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Rechtsprechung
   EuG, 30.03.2022 - T-350/17 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6433
EuG, 30.03.2022 - T-350/17 S (https://dejure.org/2022,6433)
EuG, Entscheidung vom 30.03.2022 - T-350/17 S (https://dejure.org/2022,6433)
EuG, Entscheidung vom 30. März 2022 - T-350/17 S (https://dejure.org/2022,6433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Luftfrachtmarkt; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird; Abstimmung von Preisbestandteilen für ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer Luftfahrtunternehmen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Aus dieser Bestimmung leitet sie auch ihre Befugnis ab, festzustellen, dass kein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vorliegt, sowie die Befugnis, eine "negative" Sachentscheidung zu erlassen, die geeignet ist, eine spätere Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 23, 24, 28 und 29).

    Aus den Rn. 22 bis 28 des Urteils vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270), geht dazu hervor, dass durch solche Entscheidungen nicht erklärt wird, dass keine Verantwortlichkeit vorliegt, was geeignet wäre, eine spätere Feststellung einer Zuwiderhandlung zu verhindern.

    Mit anderen Worten kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines von einer derartigen Entscheidung betroffenen Unternehmens später strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet werden, ohne dass davon auszugehen ist, dass dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 22 bis 28, …und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 28 bis 31; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2010:743, Rn. 30).

    Da eine Vorschrift des Sekundärrechts der Union ferner möglichst so auszulegen ist, dass sie mit den Bestimmungen der Verträge und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist, ist die Tragweite, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270), der Befugnis zuerkannt hat, zu entscheiden, dass kein Anlass besteht, tätig zu werden, dahin zu verstehen, dass die so ausgelegte Befugnis mit dem Grundsatz ne bis in idem vereinbar ist.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Rn. 520 Den Klägerinnen zufolge dürfen die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), ergeben und die in den Erwägungsgründen 1056 und 1057 des angefochtenen Beschlusses genannt sind, nicht dazu führen, dass vom Grundsatz ne bis in idem abgewichen wird, da zum einen der Beschluss vom 9. November 2010 durch das Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989) nicht aus rein formalen Gründen für nichtig erklärt worden sei, sondern aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der Verteidigungsrechte, und zum anderen, da der angefochtene Beschluss sehr viel weiter gefasst sei als der Beschluss vom 9. November 2010.

    Rn. 546 Soweit die Klägerinnen schließlich geltend machen, dass die sich aus dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), ergebenden Grundsätze nicht zur Nichtanwendung des Grundsatzes ne bis in idem führen dürften, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf der Prämisse beruht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des betreffenden Grundsatzes erfüllt sind.

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Dieser Grundsatz verbietet es, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 538 Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Ahndung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen durch die Kommission den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht dauerhaft und endgültig ihre Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf die betreffenden Verhaltensweisen nimmt; diese lebt vielmehr wieder auf, sobald das von der Kommission eingeleitete Verfahren beendet ist, auch wenn das im Wege einer Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 79, 80, 86 und 87).

  • EuG, 16.12.2015 - T-43/11

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Rn. 520 Den Klägerinnen zufolge dürfen die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), ergeben und die in den Erwägungsgründen 1056 und 1057 des angefochtenen Beschlusses genannt sind, nicht dazu führen, dass vom Grundsatz ne bis in idem abgewichen wird, da zum einen der Beschluss vom 9. November 2010 durch das Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989) nicht aus rein formalen Gründen für nichtig erklärt worden sei, sondern aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der Verteidigungsrechte, und zum anderen, da der angefochtene Beschluss sehr viel weiter gefasst sei als der Beschluss vom 9. November 2010.

    Rn. 547 Unter der Annahme, dass die Klägerinnen durch die Bezugnahme auf diese Rechtsprechung außerdem geltend machen wollten, dass das Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), als "Freispruch" gelte, da die Nichtigerklärung durch das Gericht nicht aus rein formalen Gründen erfolgt sei, genügt der Hinweis, dass der Beschluss vom 9. November 2010 nach Ansicht des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet ist, der seine Nichtigerklärung rechtfertigt (…vgl. oben, Rn. 16), so dass dieser Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sehr wohl aus formalen Gründen für nichtig erklärt wurde, ohne dass eine materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts erfolgt wäre.

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Rn. 531 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollpflicht der Kommission, die ihr im Bereich des Wettbewerbs durch Art. 105 Abs. 1 AEUV, Art. 55 Abs. 1 des EWR-Abkommens und das Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz übertragen wird, nicht bedeutet, dass sie sich dazu äußern muss, ob ein Verstoß gegen die einschlägigen Wettbewerbsregeln vorliegt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 74 bis 76, …und vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 68).
  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Mit anderen Worten kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines von einer derartigen Entscheidung betroffenen Unternehmens später strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet werden, ohne dass davon auszugehen ist, dass dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 22 bis 28, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 28 bis 31;… vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2010:743, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09

    Tele2 Polska - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Mit anderen Worten kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines von einer derartigen Entscheidung betroffenen Unternehmens später strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet werden, ohne dass davon auszugehen ist, dass dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 22 bis 28, …und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 28 bis 31; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2010:743, Rn. 30).
  • EuG, 16.10.2013 - T-432/10

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde …

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Rn. 531 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollpflicht der Kommission, die ihr im Bereich des Wettbewerbs durch Art. 105 Abs. 1 AEUV, Art. 55 Abs. 1 des EWR-Abkommens und das Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz übertragen wird, nicht bedeutet, dass sie sich dazu äußern muss, ob ein Verstoß gegen die einschlägigen Wettbewerbsregeln vorliegt oder nicht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 74 bis 76, und vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 68).
  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Bildröhrenkartell: Geldstrafen im Wesentlichen bestätigt

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-350/17
    Auch aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003, den Durchführungsbestimmungen zu Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz kann keine Verpflichtung der Kommission abgeleitet werden, jedes wettbewerbswidrige Verhalten festzustellen und zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 112).
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