Rechtsprechung
| EuG, 28.01.2016 - T-331/14, T-332/14, T-341/14, T-434/14, T-486/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Azarov / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des ...
- Europäischer Gerichtshof
Azarov / Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine; Aufnahme in die Liste betroffener Personen und Einrichtungen wegen Verantwortlichkeit für die Veruntreuung staatlicher Gelder; Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bei Abänderung der maßgeblichen Rechtsakte; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Auswärtige Beziehungen - Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf ukrainischen Staatsangehörigen, darunter die ehemaligen Premierminister der Ukraine, Mykola Yanovych Azarov und Sergej Arbuzov, während des Zeitraums vom 6. März 2014 ...
- lto.de (Kurzinformation)
Prüfpflicht des Europäischen Rates: Kontensperrung ukrainischer Politiker rechtswidrig
- Jurion (Kurzinformation)
Einfrieren der Gelder von fünf ukrainischen Staatsangehörigen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Sanktionen gegen Ex-Premiers in der Ukraine nichtig
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Azarov / Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1) sowie des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. ...
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (12)
- EuG, 27.02.2014 - T-256/11
Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Rn. 52 Zwar haben die Unionsgerichte - wie der Rat geltend macht - im Zusammenhang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen festgestellt, dass die Identifizierung einer Person als für eine Straftat verantwortlich nicht zwingend mit einer Verurteilung wegen dieser Straftat verbunden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, Slg, EU:C:2015:147, Rn. 72, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, Slg, EU:T:2014:93, Rn. 57 bis 61).Rn. 53 Im Kontext der Rechtssachen, die der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung zugrunde lagen, hatte der Generalstaatsanwalt des betreffenden Drittlands allerdings zumindest die von einem Strafgericht gebilligte Sicherstellung der Vermögenswerte der Kläger angeordnet (Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 132).
- EuGH, 05.03.2015 - C-220/14
Ezz u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Rn. 52 Zwar haben die Unionsgerichte - wie der Rat geltend macht - im Zusammenhang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen festgestellt, dass die Identifizierung einer Person als für eine Straftat verantwortlich nicht zwingend mit einer Verurteilung wegen dieser Straftat verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, Slg, EU:C:2015:147, Rn. 72, …und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, Slg, EU:T:2014:93, Rn. 57 bis 61).Rn. 53 Im Kontext der Rechtssachen, die der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung zugrunde lagen, hatte der Generalstaatsanwalt des betreffenden Drittlands allerdings zumindest die von einem Strafgericht gebilligte Sicherstellung der Vermögenswerte der Kläger angeordnet (Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 132).
- EuGH, 28.05.2013 - C-239/12
und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Rn. 28 Zudem kann nach der Rechtsprechung das Bejahen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung zwar als solches einen materiellen Schaden oder eine Beeinträchtigung des Privatlebens nicht wiedergutmachen; es ist aber gleichwohl geeignet, die betroffene Person zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihr aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden ist, und somit den Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, Slg, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72).Rn. 30 Würde die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 bejaht, ließe sich darauf - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung betont hat - eine anschließende Klage auf Ersatz des während der Geltungsdauer dieser Rechtsakte, d. h. vom 5. März 2014 bis 6. März 2015, entstandenen Schadens stützen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2013:331, Rn. 82).
