Rechtsprechung
| EuG, 03.03.2016 - T-15/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Simet / Kommission
Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden rückwirkend gewährter Ausgleich für die Erbringung eines öffentlichen Dienstes - Zwischen 1987 und 2003 erbrachte überregionale Busverkehrsdienste - Beschluss, durch den die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt ...
- Europäischer Gerichtshof
Simet / Kommission
Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden rückwirkend gewährter Ausgleich für die Erbringung eines öffentlichen Dienstes - Zwischen 1987 und 2003 erbrachte überregionale Busverkehrsdienste - Beschluss, durch den die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bbgundpartner.de
(Kurzinformation)
Nachträgliche Ausgleichsleistung für eigenwirtschaftlich beantragte Verkehre ist unzulässige Beihilfe
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Simet / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Beschlusses K(2013) 6251 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2013, mit dem festgestellt wurde, dass der Ausgleich, den die Klägerin für öffentliche Verkehrsdienste in den Jahren 1987 bis 2003 erhalten hat (Beihilfe SA.33037 [2012/C]), eine mit dem ...
Verfahrensgang
- EuG, 03.03.2016 - T-15/14
- EuGH, 09.03.2017 - C-232/16
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 07.05.2009 - C-504/07
Antrop u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Gemeinwohlverpflichtungen - …
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Rn. 136 Im 115. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses weist die Kommission auf den Grundsatz hin, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 2009, Antrop u. a. (C-504/07, Slg, EU:C:2009:290) aufgestellt hat, wonach die Anforderungen des Art. 10 der Verordnung Nr. 1191/69 nicht erfüllt sind, wenn es "nicht möglich ist, anhand zuverlässiger Daten [aus der Buchführung des jeweiligen Unternehmens] die Differenz zwischen den Kosten, die auf die von [diesem Unternehmen] innerhalb des Konzessionsgebiets ausgeübten Tätigkeiten entfallen, und den entsprechenden Einnahmen zu ermitteln, so dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes [durch dieses Unternehmen] ergeben und für die gemäß den Konzessionsbedingungen eine staatliche Beihilfe gewährt werden kann, nicht berechnet werden können".Deshalb sei das Urteil Antrop u. a. (oben in Rn. 136 angeführt, EU:C:2009:290) nicht auf sie anwendbar.
Deshalb sei das Urteil Antrop u. a. (oben in Rn. 136 angeführt, EU:C:2009:290) nicht auf sie anwendbar.
Außerdem sei das Urteil Antrop u. a. (oben in Rn. 136 angeführt, EU:C:2009:290) nicht auf sie anwendbar, da der Gerichtshof dort zu den Modalitäten der gemeinsamen Ausgleichsmethode nach der Verordnung Nr. 1191/69 in der ab dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung Stellung genommen habe.
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Die Kommission wies darauf hin, dass die angemeldete Maßnahme nicht das zweite Kriterium erfülle, das vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg, im Folgenden: Urteil Altmark, EU:C:2003:415), aufgestellt worden sei und dem zufolge die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet werde, zuvor objektiv und transparent aufzustellen seien.Rn. 79 Das Vorbringen der Klägerin läuft darauf hinaus, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine Ausgleichsleistung für die Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne des Urteils Altmark (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:2003:415) oder der Verordnung Nr. 1191/69 gehandelt habe, sondern um den vom nationalen Gericht gewährten Ersatz des durch die unionsrechtswidrige Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Schadens.
Rn. 122 Die Klägerin begründet dieses Vorbringen damit, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, die im Urteil Altmark (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:2003:415) aufgestellten Kriterien seien nicht erfüllt, im vorliegenden Fall unerheblich sei, da dieses Urteil Fälle betreffe, in denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden könnten, während der Klägerin seit 1992 solche Verpflichtungen nicht mehr hätten auferlegt werden können.
