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Rechtsprechung
   EuG, 17.02.2017 - T-14/14, T-87/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3070
EuG, 17.02.2017 - T-14/14, T-87/14 (https://dejure.org/2017,3070)
EuG, Entscheidung vom 17.02.2017 - T-14/14, T-87/14 (https://dejure.org/2017,3070)
EuG, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - T-14/14, T-87/14 (https://dejure.org/2017,3070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsgrundlage - Ermessensmissbrauch - Verteidigungsrechte - Berechtigtes Vertrauen - ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsgrundlage - Ermessensmissbrauch - Verteidigungsrechte - Berechtigtes Vertrauen - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 46) und der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (33)

  • EuG, 16.09.2013 - T-489/10

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Rn. 9 Mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, im Folgenden: Urteil IRISL, EU:T:2013:453), gab das Gericht der Klage der Klägerinnen statt.

    Rn. 15 Mit Schreiben vom 15. November 2013 antwortete die IRISL dem Rat, angesichts des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), sei die Wiederaufnahme ihres Namens in die streitigen Listen auf der Grundlage derselben Tatsachenbehauptungen rechtswidrig.

    Rn. 16 Mit Schreiben vom 15. bzw. vom 19. November 2013 antworteten die anderen Klägerinnen jeweils dem Rat und gaben dabei die Gründe an, aus denen sie der Ansicht waren, dass aufgrund des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), eine Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen rechtswidrig sei.

    Er gab an, dass im Anschluss an das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 ein Kriterium betreffend Personen und Einrichtungen eingeführt hätten, welche die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats umgangen oder verletzt hätten, was die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen rechtfertige.

    Sie machen geltend, aufgrund des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), dürfe der Rat Kriterien, die ausdrücklich auf Verbindungen mit der IRISL verwiesen, weder aufnehmen noch beibehalten, da das Gericht entschieden habe, dass die Aufnahme des Namens der IRISL rechtswidrig gewesen sei und dass eine Verbindung mit ihr nicht ausreiche, um eine solche Aufnahme zu rechtfertigen.

    Sie rügen, der Rat habe durch den Erlass des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 auf das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), hin die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. b und e der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Kriterien zu dem Zweck geändert, ihre Namen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Rn. 54 Da das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), für Recht erkannt habe, dass sich keine von ihnen an der nuklearen Proliferation beteiligt habe, hätte der Rat die auf die IRISL verweisenden Kriterien aufheben müssen.

    Rn. 65 Auf das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), hin hat der Rat durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 das Kriterium in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und das Kriterium in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 dahin geändert, dass nicht nur die Personen und die Einrichtungen erfasst wurden, die einer Person oder einer Einrichtung dabei behilflich waren, bestimmte Resolutionen des Sicherheitsrats zu umgehen oder zu verletzen, sondern auch die Personen und die Einrichtungen, die diese umgangen oder verletzt haben.

    Sie vertreten die Ansicht, dass der Rat nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), keine neuen Kriterien hätte einbeziehen dürfen, die es erlaubt hätten, ihre Namen in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Rn. 81 Daher machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, der Rat hätte nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), die Kriterien betreffend die IRISL zurückziehen müssen und die Kriterien in Bezug auf die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen nicht aufrechterhalten dürfen.

    Rn. 83 Im Übrigen sind im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), zwar die Wirkungen der Aufnahme der Namen der Klägerinnen in die Listen abweichend von Art. 280 AEUV bis zum Ablauf der in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist, d. h. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäß Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung, aufrechterhalten worden, doch ist festzustellen, dass diese Aufnahme nach Ablauf dieser Frist rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt worden ist, als ob sie niemals existiert hätte (…vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Somit kann das Vorbringen der Klägerinnen keinen Erfolg haben, dass der Rat nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), keine neuen Kriterien hätte aufnehmen dürfen, die es erlaubt hätten, ihre Namen in die streitigen Listen aufzunehmen, zumal sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, dass das Kriterium betreffend die Nichtbeachtung der Resolution 1747 und die Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen im Beschluss 2013/497 und in der Verordnung Nr. 971/2013 den Zielen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 entsprechen.

    Rn. 87 Durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), sind nämlich die Rechtsakte, die zur ersten Aufnahme der Namen der Klägerinnen in die streitigen Listen geführt haben, rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt worden, so dass die Namen der Klägerinnen so zu behandeln sind, als ob sie für die Zeit vor diesem Urteil niemals in diese Listen aufgenommen worden wären.