- EuGH, 18.07.2013 - C-584/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Rn. 56 Im Übrigen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121, …und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 65 und 66). - EuGH, 28.11.2013 - C-280/12
Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Rn. 56 Im Übrigen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 65 und 66). - EuGH, 21.04.2015 - C-605/13
Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieser Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen - hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, Slg, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 04.09.2015 - T-577/12
Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Sie schließt insbesondere nicht die Möglichkeit aus, im Rahmen eines Schriftsatzes zur Anpassung der Klageanträge die Rechtmäßigkeit einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, um darauf eine Klage auf Nichtigerklärung einer einzelfallbezogenen restriktiven Maßnahme zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T-577/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2015:596, Rn. 93 und 94). - EuG, 11.06.2014 - T-293/12
Das Gericht erklärt die Aufnahme der Syria International Islamic Bank in die …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Rn. 31 Insoweit kann entgegen der vom Rat vertretenen Auffassung der Umstand, dass der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 nicht mehr in Kraft sind, weil sie, soweit sie den Kläger betreffen, durch den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 geändert wurden, nicht einer eventuellen Nichtigerklärung der ursprünglich erlassenen Rechtsakte durch das Gericht gleichgesetzt werden, da diese Änderung kein Anerkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juni 2014, Syria International Islamic Bank/Rat, T-293/12, EU:T:2014:439, Rn. 36 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 06.09.2013 - T-24/11
Bank Refah Kargaran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Daher betreffen diese Rechtsakte den Kläger weder unmittelbar noch individuell, und die Anpassung der Klageanträge durch den Kläger, um ihre Nichtigerklärung zu beantragen, ist - wie der Rat geltend gemacht hat - unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bank Refah Kargaran/Rat, T-24/11, Slg, EU:T:2013:403, Rn. 50). - EuG, 07.07.2017 - T-215/15
Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-331/14
Rn. 14 Der Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 sind Gegenstand einer neuen, vom Kläger am 29. April 2015 beim Gericht eingereichten Klage (Rechtssache T-215/15, Azarov/Rat). - EuGH, 06.06.2013 - C-183/12
Rechtsmittel; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); Anwendung …
- EuG, 28.01.2016 - T-332/14
Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 15.09.2016 - T-348/14
Yanukovych/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Denn nur bei Kenntnis dieser Handlungen hätte der Rat feststellen können, ob sie möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die - wie oben in Rn. 42 ausgeführt - mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte (Urteile vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat, T-341/14, EU:T:2016:47, Rn. 50, und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 55).Insbesondere schließt sie nicht die Möglichkeit aus, zur Stützung einer Klage auf Nichtigerklärung einer individuellen restriktiven Maßnahme die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung mit allgemeiner Wirkung mit einer Einrede anzufechten (Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 92 und 93, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 62).
Folglich betrifft sie den Kläger nicht unmittelbar und individuell, so dass dieser nicht befugt ist, im Wege der Klageanpassung ihre Nichtigerklärung zu beantragen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen war es Sache des Rates, gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage im Sinne der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, unabhängig davon, ob sich die gegen den Kläger eingeleitete Voruntersuchung in ein wirkliches gerichtliches Verfahren im Sinne der ukrainischen Strafprozessordnung einfügte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat, T-341/14, EU:T:2016:47, Rn. 50, und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 55).
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas …
Die Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Maßstab der Überprüfung tatsächlicher Sachverhalte (…etwa EuGH, Beschl. v. 21.04.2015 - C-630/13, juris Rn. 46 - Abouba; EuG, Beschl. v. 28.01.2016 - T-331/14, juris Rn. 43 - Azarov;… EuGH, Beschl. v. 15.02.2005 - C-12/03, WuW/E EU-R 875 Rn. 39, 46 - Kommission/Tetra Laval;… EuGH Beschl. v. 10.07.2014 - C-295/12, WuW/E EU-R 3115 Rn. 54 - Telefónica) ist deshalb auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar (…BGH, a.a.O., Rn. 18 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III). - EuG, 15.09.2016 - T-346/14
Yanukovych/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Denn nur bei Kenntnis dieser Handlungen hätte der Rat feststellen können, ob sie möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die - wie oben in Rn. 41 ausgeführt - mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte (Urteile vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat, T-341/14, EU:T:2016:47, Rn. 50, und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 55).Insbesondere schließt sie nicht die Möglichkeit aus, zur Stützung einer Klage auf Nichtigerklärung einer individuellen restriktiven Maßnahme die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung mit allgemeiner Wirkung mit einer Einrede anzufechten (Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 92 und 93, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 62).
