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Weitere Entscheidung unten: EuG, 16.12.2015

Rechtsprechung
   EuG, 16.12.2015 - T-9/11, T-28/11, T-36/11, T-38/11, T-39/11, T-40/11, T-43/11, T-46/11, T-48/11, T-56/11, T-63/11, T-62/11, T-67/11   

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EuG, 16.12.2015 - T-9/11, T-28/11, T-36/11, T-38/11, T-39/11, T-40/11, T-43/11, T-46/11, T-48/11, T-56/11, T-63/11, T-62/11, T-67/11 (https://dejure.org/2015,38229)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2015 - T-9/11, T-28/11, T-36/11, T-38/11, T-39/11, T-40/11, T-43/11, T-46/11, T-48/11, T-56/11, T-63/11, T-62/11, T-67/11 (https://dejure.org/2015,38229)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - T-9/11, T-28/11, T-36/11, T-38/11, T-39/11, T-40/11, T-43/11, T-46/11, T-48/11, T-56/11, T-63/11, T-62/11, T-67/11 (https://dejure.org/2015,38229)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren Fluggesellschaften wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Luftfrachtdienste Geldbußen in Höhe von etwa 790 Millionen Euro auferlegt hatte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Luftfrachtdienste

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 - Air Canada/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010)7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den ...

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuG, 25.03.2026 - T-310/21

    Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - …

    Rn. 1 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, Air Canada, auf der Grundlage von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Weigerung der Europäischen Kommission entstanden sei, ihr die gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994) geschuldeten Zinsen zu zahlen, oder, hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2021, mit der die Zahlung von Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz abgelehnt worden sei.

    Rn. 9 Mit Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), erklärte das Gericht den Beschluss vom 9. November 2010 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf.

    - die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sein soll, dass die nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), geschuldeten Verzugszinsen und Zinseszinsen nicht gezahlt wurden, und infolgedessen gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV, Art. 268 AEUV und Art. 266 Abs. 1 AEUV die folgenden Beträge zu zahlen:.

    Rn. 17 In ihren Erklärungen zu den Konsequenzen, die sich für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C-221/22 P, EU:C:2024:488), ergeben, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie an den beiden mit der Einrede der Unzulässigkeit geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen festhalte, die erstens auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zweitens auf die Ungeeignetheit der Schadensersatzklage zur Anfechtung der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), gestützt werden.

    Rn. 19 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin einen ungeeigneten Rechtsbehelf gewählt habe, um die Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), anzufechten.

    Rn. 40 Das angebliche Unterlassen der Kommission, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, ist im vorliegenden Fall am 8. Februar 2016 eingetreten, und zwar durch die tatsächliche Erstattung des zu Unrecht gezahlten Hauptbetrags der Geldbuße, zuzüglich der garantierten Rendite, jedoch ohne die in Rn. 23 oben genannten Zinsen.

    Rn. 56 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), nicht vollständig durchgeführt habe, da am 8. Februar 2016 nicht die gesamten im Rahmen der Erstattung der zu Unrecht erhobenen Geldbuße geschuldeten Zinsen gezahlt worden seien, sowie die Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag dieser Entschädigung für den Zeitraum ab diesem Tag bis zur Durchführung des vorliegenden Urteils.

    Rn. 63 Im vorliegenden Fall wird der Kommission ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 266 AEUV mit der Begründung vorgeworfen, dass sie das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), nicht vollständig durchgeführt habe.

    Da sich nämlich aus der Rechtsprechung aus der Zeit vor der Durchführung des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994) ergibt, dass die Zahlung von Zinsen dazu dient, die Vorenthaltung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags pauschal zu entschädigen, hätte die Kommission wissen müssen, dass die bloße Zahlung der aufgelaufenen Zinsen zusammen mit der Erstattung des rechtsgrundlos als Geldbuße gezahlten Betrags nicht zwangsläufig eine vollständige Durchführung dieses Urteils darstellt.

    Das Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), und die Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße sowie der aufgelaufenen Zinsen an die Klägerin am 8. Februar 2016 erfolgten nach Inkrafttreten dieser neuen Regelung.

    Rn. 116 Wie sich aus den vorstehenden Rn. 65 bis 84 ergibt, war die Kommission infolge des Urteils vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), verpflichtet, der Klägerin den vorläufig gezahlten Betrag der Geldbuße zuzüglich pauschaler Zinsen zu erstatten.

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Rn. 30 Darüber hinaus hat das Gericht mit seinen Urteilen vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-28/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:995), Japan Airlines/Kommission (T-36/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:992), Cathay Pacific Airways/Kommission (T-38/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:985), Cargolux Airlines/Kommission (T-39/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:991), Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-40/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:986), Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:987), SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), Air France-KLM/Kommission (T-62/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:996), Air France/Kommission (T-63/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:993) und Martinair Holland/Kommission (T-67/11, EU:T:2015:984), über die Klagen entschieden, die von anderen beschuldigten Fluggesellschaften erhoben worden waren und ebenfalls auf Anfechtung des streitigen Beschlusses gerichtet waren.

