Rechtsprechung
| EuG, 28.10.2015 - T-96/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Rot Front / OHMI - Rakhat (Маска)
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Маcка - Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarke Маcка - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Anwendung des nationalen Rechts durch ...
- Europäischer Gerichtshof
Rot Front / OHMI - Rakhat (Маска)
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Маcка - Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarke Маcка - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Anwendung des nationalen Rechts durch ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rot Front / OHMI - Rakhat (Маска)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nicht eingetragenen Bildmarke für Süßwaren, die den Wortbestandteil "MaÑ�кa" enthält, auf Aufhebung der Entscheidung R 893/2012-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 28. ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 05.07.2011 - C-263/09
Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Zu diesem Zweck sind insbesondere die angeführte innerstaatliche Regelung und die in dem betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen (…Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C-96/09 P, Slg, EU:C:2011:189, Rn. 190) sowie die Stellungnahmen der Literatur zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 53).Nach dieser Regel obliegt es dem Widersprechenden nicht nur, vor dem HABM die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. entsprechend Urteil Edwin/HABM, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2011:452, Rn. 50).
- EuGH, 29.03.2011 - C-96/09
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD" …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Zu diesem Zweck sind insbesondere die angeführte innerstaatliche Regelung und die in dem betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen (Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C-96/09 P, Slg, EU:C:2011:189, Rn. 190) sowie die Stellungnahmen der Literatur zu berücksichtigen (…vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 53).Rn. 30 Was zweitens die Prüfung des nationalen Rechts betrifft, nach dem die Klägerin das Recht erworben haben will, aufgrund ihrer nicht eingetragenen Marke der Eintragung der angemeldeten Marke zu widersprechen - nämlich § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Markengesetzes -, geht aus der Rechtsprechung zwar hervor, dass der Widersprechende belegen muss, dass das zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachte ältere Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des betreffenden Mitgliedstaats fällt und es erlauben würde, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Urteil Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2011:189, Rn. 190).
- EuGH, 27.03.2014 - C-530/12
HABM / National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Hierfür hat es neben den von den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich vorgetragenen Tatsachen auch offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (…vgl. Urteil vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM - Fábricas Agrupadas de Muñecas de Onil [ATOMIC BLITZ], T-318/03, Slg, EU:T:2005:136, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Urteil vom 13. September 2012, National Lottery Commission/HABM - Mediatek Italia und De Gregorio [Darstellung einer Hand], T-404/10, EU:T:2012:423, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, insoweit bestätigt durch das Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, Slg, EU:C:2014:186, Rn. 45).Rn. 32 Die Richtlinien für die vom HABM durchgeführte Prüfung, auf die es sich in der mündlichen Verhandlung berufen hat, übernehmen diese Verpflichtung im Wesentlichen und erwähnen - unter Verweis auf das oben in Rn. 31 angeführte Urteil HABM/National Lottery Commission (EU:C:2014:186) - seine Befugnis, auf jegliche von ihm als angemessen erachtete Art und Weise den Inhalt, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der vom Widersprechenden geltend gemachten Rechtsvorschriften zu prüfen (Richtlinien für die vom Harmonisierungsamt durchgeführte Prüfung, Teil C, Kapitel 4, Abschnitt 4.1).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-530/12