Folglich betrifft sie den Kläger nicht unmittelbar und individuell, so dass dieser nicht befugt ist, im Wege der Klageanpassung ihre Nichtigerklärung zu beantragen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 07.07.2017 - T-215/15
Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-331/14 in das Register der Kanzlei eingetragen.Rn. 19 Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), erklärte das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.
Zu dem betreffenden Kontext gehört ferner auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), ergangen ist.
- EuG, 10.06.2016 - T-381/14
Pshonka / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 59 Dieser Klagegrund wirft nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T-290/14, EU:T:2015:806), und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), Azarov/Rat (T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48), Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46) und Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben.Dieses Schreiben enthält nämlich keine genauen Angaben hinsichtlich der Feststellung dieser Tatsachen, die im Zuge der von den ukrainischen Behörden geführten Ermittlungen verifiziert werden sollten, und erst recht keine Angaben zu einer - zumindest mutmaßlichen - entsprechenden individuellen Verantwortlichkeit des Klägers (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48, Rn. 46).
Denn nur in Kenntnis dieser Tatsachen hätte der Rat feststellen können, ob diese möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die - wie oben in Rn. 63 ausgeführt - mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 50).
- EuG, 12.07.2016 - T-347/14
Yanukovych/ Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 34 Mit Schreiben vom 17. März 2016 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, im Hinblick auf die Urteile vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T-290/14, EU:T:2015:806), vom 28. Januar 2016, Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46), Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), Azarov/Rat (T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48) und Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), mit denen das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014, soweit diese Rechtsakte die Kläger in den jeweiligen Rechtssachen betrafen, für nichtig erklärt hat, zur Anwendbarkeit von Art. 132 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.Rn. 43 Dieser Klagegrund wirft nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T-290/14, EU:T:2015:806), vom 28. Januar 2016, Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46), Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), Azarov/Rat (T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48) und Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49) bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben.
Denn nur in Kenntnis dieser Tatsachen hätte der Rat feststellen können, ob diese möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die - wie oben in Rn. 49 ausgeführt - mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 55).
- EuG, 26.04.2018 - T-190/16
Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 10 Mit am 12. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-331/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie ihn betrafen.Rn. 19 Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.
Im Übrigen gehören zu dem betreffenden Kontext auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), und vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ergangen sind.
- BGH, 28.06.2022 - EnVR 10/20
Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Festlegung des generellen sektoralen …
Rn. 19 (1) Die Urteile des Unionsgerichtshofs vom 21. April 2015 (…C-630/13, juris Rn. 46 - Abouba) und des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2016 (T-331/14, juris Rn. 43 - Azarov) beziehen sich auf die Aufnahme von Personen in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen. - OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18
Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas …
Die Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Maßstab der Überprüfung tatsächlicher Sachverhalte (…etwa EuGH, Beschl. v. 21.04.2015 - C-630/13, juris Rn. 46 - Abouba; EuG, Beschl. v. 28.01.2016 - T-331/14, juris Rn. 43 - Azarov;… EuGH, Beschl. v. 15.02.2005 - C-12/03, WuW/E EU-R 875 Rn. 39, 46 - Kommission/Tetra Laval;… EuGH Beschl. v. 10.07.2014 - C-295/12, WuW/E EU-R 3115 Rn. 54 - Telefónica) ist deshalb auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar (…BGH, a.a.O., Rn. 18 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III). - EuG, 10.06.2016 - T-494/14
Klymenko / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 56 Der zweite Klagegrund und der zweite Teil des dritten Klagegrundes werfen nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T-290/14, EU:T:2015:806), und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), Azarov/Rat (T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48), Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46) und Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben.Folglich führt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2014/216, soweit er den Kläger betrifft, nicht dazu, dass dessen Name von der Liste verschwindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T-331/14, EU:T:2016:49, Rn. 71).
