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   EuG, 19.09.2001 - T-58/99   

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EuG, 19.09.2001 - T-58/99 (https://dejure.org/2001,13075)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2001 - T-58/99 (https://dejure.org/2001,13075)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2001 - T-58/99 (https://dejure.org/2001,13075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Antisubventionsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 2450/98 - Blanker Stabstahl aus nichtrostendem Stahl - Schädigung - Kausalzusammenhang

  • Europäischer Gerichtshof

    Mukand u.a. / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Mukand Ltd, Isibars Ltd, Ferro Alloys Corporation Ltd und Viraj Impoexpo Ltd gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]
    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Ausgleichszöllen - Hersteller und Ausführer aus Drittstaaten

  • EU-Kommission

    Mukand Ltd, Isibars Ltd, Ferro Alloys Corporation Ltd und Viraj Impoexpo Ltd gegen Rat der Europäisc

    Antisubventionsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 2450/98 - Blanker Stabstahl aus nichtrostendem Stahl - Schädigung - Kausalzusammenhang.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antisubventionsverfahren; EUROFER-Verband; Praktiken auf den Gemeinschaftsmarkt für Stabstahl; Schädigung durch wettbewerbswidriges Verhalten; Begriff des Kausalzusammenhanges

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2450/98/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2450/98 des Rates vom 13. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.06.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    Sie berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industries/Rat, Slg. 1992, I-3813, im Folgenden: Urteil Extramet II, Randnr. 16) und machen geltend, dass die Gemeinschaftsorgane auch im vorliegenden Fall gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, ordnungsgemäß festzustellen, ob eine Schädigung vorliege.

    Der Rat trägt vor, er habe im vorliegenden Fall sowohl die in der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, als auch die verfahrensmäßige Verpflichtung beachtet, die der Gerichtshof aus diesen Voraussetzungen im Urteil Extramet II abgeleitet habe.

    Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, entschied der Gerichtshof in dem zum Vorwurf von Dumping ergangenen Urteil Extramet II, dass der Rat und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, prüfen müssten, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgehe, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden sei, außer Betracht zulassen hätten (Randnr. 16).

    Im Hinblick auf das vom Gerichtshof im Urteil Extramet II aufgestellte Verfahrenserfordernis haben sie somit zumindest formal ordnungsgemäß geprüft, ob eine Schädigung vorliegt.

  • EuG, 28.10.1999 - T-210/95

    EFMA / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    Es obliegt den Klägerinnen, geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass ein solcher Beurteilungsfehler vorliegt (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 106, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58).
  • EuG, 17.12.1997 - T-121/95

    EFMA / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    Es obliegt den Klägerinnen, geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass ein solcher Beurteilungsfehler vorliegt (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 106, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58).
  • EuG, 28.09.1995 - T-164/94

    Ferchimex SA gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle auf

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    76 und 86, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 131, vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 98, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 94).
  • EuG, 18.09.1996 - T-155/94

    Climax Paper Converters Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    76 und 86, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 131, vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 98, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 94).
  • EuGH, 10.03.1992 - 174/87

    Ricoh / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    76 und 86, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 131, vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 98, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 94).
  • EuG, 30.03.2000 - T-51/96

    Miwon / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    76 und 86, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 131, vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 98, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 94).
  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    Zu diesen gehören nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 39).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane bei einer solchen Beurteilung über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-58/99
    Zu diesen gehören nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 39).
  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04

    HEG und Graphite India / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle -

    Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat (T-58/99, Slg. 2001, II-2521), obliege der Kommission die Prüfung, ob die fraglichen wettbewerbswidrigen Handlungen den Markt, der Gegenstand der Untersuchung gewesen sei, beeinträchtigt hätten und, gegebenenfalls, ob es in Bezug auf die Schädigung möglich gewesen sei, zuverlässige Ergebnisse zu erzielen.

    Die Untersuchung sei durch die Umstände des vorliegenden Falls einfacher als in der Rechtssache, in der das Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, ergangen sei, da die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Praktiken denselben Markt beträfen wie die in Rede stehenden Einfuhren.

    Die gerichtliche Kontrolle der Wertungen der Gemeinschaftsorgane ist daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T-164/94, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 131, und Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 38).

    Die Indikatoren, auf die sich die Gemeinschaftsorgane stützen, müssen somit normalen Marktbedingungen entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 46).

    Es ist somit Sache der Klägerinnen, die Beweise vorzulegen, aufgrund deren das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58, und Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 41).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen der Rechtssache, in der das von den Klägerinnen herangezogene Urteil Mukand u. a./Rat, oben in Randnr. 111 angeführt, ergangen ist, in dem der Rat das Vorliegen des Umstands nicht bestritten hat, der nach der Entscheidung des Gerichts die Untersuchung der Preise der betroffenen Ware wenig zuverlässig machte.

  • EuGH, 28.02.2008 - C-398/05

    AGST Draht- und Biegetechnik - Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle -

    Diese Verordnung wurde durch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat (T-58/99, Slg. 2001, II-2521), für nichtig erklärt.