HABM / National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Rn. 35 Unter diesen Umständen hätte das HABM angesichts der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung alle ihm im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen müssen, um sich im Licht der von der Klägerin vorgetragenen Argumente über das anzuwendende nationale Recht zu informieren und gründlichere Nachforschungen zu Inhalt und Tragweite der geltend gemachten nationalen Rechtsvorschriften anzustellen, entweder von Amts wegen oder durch eine Aufforderung an die Klägerin, ihr Vorbringen zur Definition der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 des Markengesetzes zu untermauern (vgl. zu diesem letzten Punkt Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, Slg, EU:C:2013:782, Rn. 66 und 87). - BGH, 06.05.1982 - I ZR 94/80
Warenzeichen - Ausstattung - Verkehrskreise - Aussstattungsrecht - Seife - Serie …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der anerkannt worden ist, dass die beteiligten Verkehrskreise unter bestimmten Umständen selbst bei Waren des Massenkonsums enger definiert werden könnten, und zwar im Hinblick auf die Zweckbestimmung und die Absatzmöglichkeiten der einzelnen Ware (BGH, I ZR 90/58, DB 1959, 1368 [amtlicher Leitsatz] - Sunpearl II) oder im Hinblick auf Käufer der betreffenden Waren und Interessenten, von denen einige bestimmte Waren ablehnen oder sie missbilligen könnten (BGH, I ZR 94/80, GRUR 1982, 672 - Aufmachung von Qualitätsseifen). - BGH, 16.10.1959 - I ZR 90/58
Rechtsmittel
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der anerkannt worden ist, dass die beteiligten Verkehrskreise unter bestimmten Umständen selbst bei Waren des Massenkonsums enger definiert werden könnten, und zwar im Hinblick auf die Zweckbestimmung und die Absatzmöglichkeiten der einzelnen Ware (BGH, I ZR 90/58, DB 1959, 1368 [amtlicher Leitsatz] - Sunpearl II) oder im Hinblick auf Käufer der betreffenden Waren und Interessenten, von denen einige bestimmte Waren ablehnen oder sie missbilligen könnten (BGH, I ZR 94/80, GRUR 1982, 672 - Aufmachung von Qualitätsseifen). - BPatG, 03.08.2011 - 28 W (pat) 40/10
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ð'еÑEURÑ'зка …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Ebenso geht aus dem Urteil Æ‚epёзкa des Bundespatentgerichts (28 W [pat] 40/10) hervor, dass sich unter bestimmten Bedingungen die beteiligten Verkehrskreise für Waren wie hier der Klassen 29 und 30, insbesondere wegen der Aufmachung der Waren bzw. deren Verpackung und Kennzeichnung in kyrillischer Schrift, auf Verbraucher beschränken können, die russische Sprachkenntnisse besitzen. - EuGH, 10.07.2014 - C-325/13
Peek & Cloppenburg/ Peek - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Peek & …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Rn. 24 Dazu ist festzustellen, dass die Prüfung, inwieweit ein in einem Mitgliedstaat geschütztes Kennzeichen das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu erfolgen hat (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM, C-325/13 P und C-326/13 P, EU:C:2014:2059, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 24.11.2005 - T-346/04
Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Somit sind die Dokumente in Anlage A.5 zur Klageschrift zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 30.06.2009 - T-435/05
DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER INHABERIN DER RECHTE AN DEN "JAMES BOND"-FILMEN …
Auszug aus EuG, 28.10.2015 - T-96/13
Erfüllt eine Marke eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichnungsrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt wird, somit der Erfolg versagt (Urteil vom 30. Juni 2009, Danjaq/HABM - Mission Productions [Dr. No], T-435/05, Slg, EU:T:2009:226, Rn. 35). - EuG, 12.07.2006 - T-277/04
Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Johnson's Veterinary Products (VITACOAT) - …
- EuG, 18.04.2013 - T-507/11
Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - …
- EuG, 09.12.2010 - T-303/08
Tresplain Investments / OHMI - Hoo Hing (Golden Elephant Brand) - …
- EuG, 13.09.2012 - T-404/10
National Lottery Commission gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, …
- EuG, 20.04.2005 - T-318/03
Atomic Austria / OHMI - Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) - …
- EuG, 20.03.2013 - T-571/11
El Corte Inglés / OHMI - Chez Gerard (CLUB GOURMET) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 12.10.2017 - T-316/16
Moravia Consulting/ EUIPO - Citizen Systems Europe (SDC-554S) - Unionsmarke - …
