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Weitere Entscheidung unten: EuG, 08.12.2010

Rechtsprechung
   EuG, 16.09.2013 - T-489/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24370
EuG, 16.09.2013 - T-489/10 (https://dejure.org/2013,24370)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-489/10 (https://dejure.org/2013,24370)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-489/10 (https://dejure.org/2013,24370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler

  • EU-Kommission

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25) und des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-489/10
    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahmen veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall des Bestreitens obliegt es dem Rat, die betreffenden Beweise und Informationen dem Unionsrichter zur Überprüfung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 16.09.2011 - T-316/11

    Kadio Morokro / Rat

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-489/10
    Rn. 81 Was weiter die Verordnung Nr. 267/2012 anbelangt, werden nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T-316/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Im vorliegenden Fall ist das Risiko einer schweren und irreversiblen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der durch die Verordnung Nr. 267/2012 verhängten restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung des bedeutenden Eingriffs dieser Maßnahmen in die Rechte und Freiheiten der Klägerinnen nicht groß genug, um die Beibehaltung der Wirkungen dieser Verordnung in Bezug auf die Klägerinnen für einen über den in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs hinausgehenden Zeitraum zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 38).

    Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung sind daher in Bezug auf die Klägerinnen bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 39).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen …

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-489/10
    In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnr. 61).
  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-489/10
    Unter diesen Umständen ist das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehen, von der festgestellt wurde, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellt, oder die in deren Namen handeln, erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, Randnr. 103).
  • EuGH, 13.03.2012 - C-376/10

    und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen …

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-489/10
    Rn. 59 Zweitens ist festzustellen, dass der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen nicht wirksam auf eine Vermutung gestützt werden können, die in den geltenden Regelungen nicht vorgesehen ist und deren Ziel nicht entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, Randnr. 69).
  • EuG, 25.04.2012 - T-509/10

    Manufacturing Support & Procurement Kala Naft / Rat - Gemeinsame Außen- und …

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-489/10
    Die bloße Gefahr, dass die Person oder Einrichtung zukünftig Unterstützung bereitstellen werde, reicht dagegen nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, Randnr. 115).
  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …

    Rn. 9 Mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, im Folgenden: Urteil IRISL, EU:T:2013:453), gab das Gericht der Klage der Klägerinnen statt.

    Rn. 15 Mit Schreiben vom 15. November 2013 antwortete die IRISL dem Rat, angesichts des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), sei die Wiederaufnahme ihres Namens in die streitigen Listen auf der Grundlage derselben Tatsachenbehauptungen rechtswidrig.

    Rn. 16 Mit Schreiben vom 15. bzw. vom 19. November 2013 antworteten die anderen Klägerinnen jeweils dem Rat und gaben dabei die Gründe an, aus denen sie der Ansicht waren, dass aufgrund des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), eine Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen rechtswidrig sei.

    Er gab an, dass im Anschluss an das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 ein Kriterium betreffend Personen und Einrichtungen eingeführt hätten, welche die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats umgangen oder verletzt hätten, was die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen rechtfertige.

    Sie machen geltend, aufgrund des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), dürfe der Rat Kriterien, die ausdrücklich auf Verbindungen mit der IRISL verwiesen, weder aufnehmen noch beibehalten, da das Gericht entschieden habe, dass die Aufnahme des Namens der IRISL rechtswidrig gewesen sei und dass eine Verbindung mit ihr nicht ausreiche, um eine solche Aufnahme zu rechtfertigen.

    Sie rügen, der Rat habe durch den Erlass des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 auf das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), hin die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. b und e der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Kriterien zu dem Zweck geändert, ihre Namen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Rn. 54 Da das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), für Recht erkannt habe, dass sich keine von ihnen an der nuklearen Proliferation beteiligt habe, hätte der Rat die auf die IRISL verweisenden Kriterien aufheben müssen.

