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   EuG, 15.12.2021 - T-565/19   

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EuG, 15.12.2021 - T-565/19 (https://dejure.org/2021,50362)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2021 - T-565/19 (https://dejure.org/2021,50362)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - T-565/19 (https://dejure.org/2021,50362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oltchim/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Stützungsmaßnahmen Rumäniens zugunsten eines petrochemischen Unternehmens - Nichtbeitreibung, weitere Anhäufung und Erlass von öffentlichen Forderungen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Stützungsmaßnahmen Rumäniens zugunsten eines petrochemischen Unternehmens - Nichtbeitreibung, weitere Anhäufung und Erlass von öffentlichen Forderungen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 - ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 17.05.2017 - C-339/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Wie sie jedoch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, macht sie geltend, dass das Gericht diese Rechtsprechung insbesondere im Licht des Urteils vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) überdenken müsse, die ihre Auslegung dieser Vorschrift bestätigten.

    Um zu prüfen, ob die bestehende Rechtsprechung in dem von der Kommission befürworteten Sinne zu überdenken ist, ist in einem ersten Schritt die Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV und sind in einem zweiten Schritt die möglichen Auswirkungen des Urteils vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120), auf die sich die Kommission beruft, auf diese Auslegung zu berücksichtigen.

    b) Zu den Auswirkungen des Urteils vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C - 339/16 P), und der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C - 135/16).

    Es ist zu prüfen, ob das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) die Rechtsprechung in dem von der Kommission in Betracht gezogenen Sinn weiterentwickelt haben.

    Erstens ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), ergangen ist, eine ganz andere Fallgestaltung betraf als die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende, da es dort um das Verhältnis ging zwischen dem Kriterium der Bekanntgabe und dem der Mitteilung gegenüber einer Rechtsmittelführerin, die Adressatin der angefochtenen Handlung war und der diese zugestellt worden war.

    Die Mitteilung einer Handlung sei für die Bestimmung des Beginns der Klagefrist, die für den Adressaten dieses Rechtsakts gilt, nicht subsidiär zu dessen Bekanntgabe im Amtsblatt (vgl. in diesem Sinne Urteile von 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 36, 38 und 40, vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 36, 38 und 40, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 36, 38 und 40).

    Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), seine oben in Rn. 37 angeführte Rechtsprechung aufgeben wollte.

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Zudem hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der wirtschaftliche Charakter des Handelns des Mitgliedstaats der "Ausgangspunkt" für die Prüfung der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers sein müsse und dass die Kommission, wenn sich erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, diese Möglichkeit unabhängig von einer dahin gehenden Anfrage zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 25 und 27).

    Nach der Rechtsprechung soll mit dem Kriterium des privaten Gläubigers geprüft werden, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, und folglich, ob dieses Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (vgl. Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers ist nur das Verhalten privater Gläubiger, die sich in einer möglichst ähnlichen Lage befinden wie die AAAS, relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Kommission, darzutun, dass das Verhalten eines öffentlichen Gläubigers nicht mit dem Kriterium des privaten Gläubigers vereinbar war und dass ihm daher einen Vorteil verschafft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 29).

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV und insbesondere aus dem Ausdruck "in Ermangelung dessen", dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe hat (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 33).

    Vielmehr hat er in Rn. 39 seines Urteils die Erkenntnisse aus Rn. 35 des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), bestätigt, wonach bereits nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Handlung in Betracht kommt.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), ergangen ist, wurde im Wesentlichen die gleiche Frage aufgeworfen wie in der vorliegenden Rechtssache, bei der es um den Beginn der Klagefrist geht.

    Der Gerichtshof ist jedoch der vom Rat vorgeschlagenen Auslegung nicht gefolgt, da sich implizit, aber notwendigerweise aus den Rn. 34 bis 40 des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), ergibt, dass die Bekanntgabe einer Handlung im Amtsblatt den Beginn der Klagefrist darstellt, wenn aus dem angefochtenen Rechtsakt nicht hervorgeht, an wen er gerichtet ist, oder, sofern der Rechtsakt den Adressaten nennt, wenn der Kläger nicht der Adressat des Rechtsakts ist, auch wenn diese Bekanntgabe keine Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die Wirksamkeit der Handlung ist und auch wenn der Kläger vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe auf eine andere ebenso zuverlässige Weise von dem Rechtsakt Kenntnis erlangt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Wie sie jedoch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, macht sie geltend, dass das Gericht diese Rechtsprechung insbesondere im Licht des Urteils vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) überdenken müsse, die ihre Auslegung dieser Vorschrift bestätigten.

    Um zu prüfen, ob die bestehende Rechtsprechung in dem von der Kommission befürworteten Sinne zu überdenken ist, ist in einem ersten Schritt die Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV und sind in einem zweiten Schritt die möglichen Auswirkungen des Urteils vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120), auf die sich die Kommission beruft, auf diese Auslegung zu berücksichtigen.

    Es ist zu prüfen, ob das Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C-339/16 P, EU:C:2017:384), und die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120) die Rechtsprechung in dem von der Kommission in Betracht gezogenen Sinn weiterentwickelt haben.

