Rechtsprechung
| EuG, 03.02.2021 - T-258/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Klymenko/ Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...
- Wolters Kluwer
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...
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Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klymenko/ Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- EuG, 25.06.2020 - T-295/19
Klymenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 32 Mit am 3. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-295/19 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2019, soweit sie ihn betrafen.Rn. 39 Mit Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), hat das Gericht die Rechtsakte vom März 2019 für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger betrafen.
Rn. 42 Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 ist der Kläger nach Art. 83 Abs. 3 der Verfahrensordnung ersucht worden, eine Erwiderung auf das Vorbringen des Rates zum zweiten Klagegrund, in dem insbesondere ein Beurteilungsfehler gerügt wird, unter Berücksichtigung der Beurteilung des Gerichts im Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), vorzulegen.
Rn. 64 Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gerichte der Europäischen Union bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte gehören, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 67 Auch wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet dennoch die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung des betreffenden Drittstaats, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) überwacht werden, wird dadurch das vorstehend in Rn. 68 genannte Erfordernis der Überprüfung nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Letztlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falls auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 66).
Rn. 74 Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte gehört und hier darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Punkte erwiesen und für den Nachweis geeignet sind, dass geprüft wurde, ob diese Rechte durch die ukrainischen Behörden gewahrt wurden, ist nämlich von der Frage der Begründung zu unterscheiden, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt und die nur das Gegenstück zur Pflicht des Rates darstellt, sich im Vorfeld der Wahrung der besagten Rechte zu vergewissern (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 77 Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.
Wie oben in den Rn. 65 bis 67 ausgeführt, war der Rat im vorliegenden Fall nämlich verpflichtet, vor dem Beschluss über die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu prüfen, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sowie des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der besagten Rechte des Klägers ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78).
Gleichwohl kann zugestanden werden, dass diese Entscheidungen in der Sache, da es sich um gerichtliche Entscheidungen handelt, zumindest die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019, die in zeitlicher Hinsicht maßgeblich ist, vom Rat de facto als tatsächliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der fraglichen Maßnahmen berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Conseil, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 79).
Rn. 89 Dieser Aspekt ist im Rahmen der Beurteilung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 193-6 der Strafprozessordnung nicht ohne Bedeutung, wonach, wie sich aus der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2019 ergibt, der Eintrag in einer internationalen Fahndungsliste eine der Voraussetzungen ist, die der Staatsanwalt nachzuweisen hat, wenn er die Genehmigung einer vorbeugenden Ingewahrsamnahme beantragt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 87).
Darüber hinaus hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich sowohl zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 als auch zu der vom 5. Oktober 2018 zu äußern - und zwar im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78 bis 88 und 91), ergangen ist, das vom Rat nicht angefochten wurde -, und hat entschieden, dass damit nicht nachgewiesen werden kann, dass die genannten Rechte des Klägers im Rahmen der fraglichen Verfahren beachtet wurden.
Solche Entscheidungen, die allenfalls dazu dienen können, das Bestehen einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage zu belegen, nämlich die Tatsache, dass gegen den Kläger entsprechend dem Aufnahmekriterium Strafverfahren u. a. wegen der Veruntreuung von Geldern oder Vermögenswerten des ukrainischen Staates anhängig waren, können aber wesensmäßig für sich genommen nicht den Nachweis erbringen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die genannten Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 92).
Rn. 98 Art. 47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt, sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 102 Daher hätte der Rat im vorliegenden Fall zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen er trotz des oben in Rn. 97 wiedergegebenen Vorbringens des Klägers davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung, bei dem es sich ersichtlich um ein Grundrecht handelt, in Bezug auf die Frage, ob seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden war, gewahrt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 100).
Rn. 104 Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der den Kläger betrifft, nicht die Begründetheit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 08.11.2017 - T-245/15
Klymenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 17 Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-245/15 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.Rn. 20 Mit Schriftsatz, der am 28. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-245/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.