    Rn. 65 Auf das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), hin hat der Rat durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 das Kriterium in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und das Kriterium in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 dahin geändert, dass nicht nur die Personen und die Einrichtungen erfasst wurden, die einer Person oder einer Einrichtung dabei behilflich waren, bestimmte Resolutionen des Sicherheitsrats zu umgehen oder zu verletzen, sondern auch die Personen und die Einrichtungen, die diese umgangen oder verletzt haben.

    Sie vertreten die Ansicht, dass der Rat nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), keine neuen Kriterien hätte einbeziehen dürfen, die es erlaubt hätten, ihre Namen in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Rn. 81 Daher machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, der Rat hätte nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), die Kriterien betreffend die IRISL zurückziehen müssen und die Kriterien in Bezug auf die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen nicht aufrechterhalten dürfen.

    Rn. 83 Im Übrigen sind im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), zwar die Wirkungen der Aufnahme der Namen der Klägerinnen in die Listen abweichend von Art. 280 AEUV bis zum Ablauf der in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist, d. h. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäß Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung, aufrechterhalten worden, doch ist festzustellen, dass diese Aufnahme nach Ablauf dieser Frist rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt worden ist, als ob sie niemals existiert hätte (…vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Somit kann das Vorbringen der Klägerinnen keinen Erfolg haben, dass der Rat nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), keine neuen Kriterien hätte aufnehmen dürfen, die es erlaubt hätten, ihre Namen in die streitigen Listen aufzunehmen, zumal sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, dass das Kriterium betreffend die Nichtbeachtung der Resolution 1747 und die Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen im Beschluss 2013/497 und in der Verordnung Nr. 971/2013 den Zielen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 entsprechen.

    Rn. 87 Durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), sind nämlich die Rechtsakte, die zur ersten Aufnahme der Namen der Klägerinnen in die streitigen Listen geführt haben, rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt worden, so dass die Namen der Klägerinnen so zu behandeln sind, als ob sie für die Zeit vor diesem Urteil niemals in diese Listen aufgenommen worden wären.

    Rn. 89 Was das Vorbringen der Klägerinnen angeht, sie hätten annehmen dürfen, dass sie nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), in Ermangelung neuer Beweise nicht erneut in die streitigen Listen aufgenommen würden, soll mit diesem die Gültigkeit der Aufnahme ihrer Namen in diese Listen durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 angefochten werden; es wird deshalb im Rahmen des zweiten Klageantrags geprüft werden.

    Diese Regelungen führten den Namen IRISL zu dem Zweck an, das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), zu umgehen, und nicht zu dem Zweck, das iranische Nuklearprogramm zu bekämpfen.

    Rn. 94 Wie sich ferner aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, lässt sich aus dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht ableiten, dass dieses den Erlass oder die Aufrechterhaltung von Kriterien allgemeiner Bedeutung, wie des Kriteriums der Nichtbeachtung der Resolution 1747 oder der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen, untersagte.

    Der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 deuteten an, dass die IRISL und die mit ihr verbundenen Einrichtungen in die nukleare Proliferation verwickelt seien, was jeder Grundlage entbehre, nachdem das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), festgestellt habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

    Rn. 112 Erstens rügen die Klägerinnen, der Rat hätte sich nicht auf Verhaltensweisen von 2009, nämlich die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats, stützen dürfen, die der Rat als Grundlage dafür herangezogen habe, den Namen der IRISL in die durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärten Rechtsakte aufzunehmen, um ihren Namen im Jahr 2013 wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Rn. 182 Die Klägerinnen machen geltend, nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), hätten sie erwarten dürfen, dass ihre Namen in Ermangelung neuen Vorbringens oder der Vorlage neuer Beweise durch den Rat nicht wieder in die streitigen Listen aufgenommen würden.

    Rn. 185 Das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), hat nicht in Frage gestellt, dass die der IRISL zur Last gelegten Tatsachen, nämlich die drei Vorkommnisse, die diese mit der Beförderung von militärischen Gütern unter Verstoß gegen Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats in Verbindung gebracht haben, und die Beweise für diese Verhaltensweisen zutreffen.