    Rn. 89 Was das Vorbringen der Klägerinnen angeht, sie hätten annehmen dürfen, dass sie nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), in Ermangelung neuer Beweise nicht erneut in die streitigen Listen aufgenommen würden, soll mit diesem die Gültigkeit der Aufnahme ihrer Namen in diese Listen durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 angefochten werden; es wird deshalb im Rahmen des zweiten Klageantrags geprüft werden.

    Diese Regelungen führten den Namen IRISL zu dem Zweck an, das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), zu umgehen, und nicht zu dem Zweck, das iranische Nuklearprogramm zu bekämpfen.

    Rn. 94 Wie sich ferner aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, lässt sich aus dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht ableiten, dass dieses den Erlass oder die Aufrechterhaltung von Kriterien allgemeiner Bedeutung, wie des Kriteriums der Nichtbeachtung der Resolution 1747 oder der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen, untersagte.

    Der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 deuteten an, dass die IRISL und die mit ihr verbundenen Einrichtungen in die nukleare Proliferation verwickelt seien, was jeder Grundlage entbehre, nachdem das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), festgestellt habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

    Rn. 112 Erstens rügen die Klägerinnen, der Rat hätte sich nicht auf Verhaltensweisen von 2009, nämlich die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats, stützen dürfen, die der Rat als Grundlage dafür herangezogen habe, den Namen der IRISL in die durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärten Rechtsakte aufzunehmen, um ihren Namen im Jahr 2013 wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Rn. 182 Die Klägerinnen machen geltend, nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), hätten sie erwarten dürfen, dass ihre Namen in Ermangelung neuen Vorbringens oder der Vorlage neuer Beweise durch den Rat nicht wieder in die streitigen Listen aufgenommen würden.

    Rn. 185 Das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), hat nicht in Frage gestellt, dass die der IRISL zur Last gelegten Tatsachen, nämlich die drei Vorkommnisse, die diese mit der Beförderung von militärischen Gütern unter Verstoß gegen Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats in Verbindung gebracht haben, und die Beweise für diese Verhaltensweisen zutreffen.

    Rn. 186 Das Kriterium, auf dessen Grundlage der Name der IRISL durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 wieder in die streitigen Listen aufgenommen wurde, unterscheidet sich von denjenigen, die vom Rat in den durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärten Rechtsakten angewandt worden waren.

    Rn. 187 Zum Vorbringen der Klägerinnen, dass der Rat sich nicht auf die gleichen Behauptungen und die gleichen Beweismittel hätte stützen dürfen, auf die er sich zur Stützung der ersten Aufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen berufen habe, genügt die Feststellung, dass das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht zu der Frage Stellung bezogen hat, ob diese Behauptungen und Beweismittel geeignet waren, die Aufnahme des Namens der IRISL auf der Grundlage des durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 eingeführten neuen Kriteriums zu rechtfertigen.

    Rn. 189 Da nach alledem aus dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht abgeleitet werden kann, dass es den Rat daran hinderte, den Namen der IRISL aus einem anderen Grund als demjenigen, der in diesem Urteil geprüft wurde, wieder in die streitigen Listen aufzunehmen, gilt das Gleiche für die anderen Klägerinnen, bei denen die Wiederaufnahme ihrer Namen mit denjenigen der IRISL verbunden ist.

    Rn. 193 Im vorliegenden Fall durfte der Rat, wie oben aus Rn. 189 hervorgeht, nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), beschließen, die Namen der Klägerinnen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Rn. 194 Der von den Klägerinnen hervorgehobene Umstand, dass der Rat gegen das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), kein Rechtsmittel eingelegt hat, konnte bei ihnen keine berechtigte Erwartung darauf wecken, dass ihre Namen nicht wieder in die streitigen Listen aufgenommen würden.

    Rn. 195 Daher konnten die Klägerinnen dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht die Zusicherung entnehmen, dass ihre Namen nicht wieder auf der Grundlage anderer Kriterien als derjenigen, die zur Begründung ihrer ersten Aufnahme gedient hatten, in die streitigen Listen aufgenommen würden.

    Die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 lasse verstehen, dass sie entgegen den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), Beistand bei der nuklearen Proliferation geleistet hätten oder damit in Zusammenhang stünden.

  • EuG - T-87/14 (anhängig)

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    In den verbundenen Rechtssachen T-14/14 und T-87/14.

    Streithelferin in der Rechtssache T-87/14,.

    betreffend in der Rechtssache T-14/14 eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (…ABl. 2013, L 272, S. 46) und der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (…ABl. 2013, L 272, S. 1), soweit diese Maßnahmen die Klägerinnen betreffen, und in der Rechtssache T-87/14 zum einen eine Klage nach Art. 277 AEUV auf Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 sowie zum anderen eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (…ABl. 2013, L 316, S. 46) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (…ABl. 2013, L 316, S. 1), soweit diese Maßnahmen die Klägerinnen betreffen,.

