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Rechtsprechung
   EuG, 15.09.2016 - T-796/14   

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https://dejure.org/2016,28494
EuG, 15.09.2016 - T-796/14 (https://dejure.org/2016,28494)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2016 - T-796/14 (https://dejure.org/2016,28494)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2016 - T-796/14 (https://dejure.org/2016,28494)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Philip Morris / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen der Vorarbeiten für den Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Philip Morris / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen der Vorarbeiten für den Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Beschließt ein Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Verbreitung bei ihm beantragt wurde, so muss es zunächst erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigt, und in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung sodann klären, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments dennoch rechtfertigt (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 48 und 49…, vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T-121/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:64, Rn. 37, …und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 96).

    Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 68, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 72).

    Rn. 50 Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 73).

    Rn. 52 Da jedoch solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (…Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 73, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75).

    Rn. 55 Außerdem muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45…, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 32, …und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 53).

    Die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, …und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 33).

    Rn. 58 Was die Ausnahme für die Rechtsberatung in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, muss nach der Rechtsprechung die Prüfung, die das betreffende Organ vorzunehmen hat, wenn bei ihm die Verbreitung eines Dokuments beantragt wird, entsprechend den in dieser Bestimmung genannten drei Kriterien notwendigerweise in drei Schritten erfolgen (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 37, …und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 95).

    In einem dritten und letzten Schritt muss das Organ, wenn es der Auffassung ist, dass die Verbreitung eines Dokuments den Schutz der Rechtsberatung, wie er soeben definiert worden ist, beeinträchtigt, prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das diese Verbreitung trotz der Beeinträchtigung seiner Möglichkeiten, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 38 bis 44, …und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 96).

    Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist darin zu sehen, dass die Verbreitung von Dokumenten, die die Stellungnahme des Juristischen Dienstes eines Organs zu Rechtsfragen enthalten, die bei der Diskussion über Gesetzesvorschläge aufgeworfen werden, geeignet ist, die Transparenz und die Offenheit des Gesetzgebungsverfahrens zu erhöhen und das demokratische Recht der europäischen Bürger, die Informationen zu überprüfen, auf deren Grundlage ein Rechtsakt ergangen ist, zu stärken, wie es insbesondere im zweiten und im sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung vorgesehen ist (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 67).

    Rn. 61 Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich eine Verpflichtung zur Verbreitung der Stellungnahmen des Juristischen Dienstes eines Organs zu Gesetzgebungsverfahren aufstellt (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 68).

    In einem solchen Fall müsste das betreffende Organ die Verweigerung substantiiert begründen (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 69).

    Rn. 64 Auch wenn nach dem Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374), ein Rechtsgutachten grundsätzlich zu verbreiten ist, schließt das Urteil die Nichtverbreitung eines solchen Gutachtens in besonderen Fällen nicht aus.

    Rn. 65 Zwar hat der Gerichtshof das Argument, wonach die Verbreitung eines Rechtsgutachtens die Möglichkeit des Organs, später die Gültigkeit eines Gesetzgebungsakts vor einem Gericht zu verteidigen, beeinträchtigen könne, mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass ein solch allgemeines Argument keine Ausnahme von der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Transparenz rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 65).

    Rn. 66 Anders jedoch als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374) ergangen ist, war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 24. September 2014 eine Klage bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs anhängig, die die Klägerin Ende Juni 2014 gegen die Tabakrichtlinie erhoben hatte und die angesichts der kontroversen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Tabakrichtlinie und dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens für den Erlass der Tabakrichtlinie (…vgl. unten, Rn. 91) die hohe Wahrscheinlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens in sich barg.

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden u.a. / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 68, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 72).

    Rn. 50 Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 73).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (…Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 70 und 71;… vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 74, …und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    Rn. 52 Da jedoch solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (…Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63…, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 73, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75).

    Rn. 77 Ferner ist anerkannt worden, dass eine allgemeine Vermutung für Schriftsätze besteht, die in einem Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht werden, solange dieses Verfahren anhängig ist (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94).

    Mit der Klageschrift grenzt der Kläger den Streitgegenstand ab, und insbesondere in der schriftlichen Phase dieses Verfahrens teilen die Parteien dem Unionsgericht den Streitstoff mit, über den dieses zu entscheiden hat (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 78).

    Würde nämlich einer Partei der Zugang zu Dokumenten gewährt, könnte damit das unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Rechtsstreits - das dem Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde liegt - gestört werden, da nur das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu seinen Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle Verfahrensbeteiligten der Freigabepflicht unterlägen (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 85 bis 87).

    Rn. 81 Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die Vermutung, die einer Verbreitung von Schriftsätzen entgegensteht, auf die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnungen der Unionsgerichte gründet (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 96 bis 99).