    Rn. 186 Das Kriterium, auf dessen Grundlage der Name der IRISL durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 wieder in die streitigen Listen aufgenommen wurde, unterscheidet sich von denjenigen, die vom Rat in den durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärten Rechtsakten angewandt worden waren.

    Rn. 187 Zum Vorbringen der Klägerinnen, dass der Rat sich nicht auf die gleichen Behauptungen und die gleichen Beweismittel hätte stützen dürfen, auf die er sich zur Stützung der ersten Aufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen berufen habe, genügt die Feststellung, dass das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht zu der Frage Stellung bezogen hat, ob diese Behauptungen und Beweismittel geeignet waren, die Aufnahme des Namens der IRISL auf der Grundlage des durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 eingeführten neuen Kriteriums zu rechtfertigen.

    Rn. 189 Da nach alledem aus dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht abgeleitet werden kann, dass es den Rat daran hinderte, den Namen der IRISL aus einem anderen Grund als demjenigen, der in diesem Urteil geprüft wurde, wieder in die streitigen Listen aufzunehmen, gilt das Gleiche für die anderen Klägerinnen, bei denen die Wiederaufnahme ihrer Namen mit denjenigen der IRISL verbunden ist.

    Rn. 193 Im vorliegenden Fall durfte der Rat, wie oben aus Rn. 189 hervorgeht, nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), beschließen, die Namen der Klägerinnen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Rn. 194 Der von den Klägerinnen hervorgehobene Umstand, dass der Rat gegen das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), kein Rechtsmittel eingelegt hat, konnte bei ihnen keine berechtigte Erwartung darauf wecken, dass ihre Namen nicht wieder in die streitigen Listen aufgenommen würden.

    Rn. 195 Daher konnten die Klägerinnen dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht die Zusicherung entnehmen, dass ihre Namen nicht wieder auf der Grundlage anderer Kriterien als derjenigen, die zur Begründung ihrer ersten Aufnahme gedient hatten, in die streitigen Listen aufgenommen würden.

    Die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 lasse verstehen, dass sie entgegen den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), Beistand bei der nuklearen Proliferation geleistet hätten oder damit in Zusammenhang stünden.

  • EuG, 24.05.2016 - T-423/13

    Good Luck Shipping / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Rn. 5 Am 8. Oktober 2010 erhoben mehrere Gesellschaften, darunter auch IRISL und HDSL, beim Gericht eine in sein Register unter dem Aktenzeichen T-489/10 eingetragene Klage auf u. a. Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413, soweit sie von diesem betroffen waren.

    Rn. 23 Mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), erklärte das Gericht u. a. Anhang II des Beschlusses 2010/413, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, soweit diese Rechtsakte die Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen vorsahen, für nichtig, weil der Rat nicht nachgewiesen hatte, dass IRISL Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitgestellt hatte (Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 76).

    Es erklärte sodann die Aufnahme der Namen anderer Einrichtungen, die im Verdacht standen, im Namen von IRISL zu handeln, darunter HDSL, für nichtig, weil der Grund für die Aufnahme ihrer Namen, nämlich dass sie unter der Kontrolle von IRISL standen oder im Namen von IRISL handelten, nicht mehr den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertigte, da von IRISL nicht wirksam festgestellt worden war, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellte (Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 77).

    Zur Begründung dieser Rüge trägt sie zum einen vor, die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen sei auf die Aufnahme von IRISL in diese Listen gestützt worden, die aber mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärt worden sei.

    Im Fall des Bestreitens obliegt es dem Rat, die betreffenden Beweise und Informationen dem Unionsrichter zur Überprüfung vorzulegen (…vgl. Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 73 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin auch geltend, wie oben unter Rn. 44 angeführt, dass die rechtliche Grundlage für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen durch die Verkündung des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), entfallen sei.