    Rn. 24 Mit Schriftsatz, der am 5. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, in der Rechtssache T-87/14 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

    Rn. 26 Das Gericht hat im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Verfahrensbeteiligten in den Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 aufgefordert, Schriftstücke vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten.

    Rn. 30 In der Rechtssache T-87/14 beantragen die Klägerinnen,.

    Rn. 31 In den Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 beantragt der Rat,.

    Rn. 32 In der Rechtssache T-87/14 beantragt die Kommission, die Klage abzuweisen.

    Rechtssache T-87/14.

    Rn. 212 Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T-87/14 insgesamt abzuweisen.

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Rn. 92 Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 168 Zunächst ist festzustellen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung in allen möglicherweise zu einer beschwerenden Maßnahme führenden Verfahren gegen eine Einrichtung ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 200 Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, enthält nach der Rechtsprechung das Verbot, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 56).

  • EuG, 04.06.2014 - T-67/12

    Sina Bank gegen Rat der Europäischen Union.

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Wie der Gerichtshof in Bezug auf Rechtsakte entschieden hat, die auf der Grundlage von Bestimmungen über die GASP erlassen wurden, ist es ihr einzelfallbezogener Charakter, der gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV den Zugang zum Unionsrichter eröffnet (Urteile vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T-67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348, Rn. 38, …und vom 4. Juni 2014, Hemmati/Rat, T-68/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:349, Rn. 31).

    Im vorliegenden Fall ist der "Beschluss über restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen" im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV in dem Rechtsakt zu finden, mit dem der Name der Klägerinnen mit Wirkung vom 27. November 2013 in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/685 geänderten Fassung aufgenommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T-67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348, Rn. 39).

    Der Umstand, dass diese Bestimmung auf die Klägerinnen angewandt wurde, ändert nämlich nicht ihre Rechtsnatur als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T-67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348, Rn. 42).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Dies setzt eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

    Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 147…, vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 84, …und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63).

    Rn. 192 In Bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind (Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 69, …und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 77).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121, …sowie vom 25. Juni 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-95/14, EU:T:2015:433, Rn. 59).

    Rn. 205 Darüber hinaus gehört nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122, …sowie vom 25. Juni 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-95/14, EU:T:2015:433, Rn. 60).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive …

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Folglich ist eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120, …und vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 77).

    Rn. 63 Auch ist festzuhalten, dass der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 das Ziel haben, die nukleare Proliferation zu verhindern und Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, die betreffenden Aktivitäten zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Die allgemeinen Regeln der Union, welche den Erlass beschränkender Maßnahmen vorsehen, sind im Licht von Wortlaut und Ziel der Resolutionen des Sicherheitsrats auszulegen, die sie umsetzen (Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 104).

    Dieser Grundsatz setzt voraus, dass das Unionsorgan, das einen Rechtsakt erlässt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht, so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsakt erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die der Rechtsakt gestützt wird, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission - "Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - …

    Auszug aus EuG, 17.02.2017 - T-14/14
    Für das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, bedeutet das Nichtigkeitsurteil daher, dass es einen neuen Rechtsakt zu erlassen hat, der nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn tragen, und dass es deshalb darauf achten muss, dass dieser neue Rechtsakt nicht die gleichen Fehler aufweist, die in dem Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29 und 30).

    Ferner kann der Urheber des Rechtsakts in seiner neuen Entscheidung andere Gründe anführen als die, auf die er die erste Entscheidung gestützt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 28 bis 32).

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für …

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuG, 24.05.2016 - T-423/13

    Good Luck Shipping / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 25.06.2015 - T-95/14

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat - Gemeinsame Außen- und …

  • EuG, 04.06.2014 - T-68/12

    Abdolnaser Hemmati gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird …

  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil …

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi …

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …

  • EuG, 06.09.2013 - T-434/11

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …

  • EuG, 25.04.2013 - T-526/10

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den …

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 27.09.2012 - T-257/10

    Italienische Republik gegen Europäische Kommission. - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 30.04.2015 - T-250/14

    EEB / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-441/11

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen gegen Belarus; …

  • EuG, 10.07.2014 - T-182/13

    Moallem Insurance Co. gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a./ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL), die Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), die Khazar Shipping Lines, die IRISL Europe GmbH, die Qeshm Marine Services & Engineering Co. (vormals IRISL Marine Services and Engineering Co.), die Irano Misr Shipping Co., die Safiran Payam Darya Shipping Lines, die Marine Information Technology Development Co. (vormals Shipping Computer Services Co.), die Rahbaran Omid Darya Ship Management Co. (auch bekannt als Soroush Sarzamin Asatir), die Hoopad Darya Shipping Agency (vormals South Way Shipping Agency Co. Ltd) und die Valfajr 8th Shipping Line Co. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-14/14 und T-87/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:102), mit dem das Gericht ihre Anträge zurückgewiesen hat, die.