Die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Grundsätze angewandt habe, die im Urteil vom 28. Oktober 2015, Rot Front/HABM - Rakhat (Маска) (T-96/13, EU:T:2015:813), aufgestellt worden seien, denn dieses Urteil sei verkündet worden, nachdem im vorliegenden Fall die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung abgelaufen gewesen sei.Zwar müssen sich die Beschwerdekammer und der Unionsrichter von Amts wegen über die Vorschriften des nationalen Rechts informieren, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Eintragungshindernisses erforderlich sind, was bedeutet, dass sie neben den von den Verfahrensbeteiligten ausdrücklich vorgetragenen Tatsachen offenkundige Tatsachen berücksichtigen müssen, d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 39, 44 und 45, und vom 28. Oktober 2015, Маска, T-96/13, EU:T:2015:813, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn das EUIPO oder das Unionsgericht bereits über Angaben zum nationalen Recht verfügt, sei es in Form eines Vorbringens zu dessen Inhalt oder in Form von Unterlagen, die in die Erörterung eingebracht worden sind und deren Beweiskraft geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2015, Маска, T-96/13, EU:T:2015:813, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Zum Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, als sie die im Urteil vom 28. Oktober 2015, Маска (T-96/13, EU:T:2015:813), aufgestellten Grundsätze angewandt habe, obwohl dieses Urteil nach Ablauf der Frist verkündet worden sei, in der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung im vorliegenden Rechtsstreit einzulegen gewesen sei, genügt der Hinweis, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts durch den Gerichtshof darauf beschränkt, zu erläutern und zu verdeutlichen, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite sie seit ihrem Inkrafttreten hätte verstanden und angewandt werden müssen.
- EuG, 29.06.2016 - T-567/14
Group / EUIPO - Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL) - Unionsmarke - …
Rn. 20 Nach der Rechtsprechung sind zwar weder die Parteien noch das Gericht selbst daran gehindert, in ihre Auslegung des nationalen Rechts, auf das das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, verweist (…siehe unten, Rn. 26), Elemente einzubeziehen, die sich aus der nationalen Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Literatur ergeben, da es nicht darum geht, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern darum, Rechtsprechung oder Literatur zur Untermauerung der Rüge, dass sie eine Vorschrift des nationalen Rechts fehlerhaft angewandt habe, heranzuziehen (Urteil vom 28. Oktober 2015, Rot Front/HABM - Rakhat [Маска], T-96/13, EU:T:2015:813, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 33 Somit erlegt Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95 dem Widersprechenden nicht nur auf, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um der Eintragung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts widersprechen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2015, Маска, T-96/13, EU:T:2015:813, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 82 Unter diesen Umständen hätte das EUIPO angesichts der oben in Rn. 79 angeführten Rechtsprechung alle ihm im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen müssen, um sich im Licht der von der Klägerin vorgetragenen Argumente über das anzuwendende nationale Recht zu informieren und gründlichere Nachforschungen zu Inhalt und Tragweite der geltend gemachten nationalen Rechtsvorschriften anzustellen, sei es von Amts wegen oder durch eine Aufforderung an die Klägerin, die ihm vorgelegten Informationen zum nationalen bulgarischen Recht zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2015, Маска, T-96/13, EU:T:2015:813, Rn. 35).
- EuG, 23.10.2018 - T-672/17
Mamas and Papas/ EUIPO - Wall-Budden (Tour de lit d'enfant) - …
Rn. 19 Toutefois, ainsi qu'il ressort de la jurisprudence, ni les parties ni le Tribunal lui-même ne sauraient être empêchés de s'inspirer, dans l'interprétation du droit national auquel le droit de l'Union européenne fait référence, d'éléments tirés de la législation, de la jurisprudence ou de la doctrine nationale, dès lors qu'il ne s'agit pas de reprocher à la chambre de recours de ne pas avoir pris en compte des éléments de fait dans un arrêt national précis, mais d'invoquer des jugements ou de la doctrine à l'appui d'un moyen tiré de la mauvaise application par la chambre de recours d'une disposition du droit national [voir arrêt du 28 octobre 2015, Rot Front/OHMI - Rakhat (Маска), T-96/13, EU:T:2015:813, point 15 et jurisprudence citée].
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