- EuG, 13.12.2018 - T-247/17
Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 16.12.2020 - T-286/19
Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 11.09.2019 - T-286/18
Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas …
- EuG, 10.06.2026 - T-676/24
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der …
- EuG, 18.12.2024 - T-489/23
Destabilisierung von Moldau: Das Gericht bestätigt die gegen Herrn Shor und Frau …
- EuG, 15.09.2016 - T-340/14
Das Gericht der EU bestätigt das Einfrieren von Geldern dreier Ukrainer, darunter …
- EuG, 06.06.2018 - T-258/17
Arbuzov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 11.07.2018 - T-240/16
Klyuyev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 28.01.2016 - T-332/14
Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
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Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Arbuzov / Rat
(fremdsprachig)
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- lto.de (Kurzinformation)
Prüfpflicht des Europäischen Rates: Kontensperrung ukrainischer Politiker rechtswidrig
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Arbuzov / Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) und des Durchführungsbeschlusses 2014/216/GASP des Rates ...
Wird zitiert von ... (5)
- EuG, 10.06.2016 - T-494/14
Klymenko / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 56 Der zweite Klagegrund und der zweite Teil des dritten Klagegrundes werfen nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T-290/14, EU:T:2015:806), und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), Azarov/Rat (T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48), Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46) und Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben.Obwohl das Schreiben vom 7. März 2014 die Straftat nach dem ukrainischen Strafgesetzbuch angibt, deren der Kläger verdächtigt wird, und zwar ein gemäß Art. 364 Kapitel 2 des Strafgesetzbuchs strafbarer Amtsmissbrauch, enthält es nämlich keine genauen Angaben hinsichtlich der Feststellung dieser Tatsachen, die im Zuge der von den ukrainischen Behörden geführten Ermittlungen verifiziert werden sollten, und erst recht keine Angaben zu einer - zumindest mutmaßlichen - entsprechenden individuellen Verantwortlichkeit des Klägers (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Arbuzov/Rat, T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46, Rn. 39, und Stavytskyi/Rat, T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45, Rn. 44).
Denn nur in Kenntnis dieser Tatsachen hätte der Rat feststellen können, ob diese möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die - wie oben in Rn. 62 ausgeführt - mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Arbuzov/Rat, T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46, Rn. 55, und Stavytskyi/Rat, T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45, Rn. 48).
- EuG, 12.07.2016 - T-347/14
Yanukovych/ Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 34 Mit Schreiben vom 17. März 2016 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, im Hinblick auf die Urteile vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T-290/14, EU:T:2015:806), vom 28. Januar 2016, Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46), Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), Azarov/Rat (T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48) und Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), mit denen das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014, soweit diese Rechtsakte die Kläger in den jeweiligen Rechtssachen betrafen, für nichtig erklärt hat, zur Anwendbarkeit von Art. 132 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.Rn. 43 Dieser Klagegrund wirft nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T-290/14, EU:T:2015:806), vom 28. Januar 2016, Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46), Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), Azarov/Rat (T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48) und Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49) bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben.
- EuG, 06.06.2018 - T-258/17
Arbuzov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-434/14 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.Rn. 17 Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2016, Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46), erklärte das Gericht den Beschluss 2014/119 in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216 geänderten Fassung für nichtig, soweit er den Kläger betraf.
- EuG, 18.07.2016 - T-195/16
Arbuzov / Rat
Rn. 6 Par requête déposée au greffe du Tribunal le 16 juin 2014 et enregistrée sous le numéro T-434/14, le requérant a demandé l'annulation de la décision 2014/119, telle que modifiée par la décision d'exécution 2014/216, en tant qu'elle le concernait.Rn. 9 Par son arrêt du 28 janvier 2016, Arbuzov/Conseil (T-434/14, non publié, EU:T:2016:46), le Tribunal a annulé la décision 2014/119, telle que modifiée par la décision d'exécution 2014/216, en tant qu'elle concernait le requérant.
- EuG, 10.06.2016 - T-381/14
Pshonka / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Rn. 59 Dieser Klagegrund wirft nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat (T-290/14, EU:T:2015:806), und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), Azarov/Rat (T-332/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48), Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), Arbuzov/Rat (T-434/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46) und Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben.
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