Rechtsprechung
| EuG, 16.02.1998 - T-182/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit
- Judicialis
EGV Art. 169; ; Verfahrensordnung Art. 114
- Europäischer Gerichtshof
Smanor u.a. / Kommission
"Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit"
- EU-Kommission
Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 169
Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission - Ausschluß - EU-Kommission
Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten; Zulässigkeit des Vorgehens einzelner gegen die Ablehnung der Einleitung eines ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Beschwerde der Kläger betreffend den angeblichen Verstoß der französischen Behörden gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 30 bis 36 EG-Vertrag ad acta zu legen, ohne bestimmte Dokumente zu prüfen, die die Kläger als ...
Verfahrensgang
- EuG, 16.02.1998 - T-182/97
- EuGH - C-103/98 (anhängig)
Papierfundstellen
- Slg. 1998, II-271
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
In ihrem Schreiben beantragte sie, die Kommission solle, um ihr die Erhebung einer Haftungsklage gegen den französischen Staat aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) zu ermöglichen, die behaupteten Vertragsverletzungen der Französischen Republik feststellen, die insbesondere in der fehlenden Umsetzung der Richtlinie 79/112 innerhalb der vorgesehenen Frist und in der Weigerung der französischen Gerichte bestünden, sie in der Folge des genannten Urteils Smanor zu entschädigen.Sie führten in diesem Zusammenhang aus, das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlichen Zuwiderhandlung erscheine ihnen erstens wegen der im Urteil Francovich u. a. für die Auslösung der Haftung eines Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzungen und zweitens angesichts der Würdigung dieser Voraussetzungen durch die französischen Gerichte zweifelhaft.
- EuGH, 12.06.1992 - C-29/92
Asia Motor France / Kommission
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 28, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981; Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115, und vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863).Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes Lüttike u. a./Kommission, S. 39, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnr. 19; vgl. auch die Beschlüsse Asia Motor France u. a./Kommission, Randnr. 21, und Dumez/Kommission, Randnr. 33).
- EuGH, 17.05.1990 - C-87/89
Sonito u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 28, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981; Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115, und vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863).Hieraus folgt, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen und gegen ihre Weigerung, tätig zu werden, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, ausschließt (vgl. z. B. das Urteil Sonito u. a./Kommission, Randnr. 6, und den Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1995 in der Rechtssache T-84/94, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1995, II-101, Randnr. 23).
- EuGH, 25.10.1977 - 26/76
Metro / Kommission
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Er kann ferner die von der Kommission bei Beendigung des Verfahrens getroffene Entscheidung gerichtlich nachprüfen lassen (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, 1902, und das Urteil Guérin automobiles/Kommission, Randnr. 36). - EuG, 29.09.1997 - T-83/97
Sateba / Kommission - "Öffentliche Aufträge - Beschwerde - …
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages ist aber die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien, die bei der Kommission Beschwerde geführt haben, eine grundlegend andere als die der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 (vgl. insbesondere den Beschluß des Gerichts vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-83/97, Sateba/Kommission, Slg. 1997, II-1523, Randnr. 32). - EuGH, 14.07.1988 - 298/87
Smanor
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489) erkannte der Gerichtshof für Recht: "1) Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung .Joghurt' nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äußersten Verkaufs- oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt. - EuGH, 18.03.1997 - C-282/95
Guérin automobiles / Kommission
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Sie zitieren in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503); nach dessen Randnummer 36 müsse die Kommission "entweder ein Verfahren gegen die Person einleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet ..., oder eine endgültige Entscheidung zur Ablehnung der Beschwerde erlassen, die mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann." Sie machen außerdem geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung von Richtlinien und wegen der von der Französischen Republik begangenen Vertragsverletzungen könne sich dieKommission nicht auf ihr Ermessen berufen, um sich ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu entziehen. - EuGH, 20.02.1997 - C-107/95
EIN BÜRGER ODER VERBAND KANN DIE KOMMISSION NICHT IM KLAGEWEGE ZWINGEN, GEGEN …
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes Lüttike u. a./Kommission, S. 39, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnr. 19; vgl. auch die Beschlüsse Asia Motor France u. a./Kommission, Randnr. 21, und Dumez/Kommission, Randnr. 33). - EuGH, 01.03.1966 - 48/65
Lütticke / Kommission EWG
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 28, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981; Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115, und vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863). - EuG, 13.11.1995 - T-126/95
Dumez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Weigerung der …
Auszug aus EuG, 16.02.1998 - T-182/97
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke u. a./Kommission, Slg. 1966, 28, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981; Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115, und vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863). - EuG, 29.11.1994 - T-479/93
Einleitung eines Vertragverletzungsverfahrens ; Anerkennung eines italienischen …
- EuG, 03.07.1997 - T-201/96
Smanor und Ségaud / Kommission - "Unterbliebene Einleitung eines …
- EuG, 23.01.1995 - T-84/94
Bundesverband der Bilanzbuchhalter e.V. gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 08.11.2007 - T-194/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES …
Rn. 55 Aus Art. 169 EG-Vertrag folgt nämlich, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen und gegen ihre Weigerung, tätig zu werden, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, ausschließt (Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 27, und Institouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Randnr. 77). - EuG, 18.12.2009 - T-440/03
Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion - …
Rn. 69 Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 15.03.2004 - T-139/02
Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission
76 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998 in der Rechtssache T-182/97, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, II-271, Randnr. 25).
- EuG, 18.12.2009 - T-365/04
Cantoni / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 18.12.2009 - T-484/04
Pilat / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 18.12.2009 - T-208/04
Hardy / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 18.12.2009 - T-171/04
Surget / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 18.12.2009 - T-121/04
Boquien u.a. / Rat und Kommission
Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). - EuG, 15.09.2017 - T-382/17
Fouchet/ Kommission
Rn. 8 En effet, un tel refus ne constitue pas un acte attaquable au sens de l'article 263 TFUE, dès lors qu'il résulte de l'économie de l'article 258 TFUE que la Commission n'est pas tenue d'engager un recours en manquement, mais qu'elle dispose à cet égard d'un pouvoir discrétionnaire excluant le droit pour les particuliers d'exiger de cette institution qu'elle prenne position dans un sens déterminé (ordonnance du 14 juillet 2011, Ruipérez Aguirre et ATC Petition/Commission, C-111/11 P, non publiée, EU:C:2011:491, point 12 et jurisprudence citée, et du 16 février 1998, Smanor e.a./Commission, T-182/97, EU:T:1998:32, points 27 et 28 et jurisprudence citée).
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