    - in der Rechtssache T-14/14 auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (…ABl. 2013, L 272, S. 46) sowie der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (…ABl. 2013, L 272, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen (im Folgenden: streitige Handlungen vom Oktober 2013), und.

    Rn. 20 Mit Klageschriften, die am 6. Januar und 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T-14/14 Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und in der Rechtssache T-87/14 auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom November 2013 sowie auf Erklärung der Unanwendbarkeit der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 gemäß Art. 277 AEUV.

    Rn. 21 Im angefochtenen Urteil entschied das Gericht über die Klage in der Rechtssache T-87/14, nachdem es die Klage in der Rechtssache T-14/14 abgewiesen hatte.

    Rn. 23 Folglich wies das Gericht die Klage in den Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 insgesamt ab.

  • EuG, 16.10.2026 - T-384/24

    Sharif / Rat

    L'acte général dont l'illégalité est soulevée doit être applicable, directement ou indirectement, à l'espèce qui fait l'objet du recours et il doit exister un lien juridique direct entre la décision individuelle attaquée et l'acte général en question (voir arrêt du 17 février 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines e.a./Conseil, T-14/14 et T-87/14, EU:T:2017:102, point 55 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a./ Rat - Rechtsmittel - Restriktive …

    Rn. 28 Mit am 6. Januar und am 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften haben die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 Klagen auf Nichtigerklärung der Instrumente erhoben, die die erneute Aufnahme bewirkten.

    Rn. 170 Demnach sollte der Gerichtshof i) das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 insoweit aufheben, ii) das Kriterium betreffend IRISL für ungültig erklären und iii) die erneute Aufnahme von 2013, soweit sie auf diesem Kriterium beruhte, für nichtig erklären.

    - das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 insoweit aufzuheben;.

    {FN:3} Urteil vom 17. Februar 2017 (T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102; im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über …

    Rn. 33 Da nach ständiger Rechtsprechung der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss, und ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen muss (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), genügt darüber hinaus der Hinweis, dass der angefochtene Beschluss die Delegierte Verordnung 2015/63 - bezüglich derer die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich ihrer Art. 4 bis 7 und 9 sowie ihres Anhangs I (…vgl. unten, Rn. 35) erhebt - als eine seiner Rechtsgrundlagen nennt.
  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Rn. 64 Schließlich macht der Rat geltend, in dem Urteil vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102), habe das Gericht die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von IRISL, HDSL und SAPID in die betreffenden Listen anerkannt.
  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat der Europäischen Union, T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Zweitens erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsakte der Union klar und präzise sind und dass ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar ist (…vgl. Urteile vom 5. März 2015, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, C-585/13 P, EU:C:2015:145, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2023 - T-65/18

    Das Gericht weist die Klage von Venezuela gegen die restriktiven Maßnahmen der EU …

    Es gibt nämlich keine Bestimmung, die den Rat verpflichtet, jede möglicherweise von einem neuen Kriterium mit allgemeiner Geltung erfasste Person von der Verwendung dieses Kriteriums zu unterrichten (Urteil vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102, Rn. 98).
  • EuG, 10.06.2026 - T-676/24

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der …

    Rn. 92 Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass diese Maßnahmen für namentlich genannte Personen gelten, zu denen sie gehört, ändert nichts an der Rechtsnatur des Beschlusses 2023/1532 und der Verordnung 2023/1529 als Rechtsakte mit allgemeiner Geltung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102, Rn. 38).
  • EuG, 30.04.2025 - T-102/23

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von …

    Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.04.2025 - T-297/23

    Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen - und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem allgemeinen Rechtsakt, dessen Gesetzmäßigkeit angefochten wird, bestehen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 145 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission - Untätigkeitsklage, Schadensersatzklage und Nichtigkeitsklage …

  • EuG, 24.06.2026 - T-77/24

    Europäische grüne Taxonomie: Das Gericht erklärt den Ausschluss der Herstellung …

  • EuG, 17.12.2025 - T-1114/23

    Melnichenko/ Rat

  • EuG, 18.12.2024 - T-489/23

    Destabilisierung von Moldau: Das Gericht bestätigt die gegen Herrn Shor und Frau …

  • EuG, 17.12.2025 - T-1113/23

    " Politique étrangère et de sécurité commune - Mesures restrictives prises eu …

  • EuG, 04.09.2024 - T-503/23

    Sharif/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

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