    Rn. 74 Der Rat widerspricht dem Vorbringen der Klägerin und führt in seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen u. a. aus, sie habe in der nach der Verkündung des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), eingereichten Erwiderung weder einen Klagegrund noch ein Argument vorgetragen, um geltend zu machen, dass die Aufnahme der Namen von IRISL und der anderen betroffenen Einrichtungen in die streitigen Listen so zu betrachten sei, als ob sie im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom Juni 2013 nicht bestanden hätte.

    Rn. 75 Insoweit ist festzustellen, dass entgegen der Behauptung des Rates die Klägerin das Gericht in der Erwiderung ersucht hat, sich zu den Auswirkungen des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), auf die Rechtsakte vom Juni 2013 zu äußern (…siehe oben, Rn. 44), und das Vorbringen in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen lediglich eine Weiterentwicklung dieses Vorbringens ist, das somit zulässig ist.

    Daraus folgt, dass das Gericht die Auswirkungen des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), auf die angefochtenen Rechtsakte von Amts wegen hätte prüfen müssen, auch wenn die Klägerin in der Erwiderung und ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen dazu keine Argumente vorgetragen hat.

    Daraus folgt, dass mangels einer wirksamen Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen die namentliche Aufnahme in diese Listen von Einrichtungen, die im Namen von IRISL handeln oder wesentliche Dienstleistungen für sie oder andere Einrichtungen erbringen, die in deren Namen handeln, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der gegen IRISL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Im vorliegenden Fall erging am 16. September 2013 das Urteil Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen IRISL und andere Einrichtungen, darunter HDSL und SAPID, für nichtig erklärt wurden.

    Rn. 82 Da die Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen vom Gericht für nichtig erklärt worden ist, ist es im vorliegenden Fall - ob es nun um das erste Kriterium geht, soweit angenommen wird, die Klägerin handele im Namen von IRISL, oder um das zweite Kriterium, soweit angenommen wird, die Klägerin unterstütze die benannten Einrichtungen bei der Umgehung der gegen diese verhängten Sanktionen, indem sie im Namen von HDSL und SAPID handele oder ein Nachfolgeunternehmen von Great Ocean Shipping Services sei, um die Aktivitäten fortzuführen, die diese für HDSL verrichtet habe -, nicht mehr möglich, den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin auf der Grundlage des einen oder des anderen Kriteriums zu rechtfertigen, da diese von der wirksamen Aufnahme der besagten Einrichtungen abhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens seien die Namen von IRISL und HDSL noch in den streitigen Listen enthalten gewesen, als der Name der Klägerin in diese Listen aufgenommen worden sei, denn das Gericht habe, als es die Aufnahme ihrer Namen für nichtig erklärt habe, zugleich die Beibehaltung der Wirkungen der betreffenden Rechtsakte bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 angeordnet (Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 80 bis 83), d. h. bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gerichtshof gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

    Rn. 91 Wie oben in Rn. 78 dargestellt, wurde die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in die streitigen Listen vom Gericht für nichtig erklärt (Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453).

    Rn. 95 Wie nämlich oben in Rn. 77 ausgeführt, war die Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen mit der Begründung, sie erbringe wesentliche Dienstleistungen für HDSL, eine Einrichtung, die im Namen von IRISL handele, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt, die Wirksamkeit der gegen IRISL und HDSL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, …und vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 Dieser Schlussfolgerung steht nicht das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen entgegen, wonach die in der Begründung für die Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen angeführten Tatsachen nicht durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), in Frage gestellt worden seien und somit dieselben Tatsachen, die diese vom Gericht für nichtig erklärte Aufnahme gerechtfertigt hätten, seit der Änderung der allgemeinen Aufnahmekriterien durch die Maßnahmen vom Oktober 2013, die zur Behebung der in diesem Urteil festgestellten Rechtsverstöße erlassen worden seien, mit einem der besagten allgemeinen Aufnahmekriterien im Einklang gestanden hätten, nämlich demjenigen, das die Aufnahme der Namen von Personen oder Einrichtungen erlaubt, die Bestimmungen in den Resolutionen der Vereinten Nationen oder Rechtsakte der Union umgangen oder verletzt haben.