Rn. 125 Deshalb ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerin zur angeblich unrichtigen Anwendung des Urteils Altmark (oben in Rn. 45 angeführt, EU:C:2003:415) und zu der Verpflichtung zu getrennter Rechnungsführung nach der Verordnung Nr. 1191/69 geprüft zu werden braucht.
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Rn. 117 Auch das Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht von Amts wegen prüfen müssen, ist als unbegründet zurückzuweisen, denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr hätten unterbreitet werden können (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 60, …und vom 3. Februar 2011, 1talien/Kommission, T-3/09, Slg, EU:T:2011:27, Rn. 84).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63…, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg, EU:C:2004:379, Rn. 66, …und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg, EU:C:2008:224, Rn. 79).
- EuG, 18.03.2010 - T-94/08
Centre de Coordination Carrefour / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche …
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 18. März 2010, Centre de Coordination Carrefour/Kommission, T-94/08, Slg, EU:T:2010:98, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 65 Außerdem muss das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, da der Rechtsstreit anderenfalls in der Hauptsache erledigt wäre (vgl. Urteil Centre de Coordination Carrefour/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2010:98, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.04.2008 - C-390/06
Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte …
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (…Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63…, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg, EU:C:2004:379, Rn. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg, EU:C:2008:224, Rn. 79). - EuGH, 22.06.2004 - C-42/01
Portugal / Kommission
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (…Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg, EU:C:2004:379, Rn. 66, …und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg, EU:C:2008:224, Rn. 79). - EuG, 16.03.2004 - T-157/01
Danske Busvognmænd / Kommission
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Rn. 173 Selbst wenn die Klägerin aufgrund der von ihr erbrachten Dienste einem Regionalverkehrsunternehmen hätte gleichgestellt werden können, wären die Verpflichtungen, denen sie gemäß den jährlichen Konzessionsentscheidungen unterlag, aufgrund des Umstands, dass sie ihr nicht einseitig auferlegt wurden, notwendigerweise unter die Regelung des in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1191/69 in der ab dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung vorgesehenen Vertrags gefallen, der eine besondere Finanzierungsregelung enthielt, die für einen Ausgleich nach den Methoden gemäß den Abschnitten 11, 111 und IV der Verordnung keinen Raum ließ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg, EU:T:2004:76, Rn. 79). - EuG, 15.06.2005 - T-349/03
DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE …
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Im Rahmen eines Klagegrundes, der auf eine fehlende oder unzureichende Begründung gestützt wird, sind Rügen und Argumente, die sich gegen die Stichhaltigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, daher als unerheblich anzusehen (Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg, EU:T:2005:221, Rn. 58 und 59). - EuGH, 27.11.1973 - 36/73
Nederlandse Spoorwegen / Minister van Verkeer en Waterstaat
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Diese Auslegung wird durch Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 bestätigt, wonach die "allgemeinen preispolitischen Maßnahmen" ebenso wenig wie die "Maßnahmen, die auf dem Gebiet der allgemeinen Beförderungsentgelte und -bedingungen im Hinblick auf die Organisation des Verkehrsmarkts oder eines Teils des Verkehrsmarkts beschlossen werden", Tarifpflichten begründen (Urteil vom 27. November 1973, Nederlandse Spoorwegen, 36/73, Slg, EU:C:1973:130, Rn. 11 bis 13). - EuG, 15.03.2006 - T-226/04
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 03.03.2016 - T-15/14