Rn. 24 Mit Schriftsatz, der am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-245/15 erneut an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.
Rn. 25 Mit Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wies das Gericht sämtliche oben in den Rn. 17, 20 und 24 genannten Anträge des Klägers zurück.
Rn. 26 Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.
Rn. 34 Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), (…vgl. oben, Rn. 25) auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, vom März 2016 und vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.
- EuGH, 26.09.2019 - C-11/18
Klymenko/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 26 Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C-11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.Rn. 34 Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T-245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), (…vgl. oben, Rn. 25) auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, vom März 2016 und vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.
Rn. 77 Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), und vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.
- EuGH, 21.04.2016 - C-200/13
Rat / Bank Saderat Iran - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 109 Im vorliegenden Fall hat die Durchführungsverordnung 2020/370 die Rechtsnatur einer Verordnung, da sie vorsieht, dass sie in all ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C-200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 121).Rn. 110 Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar (Urteil vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C-200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 122).
- EuG, 11.07.2019 - T-274/18
Klymenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 29 Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-274/18 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen.Rn. 33 Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T-274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.
- EuG, 10.06.2016 - T-494/14
Klymenko / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 11 Mit am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-494/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom April 2014, soweit sie ihn betrafen.Rn. 21 Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Klymenko/Rat (T-494/14, EU:T:2016:360), gab das Gericht gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung der oben in Rn. 11 erwähnten Klage statt, indem es diese für offensichtlich begründet und demgemäß die Rechtsakte vom April 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärte.
- EGMR, 07.07.2015 - 72287/10
RUTKOWSKI AND OTHERS v. POLAND
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 100 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bei der Auslegung von Art. 6 EMRK festgestellt hat, dass der Grundsatz einer angemessenen Frist u. a. bezweckt, die beschuldigte Person vor einer überlangen Verfahrensdauer zu schützen und zu verhindern, dass sie zu lange über ihr Schicksal im Ungewissen gelassen wird, sowie Verzögerungen zu vermeiden, die geeignet sind, die Effizienz und die Glaubwürdigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 2015, Rutkowski u. a./Polen, CE:ECHR:2015:0707JUD007228710, Nr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 21.02.2018 - T-731/15
Klyuyev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 112 Im vorliegenden Fall kann das Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/370 und demjenigen der Nichtigerklärung des Beschlusses 2020/373 eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtssicherheit herbeiführen, da mit diesen beiden Rechtsakten gegen den Kläger identische Maßnahmen verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 263). - EuG, 30.01.2019 - T-290/17
Stavytskyi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Rn. 101 Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft oder einer anderen Untersuchungsbehörde geführten Ermittlungsverfahrens seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T-290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132). - EGMR, 12.01.2012 - 25725/02
BORISENKO v. UKRAINE
Auszug aus EuG, 03.02.2021 - T-258/20
Zudem hat der EGMR geurteilt, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens durch eine Reihe von Zeiträumen der Untätigkeit gekennzeichnet ist, die den für die Ermittlungen zuständigen Behörden zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, Nrn. 29 bis 31, vom 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502, Nrn. 57 bis 59, und vom 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502, Nrn. 58 bis 62). - EGMR, 06.01.2004 - 50268/99
ROUILLE c. FRANCE
- EGMR, 27.09.2007 - 1505/02
REINER ET AUTRES c. ROUMANIE
- EuG, 21.12.2021 - T-195/21
Klymenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 38 Mit Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2020 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.Rn. 66 Im Übrigen müssen die Gerichte der Europäischen Union nach gefestigter Rechtsprechung bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte gehören, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer - insoweit zuständigen - Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet daher die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung des betreffenden Drittstaats, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den EGMR überwacht werden, wird dadurch das oben in Rn. 70 angeführte Prüfungserfordernis nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Letztendlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falls auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 77 Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte gehört und hier darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Punkte erwiesen und für den Nachweis geeignet sind, dass geprüft wurde, ob diese Rechte durch die ukrainischen Behörden gewahrt wurden, ist nämlich von der Frage der Begründung zu unterscheiden, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt und die nur das Gegenstück zur Pflicht des Rates darstellt, sich im Vorfeld der Wahrung der besagten Rechte zu vergewissern (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 80 Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C-11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.
