Rechtsprechung
| EuG, 07.12.2017 - T-61/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Coca-Cola/ EUIPO - Mitico (Master)
Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Master - Ältere Unionsbildmarken Coca-Cola und ältere nationale Bildmarke C - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marken - Nachweise für die kommerzielle ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Geistiges und gewerbliches Eigentum - Coca-Cola kann der Eintragung des Zeichens "Master" widersprechen, das für die Vermarktung von Getränken und Nahrungsmitteln die gleiche Schrift benutzt wie Coca-Cola
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Coca-Cola und "Master Cola”: Die Schriftart macht’s
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Coca-Cola/ EUIPO - Mitico (Master)
Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Master - Ältere Unionsbildmarken Coca-Cola und ältere nationale Bildmarke C - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marken - Nachweise für die kommerzielle ...
- lto.de (Kurzinformation)
Coca Cola gewinnt Markenstreit: Trittbrettfahrer mit "Spencer"-Schriftart
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Coca-Cola kann der Eintragung des die gleiche Schrift beinhaltenen Zeichens "Master" widersprechen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuG untersagt Eintragung des gleiche Schrift wie Coca-Cola benutzenden Zeichens "Master" - EuG untersagt Eintragung des gleiche Schrift wie Coca-Cola benutzenden Zeichens "Master"
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
EuG untersagt Verwendung des Coca-Cola-Schriftzuges
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Coca-Cola-Schrift bleibt exklusiv - Getränkehersteller klagt gegen syrisches "Trittbrettfahrer"-Unternehmen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Coca-Cola gewinnt rechtlichen Markenstreit
- noerr.com (Kurzinformation)
Coca Cola gewinnt gegen Master
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
"Master Cola" verletzt Markenrechte von "Coca Cola"
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Coca-Cola / EUIPO - Mitico (Master)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (26)
- EuG, 11.12.2014 - T-480/12
Coca-Cola / OHMI - Mitico (Master) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Rn. 16 Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, Coca-Cola/HABM - Mitico (Master) (T-480/12, EU:T:2014:1062), hob das Gericht die erste Entscheidung auf.Rn. 17 Was den ersten Teil des einzigen Klagegrundes betrifft, hat das Gericht in den Rn. 34 und 35 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), zunächst festgestellt, dass das Vorliegen einer Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen eine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt, und eine gegenteilige Rüge der Klägerin zurückgewiesen.
In den Rn. 74 bis 76 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), hat das Gericht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen Ähnlichkeitsgrad aufweisen, der zwar gering ist, jedoch ausreicht, damit die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den vier älteren Marken Coca-Cola herstellen, d. h. zwischen ihnen eine Verknüpfung im Sinne des genannten Artikels vornehmen.
Rn. 18 Ferner hat es das Gericht im Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), für zweckmäßig gehalten, den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes zu prüfen, der die Relevanz der von der Klägerin vorgelegten und von der Beschwerdekammer zurückgewiesenen Beweise betraf, d. h. die Bildschirmausdrucke von der Website der Streithelferin "www.mastercola.com" (…siehe oben, Rn. 11).
Daher forderte das Gericht in Rn. 93 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), die Beschwerdekammer auf, bei ihrer Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 die genannten Beweise zu berücksichtigen.
Rn. 19 Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 hat das Präsidium der Beschwerdekammern infolge des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), die Sache an die Vierte Beschwerdekammer unter dem Aktenzeichen R 1251/2015-4 verwiesen.
Rn. 21 Vorab nahm die Beschwerdekammer zur Kenntnis, dass die Klägerin vor dem Gericht ihre auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Rüge zurückgenommen hatte (Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 21), und stellte fest, dass der Umfang der Beschwerde auf den Widerspruch beschränkt sei, der sich auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung stütze.
Sodann nahm sie zur Kenntnis, dass das Gericht auf den Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke des Vereinigten Königreichs hingewiesen hatte (Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 70), und kam zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch insoweit unbegründet sei.
Ferner wies sie darauf hin, dass das Gericht das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und den vier älteren Marken Coca-Cola festgestellt habe (Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 74) und feststehe, dass die älteren Marken als "alkoholfreie Getränke" bekannt seien, und sie stellte fest, dass als einzige verbleibende Voraussetzung noch zu prüfen sei, ob die Gefahr bestehe, dass durch die Verwendung der angemeldeten Marke die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausgenutzt werde.
Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie, dass das EUIPO dem Tenor des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), nicht oder zumindest nicht angemessen nachgekommen sei.
Rn. 29 Vorab gibt es keinen Grund, die - von den Parteien nicht beanstandeten - Beurteilungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der relevanten Verkehrskreise und der Identität der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren in Frage zu stellen (Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 22).
Die Klägerin stimmt der angefochtenen Entscheidung in mehreren Punkten, einschließlich der Beschränkung der Tragweite des Rechtsbehelfs des Widerspruchs gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nach Rn. 21 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), sowie den Tatsachenwürdigungen der Beschwerdekammer zum Bestehen einer Ähnlichkeit und einer Verknüpfung zwischen den vier älteren Marken Coca-Cola und der angemeldeten Marke nach Rn. 74 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), und zur Bekanntheit der älteren Marken in Bezug auf alkoholfreie Getränke der Klasse 32 ausdrücklich zu.
Schließlich wird die Zurückweisung der Beschwerde und des Widerspruchs in Bezug auf die ältere Marke des Vereinigten Königreichs in Rn. 70 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 70), von der Klägerin nicht in Frage gestellt (…siehe oben, Rn. 21).
Rn. 31 Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe es versäumt, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), ergäben, und dadurch gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.
Das Gericht habe im Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), festgestellt, dass die Beweise für die kommerzielle Nutzung der angemeldeten Marke offensichtlich relevant seien, und die Feststellung "in voller Kenntnis der geografischen Tragweite" dieser Beweise getroffen, da diese Frage von der Streithelferin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in einer Erklärung vom 9. Mai 2012 aufgeworfen worden sei und somit zu den dem Gericht vorgetragenen Gesichtspunkten gehöre.
Rn. 40 Folglich ist diese Frage dem Gericht nicht vorgelegt worden, weshalb sie nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht war, als es das Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), erlassen hat.
Rn. 41 Daraus ergibt sich, dass sich das Gericht im Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), nicht zur Frage der geografischen Reichweite der Beweise hätte äußern können.
Rn. 42 In den Rn. 89 und 90 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), hat das Gericht festgestellt, dass die von der Klägerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Beweise für die kommerzielle Nutzung der angemeldeten Marke offensichtlich relevante Gesichtspunkte für die Feststellung einer Gefahr des Trittbrettfahrens in jenem Fall darstellten.
Rn. 45 Aus diesen Gründen hat das Gericht in den Rn. 92 und 93 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), festgestellt:.
Rn. 47 In den Rn. 27 bis 33 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Einklang mit dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), die maßgeblichen Beweise angemessen berücksichtigt und sie nicht - wie in der ersten Entscheidung - außer Acht gelassen und hat ihre Tragweite und ihren Beweiswert bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere der Voraussetzung der Gefahr einer unlauteren Ausnutzung, gewürdigt.
Rn. 48 Somit kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), ergeben hätten.
Rn. 51 Mit der ersten Rüge wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe die Beweise nicht angemessen und im Einklang mit den Vorgaben des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), gewürdigt.
Die Beschwerdekammer sei dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), nachgekommen und habe diese Beweise berücksichtigt.
Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit anderen Worten handelt es sich um die Gefahr, dass das Image der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, so dass deren Vermarktung durch diese Verbindung mit der bekannten älteren Marke erleichtert wird (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 41).
Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Nach ständiger Rechtsprechung kann auf eine Gefahr des Trittbrettfahrens ebenso wie auf eine Verwässerungsgefahr oder eine Gefahr der Verunglimpfung insbesondere auf der Grundlage logischer Ableitungen geschlossen werden, die auf einer Wahrscheinlichkeitsprognose beruhen, ohne sich auf bloße Vermutungen zu beschränken, und bei denen die Gepflogenheiten der fraglichen Branche sowie alle anderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (Urteil vom 22. Mai 2012, Darstellung eines Wolfskopfs, T-570/10, EU:T:2012:250, Rn. 52, vgl. auch Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat ebenfalls klargestellt, dass, wenn ein Dritter versuchte, sich durch die Benutzung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnelte, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, der sich aus dieser Benutzung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen war (…Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 48 und 49, und vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 85).
In den Rn. 34 bis 49 des vorliegenden Urteils ist nämlich festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer durch die Berücksichtigung der Beweise für die kommerzielle Nutzung der angemeldeten Marke die Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), ergaben.