    Rn. 97 Es ist jedoch anzumerken, dass der Umstand, dass der Rat in dem Zeitraum, in dem die Wirkungen der durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), ausgesprochenen Nichtigerklärung ausgesetzt waren, und vor der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen durch die Rechtsakte vom November 2013 die allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die Listen von Personen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, durch den Erlass der Maßnahmen vom Oktober 2013 geändert hat, um u. a. die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in diese Listen mit diesen neuen allgemeinen Aufnahmekriterien in Einklang zu bringen, nicht die Feststellung entkräftet, dass - wie oben in den Rn. 79 bis 81 und 91 ausgeführt - nach Ablauf der Frist, in der die Wirkungen der durch das vorgenannte Urteil ausgesprochenen Nichtigerklärung ausgesetzt waren, die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in diese Listen, die durch dieses Urteil für nichtig erklärt worden waren, rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wurde, als ob sie niemals bestanden hätte.

    Die alleinige Änderung dieser neuen allgemeinen Aufnahmekriterien führt nämlich nicht dazu, dass die auf der Grundlage der vorherigen allgemeinen Aufnahmekriterien erfolgte Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in die betreffenden Listen ab dem Zeitpunkt der Änderung wirksam wird, und kann somit nicht die Rechtsverstöße beheben, die im Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), das diese Aufnahme für nichtig erklärte, festgestellt worden waren.

    Rn. 99 Daraus folgt, wie oben in Rn. 80 ausgeführt, dass der Rat nicht durch die alleinige Änderung der allgemeinen Aufnahmekriterien durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 die mit dem Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), festgestellten Rechtsverstöße beheben und die Namen von IRISL und HDSL in den streitigen Listen belassen konnte.

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a./ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame …

    Rn. 12 Mit Urteil vom 16.

    September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, im Folgenden: Urteil vom 16.

    September 2013, EU:T:2013:453), erklärte das Gericht Anhang II des Beschlusses 2010/413, den Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrafen.

    Rn. 42 Mit dem zweiten und dem achten Rechtsmittelgrund sowie den dritten Teilen des ersten und des sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rat im Anschluss an das rechtskräftige Urteil vom 16.

    Rn. 43 Die genannten Grundsätze stünden dem entgegen, dass der Rat die Aufnahmekriterien für ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen umformuliere, ohne dass sich der Sachverhalt geändert habe oder neue Beweise vorlägen und obwohl im Urteil vom 16.

    Die erneute Aufnahme von IRISL sei auf dieselben Behauptungen zu angeblichen Verstößen gegen die Resolution 1747 (2007) im Jahr 2009 gestützt wie diejenigen, auf deren Grundlage ihre mit dem Urteil vom 16.

    Rn. 48 Im vorliegenden Fall hatte das Gericht, worauf es in Rn. 185 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, im Urteil vom 16.

    Rn. 49 Das Gericht hat hingegen, wie ebenfalls zu Recht aus den Rn. 80, 186 und 187 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im Urteil vom 16.

    Rn. 50 Hinsichtlich der anderen Rechtsmittelführerinnen ergibt sich zutreffend aus Rn. 188 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht im Urteil vom 16.

    Rn. 51 Wie die Generalanwältin in Nr. 106 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 16.

    September 2013, auf die in den Rn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils eingegangen worden ist und die nach der in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in Rechtskraft erwachsen, nicht zu entnehmen, dass der Rat im Rahmen der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Urteil vom 16.

    Rn. 52 Wie das Gericht in Rn. 186 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, war die erneute Aufnahme von IRISL in die streitigen Listen insoweit auf ein anderes Kriterium gestützt als diejenigen, auf deren Grundlage sie durch die mit dem Urteil vom 16.

    Rn. 56 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe im Urteil vom 16.

    Rn. 58 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen konnte das Urteil vom 16.