    Zwar wird bei der Verbreitung von Schriftsätzen, die im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens eingereicht worden sind, vermutet, dass sie den Schutz dieses Verfahrens beeinträchtigt, weil die Schriftsätze die Grundlage bilden, auf der die Rechtsprechungstätigkeit ausgeübt wird, doch hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich anders verhält, wenn das fragliche Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130).

    Unter diesen Umständen kann die Kommission nur aufgrund einer konkreten Prüfung der angeforderten Schriftsätze feststellen, ob ihre Verbreitung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert werden darf (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 132 bis 135).

    Rn. 87 Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache, in der das Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541), ergangen ist, vor allem spezielle Dokumente, nämlich Schriftsätze, und die Frage betrifft, in welchem Fall eine allgemeine Vermutung gilt und in welchem Fall eine konkrete Prüfung durchzuführen ist, wenn es um Schriftsätze geht.

    Nach dieser Rechtsprechung bilden die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege nämlich den Kern dieser Ausnahme (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 85).

    Dies könnte das Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens aufheben, da der Kläger nicht verpflichtet werden könnte, derartige interne Beurteilungen offenzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 87).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 68, und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 72).

    Rn. 50 Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 33…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 73).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (…Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 70 und 71; vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 74, …und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    Rn. 52 Da jedoch solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (…Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63…, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 73, und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    Rat / in 't Veld - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Rn. 53 Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse betrifft, kann jedoch nicht für die Anwendung dieser Verordnung ausreichen (Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 51, …und vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69).

    Rn. 55 Außerdem muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45…, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 32, und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 53).

    Rn. 58 Was die Ausnahme für die Rechtsberatung in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, muss nach der Rechtsprechung die Prüfung, die das betreffende Organ vorzunehmen hat, wenn bei ihm die Verbreitung eines Dokuments beantragt wird, entsprechend den in dieser Bestimmung genannten drei Kriterien notwendigerweise in drei Schritten erfolgen (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 37, und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 95).

    In einem dritten und letzten Schritt muss das Organ, wenn es der Auffassung ist, dass die Verbreitung eines Dokuments den Schutz der Rechtsberatung, wie er soeben definiert worden ist, beeinträchtigt, prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das diese Verbreitung trotz der Beeinträchtigung seiner Möglichkeiten, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, rechtfertigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 38 bis 44, und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 96).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (…Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 70 und 71;… vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 74, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    Rn. 55 Außerdem muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 32, …und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 53).

    Die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 33).

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63…, vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 55, vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 80, …und vom 19. November 2014, Ntouvas/ECDC, T-223/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:975, Rn. 20).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 70 und 71;… vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 74, …und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 29).

    Rn. 52 Da jedoch solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63…, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36…, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 73, …und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Rn. 75 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff "Gerichtsverfahren" dahin auszulegen, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in dieser Rechtssache soll nämlich zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten (Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 90).

  • EuG, 03.10.2012 - T-63/10

    Jurašinović / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Rn. 75 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff "Gerichtsverfahren" dahin auszulegen, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (…vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können sie allein aufgrund dieses Umstands nicht als nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 76).

  • EuG, 12.09.2013 - T-331/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Rates, den Zugang zu einem den Beitritt der …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Beschließt ein Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Verbreitung bei ihm beantragt wurde, so muss es zunächst erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigt, und in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung sodann klären, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments dennoch rechtfertigt (…Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 48 und 49…, vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T-121/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:64, Rn. 37, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 96).

    Rn. 31 Es obliegt folglich dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den der angeführten Ausnahme unterliegenden Bereich fällt und ob tatsächlich ein Schutzbedarf im Hinblick auf diese Ausnahme besteht (…Urteile vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, EU:T:2005:143, Rn. 61, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 99).

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN …

    Auszug aus EuG, 15.09.2016 - T-796/14
    Rn. 53 Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse betrifft, kann jedoch nicht für die Anwendung dieser Verordnung ausreichen (…Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 51, und vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission - "Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - …

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu …

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB, …

  • EuG, 19.11.2014 - T-223/12

    (Zugang zu Dokumenten; Verordnung

  • EuG, 11.03.2009 - T-121/05

    Borax Europe / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-800/14

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 07.10.2026 - T-203/24

    Zalando/ Kommission

    Schließlich bezweifelt die Klägerin, dass das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführte Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97), das sich auf eine Situation beziehe, in der ein Organ gezwungen sei, "sich im Hinblick auf Beurteilungen seiner eigenen Mitarbeiter zu verteidigen, die letzten Endes nicht berücksichtigt wurden", vorliegend bei einer Berechnungsmethode herangezogen werden kann.