    Dass dieses Kartell, das, wie das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat entschieden habe, die Preise für nichtrostenden Stabstahl beeinflusst habe, existiere, habe die Kommission bereits festgestellt.

    Ferner sind Rat und Kommission der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts im Urteil Mukand u. a./Rat zur Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1599/1999 auf das Ausgangsverfahren nicht übertragbar seien.

    AGST stützt ihre Argumentation auf die Feststellung, dass die Erwägungsgründe 209 bis 216 der vorläufigen Verordnung, mit denen die Kommission die Einwände der indischen Hersteller zum Vorhandensein eines Legierungszuschlagskartells zurückgewiesen habe, insgesamt den Erwägungsgründen 43, 46 und 47 der Verordnung Nr. 2450/98 entsprächen, zu denen das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat erklärt habe, dass sie offenkundige Beurteilungsfehler enthielten.

    Daher ist zu prüfen, ob die abgestimmte Anwendung des Legierungszuschlags durch die Hersteller von Flacherzeugnissen, von der das Gericht im Urteil Mukand u. a./Rat befand, dass sie auf die Preise für Stabstahl aus nichtrostendem Stahl einen bedeutsamen Einfluss hatte ausüben können, im Sinne von Art. 8 Abs. 7 der Grundverordnung einen derartigen Einfluss auch auf die Preise von Draht aus nichtrostendem Stahl haben konnte.

  • EuG, 04.10.2006 - T-300/03

    Moser Baer India / Rat - Ausgleichszolluntersuchungen - Bespielbare Compactdiscs

    Die Gemeinschaftsorgane hätten dadurch, dass sie dieses Vorbringen allein deshalb zurückgewiesen hätten, weil es nicht durch eine offizielle Entscheidung der Wettbewerbsbehörden bestätigt worden sei, gegen Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C 358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813) und des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-58/99 (Mukand u. a./Rat, Slg. 2001, II-2521) ausgelegt worden sei.

    260 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückgeht, und sie haben jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursacht worden ist, in das die Gemeinschaftshersteller verwickelt sind, außer Betracht zu lassen (vgl. Urteile, Extramet Industrie/Rat, Randnr. 16, und Mukand u. a./Rat, Randnrn.

    273 In zweiter Linie vertritt die Klägerin - unter Berufung auf das Urteil Mukand u. a./Rat - die Auffassung, dass die durch die Festsetzung zu niedriger Preise charakterisierte Schädigung nicht ordnungsgemäß bewertet worden sei, wenn die Gemeinschaftspreise infolge der überhöhten Lizenzgebühren erhöht gewesen seien.

  • FG Düsseldorf, 02.11.2005 - 4 K 4230/04

    Ausgleichszoll; Einfuhr; Stahldraht; Indien; Beurteilungsfehler;

    Das Gericht erster Instanz (EuG) habe in seinem Urteil vom 19. September 2001 Rs. T-58/99 (Slg. 2001, II-2521) die Verordnung (EG) Nr. 2450/98 (VO Nr. 2450/98) des Rates vom 13. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl EG Nr. L 304/1) für unwirksam erklärt und dabei das Argument des Rates der mangelnden Identität von Flacherzeugnissen und Langerzeugnissen zurückgewiesen.

    Die Erwägungen des EuG in seinem Urteil in Slg. 2001, II-2521 seien auf die VO Nr. 1599/1999 zu übertragen, weil sich nichtrostender Stabstahl und nichtrostender Draht nicht unterscheiden würden.

    Hierzu hat das EuG allerdings in seinem Urteil in Slg. 2001, II-2521 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt, der zur teilweisen Nichtigerklärung der VO Nr. 2450/98 geführt hat.

    Die Ausführungen des EuG in seinem Urteil in Slg. 2001, II-2521 Rdnr. 48 könnten daher auf die VO Nr. 1599/1999 zu übertragen sein.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2008 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Import von beschreibbaren

    66 - Urteil vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat (T-58/99, Slg. 2001, II-2521).

    67 - Urteil Mukand u. a./Rat (Fn. 66, insbesondere Randnrn. 46 bis 48 und 52 bis 55).

    68 - Urteil Mukand u. a./Rat (Fn. 66, Randnr. 46).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

    "260 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückgeht, und sie haben jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursacht worden ist, in das die Gemeinschaftshersteller verwickelt sind, außer Betracht zu lassen (vgl. Urteile [des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992,] Extramet Industrie/Rat, [C-358/99, Slg. 1992, I-3813,] Randnr. 16, und [des Gerichts vom 19. September 2001,] Mukand u. a./Rat, [T-58/99, Slg. 2001, II-2521,] Randnrn.
  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    119 Es obliegt der Klägerin, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung erlauben, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 58, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-58/99, Mukand u. a./Rat, Slg. 2001, II-2521, Randnr. 41).
  • EuG, 16.01.2014 - T-385/11

    BP Products North America / Rat - Dumping - Subventionen - Einfuhren von

    Das trifft im Allgemeinen für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet worden sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne oben in Rn. 73 angeführte Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, Rn. 11 und 12, und Euromin/Rat, Rn. 45, sowie Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat, T-58/99, Slg. 2001, II-2521, Rn. 21).
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