufsgruppe bezahlt werden (BayObLGZ 1993, 323, 324).Hinzuzurechnen ist der für freie Berufe übliche Risikozuschlag (BayObLGZ 1993, 323, 324).
- BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an …
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318;… vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).
- BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94
Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den …
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
Von einer Anordnung der Kostenerstattung wird abgesehen (BayObLGZ 1995, 1, 6). - OLG München, 20.06.1989 - 25 U 3632/88
Anspruch gegen den Erben auf Auflassung und Herausgabe einer zugewendeten …
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
Über solche Einwendungen hat das Prozeßgericht zu entscheiden (BayObLG NJW 1988, 1919; MDR 1990, 54 ; OLG Düsseldorf MDR 1978, 410). - BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93
Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328). - BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
Der Vergütung des als Betreuer eines vermögenden Betreuten bestellten Rechtsanwalts ist dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen (BayObLGZ 1992, 151). - BayObLG, 24.03.1988 - BReg. 3 Z 188/87
Auszug aus BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95
Über solche Einwendungen hat das Prozeßgericht zu entscheiden (BayObLG NJW 1988, 1919; MDR 1990, 54 ; OLG Düsseldorf MDR 1978, 410). - BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92
Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836 …
- BayObLG, 13.07.1994 - 3Z BR 162/94
Vergütung eines Berufsbetreuers
- BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93
Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide …
- AG Augsburg, 22.11.1996 - XVII 110/96 Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung sein (BayObLG, FamRZ 1996, S. 1171).
Dies gilt allerdings nicht, wenn im Falle eines Rechtsanwalts dieser allein in Betreuungssachen tätig wird, weil eine Betreuungskanzlei eine niedrigere Kostenstruktur aufweist als eine Zivilkanzlei (BayObLG, FamRZ 1996, S. 1171).
- BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 112/98
Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (BayObLG FamRZ 1996, 1171/1172 m.w.N., ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698/699).Zutreffend hat das Landgericht die Betroffene darauf hingewiesen, daß über den Einwand, die ehemalige Betreuerin habe ihre Pflichten schlecht erfüllt, von den Zivilgerichten zu entscheiden ist (BayObLG FamRZ 1996, 1171 /1173).
- KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96
Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96
Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im …
Der Tatrichter kann die vom Pfleger/Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendete Zeit unter Berücksichtigung der von dem Pfleger/Betreuer angegebenen Tätigkeiten insbesondere dann schätzen, wenn dieser keine ausreichenden konkreten Zeitangaben macht (BayObLG FamRZ 1996, 1171 ). - BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten
Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird. - BayObLG, 14.07.1998 - 3Z BR 117/98
Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtssprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (BayObLG FamRZ 1996, 1171/1172 m.w.N., ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 698/699). - BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 137/00
Vergütung des Betreuers für Information einer Hilfsperson
Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers, also darauf an, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLG FamRZ 1996, 1171 ). - BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch …
Der Tatrichter kann die vom Pfleger/Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendete Zeit unter Berücksichtigung der von dem Pfleger/Betreuer angegebenen Tätigkeiten schätzen (BayObLG FamRZ 1996, 1171 ). - BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96 Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 220 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066.164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
- BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 15/98
Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren; …
Der Tatrichter kann die vom Pfleger/Betreuer für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgewendete Zeit unter Berücksichtigung der von dem Pfleger/Betreuer angegebenen Tätigkeiten schätzen (BayObLG FamRZ 1996, 1171). - LG Berlin, 20.11.1998 - 87 T 394/97
- BayObLG, 05.08.1998 - 3Z BR 145/98
Bemessung der Vergütung für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen nur …
- LG München I, 31.05.1996 - 13 T 2975/96
- BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
- BayObLG, 17.06.1999 - 3Z BR 88/99
Anspruch eines Betreuers auf Erstattung von Mehrwertsteuer
- BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 163/98
Festlegung eines Stundensatzes für einen nicht mittellosen Betroffenen
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Koblenz, 10.01.1996 - 2 T 734/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse (2)
Papierfundstellen
- MDR 1996, 499
- FamRZ 1996, 622
- AnwBl 1996, 352
- Rpfleger 1996, 288
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- LG München I, 17.11.1994 - 13 T 15003/94
Auszug aus LG Koblenz, 10.01.1996 - 2 T 734/95
Nach dem Tode des Betreuten steht also nach der hier vertrete- nen Ansicht das Vermögen im vollen Umfange für die Bezahlung der Betreuervergütung zur Verfügung (vgl. LG München, BtPrax 1995, S. 73 f.). - LG Kaiserslautern, 10.09.1993 - 1 T 120/93
Auszug aus LG Koblenz, 10.01.1996 - 2 T 734/95
Die Kammer schließt sich insoweit der Argumentation des LG Kaiser- lautern in der Entscheidung vom 10.9.1993 (BtPrax 1994, S. 34) an.
