Rechtsprechung
| EuG, 03.07.1997 - T-201/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Unterbliebene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeitsklage - Haftungsklage - Unzulässigkeit
- Judicialis
EGV Art. 169; ; EGV Art. 173 Abs. 4
- Europäischer Gerichtshof
Smanor und Ségaud / Kommission
"Unterbliebene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeitsklage - Haftungsklage - Unzulässigkeit"
- EU-Kommission
Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 169, 173 Absatz 4 und 175
1 Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Unzulässigkeit - EU-Kommission
Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Unterbliebene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeitsklage - Haftungsklage - Unzulässigkeit.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission hinsichtlich der Unterlassung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 169 EGV gegen die Französische Republik; Recht eines einzelnen, von der Kommission eine Stellungnahme in ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Klage auf Ersatz des Schadens, den die Kläger angeblich dadurch erlitten haben, daß die Kommission trotz der wiederholten Reklamationen der Kläger keine Maßnahmen ergriffen hat, um den französischen Staat dazu zu zwingen, dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in ...
Verfahrensgang
- EuG, 03.07.1997 - T-201/96
- EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
Papierfundstellen
- Slg. 1997, II-1081
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 14.02.1989 - 247/87
Star Fruit / Kommission
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Die Kommission macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung sei eine Untätigkeitsklage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Beschluß des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, und Beschluß des Gerichts vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115).Zweitens sei die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten; sie verfüge vielmehr über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließe (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 11).
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Untätigkeitsklage unzulässig, mit der eine natürliche oder juristische Person die Feststellung begehrt, daß es die Kommission dadurch unter Verstoß gegen den EG-Vertrag unterlassen habe, einen Beschluß zu fassen, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einerVertragsverletzung eingeleitet habe (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., …und Beschluß Bernardi/Kommission, a. a. O.).
Aus Sinn und Zweck des Artikels 169 EG-Vertrag ergibt sich nämlich, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863).
Im übrigen begehren die Kläger mit ihrem an die Kommission gerichteten Ersuchen, ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betreffen würden und die sie daher keinesfalls mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnten (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 13, …und Beschlüsse des Gerichts Century Oils Hellas/Kommission, a. a. O., Randnr. 14, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache T-47/96, SDDA/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 43).
- EuGH, 14.07.1988 - 298/87
Smanor
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489) erkannte der Gerichtshof für Recht: "1) Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung .Joghurt' nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äußersten Verkaufs- oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt. - EuGH, 23.05.1990 - C-72/90
Asia Motor France / Kommission
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Da die Kommission jedoch nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, ist ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht rechtswidrig, so daß sie keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann; schadensverursachend kann daher nur das Verhalten des betroffenen Staates, im vorliegenden Fall des französischen Staates, sein (Beschluß des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13; vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 61).
- EuG, 13.11.1995 - T-126/95
Dumez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Weigerung der …
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Aus Sinn und Zweck des Artikels 169 EG-Vertrag ergibt sich nämlich, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (…Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863). - EuG, 29.11.1994 - T-479/93
Einleitung eines Vertragverletzungsverfahrens ; Anerkennung eines italienischen …
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Die Kommission macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung sei eine Untätigkeitsklage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Beschluß des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, und Beschluß des Gerichts vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115). - EuG, 12.11.1996 - T-47/96
Syndicat départemental de défense de droit des agriculteurs gegen Kommission der …
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Im übrigen begehren die Kläger mit ihrem an die Kommission gerichteten Ersuchen, ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betreffen würden und die sie daher keinesfalls mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnten (…Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 13, …und Beschlüsse des Gerichts Century Oils Hellas/Kommission, a. a. O., Randnr. 14, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache T-47/96, SDDA/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 43). - EuG, 14.09.1995 - T-571/93
Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer …
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Da die Kommission jedoch nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, ist ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht rechtswidrig, so daß sie keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann; schadensverursachend kann daher nur das Verhalten des betroffenen Staates, im vorliegenden Fall des französischen Staates, sein (Beschluß des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13; vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 61). - EuGH, 30.03.1990 - C-371/89
Emrich / Kommission
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Die Kommission macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung sei eine Untätigkeitsklage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Beschluß des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, und Beschluß des Gerichts vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115). - EuG, 04.07.1994 - T-13/94
Century Oils Hellas AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Das gilt unabhängig von der Art der behaupteten Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch den betroffenen Mitgliedstaat (vgl. z. B. den Beschluß des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnr. 15).