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16.

    Rn. 95 Mit ihrem dritten, fünften und neunten Rechtsmittelgrund sowie mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Teil ihres sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zum einen in den Rn. 63, 71, 74 und 76 des angefochtenen Urteils unzutreffend angenommen, dass die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 gerechtfertigt seien und zum Ziel der Bekämpfung der nuklearen Proliferation in Iran in einem angemessenen Verhältnis stünden, und zum anderen in den Rn. 93 bis 95 des angefochtenen Urteils, dass der Erlass dieser Handlungen, die, wie sie meinen, nach dem Urteil vom 16.

    Rn. 116 Wie sich aus den Rn. 46 bis 63 und 101 bis 114 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht in den Rn. 93 bis 95 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass das Urteil vom 16.

  • EuG, 18.09.2015 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-489/10 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Rn. 18 Mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, Slg, im Folgenden: Urteil IRISL, EU:T:2013:453) hat das Gericht der Klage stattgegeben, die von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, gegen den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 erhoben worden war, soweit diese Rechtsakte sie betrafen.

    Rn. 19 Der Rat hat gegen das Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) kein Rechtsmittel eingelegt.

    Rn. 44 Sodann ist zu bemerken, dass das Gericht mit dem Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) die Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen für nichtig erklärt hat.

    Selbst wenn der Rat eine ausreichende Verbindung zwischen Herrn Bateni und IRISL oder IRISL Europe dargelegt hätte, wäre diese irrelevant, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte sei die Aufnahme der Namen dieser beiden Einrichtungen in die streitigen Listen nicht gerechtfertigt gewesen, wie das Gericht im Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) festgestellt habe.

    Es trifft zwar zu, dass der Rat ihm auch vorwirft, Geschäftsführer von IRISL Europe zu sein, jedoch wurde die Aufnahme des Namens dieser Gesellschaft in die streitigen Listen mit dem Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) ebenfalls für nichtig erklärt, und der Name von IRISL Europe wurde erst am 26. November 2013 erneut in diese Listen aufgenommen (…siehe oben, Rn. 53 und 54).

    Zudem hat der Rat die Namen der Kläger auf der Grundlage von Gründen erneut in die Listen aufgenommen, die auf Entscheidungen über die Aufnahme verweisen, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie Gegenstand des Urteils IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) waren.

  • EuG, 07.07.2021 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …

    Rn. 9 In der Zwischenzeit hat das Gericht mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), die Aufnahme von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, in die sie betreffenden Listen mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die vom Rat dargetanen Umstände die Aufnahme von IRISL nicht rechtfertigten und damit auch den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die übrigen aufgrund ihrer Verbindungen zu IRISL in die Listen aufgenommenen Reedereien nicht rechtfertigen konnten.

    Mit einer zweiten Rüge trägt sie vor, dass die Gründe, die zu ihrer Aufnahme in die streitigen Listen geführt hätten, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, in Anbetracht des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft seien.

    Rn. 48 Zur zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, dass der Verstoß des Rates umso schwerer wiege, als die Gründe für ihre Aufnahme in die streitigen Listen, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, bereits in Anbetracht des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft gewesen seien, so dass die streitigen Listungen an einem "doppelten Mangel" litten.

    Rn. 96 Zum einen trägt die Klägerin vor, der Verstoß des Rates wiege umso schwerer, als die Ausgangsprämisse für ihre Aufnahme in die streitigen Listen, nämlich die Beteiligung von IRISL und HDSL an der nuklearen Proliferation, bereits in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), fehlerhaft gewesen sei.

    Rn. 97 Mit dem ersten Argument macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die streitigen Listungen infolge der Nichtigerklärung der Listungen von IRISL, SAPID und HDSL durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), rechtswidrig seien, da sich aus diesem Urteil ergebe, dass sich IRISL und HDSL nicht an der nuklearen Proliferation beteiligt hätten.