    Mit anderen Worten müssen die Dokumente den Standpunkt offenlegen, den das betreffende Organ zu streitigen Fragen einnimmt, die in dem geltend gemachten Gerichtsverfahren aufgeworfen werden (vgl. Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88…, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64, …und vom 26. Juli 2023, Troy Chemical Company/Kommission, T-662/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:442, Rn. 57).

    Rn. 97 In diesem Fall könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Parteien ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei zuteilwürde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng zusammenhängen (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

    Dies könnte das Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens aufheben, da der Kläger nicht verpflichtet werden könnte, derartige interne Beurteilungen offenzulegen (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 105 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Rn. 97 des Urteils vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483), Bezug nimmt und geltend macht, es solle lediglich vermieden werden, dass ein Organ durch die Verbreitung eines Dokuments gezwungen werde, "sich im Hinblick auf Beurteilungen seiner eigenen Mitarbeiter zu verteidigen, die letzten Endes nicht berücksichtigt wurden", so wurde vom Gericht in jener Randnummer die konkrete Situation des gegebenen Falles beurteilt, und es wollte keine abschließende Aufzählung der Umstände liefern, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit kennzeichnen.

  • EuG, 07.02.2018 - T-851/16

    Access Info Europe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Über die Zugangsverweigerung sei nämlich nach einer individuellen Prüfung des Inhalts der streitigen Dokumente entschieden worden; was den Umstand angeht, dass es sich bei den streitigen Dokumenten nicht um Schriftsätze handelt, die im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereicht worden sind, beruft sich die Kommission zudem auf die - nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehenden - Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (…T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64), in denen das Gericht entschieden hat, dass sich die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren auch auf Dokumente bezieht, die nicht nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind.

    Rn. 68 Die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme zum Schutz von "Gerichtsverfahren" beinhaltet, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts nicht lediglich von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (…vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. der eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, sondern auch der organinternen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sowie der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen GD und dem Juristischen Dienst des Organs oder einer Rechtsanwaltskanzlei, da diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in dieser Rechtssache zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten soll (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 76, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 52).

    Rn. 69 In diesem Zusammenhang ist anerkannt worden, dass eine allgemeine Nichtverbreitungsvermutung für Schriftsätze besteht, die in einem Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht werden, solange dieses Verfahren anhängig ist (…Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 77, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 53), auch wenn diese Vermutung nur für ein anhängiges spezifisches Verfahren gilt und vom betreffenden Organ grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn das fragliche Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist (…Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130).

    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege den Kern der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme bilden, und die Ansicht vertreten, dass die Notwendigkeit, Waffengleichheit vor dem Gericht zu gewährleisten, nicht nur den Schutz von Dokumenten rechtfertigt, die, wie z. B. Schriftsätze, nur für einen bestimmten Rechtsstreit erstellt wurden, sondern auch den Schutz von Dokumenten, deren Verbreitung geeignet ist, im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits die Waffengleichheit zu beeinträchtigen, die aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Rn. 72 Auch wenn die Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, könnte es nämlich in beiden Fällen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind, gewährt würde (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

    Rn. 73 Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme setzt allerdings voraus, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die den Zugang zu ihnen verweigert, einen relevanten Bezug entweder zu einem Gerichtsverfahren, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und im Hinblick auf das sich das betreffende Organ auf die besagte Ausnahme beruft, oder zu einem Verfahren aufweisen, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontextes der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders wahrscheinlich ist (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 und 89, …sowie vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Rn. 74 Im Licht dieser Erwägungen in der Rechtsprechung des Gerichts ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zu behandeln, wobei festzuhalten ist, dass die ausführliche Rechtsprechung zu der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmeregelung, die vorstehend wiedergegeben worden ist und sich aus den Urteilen vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487), ergibt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf einer weiten Auslegung dieser Ausnahmeregelung beruht, die in Konflikt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs - der im Übrigen bis zum heutigen Tag nicht unmittelbar über eine solche Frage zu erkennen hatte - geriete.

  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Über die Zugangsverweigerung sei nämlich nach einer individuellen Prüfung des Inhalts der streitigen Dokumente entschieden worden; was den Umstand angeht, dass es sich bei den streitigen Dokumenten nicht um Schriftsätze handelt, die im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereicht worden sind, beruft sich die Kommission zudem auf die - nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehenden - Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (…T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64), in denen das Gericht entschieden hat, dass sich die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren auch auf Dokumente bezieht, die nicht nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind.