    Rn. 106 Insbesondere wird hinsichtlich der Umstände der vorliegenden Rechtssache, auch wenn, wie sich aus Rn. 102 des vorliegenden Urteils ergibt, der vom Gericht im angefochtenen Urteil festgestellte Begründungsmangel die Rechtsmittelführerin daran hinderte, etwaige andere Mängel des streitigen Beschlusses zu identifizieren, nicht bestritten, dass dieser Begründungsmangel von der Rechtsmittelführerin hätte identifiziert werden können und sie sich daher in ihrer Klageschrift vor dem Gericht darauf hätte berufen können, um die vollständige Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit sie dieser betraf, zu verlangen, wie dies einige andere beschuldigte Fluggesellschaften getan hatten, wie etwa Air Canada in der Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), geführt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur …

    {FN:6} Urteile vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), vom 16. Dezember 2015 Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-28/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:995), vom 16. Dezember 2015, Japan Airlines/Kommission (T-36/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:992), vom 16. Dezember 2015, Cathay Pacific Airways/Kommission (T-38/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:985), vom 16. Dezember 2015, Cargolux Airlines/Kommission (T-39/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:991), vom 16. Dezember 2015, Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-40/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:986), vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), vom 16. Dezember 2015, Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:987), British Airways/Kommission (T-48/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:988), vom 16. Dezember 2015, SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), vom 16. Dezember 2015, Air France-KLM/Kommission (T-62/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:996), vom 16. Dezember 2015, Air France/Kommission (T-63/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:993), und vom 16. Dezember 2015, Martinair Holland/Kommission (T-67/11, EU:T:2015:984).

    {FN:7} Vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994, Rn. 60).

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   EuG, 16.12.2015 - T-43/11   

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EuG, 16.12.2015 - T-43/11 (https://dejure.org/2015,38219)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2015 - T-43/11 (https://dejure.org/2015,38219)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - T-43/11 (https://dejure.org/2015,38219)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 - Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR- Abkommens und Art. 8 des Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den ...

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Rn. 30 Darüber hinaus hat das Gericht mit seinen Urteilen vom 16. Dezember 2015, Air Canada/Kommission (T-9/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:994), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission (T-28/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:995), Japan Airlines/Kommission (T-36/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:992), Cathay Pacific Airways/Kommission (T-38/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:985), Cargolux Airlines/Kommission (T-39/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:991), Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission (T-40/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:986), Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:987), SAS Cargo Group u. a./Kommission (T-56/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:990), Air France-KLM/Kommission (T-62/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:996), Air France/Kommission (T-63/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:993) und Martinair Holland/Kommission (T-67/11, EU:T:2015:984), über die Klagen entschieden, die von anderen beschuldigten Fluggesellschaften erhoben worden waren und ebenfalls auf Anfechtung des streitigen Beschlusses gerichtet waren.
  • EuGH, 26.02.2026 - C-379/22

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …

    Rn. 23 Mit Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, EU:T:2015:989), erklärte das Gericht den ersten Beschluss, soweit er Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo betraf, für nichtig.

    In dem Verfahren, in dem das Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, EU:T:2015:989), ergangen sei, hätten sie die Entwicklung der WOW-Allianz unter Berufung auf ein als Anlage A. 26 zur Klageschrift vorgelegtes Dokument mit der Bezeichnung "WOW-Anlage" beschrieben, das die Unrichtigkeit der Beschreibung dieser Allianz im ersten Beschluss belege.

  • EuG, 30.03.2022 - T-350/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

    Rn. 520 Den Klägerinnen zufolge dürfen die Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), ergeben und die in den Erwägungsgründen 1056 und 1057 des angefochtenen Beschlusses genannt sind, nicht dazu führen, dass vom Grundsatz ne bis in idem abgewichen wird, da zum einen der Beschluss vom 9. November 2010 durch das Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989) nicht aus rein formalen Gründen für nichtig erklärt worden sei, sondern aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der Verteidigungsrechte, und zum anderen, da der angefochtene Beschluss sehr viel weiter gefasst sei als der Beschluss vom 9. November 2010.

    Rn. 547 Unter der Annahme, dass die Klägerinnen durch die Bezugnahme auf diese Rechtsprechung außerdem geltend machen wollten, dass das Urteil vom 16. Dezember 2015, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte/Kommission (T-43/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:989), als "Freispruch" gelte, da die Nichtigerklärung durch das Gericht nicht aus rein formalen Gründen erfolgt sei, genügt der Hinweis, dass der Beschluss vom 9. November 2010 nach Ansicht des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet ist, der seine Nichtigerklärung rechtfertigt (…vgl. oben, Rn. 16), so dass dieser Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sehr wohl aus formalen Gründen für nichtig erklärt wurde, ohne dass eine materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts erfolgt wäre.

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