    Rn. 100 Jedenfalls ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 31 Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C-225/17 P, EU:C:2019:82), ausgeführt hat, die drei Verstöße gegen das durch die Resolution 1747 (2007) errichtete Waffenembargo durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht in Frage gestellt wurden.

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und …

    T-489/10 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Rn. 20 Mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), gab das Gericht der Klage statt, die IRISL und weitere Reedereien, darunter IRISL Europe, HDSL und SAPID, gegen den Beschluss 2010/644, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 erhoben hatten, soweit diese Rechtsakte sie betrafen.

    Rn. 80 Viertens habe der Rat bei der dritten Listung ignoriert, dass das Gericht die Listung von IRISL sowie der in Bezug genommenen weiteren Gesellschaften, insbesondere SAPID und HDSL, durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärt habe und dass daher den beigebrachten "Beweismitteln" von vornherein jede Relevanz gefehlt habe.

    Rn. 125 Schließlich hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Rat bei der dritten Listung ignoriert habe, dass das Gericht die Listung von IRISL sowie der weiteren Gesellschaften, auf die er Bezug genommen habe, insbesondere SAPID und HDSL, mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärt habe und den beigebrachten "Beweismitteln" daher von vornherein jede Relevanz gefehlt habe.

    Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 31 Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C-225/17 P, EU:C:2019:82), ausgeführt hat, die drei Verstöße gegen das durch die Resolution 1747 (2007) errichtete Waffenembargo durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht in Frage gestellt wurden.

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    7 An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), auch die Aufnahme von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, in die sie betreffenden Listen mit der Begründung für nichtig erklärt hat, dass die vom Rat dargetanen Umstände die Aufnahme von IRISL nicht rechtfertigten und damit auch den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die übrigen aufgrund ihrer Verbindungen zu IRISL in die Listen aufgenommenen Reedereien nicht rechtfertigen konnten.

    Rn. 14 Zur fehlenden Rechtfertigung der Aufnahme von HTTS in die streitigen Listen nach der Nichtigerklärung der Aufnahme von IRISL, HDSL und SAPID in die betreffenden Listen durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), hat das Gericht in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Nichtigerklärung der Aufnahme von IRISL, HDSL und SAPID in die betreffenden Listen für sich genommen nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass die Aufnahme von HTTS in die streitigen Listen mit einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß behaftet gewesen sei, der die Haftung der Union auslösen könne.

  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 7 An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), auch die Aufnahme von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, in die sie betreffenden Listen mit der Begründung für nichtig erklärt hat, dass die vom Rat dargetanen Umstände die Aufnahme von IRISL nicht rechtfertigten und damit auch den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die übrigen aufgrund ihrer Verbindungen zu IRISL in die Listen aufgenommenen Reedereien nicht rechtfertigen konnten.

    Rn. 38 Zweitens trägt die Klägerin vor, aus dem Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453) (…siehe oben, Rn. 7), ergebe sich, dass die Existenz einer Verbindung zwischen ihr und IRISL, SAPID oder HDSL die Aufnahme in die streitigen Listen nicht rechtfertigen könne.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a./ Rat - Rechtsmittel - Restriktive …

    {FN:11} Urteil in der Rechtssache T-489/10, EU:T:2013:453 (im Folgenden: Urteil des Gerichts von 2013).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2019 - C-123/18

    HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Restriktive Maßnahmen gegen Iran …

    {FN:9} T-489/10, EU:T:2013:453.
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Rechtsprechung
   EuG, 08.12.2010 - T-489/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,32395
EuG, 08.12.2010 - T-489/10 (https://dejure.org/2010,32395)
EuG, Entscheidung vom 08.12.2010 - T-489/10 (https://dejure.org/2010,32395)
EuG, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - T-489/10 (https://dejure.org/2010,32395)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 - Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und …

    Es ist ebenfalls richtig, dass das Gericht mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auch die Streichung der IRISL und mehrerer für die IRISL tätiger Unternehmen aus den Sank-tionslisten verfügt hat.
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