    Rn. 62 Die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme zum Schutz von "Gerichtsverfahren" beinhaltet, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts nicht lediglich von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (…vgl. Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T-63/10, EU:T:2012:516, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. der eingereichten Schriftsätze oder Dokumente, sondern auch der organinternen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sowie der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen GD und dem Juristischen Dienst des Organs oder einer Rechtsanwaltskanzlei, da diese Abgrenzung des Geltungsbereichs der Ausnahme in dieser Rechtssache zum einen die Arbeit innerhalb der Kommission und zum anderen die Vertraulichkeit und die Wahrung des Grundsatzes der beruflichen Schweigepflicht der Rechtsanwälte gewährleisten soll (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 76, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 52).

    Rn. 63 In diesem Zusammenhang ist anerkannt worden, dass eine allgemeine Nichtverbreitungsvermutung für Schriftsätze besteht, die in einem Gerichtsverfahren im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eingereicht werden, solange dieses Verfahren anhängig ist (…Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 77, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 53), auch wenn diese Vermutung nur für ein anhängiges spezifisches Verfahren gilt und vom betreffenden Organ grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn das fragliche Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist (…Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130).

    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege den Kern der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme bilden, und die Ansicht vertreten, dass die Notwendigkeit, Waffengleichheit vor dem Gericht zu gewährleisten, nicht nur den Schutz von Dokumenten rechtfertigt, die, wie z. B. Schriftsätze, nur für einen bestimmten Rechtsstreit erstellt wurden, sondern auch den Schutz von Dokumenten, deren Verbreitung geeignet ist, im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits die Waffengleichheit zu beeinträchtigen, die aus dem Begriff des fairen Verfahrens folgt (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Rn. 66 Auch wenn die Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, könnte es nämlich in beiden Fällen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind, gewährt würde (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

    Rn. 67 Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme setzt allerdings voraus, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die den Zugang zu ihnen verweigert, einen relevanten Bezug entweder zu einem Gerichtsverfahren, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und im Hinblick auf das sich das betreffende Organ auf die besagte Ausnahme beruft, oder zu einem Verfahren aufweisen, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontextes der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders wahrscheinlich ist (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 und 89, …sowie vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64).

    Rn. 68 Im Licht dieser Erwägungen in der Rechtsprechung des Gerichts ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zu behandeln, wobei festzuhalten ist, dass die ausführliche Rechtsprechung zu der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmeregelung, die vorstehend wiedergegeben worden ist und sich aus den Urteilen vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483), und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487), ergibt, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf einer weiten Auslegung dieser Ausnahmeregelung beruht, die in Konflikt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs - der im Übrigen bis zum heutigen Tag nicht unmittelbar über eine solche Frage zu erkennen hatte - geriete.

  • EuG, 24.01.2024 - T-602/22

    Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

    Rn. 18 Bei der Begründungspflicht handelt es sich nämlich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (…Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 28).

    Zum anderen ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, zwar anhand seines Kontexts zu beurteilen, aber vor allem anhand seines Wortlauts, der im vorliegenden Fall klar ist (…siehe oben, Rn. 20), sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 29).

    Die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren kann jedenfalls eine Verweigerung der Verbreitung rechtfertigen, selbst wenn nur ein einziges Gerichtsverfahren betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 98).

    Rn. 69 Zwar ist entschieden worden, dass die Anwendbarkeit der Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Dokumente, die nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, voraussetzt, dass die angeforderten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Zugang zu ihnen verweigert wird, einen relevanten Bezug entweder zu einem Gerichtsverfahren, das vor einem Unionsgericht anhängig ist und hinsichtlich dessen sich das betreffende Organ auf die Ausnahme beruft, oder zu einem Verfahren aufweisen, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, sofern in diesem Verfahren eine Frage der Auslegung oder der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aufgeworfen wird, so dass angesichts des Kontexts der Rechtssache ein Ersuchen um Vorabentscheidung besonders wahrscheinlich ist (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 und 89, …sowie vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-852/16, EU:T:2018:71, Rn. 67).

  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …

    In beiden Fällen könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei gewährt würde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 bis 90, …und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64 und 65).

    Falls nämlich die Kommission diese internen Dokumente hätte verbreiten müssen, wäre sie die einzige Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in diesen Rechtssachen gewesen, die solches hätte tun müssen, und hätte sich möglicherweise gezwungen sehen können, interne Stellungnahmen ihrer Dienststellen in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zu berücksichtigen, während die anderen Beteiligten ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können, was geeignet gewesen wäre, das im Grundsatz der Waffengleichheit verankerte unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Beteiligten vor dem Gerichtshof zu stören (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u.a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 87, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97 und 98).

    Das Kriterium der geordneten Rechtspflege und der Grundsatz der Waffengleichheit, der der Wahrung des prozeduralen Gleichgewichts zwischen den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens dient, indem er ihnen gleiche Rechte und Pflichten gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Regeln der Beweisführung und der streitigen Verhandlung vor Gericht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten nämlich auch für Vorabentscheidungsverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97).

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