    Zweitens kann es hinsichtlich der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:120, Nr. 63) mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), die in Nr. 63 dieser Schlussanträge getroffene Feststellung nicht übernommen hat.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Nach der Rechtsprechung müssen Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die der Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung müssen Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nämlich nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird, wobei nicht verlangt werden kann, dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fragliche Beihilfemaßnahme zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 51 bis 53).

    Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52, 55 und 56).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Um zu beurteilen, ob eine Maßnahme vom Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht als Träger öffentlicher Gewalt getroffen wurde, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 80, 81 und 86).

    Sie kann sich nur dann weigern, solche Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach dem Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 bis 86, 103 und 104).

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    In ihrer Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts hat die Klägerin im Wesentlichen hinzugefügt, dass es sich in Anbetracht des Gegenstands, der Natur, der zeitlichen Abfolge, des Ziels und des Kontexts der Maßnahmen 1, 2 und 3 sowie der unterschiedlichen Identität der diese Maßnahmen gewährenden Personen und ihrer unterschiedlichen Lage zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Maßnahmen bei diesen Maßnahmen um drei verschiedene Maßnahmen und nicht um eine einzige Maßnahme im Sinne des Urteils vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104), handle.

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Ziels und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen steht der Umstand, dass dieses Interesse mit dem anderer Personen zusammenfallen kann, der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a., C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 84).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-565/19
    Der Gerichtshof hatte auch die Gelegenheit klarzustellen, dass das Kriterium des privaten Gläubigers grundsätzlich anwendbar ist, wenn ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 71).

    Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist ein Gesichtspunkt, der den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers nicht unwesentlich beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 81).

  • EuG, 02.07.2015 - T-425/04

    Bei dem Aktionärsvorschuss, der France Télécom von den französischen Behörden

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

  • EuGH, 28.01.2010 - C-406/08

    Uniplex (UK) - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

  • EuGH, 09.11.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuGH, 11.03.2020 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo - Rechtsmittel

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • EuG, 24.05.2007 - T-289/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - System der

  • EuGH, 20.06.2013 - C-269/12

    Cañas / Kommission

  • EuGH, 19.06.2019 - C-660/17

    RF/ Kommission

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • EuG, 11.12.2018 - T-100/17

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding / Kommission

  • EuGH, 05.09.2019 - C-230/19

    Fryc/ Kommission

  • EuG, 03.03.2016 - T-15/14

    Simet / Kommission

  • EuGH, 17.05.2017 - C-337/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 17.05.2017 - C-338/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 29.04.2020 - T-640/18

    Intercontact Budapest/ CdT

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuGH, 21.02.2018 - C-326/16

    LL / Parlament - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 6 AEUV -

  • EuGH, 25.11.2008 - C-501/07

    S.A.BA.R. / Kommission

  • EuGH, 11.11.2010 - C-36/09

    Transportes Evaristo Molina / Kommission

  • EuG, 08.05.2024 - T-28/22

    Ryanair/ Kommission (Condor ; aide à la restructuration)

    Nach ständiger Rechtsprechung kann indessen die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht im Lauf des Verfahrens ergänzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2021, 01tchim/Kommission, T-565/19, EU:T:2021:904, Rn. 275 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2024 - T-7/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    L'intérêt à agir d'une partie requérante doit, au vu de l'objet du recours, exister au stade de l'introduction de celui-ci, sous peine d'irrecevabilité, et perdurer jusqu'au prononcé de la décision juridictionnelle, sous peine de non-lieu à statuer (arrêts du 20 juin 2013, Cañas/Commission, C-269/12 P, non publié, EU:C:2013:415, point 15, et du 15 décembre 2021, 01tchim/Commission, T-565/19, EU:T:2021:904, point 72).
  • EuG, 06.12.2023 - T-48/22

    Tschechische Republik/ Kommission

    Außerdem kann die Kommission die Begründung des angefochtenen Beschlusses im Verfahren vor dem Gericht nicht ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission, T-289/01, EU:T:2007:155, Rn. 132, und vom 15. Dezember 2021, 01tchim/Kommission, T-565/19, EU:T:2021:904, Rn. 275).
  • EuG, 22.12.2022 - T-726/22

    Grapevine/ Kommission

    En effet, il découle du libellé même de l'article 263, sixième alinéa, TFUE, et notamment des termes « à défaut ", que le critère de la date de la prise de connaissance de l'acte en tant que point de départ du délai de recours présente un caractère subsidiaire par rapport à celui de la publication (voir, en ce sens, arrêts du 10 mars 1998, Allemagne/Conseil, C-122/95, EU:C:1998:94, point 35, et du 15 décembre 2021, 01tchim/Commission, T-565/19, EU:T:2021:904, point 37).
  • EuG, 13.07.2022 - T-165/20

    JC/ EUCAP Somalia

    Ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits zuvor - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, 01tchim/Kommission, T-565/19, EU:T:2021:904, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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