- LG Koblenz, 31.01.1997 - 2 T 33/97 Schongrenzen sind insoweit nicht zu beachten (vgl. Beschluß der Kammer vom 10. Januar 1996 - 2 T 734/95 ; BayObLG FamRZ 1996, Seite 373).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 20.07.1995 - 20 W 245/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Mindestvergütung; Vermögender Betreuter; Vereinsbetreuer; Betreuungsverein; Vergütungsanspruch; Stundensatz; Diplomierter Sozialarbeiter ; Fachhochschulabschluß; Richterliches Schätzungsermessen
Papierfundstellen
- Rpfleger 1996, 288
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.1995 - 20 W 245/95
Amts- und Landgericht haben übersehen, daß die Vergütung nach § 1836 II BGB die Mindestvergütung darstellt, die nur subsidiär in Betracht kommt und die Vergütung nach § 1836 I BGB nicht nach oben begrenzt (BayObLG, Rpfleger 1992, 519 = FamRZ 1992, 854; Senatsbeschlüsse 20 W 308/93 vom 11. März 1994 und 20 W 180/95 vom 11. Juli 1995).Soweit diese Grundsätze zunächst nur für den anwaltlichen Berufsbetreuer gelten sollten (BayObLG, Rpfleger 1992, 519; Senatsbeschluß 20 W 145/94 vom 12. April 1994 = FamRZ 1994, 1333), sind sie inzwischen auf den nichtanwaltlichen Berufsbetreuer (BayObLG, MDR 1993, 1209) und mit überzeugender Begründung jetzt auch auf den Vereinsbetreuer (§ 1897 II 1 BGB) ausgedehnt worden (BayObLG, FamRZ 1995, 692).
Auch wenn sich noch keine allgemein üblichen Stundensätze für die Berufsgruppe der Diplomsozialarbeiter mit Fachhochschulabschluß gebildet haben, kann auch im Hinblick auf die Vergütungen, die anwaltlichen Berufsbetreuern bewilligt werden (BayObLG, Rpfleger 1992, 519: 180,- DM und 200,- DM; OLG Schleswig, JurBüro 1995, 156: 300,- DM), hier nach richterlichem Schätzungsermessen ein Stundensatz von 100,- DM als vertretbar gelten (vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 692).
- BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94
Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.1995 - 20 W 245/95
Soweit diese Grundsätze zunächst nur für den anwaltlichen Berufsbetreuer gelten sollten (BayObLG, Rpfleger 1992, 519; Senatsbeschluß 20 W 145/94 vom 12. April 1994 = FamRZ 1994, 1333), sind sie inzwischen auf den nichtanwaltlichen Berufsbetreuer (BayObLG, MDR 1993, 1209) und mit überzeugender Begründung jetzt auch auf den Vereinsbetreuer (§ 1897 II 1 BGB) ausgedehnt worden (BayObLG, FamRZ 1995, 692).Auch wenn sich noch keine allgemein üblichen Stundensätze für die Berufsgruppe der Diplomsozialarbeiter mit Fachhochschulabschluß gebildet haben, kann auch im Hinblick auf die Vergütungen, die anwaltlichen Berufsbetreuern bewilligt werden (BayObLG, Rpfleger 1992, 519: 180,- DM und 200,- DM; OLG Schleswig, JurBüro 1995, 156: 300,- DM), hier nach richterlichem Schätzungsermessen ein Stundensatz von 100,- DM als vertretbar gelten (vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 692).
- BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93
Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.1995 - 20 W 245/95
Dabei ist zu beachten, daß die Vergütung über den Kostenersatz hinaus ein angemessenes Honorar erbringen muß (BayObLG, MDR 1993, 1209; Senatsbeschluß 20 W 146/94 vom 3. Mai 1994).Soweit diese Grundsätze zunächst nur für den anwaltlichen Berufsbetreuer gelten sollten (BayObLG, Rpfleger 1992, 519; Senatsbeschluß 20 W 145/94 vom 12. April 1994 = FamRZ 1994, 1333), sind sie inzwischen auf den nichtanwaltlichen Berufsbetreuer (BayObLG, MDR 1993, 1209) und mit überzeugender Begründung jetzt auch auf den Vereinsbetreuer (§ 1897 II 1 BGB) ausgedehnt worden (BayObLG, FamRZ 1995, 692).
- OLG Frankfurt, 12.04.1994 - 20 W 145/94
Vergütung eines Berufsbetreuers; Tatsächlicher Zeitaufwand für Betreuung; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.1995 - 20 W 245/95
Soweit diese Grundsätze zunächst nur für den anwaltlichen Berufsbetreuer gelten sollten (BayObLG, Rpfleger 1992, 519; Senatsbeschluß 20 W 145/94 vom 12. April 1994 = FamRZ 1994, 1333), sind sie inzwischen auf den nichtanwaltlichen Berufsbetreuer (BayObLG, MDR 1993, 1209) und mit überzeugender Begründung jetzt auch auf den Vereinsbetreuer (§ 1897 II 1 BGB) ausgedehnt worden (BayObLG, FamRZ 1995, 692).
- BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97
Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins
Es möchte von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 (BtPrax 1995, 183) abweichen, die zwar die "konkreten Personalkosten oder konkreten allgemeinen Verwaltungskosten" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber den Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben wie bei einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung des Stundensatzes allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufgewendet werden. - AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97
130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens
Dies zeigt vor allem die noch vor dem Vergütungsbeschluss vom 31.8.2000 ergangene Entscheidung des BGH vom 5.7.2000, wonach fiktive Bürokosten eines Betreuungsvereins in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (Bay0bLG FamRZ 1995, 692; OLG Frankfurt BtPrax 1995, 183) bereits nach altem Recht nicht bei der Bemessung der Vergütung der von einem Vereinsbetreuer erbrachten Betreuertätigkeiten für einen vermögenden Betroffenen berücksichtigt werden konnten (BGH FamRZ 2000, 156 = Rpfleger 2001, 25 = FGPrax 2000, 225). - OLG Oldenburg, 16.07.1997 - 5 W 76/97
Bestellung und Vergütung eines Vereinsbetreuers
Rn. 6 Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen, ohne dass sich der Senat damit zu befassen hatte, ob auch die Einkommens- und Vermögenssituation eine Heraufsetzung des Stundensatzes rechtfertigen könnten, ob in die Vergütung die allgemeinen Verwaltungskosten eines Betreuungsvereins mit einzubeziehen sind (bejahend BayObLG FamRZ 1995, 692; OLG Frankfurt, BtPrax 1995, 183; verneinend Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 767 [OLG Düsseldorf 18.03.1997 - 25 Wx 37/96] = FGPrax 1997, 107) und ob zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der betreuten Person in Vergütungsfestsetzungsverfahren ein Verfahrenspfleger gemäß §§ 67, 69d I S.2 und 4 FGG zu bestellen gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 1997, 109). - OLG Düsseldorf, 18.03.1997 - 25 Wx 37/96 Der Senat hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend und würde die Beschwerde zurückweisen, wenn er daran nicht durch die abweichenden Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts FamRZ 1995, 692, und des Oberlandesgerichts Frankfurt BtPrax 1995, 183, gehindert wäre.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Koblenz, 24.10.1995 - 2 T 594/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bt-Recht (Leitsatz)
Aufrundung von Stunden, Betreuervergütung, Mißbrauchsgrenze
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 511 (Ls.)
- Rpfleger 1996, 288
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG München I, 01.09.1995 - 13 T 16621/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1996, 288
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Münster, 18.01.1996 - 5 T 828/95 |
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Duisburg, 19.01.1996 - 22 (2) T 226/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1996, 288
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Schleswig, 25.06.1998 - 2 W 95/98
Vergütung für Vergütungsantrag des Betreuers
Demzufolge ist auch eine Vergütungsfestsetzung nur für den Zeitraum ab der wirksamen Betreuerbestellung möglich (LG Duisburg, Rpfleger 1996, 288 ). - OLG Schleswig, 20.05.1998 - 2 W 55/98
Vergütung des Betreuers für vor der Bestellung erfolgte Tätigkeiten
Demzufolge ist auch eine Vergütungsfestsetzung nur für den Zeitraum ab der wirksamen Betreuerbestellung möglich (LG Duisburg, Rpfleger 1996, 288 ).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Saarbrücken, 14.11.1995 - 5 T 561/95 |
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Köln, 30.10.1995 - 6 T 499/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht (Leitsatz)
Beginn der Ausschlussfrist ab Beendigung des Amtes, Verfahrenspflegschaft
Papierfundstellen
- Rpfleger 1996, 288
Wird zitiert von ...
- LG Oldenburg, 15.04.1997 - 8 T 388/97
Beschwerde des Bezirksrevisors gegen pauschale Aufwandsentschädigung des …
Rn. 6 Die Kammer wird deshalb künftig davon ausgehen, daß Ansprüche des Betreuers gemäß § 1836 a BGB erst 3 Monate nach Beendigung der Tätigkeit erlöschen (so auch LG Koblenz, BtPrax 1995, 148;… LG Hildesheim a.a.O.; LG Köln 6 T 499/95; LG Stuttgart 10 T 156/95; LG Hannover FamRZ 1995, 1377 [LG Hannover 03.11.1994 - 20 T 75/94]; Zimmermann, Rechtspfleger 1996, 9 m.w.Nachw.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Duisburg, 15.01.1996 - 22 (2) T 308/95 |
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Duisburg, 10.01.1996 - 2 T 226/95 |
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".