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   BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14   

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https://dejure.org/2015,32467
BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14 (https://dejure.org/2015,32467)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - V ZB 67/14 (https://dejure.org/2015,32467)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - V ZB 67/14 (https://dejure.org/2015,32467)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 BNotO, § 63 Abs 1 FamFG
    Notarbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit

  • IWW

    § 63 Abs. 1 FamFG, § ... 63 FamFG, § 45 FamFG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 71 FamFG, § 15 Abs. 2 BNotO, §§ 38 f. FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO, § 61 FamFG, § 71 GBO, § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 344 Abs. 4a FamFG, § 368 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 FamFG, § 15 Abs. 1 BNotO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 61 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 36 Abs. 1 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 15 Abs. 2
    Beschwerde gegen Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars ist weder von einer Frist noch von einem bestimmten Beschwerdewert abhängig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unabhängigkeit einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit eines Notars von einer Beschwerdefrist und von der Überschreitung des Beschwerdewerts von 600 EUR

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristfreie und wertunabhängige Notarbeschwerde, Verweigerung der Urkunds- oder sonstiger Amtstätigkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 15 Abs. 2
    Keine Geltung einer Beschwerdefrist oder eines Beschwerdewerts im Notarbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Notarbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 15 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1
    Unabhängigkeit einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit eines Notars von einer Beschwerdefrist und von der Überschreitung des Beschwerdewerts von 600 EUR

  • rechtsportal.de

    BNotO § 15 Abs. 2 ; FamFG § 63 Abs. 1
    Unabhängigkeit einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit eines Notars von einer Beschwerdefrist und von der Überschreitung des Beschwerdewerts von 600 EUR

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Beschwerde gegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdefrist im Notarbeschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 163
  • ZIP 2016, 144 (Ls.)
  • MDR 2016, 59
  • DNotZ 2016, 220
  • FGPrax 2016, 36
  • WM 2016, 226
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2010 - V ZB 70/10

    Materiellrechtlicher Auszahlungsanspruch i.R.e. Grundstückkaufvertrages bei

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14
    Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 12 mwN; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599; vgl. BT-Drucks. 16/6308, 324).
  • BGH, 09.06.2016 - V ZB 37/15

    Zwangsvollstreckung: Erstreckung der Pfändung des Kaufpreisanspruchs auf den

    Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die - wie hier im Wege eines Vorbescheids erfolgte - Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, NJW 2016, 163 Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 12 jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19

    Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Zwar kann auf § 58 Abs. 1 FamFG im Verfahren der Notarbeschwerde nicht abgestellt werden, da diesem Beschwerdeverfahren keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt; auch andere Normen des Beschwerderechts des FamFG gelten in diesem Verfahren nicht (vgl. dazu BGH NJW 2016, 163, zitiert nach juris).

    Allerdings wird die Amtsverweigerung durch den Notar in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt (so BGH NJW 2016, 163, Tz. 14 bei juris); gleiches gilt - wie bereits oben erwähnt - im gegebenen Zusammenhang für den notariellen Vorbescheid.

  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23

    Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Zwar kann auf § 58 Abs. 1 FamFG im Verfahren der Notarbeschwerde nicht abgestellt werden, da diesem Beschwerdeverfahren keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt; auch andere Normen des Beschwerderechts des FamFG gelten in diesem Verfahren nicht (vgl. dazu BGH NJW 2016, 163, zitiert nach juris).

    Allerdings wird die Amtsverweigerung durch den Notar in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt (so BGH NJW 2016, 163, Tz. 14 bei juris); gleiches gilt (...) im gegebenen Zusammenhang für den notariellen Vorbescheid.

  • LG Memmingen, 28.06.2018 - 44 T 356/18

    Vollmachtsprüfung durch Notar bei Vollzug von Erklärungen

    Die Beschwerde findet über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur bei Verweigerung einer Amtstätigkeit, sondern auch bei Ankündigung einer Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten statt (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2015, V ZB 67/14, juris-Rn. 6).
  • LG Trier, 22.01.2020 - 11 T 1/19

    Notarielles Nachlassverzeichnis - muss die Pflichtteilsberechtigte mitwirken?

    Insbesondere ist die vorliegende Beschwerde nicht fristgebunden (vgl. BGH DNotZ 2016, 220).
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