- EuG, 10.04.2002 - T-209/00
Lamberts / Bürgerbeauftragter
Der Bürgerbeauftragte verweist auf den Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 29 bis 31), wonach er einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Sachverhalts und der nach seinen Untersuchungen zu ergreifenden Maßnahmen habe und nicht verpflichtet sei, eine Untersuchung einzuleiten, Empfehlungen auszusprechen, gütliche Lösungen anzustreben oder dem Parlament Berichte zu übermitteln.Erstens versucht der Bürgerbeauftragte nämlich zu Unrecht, eine Parallele in der Sache zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zu ziehen, nach der eine Schadensersatzklage, die sich auf die Haftung der Kommission wegen unterlassener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG stützt, unzulässig ist, da die Kommission auf keinen Fall verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13, und Beschluss Smanor u. a./Kommission, Randnr. 30, vorstehend zitiert in Randnr. 45).
- EuG, 18.12.2009 - T-440/03
Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion - …
Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).
- EuG, 18.12.2009 - T-365/04
Cantoni / Rat und Kommission
Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).
- EuG, 18.12.2009 - T-484/04
Pilat / Rat und Kommission
Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).
- EuG, 18.12.2009 - T-208/04
Hardy / Rat und Kommission
Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).
- EuGH, 09.07.1998 - C-317/97
Smanor u.a. / Kommission - "Beschluß des Gerichts erster Instanz - …
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard B. Wainwright und Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer).Die Smanor SA (im folgenden: Smanor) sowie Hubert und Monique Ségaud, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionäre der Smanor, haben mit Rechtsmittelschrift, die am 15. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission wegen unterlassener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag gegen die Französische Republik und auf Ersatz des durch dieses Unterlassen entstandenen Schadens abgewiesen hat.
- EuG, 18.12.2009 - T-171/04
Surget / Rat und Kommission
Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).
- EuG, 18.12.2009 - T-121/04
Boquien u.a. / Rat und Kommission
Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).
- EuG, 14.01.2004 - T-202/02
Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission
43 Was erstens die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Hellenische Republik angeht, so ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten, nicht rechtswidrig ist, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird und das einzige Verhalten, das möglicherweise als Schadensursache betrachtet werden könnte, das Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall des griechischen Staates, ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13, Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 61; Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081, Randnr. 30, und vom 10. April 2000 in der Rechtssache T-361/99, Meyer/Kommission und EIB, Slg. 2000, II-2031, Randnr. 13, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 53). - EuG, 13.12.2006 - T-138/03
É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei - …
Auf jeden Fall sei die Klage offensichtlich unzulässig, soweit sie den Schaden betreffe, der sowohl aus den Handlungen nationaler Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als auch aus einer angeblich unzureichenden Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten seitens der Organe herrühre (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31). - EuG, 16.01.2019 - T-331/18
Szécsi und Somossy/ Kommission - Schadensersatzklage - Institutionelles Recht - …
- EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Smanor u.a. / Kommission - "Ablehnung der Einleitung eines …
- EuG, 15.07.2011 - T-185/11
Smanor / Kommission und Bürgerbeauftragter
- EuG, 22.05.2000 - T-103/99
Associazione delle Cantine Sociali Venete / Bürgerbeauftragter und Parlament - …
- EuG, 24.04.2018 - T-80/18
Bettani/ Kommission
- EuG, 14.12.2006 - T-150/06
Smanor u.a. / Kommission
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