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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.2000 - C-373/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1331
EuGH, 23.03.2000 - C-373/97 (https://dejure.org/2000,1331)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2000 - C-373/97 (https://dejure.org/2000,1331)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2000 - C-373/97 (https://dejure.org/2000,1331)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten - Erhöhung des Grundkapitals durch Verwaltungsentscheidung - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ergebenden Rechts

  • Judicialis

    Richtlinie 77/91/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Diamantis

    "Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten - Erhöhung des Grundkapitals durch Verwaltungsentscheidung - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ergebenden Rechts"

  • EU-Kommission PDF

    Diamantis

    1 Gemeinschaftsrecht - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts - Nationale Rechtsvorschrift, die den Rechtsmißbrauch verbietet - Anwendung durch die nationalen Gerichte

  • EU-Kommission

    Diamantis

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit, dass nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, nach der sie prüfen dürfen, ob ein Recht aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung mißbräuchlich ausgeübt wird; Antrag der Aktionäre über die Unterstellung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/91/EWG
    1 Gemeinschaftsrecht - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts - Nationale Rechtsvorschrift, die den Rechtsmißbrauch verbietet - Anwendung durch die nationalen Gerichte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-1705
  • ZIP 2000, 663
  • NZG 2000, 534
 
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Wird zitiert von ... (138)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a. / Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis …

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 28) soll Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie den Aktionären die Gewähr bieten, daß eine Entscheidung, das Grundkapital zu erhöhen und damit die Proportionen der Anteile der Aktionäre zu verändern, nicht ohne ihre Beteiligung an der Ausübung der Entscheidungsbefugnis der Gesellschaft getroffen wird.

    Jedoch ist die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (Urteil Kefalas u. a., Randnr. 20, m. w. N.).

    Eine solche läge vor, wenn der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie berufende Aktionär eine Klage erhöbe, um widerrechtliche und mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich unvereinbare Vorteile zu Lasten der Gesellschaft zu erlangen (Urteil Kefalas u. a., Randnr. 28).

    Nach den Urteilen Pafitis u. a., Randnr. 70, und Kefalas u. a., Randnr. 29, kann von einem Aktionär, der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie beruft, nicht allein deshalb angenommen werden, daß er sein Recht mißbräuchlich ausübe, weil er Minderheitsaktionär einer Gesellschaft ist, die einer Sanierungsregelung unterliegt, weil ihm die Sanierung der Gesellschaft zugute gekommen ist oder weil er sein Bezugsrecht nicht ausgeübt hat.

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Berücksichtige man aber, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Slg. 1996, I-1347, Randnrn.

    Die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Artikel 281 des Zivilgesetzbuchs darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (Urteil Pafitis u. a., Randnr. 68).

    Nach den Urteilen Pafitis u. a., Randnr. 70, und Kefalas u. a., Randnr. 29, kann von einem Aktionär, der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie beruft, nicht allein deshalb angenommen werden, daß er sein Recht mißbräuchlich ausübe, weil er Minderheitsaktionär einer Gesellschaft ist, die einer Sanierungsregelung unterliegt, weil ihm die Sanierung der Gesellschaft zugute gekommen ist oder weil er sein Bezugsrecht nicht ausgeübt hat.

  • EuGH, 30.05.1991 - C-19/90

    Karella u.a. / Ypourgio viomichanias, energeias & technologias u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Beschluß zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 25 der Zweiten Richtlinie (Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), aus der sich ergebe, daß die Artikel 8 und 10 des Gesetzes Nr. 1386/1983 der Zweiten Richtlinie zuwiderliefen.

    Nach der Rechtsprechung wäre dieses Ziel ernstlich in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen könnten, indem sie Regelungen - mögen sie auch als Sonder- oder Ausnahmeregelungen bezeichnet werden - beibehalten, aufgrund deren durch eine Verwaltungsmaßnahme ohne jeden Hauptversammlungsbeschluß eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen werden kann (Urteil Karella und Karellas, Randnr. 26).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 25).
  • EuGH, 24.03.1992 - C-381/89

    Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Beschluß zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 25 der Zweiten Richtlinie (Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), aus der sich ergebe, daß die Artikel 8 und 10 des Gesetzes Nr. 1386/1983 der Zweiten Richtlinie zuwiderliefen.
  • EuGH, 30.05.1991 - C-20/90
    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Beschluß zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 25 der Zweiten Richtlinie (Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), aus der sich ergebe, daß die Artikel 8 und 10 des Gesetzes Nr. 1386/1983 der Zweiten Richtlinie zuwiderliefen.
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Urt. v. 23.3.2000 - C-373/97, NZG 2000, 534 Rn. 34).
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite …

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35).
  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …

    Insoweit ist es Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts und der Mitteilungspflicht gewährleistet ist (…vgl. EuGH aaO Rn. 123, 125; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34 f.).

    Rn. 33 Daraus folgt, dass es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen hier nicht ankommt (a.A. Ebers, VuR 2022, 203, 205 f.; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505, 528 f.; Mährlein VuR 2022, 145, 146; Tiedemann, jurisPR-BKR 1/2022 Anm. 3 unter C und D; Schwintowski, VuR 2022, 83, 88), sondern ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien zulässig ist, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird (…vgl. BeckOK-VVG/Schepers, § 5a a.F. Rn. 53 [Stand: 1. November 2022]; Looschelders, r+s 2022, 622, 623;… vgl. auch BeckOGK/Kähler, BGB § 242 Rn. 319, 330, 333, 335 ff. [Stand: 15. September 2022];… MünchKomm-BGB/Schubert, 9. Aufl. § 242 Rn. 112, 507; EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34), was vom nationalen Gericht zu prüfen ist (…vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2828 Rn. 19;… EuGH, Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 123, 125; vom 23. März 2000 aaO Rn. 34 f.).

    Zwar liegt es in der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, dem nationalen Gericht alle geeigneten Auslegungskriterien für die Beurteilung der Frage, ob die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist, an die Hand zu geben (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864 = VersR 2014, 225 Rn. 19; vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34 f.;… vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2828 Rn. 19).

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   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - C-373/97 (https://dejure.org/1999,21194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Diamantis

  • EU-Kommission PDF

    Dionysios Diamantis gegen Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis Epicheiriseon AE (OAE).

    Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten - Erhöhung des Grundkapitals durch Verwaltungsentscheidung - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ergebenden Rechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-1705
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97
    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof meines Erachtens im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) zu Recht festgestellt, "daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann" (Randnr. 23).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Ministero delle Finanze / Spac - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97
    Und aus dem gleichen Grunde hege ich Zweifel an der in späteren Urteilen gewählten Lösung, wonach dieser Grundsatz nur in Fällen gelten soll, in denen die Anwendung der Klagefrist dem Kläger des Ausgangsverfahrens jegliche Möglichkeit nähme, seinen Anspruch vor dem nationalen Gericht geltend zu machen (vgl. z. B. Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Ministero delle Finanze/Spac, Slg. 1998, I-4997, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a. / Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97
    (2) - Vgl. Urteile vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691), vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89 (Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), vom 12. November 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-134/91 und C-135/91 (Kerafina - Keramische und Finanz-Holding und Vioktimatiki, Slg. 1992, I-5699), vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Slg. 1996, I-1347) und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843).
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