Wie oben in den Rn. 67 bis 69 ausgeführt, war der Rat im vorliegenden Fall nämlich verpflichtet, vor dem Beschluss über die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu prüfen, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sowie des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der besagten Rechte des Klägers ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleichwohl kann zugestanden werden, dass diese Entscheidungen in der Sache, da es sich um gerichtliche Entscheidungen, nämlich solche des Untersuchungsrichters des Gerichts Petchersk, handelt, vom Rat de facto als tatsächliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der fraglichen Maßnahmen berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Darüber hinaus hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich sowohl zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 als auch zu der vom 5. Oktober 2018 zu äußern - und zwar im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (…T-295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78 bis 91), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 83, 93 und 94), ergangen sind, gegen die vom Rat kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde -, und festzustellen, dass mit diesen Entscheidungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen der in Rede stehenden Verfahren beachtet wurden.
In diesem Zusammenhang stellte das Gericht ferner fest, dass aus dem Urteil vom 13. Mai 2020, das allerdings nach dem Erlass der Rechtsakte vom März 2020, nicht aber nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte ergangen war, zum einen hervorging, dass der bloße Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensentscheidung in Form eines Beschlusses zur Aufnahme einer Person in die Liste der von Interpol gesuchten Personen trifft, nicht ausreicht, da alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines solchen Beschlusses ergriffen worden sein müssen, was der Staatsanwalt in keiner Weise bewiesen hatte, und zum anderen, dass Art. 193-6 der Strafprozessordnung von der Berufungskammer des Obersten Antikorruptionsgerichts in mehreren Gerichtsentscheidungen in der Zeit von September 2019 bis Februar 2020 bereits in dieser Weise ausgelegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 86 bis 92), was dem Staatsanwalt daher erst recht hätte bekannt sein müssen.
Rn. 93 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat, obwohl das Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte verkündet wurde, im Rahmen seiner Schriftsätze nichts vorgebracht hat, was es dem Gericht ermöglichen würde, zu anderen Schlussfolgerungen als denjenigen zu gelangen, die in den Urteilen vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T-295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T-258/20, EU:T:2021:52), hinsichtlich des Beweiswerts der Entscheidungen des Ermittlungsrichters vom 1. März 2017 und vom 5. Oktober 2018 getroffen wurden.
Solche Entscheidungen, die allenfalls dazu dienen können, das Bestehen einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage zu belegen, nämlich die Tatsache, dass gegen den Kläger entsprechend dem anwendbaren Aufnahmekriterium Strafverfahren u. a. wegen der Veruntreuung von Geldern oder Vermögenswerten des ukrainischen Staates anhängig waren, können aber wesensmäßig für sich genommen nicht den Nachweis erbringen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die genannten Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, wie der Rat dies gemäß der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 101 Art. 47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Rn. 104 Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen derselben Voruntersuchungen, wie im vorliegenden Fall, seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vor der Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Anwendung dieser Maßnahmen zu vergewissern, dass der Anspruch dieser Person auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 101, …und vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 127;… vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 108 Daraus folgt, dass der Rat im vorliegenden Fall zumindest alle von der Generalstaatsanwaltschaft und vom Kläger übermittelten Informationen hätte würdigen und angeben müssen, warum er nach einer eigenständigen und gründlichen Prüfung dieser Informationen davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung und auf Verhandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist gewahrt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 102).
Rn. 110 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der gegenüber dem Kläger im Rahmen der angefochtenen Rechtsakte getroffen wurde, nicht die Stichhaltigkeit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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