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Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.1979 - 177/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,285
EuGH, 26.06.1979 - 177/78 (https://dejure.org/1979,285)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.1979 - 177/78 (https://dejure.org/1979,285)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1979 - 177/78 (https://dejure.org/1979,285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art 38 Abs. 2; ; Vertrag über staatliche Beihilfen Art 92; ; Vertrag über staatliche Beihilfen Art 93; ; Vertrag und der Verordnung Nr. 2759/75 ... des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch Art. 40; ; Abschaffung der mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen Art. 34

  • EU-Kommission PDF

    Pigs und Bacon Commission

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - SCHWEINEFLEISCH - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE STAATLICHEN BEIHILFEN - ANWENDBARKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Pigs und Bacon Commission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - SCHWEINEFLEISCH - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE STAATLICHEN BEIHILFEN - ANWENDBARKEIT - VORAUSSETZUNGEN - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 92 BIS 94 - VERORDNUNG NR. 2759/75 DES RATES , ARTIKEL 21]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 511
 
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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.07.1973 - 2/73

    Geddo / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 2/73 (Geddo, Slg. 1973, 865) ergebe sich jedoch eindeutig, daß der Vertrag eine innerstaatliche Abgabe nicht verbiete, die allein auf inländische Erzeugnisse erhoben werde und dazu bestimmt sei, einen Hilfsfonds für die heimische Erzeugung zu speisen.

    g) Zur fünften Frage sei festzustellen, daß das streitige System unter das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen falle, wie diese in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837), vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613) und vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 2/73 (Geddo, Slg. 1973, 865) definiert worden seien.

  • EuGH, 23.01.1975 - 51/74

    Van der Hulst / Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    Selbst wenn die Abgabe getrennt von der Bonusregelung zu beurteilen wäre, führe eine entsprechende Anwendung des Urteils des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74 (Van der Hulst, Slg. 1975, 79) zu der Feststellung, daß sie gleichwohl eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll darstelle.

    Die tiefgreifende Unvereinbarkeit zwischen dem bloßen Bestehen einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art mit der gemeinsamen Marktorganisation werde bestätigt durch die Urteile des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in den Rechtssachen 31/74 (Galli, Slg. 1975, 47) und 51/74 (Van der Hulst, Slg. 1975, 79), vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 190/73 (Van Haaster, Slg. 1974, 1123) und vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1976, 515).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    g) Zur fünften Frage sei festzustellen, daß das streitige System unter das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen falle, wie diese in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837), vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613) und vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 2/73 (Geddo, Slg. 1973, 865) definiert worden seien.
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    Jedenfalls müsse sich das innerstaatliche Gericht im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere der Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike, Slg. 1977, 595) und vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 629) der Anwendung eines möglicherweise Artikel 92 zuwiderlaufenden Gesetzes so lange enthalten, wie es nicht von dessen Vereinbarkeit überzeugt sei.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    Jedenfalls müsse sich das innerstaatliche Gericht im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere der Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike, Slg. 1977, 595) und vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 629) der Anwendung eines möglicherweise Artikel 92 zuwiderlaufenden Gesetzes so lange enthalten, wie es nicht von dessen Vereinbarkeit überzeugt sei.
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    f) Das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli, Slg. 1977, 557) enthalte eine eindeutige Antwort auf die einzige durch das Ausgangsverfahren aufgeworfene erhebliche Frage, nämlich die, ob die Pigs and Bacon Commission die Zahlung der gesetzlichen Abgabe verlangen könne oder nicht; diesem Urteil sei unter anderem zu entnehmen, "daß die Unvereinbarkeit einer zur Erreichung des Beihilfezwecks oder zu ihrem Funktionieren nicht erforderlichen Bestimmung mit einer anderen Vertragsabstimmung als den Artikeln 92 und 93 weder die Fehlerhaftigkeit der Beihilfe insgesamt noch die daraus hergeleitete Rechtswidrigkeit des Finanzierungssystems für diese Beihilfe bewirkt".
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    g) Zur fünften Frage sei festzustellen, daß das streitige System unter das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen falle, wie diese in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837), vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613) und vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 2/73 (Geddo, Slg. 1973, 865) definiert worden seien.
  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    Insoweit ist die im Verfahren vor dem High Court bestehende Lage derjenigen nicht unähnlich, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board (Northern Ireland)/Redmond, Slg. 1978, 2347) zugrunde liegt; dort hatte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die Vorfrage unterbreitet, welche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für einen Rechtsstreit einschlägig seien, wenn die Beteiligten einander widersprechende rechtliche Einordnungen desselben Sachverhalts vornähmen.
  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611) ergebe sich, daß bezüglich der in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilfen "die Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 mit der Folge, daß aus ihnen vor den nationalen Gerichten Rechte hergeleitet werden können, in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten erst [gelten], wenn sie durch die in Artikel 94 vorgesehenen Rechtshandlungen allgemeiner Tragweite oder durch Einzelfallentscheidungen, wie sie Artikel 93 Absatz 2 im Auge hat, konkretisiert worden sind".
  • EuGH, 23.01.1975 - 31/74

    Galli

    Auszug aus EuGH, 26.06.1979 - 177/78
    Die tiefgreifende Unvereinbarkeit zwischen dem bloßen Bestehen einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art mit der gemeinsamen Marktorganisation werde bestätigt durch die Urteile des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in den Rechtssachen 31/74 (Galli, Slg. 1975, 47) und 51/74 (Van der Hulst, Slg. 1975, 79), vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 190/73 (Van Haaster, Slg. 1974, 1123) und vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1976, 515).
  • EuGH, 16.03.1977 - 68/76

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 26.02.1975 - 63/74

    Cadsky S.p.a. / Istituto Nazionale per il Commercio Estero

  • EuGH, 30.10.1974 - 190/73

    Van Haaster

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Ein solcher Rückgriff würde jedoch zu unterschiedlichen Lösungen führen, zumal - wie das Urteil vom 26. Juni 1979 (Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission/Mc Carren, noch nicht veröffentlicht) zeige - die Möglichkeit einer Rückforderung durch das einzelstaatliche Recht sogar völlig ausgeschlossen sein könne.
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    15 Wie der Gerichtshof unter anderem in den Urteilen vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 ( Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347 ) und vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 ( Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, 2161 ) entschieden hat, stellt Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der besonderen Bestimmungen des Agrarbereichs vor den allgemeinen Bestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicher.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-283/03

    Kuipers - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung …

    32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in einem Rechtsstreit, der einen von einer gemeinsamen Marktorganisation erfassten Agrarsektor betrifft, vorrangig das sich unter diesem Blickwinkel stellende Problem zu prüfen ist, da Artikel 38 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 32 Absatz 2 EG) den Vorrang der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen besonderen Bestimmungen vor den allgemeinen Vertragsbestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicherstellt (Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Mc Carren, Slg. 1979, 2161, Randnr. 9).

    33 Angewandt auf die vorliegende Rechtssache, bedeutet dieser Grundsatz, dass zunächst die erste und die zweite Frage zu prüfen sind, die das mit der Verordnung Nr. 804/68 errichtete gemeinsame Preissystem sowie Artikel 24 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung betreffen, die alle Bestandteil der mit dieser Verordnung geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation sind (vgl. analog Urteil Mc Carren, Randnr. 10).

    Mit anderen Worten, ein Mitgliedstaat kann sich auf die genannten Artikel 92 bis 94 über die Beihilfen nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für den betreffenden Sektor berufen (vgl. analog Urteil Mc Carren, Randnr. 11).

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