Rn. 78 Vielmehr ist im Einklang mit dem Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), festzustellen, dass die Beweise in der Tat die kommerzielle Nutzung der angemeldeten Marke betreffen.
Rn. 79 Folglich wurden die Beweise von der Beschwerdekammer im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062), zu Recht berücksichtigt.
Im Urteil vom 11. Dezember 2014, Master (T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 64 und 74), hat das Gericht jedoch festgestellt, dass sich die umfassende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die bei der Prüfung einer etwaigen Gefahr des Trittbrettfahrens zu berücksichtigen ist, allein aus den bildlichen Gemeinsamkeiten ergeben kann, die nicht nur die "Schlange", mit der ihre Anfangsbuchstaben "c" bzw. "m" in einem Bogen in Signaturform verlängert werden, betreffen, sondern auch die Tatsache, dass bei beiden eine in der heutigen Geschäftswelt wenig geläufige Schriftart, die Spencer-Schrift, verwendet wird, was vom maßgeblichen Verbraucher als Ganzes wahrgenommen wird.
- EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Mit anderen Worten handelt es sich um die Gefahr, dass das Image der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, so dass deren Vermarktung durch diese Verbindung mit der bekannten älteren Marke erleichtert wird (…vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 41).Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat ebenfalls klargestellt, dass, wenn ein Dritter versuchte, sich durch die Benutzung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnelte, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, der sich aus dieser Benutzung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen war (Urteile vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 48 und 49, …und vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 85).
- EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Im Übrigen wird die Gefahr des Trittbrettfahrens im Hinblick auf den Durchschnittsverbraucher der Waren und Dienstleistungen beurteilt, für die die jüngere - und nicht die ältere - Marke eingetragen ist, weil das Verbotene in dem vom Inhaber der jüngeren Marke aus der älteren Marke gezogenen Vorteil liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 36, …und vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C-673/15 P bis C-676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 92).In einem solchen Fall ist es möglich, dass die von den Waren oder Dienstleistungen der jüngeren Marke angesprochenen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen, obwohl sie ein ganz anderes Publikum sind als die von den Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 und 52).
- EuGH, 18.12.2008 - C-16/06
Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Daher darf das Gericht in den Grenzen der genannten Vorschrift in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO einer vollständigen Kontrolle unterwerfen, erforderlichenfalls, indem es der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern die in dem Rechtsstreit fraglichen Tatsachen rechtlich richtig eingeordnet haben oder ob die Beurteilung des den Beschwerdekammern unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 38 und 39).Rn. 111 Bei der ihm obliegenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO kann das Gericht nämlich nicht durch eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdekammer gebunden sein, soweit diese Beurteilung Teil der Feststellungen ist, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gericht in Abrede gestellt wird (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 48).
- EuG, 22.05.2012 - T-570/10
Environmental Manufacturing / OHMI - Wolf (Représentation d'une tête de loup) - …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Der Inhaber der älteren Marke muss allerdings das Vorliegen von Gesichtspunkten dartun, aus denen auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung geschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, Environmental Manufacturing/HABM - Wolf [Darstellung eines Wolfskopfs], T-570/10, EU:T:2012:250, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder, anders ausgedrückt, Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann (…vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Panrico/HABM - HDN Development [Krispy Kreme DOUGHNUTS], T-534/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:751, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 68 Nach ständiger Rechtsprechung kann auf eine Gefahr des Trittbrettfahrens ebenso wie auf eine Verwässerungsgefahr oder eine Gefahr der Verunglimpfung insbesondere auf der Grundlage logischer Ableitungen geschlossen werden, die auf einer Wahrscheinlichkeitsprognose beruhen, ohne sich auf bloße Vermutungen zu beschränken, und bei denen die Gepflogenheiten der fraglichen Branche sowie alle anderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (Urteil vom 22. Mai 2012, Darstellung eines Wolfskopfs, T-570/10, EU:T:2012:250, Rn. 52, vgl. auch Urteil vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass eine eingetragene Marke, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen werden muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 29 und 30…, vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 32, 35 und 36, sowie vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 23 und 26). - EuGH, 18.04.2013 - C-12/12
Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 - …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass eine eingetragene Marke, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen werden muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 29 und 30, vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 32, 35 und 36, …sowie vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 23 und 26). - EuGH, 07.07.2005 - C-353/03
DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass eine eingetragene Marke, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 29 und 30…, vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 32, 35 und 36, …sowie vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 23 und 26). - EuGH, 12.04.2011 - C-235/09
Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene …
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Darüber hinaus impliziert das Territorialitätsprinzip, dass das Gericht eines Staates oder einer Staatenunion für die Entscheidung über im Gebiet des Mitgliedstaats oder der Staatenunion, nicht jedoch im Gebiet von Drittstaaten begangene oder drohende Verletzungshandlungen (ganz oder teilweise) zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2011, DHL Express France, C-235/09, EU:C:2011:238, Rn. 37 und 38). - EuGH, 22.06.1994 - C-9/93
IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard
Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Rn. 81 Das Territorialitätsprinzip bedeutet im Markenrecht, dass die Bedingungen des Schutzes einer Marke sich nach dem Recht des Staates - oder des Staatenbundes - richten, in dem dieser Schutz begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger, C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 22, …und vom 13. September 2012, Protégé International/Kommission, T-119/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:421, Rn. 78). - EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuGH, 05.07.2011 - C-263/09
Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke …
- EuGH, 20.09.2017 - C-673/15
The Tea Board/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 …
- EuG, 06.10.2011 - T-508/08
Die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen kann nicht als …
- EuG, 22.03.2007 - T-215/03
SIGLA / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …
- EuG, 31.01.2001 - T-331/99
Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld / OHMI (Giroform)
- EuG, 29.03.2012 - T-369/10
Apple Corps kann verhindern, dass eine Gemeinschaftsbildmarke, die sich aus dem …
- EuGH, 14.11.2013 - C-383/12
Environmental Manufacturing / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 13.06.2007 - T-441/05
IVG Immobilien / HABM (I) - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen - Absolute …
- EuG, 13.09.2012 - T-119/09
Protégé International / Kommission
- EuG, 14.12.2011 - T-504/09
Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …
- EuG, 06.11.2007 - T-407/05
SAEME / OHMI - Racke (REVIAN's) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuG, 27.10.2016 - T-625/15
Spa Monopole / EUIPO - YTL Hotels & Properties (SPA VILLAGE)
- EuG, 07.10.2015 - T-534/13
Panrico / OHMI - HDN Development (Krispy Kreme DOUGHNUTS)
- EuG, 11.10.2016 - T-753/15
Guccio Gucci / EUIPO - Guess? IP Holder (Représentation de quatre G entrelacés)
- EuG, 13.12.2016 - T-548/15
Guiral Broto / EUIPO - Gastro & Soul (Café del Sol)
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-76/24
Tradeinn Retail Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2017, Coca-Cola/EUIPO - Mitico (Master) (T-61/16, EU:T:2017:877, Rn. 81), und vom 21. Dezember 2022, 1nternational Masis Tabak/EUIPO - Philip Morris Brands (Darstellung einer Zigarettenpackung) (…T-44/22, EU:T:2022:843, Rn. 78). - EuG, 19.09.2018 - T-623/16
Volkswagen/ EUIPO - Paalupaikka (MAIN AUTO WHEELS) - Unionsmarke - …
Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (…Urteile vom 22. März 2007, Sigla/HABM - Elleni Holding [VIPS], T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34 und 35, sowie vom 7. Dezember 2017, Coca-Cola/EUIPO - Mitico [Master], T-61/16, EU:T:2017:877, Rn. 64). - EuG, 29.06.2022 - T-337/20
Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer …
Die von den Beschwerdekammern ausgeübte Kontrolle ist nicht auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern bringt wegen des Devolutiveffekts des Beschwerdeverfahrens eine neue Beurteilung des gesamten Streits mit sich, bei der die Beschwerdekammern das ursprüngliche Begehren des Beschwerdeführers insgesamt zu überprüfen und rechtzeitig vorgebrachte Beweise zu berücksichtigen haben (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017, Coca-Cola/EUIPO - Mitico [Master], T-61/16, EU:T:2017:877, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 14.12.2022 - T-173/21
Novelis Deutschland/ EUIPO - CU.CO. (Plat pour gril) - Verfahren - …
Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, die der Klägerin durch das Urteil im Hauptverfahren in jedem Fall nicht auferlegt werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2017, Coca-Cola/EUIPO - Mitico [Master], T-61/16, EU:T:2017:877, Rn. 126). - EuG, 17.04.2024 - T-119/23
Insider/ EUIPO - Alaj (in Insajderi) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
So folgt aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2017, Coca-Cola/EUIPO - Mitico [Master], T-61/16, EU:T:2017:877, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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