Deshalb ist er nach der Rechtsprechung zu Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Urteil vom 15. März 2006, 1talien/Kommission, T-226/04, EU:T:2006:85, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.01.1976 - 60/75
Russo / AIMA
- EuG, 03.02.2011 - T-3/09
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den …
- EuG, 27.03.2012 - T-261/11
European Goldfields / Kommission
- VG Stuttgart, 18.12.2024 - 3 K 7092/23
Corona-Krise; Gewährung der Überbrückungshilfe III; Verstoß gegen europäisches …
Als Rechtsfolge eines möglichen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV kann weder die Gewährung einer dann formell rechtswidrigen Beihilfe noch die Gewährung einer von der Kommission genehmigten Beihilfe ohne die nach der Genehmigung auf nationaler Ebene vorgenommenen wesentlichen Änderungen der Beihilfe verlangt werden (Anschluss an: EuGH…, Urteil vom 05.10.2006 in der Rechtssache Transalpine Ölleitung in Österreich - C-368/04 -, juris Rn. 57; EuG, Urteil vom 03.03.2016 in der Rechtssache Simet/Kommission - T-15/14 -, juris Rn. 102 bis 104 und EuGH, Beschluss vom 06.05.2020 in der Rechtssache C-415/19 bis C-417/19, C-415/19, C-416/19, C-417/19 - Blumar SpA et al.Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV kann nämlich zum einen nicht verlangt werden, die insoweit formell rechtswidrige Beihilfe ausgezahlt zu bekommen oder den Kreis der Beihilfeberechtigten zu erweitern, weil dies den Verstoß gegen das Durchführungsverbot vertiefen und zu einer Umgehung der Vorgaben und Zuständigkeiten bei der Prüfung der Artikel 107 und 108 AEUV führen würde (vgl. EuGH…, Urteil vom 05.10.2006 in der Rechtssache Transalpine Ölleitung in Österreich - C-368/04 -, juris Rn. 57; EuG, Urteil vom 03.03.2016 in der Rechtssache Simet/Kommission - T-15/14 -, juris Rn. 102 bis 104).
- EuG, 15.12.2021 - T-565/19
Oltchim/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Stützungsmaßnahmen Rumäniens …
Rn. 212 Die Kommission kann sich insoweit nicht auf die Urteile vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (…C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 59, 77 und 81), und vom 3. März 2016, Simet/Kommission (T-15/14, EU:T:2016:124, Rn. 38, 44 und 45), berufen. - VGH Baden-Württemberg, 27.02.2026 - 14 S 72/25
Kein Erfolg eines i. W. auf das unionsrechtliche Durchführungsverbot gestützten …
Rn. 30 ee) Auch das Vorbringen der Klägerin dazu, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung zu Unrecht auf eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil vom 03.03.2016 - T-15/14 - juris) stütze, führt nicht weiter.
- EuG, 11.07.2018 - T-185/15
Buonotourist/ Kommission
Rn. 112 Par ailleurs, s'agissant de la contestation de l'intervenante, n'ayant pas été avancée par la requérante, selon laquelle la compensation complémentaire faisant l'objet de la décision attaquée pourrait être regardée comme l'indemnisation d'un préjudice, comme la Commission le relève à juste titre, le Tribunal a déjà tranché cette question au point 102 de l'arrêt du 3 mars 2016, Simet/Commission (T-15/14, EU:T:2016:124), en précisant qu'une telle indemnisation ne saurait échapper à la qualification d'aide d'État, au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE. - EuG, 11.07.2018 - T-186/15
CSTP Azienda della Mobilita/ Kommission
Rn. 112 Par ailleurs, s'agissant de la contestation de l'intervenante, n'ayant pas été avancée par la requérante, selon laquelle la compensation complémentaire faisant l'objet de la décision attaquée pourrait être regardée comme l'indemnisation d'un préjudice, comme la Commission le relève à juste titre, le Tribunal a déjà tranché cette question au point 102 de l'arrêt du 3 mars 2016, Simet/Commission (T-15/14, EU:T:2016:124), en précisant qu'une telle indemnisation ne saurait échapper à la qualification d'aide d'État, au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE. - EuG, 13.12.2018 - T-284/15
AlzChem/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss, den …
Rn. 107 Zudem kann, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Maßnahme infolge einer Entscheidung eines nationalen Gerichts als dem Staat zurechenbar im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 59, 77 und 81, sowie vom 3. März 2016, Simet/Kommission, T-15/14, EU:T:2016:124, Rn. 38, 44 und 45).
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