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Rechtsprechung
   BFH, 08.05.2020 - V B 95/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23255
BFH, 08.05.2020 - V B 95/18 (https://dejure.org/2020,23255)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2020 - V B 95/18 (https://dejure.org/2020,23255)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - V B 95/18 (https://dejure.org/2020,23255)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 3, ZPO § 295, EGRL 112/2006 Art 90, UStG § 16 Abs 2, UStG § 17 Abs 1, UStG § 17 Abs 2 Nr 1, UStG § 16 Abs 2, UStG § 17 Abs 1, UStG § 17 Abs 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil C Abs 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht, Nachholung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsinformationen.bund.de

    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht, Nachholung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 295 ZPO, Art 90 EGRL 112/2006, § 16 Abs 2 UStG 1993
    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht, Nachholung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 77/388/EWG, Abs. 2 UStG, Art. 90 MwStSystRL, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 174 Abs. 3 AO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht des Unternehmers zur Berichtigung der Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung zur Vornahme der Vorsteuer- und Umsatzsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht des Unternehmers zur Berichtigung der Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht, Nachholung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung der Bemessungsgrundlage
    Berichtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG
    Änderung der Verhältnisse
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (20)

  • BFH, 13.02.2014 - V R 8/13

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Der Senat hat im Urteil vom 13.02.2014 - V R 8/13 (BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595, Rz 24) entschieden, dass eine wahlweise Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in einem späteren Besteuerungszeitraum ausgeschlossen ist.

    In diesem Urteil hat der Senat außerdem festgestellt, dass sich ein für den Steuerpflichtigen bestehendes Wahlrecht, den Vorsteuerabzug alternativ auch in einem späteren Besteuerungszeitraum geltend zu machen, auch nicht aus dem Unionsrecht ergibt (Senatsurteil in BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595, Rz 27).

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 28/08

    Zum Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten einer Kläranlage für …

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG hat der Unternehmer die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abzuziehen, in dem sie entstanden ist (BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 28/08, BFHE 233, 53, BStBl II 2011, 994, Leitsatz 1).

    Er kann sie somit nicht in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen (BFH-Urteil in BFHE 233, 53, BStBl II 2011, 994, Rz 15).

  • BFH, 02.04.2014 - XI B 16/14

    Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer "Sommerrodelbahn" - …

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Rn. 3 a) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 02.04.2014 - XI B 16/14, BFH/NV 2014, 1098).

    Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (BFH-Beschlüsse vom 13.09.2016 - X B 146/15, BFH/NV 2016, 1747, Rz 5, sowie in BFH/NV 2014, 1098).

  • BVerfG, 19.02.1993 - 2 BvR 620/92

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Es ist daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes anzusehen, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19.02.1993 - 2 BvR 620/92, HFR 1993, 331).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Nach den EuGH-Urteilen Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16 (EU:C:2017:1006, Rz 39, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 257), NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14 (EU:C:2015:440, Rz 35, HFR 2015, 819) sowie Almos Agrárkülkereskedelmi vom 15.05.2014 - C-337/13 (EU:C:2014:328, Rz 22, HFR 2014, 641) verpflichtet Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (im Streitfall: Vorgängerregelung in Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG) die Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, die Steuerbemessungsgrundlage jedes Mal dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Dieser hat mit Urteil Terra Baubedarf vom 29.04.2004 - C-152/02 (EU:C:2004:268, HFR 2004, 709) entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.
  • EuGH, 12.04.2018 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Rn. 12 Nicht einschlägig sind auch die EuGH-Urteile Astone vom 28.07.2016 - C-332/15 (EU:C:2016:614, HFR 2017, 457) und Biosafe vom 12.04.2018 - C-8/17 (EU:C:2018:249, HFR 2018, 502).
  • BFH, 16.01.2020 - V R 42/17

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Rn. 8 Diese Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlich in seinem Urteil vom 16.01.2020 - V R 42/17 (…BFHE 268, 287, BFH/NV 2020, 595, Rz 23) bestätigt und entschieden, dass "die Steuerbemessungsgrundlage immer dann zu vermindern [ist], wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält".
  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Rn. 12 Nicht einschlägig sind auch die EuGH-Urteile Astone vom 28.07.2016 - C-332/15 (EU:C:2016:614, HFR 2017, 457) und Biosafe vom 12.04.2018 - C-8/17 (EU:C:2018:249, HFR 2018, 502).
  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist …

    Auszug aus BFH, 08.05.2020 - V B 95/18
    Rn. 7 Entgegen der Ansicht der Klägerin entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass sowohl eine Verpflichtung zur Vornahme der Vorsteuerberichtigung als auch eine Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzsteuerberichtigung besteht (Senatsurteile vom 30.11.1995 - V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, unter II.2.a zur Berichtigungspflicht von Steuerbetrag und Vorsteuerabzug; vom 13.11.1986 - V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, unter II.2.b zur Berichtigungspflicht des Unternehmers, und vom 12.06.1975 - V R 42/74, BFHE 116, 201, BStBl II 1975, 755 zur Berichtigung der Vorsteuer, vgl. Leitsatz 1: "Eintritt der Berichtigungspflicht").
  • BFH, 30.11.1995 - V R 57/94

    1. Änderung der Bemessungsgrundlage im Besteuerungszeitraum einer geänderten …

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • BFH, 13.09.2016 - X B 146/15

    Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines …

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie …

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …

  • BFH, 19.01.2007 - IV B 51/05

    Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung; Auskunft

  • BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln - …

  • BFH, 26.11.2008 - IX B 122/08

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Anbringen einer Klage beim …

  • BFH, 07.03.2013 - III B 134/12

    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • BFH, 12.06.1975 - V R 42/74

    Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge - Eintritt der Berichtigungspflicht - …

  • FG München, 27.07.2023 - 14 K 2411/21

    Umsatzsteuer 2020

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Berichtigungsmöglichkeit und damit um ein Wahlrecht des Unternehmers, sondern es besteht eine Verpflichtung zur Berichtigung im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2020 - V B 95/18, BFH/NV 2020, 1102, Rn. 6, mit weiteren Ausführungen und Nachweisen).

    Rn. 53 bb) Insoweit hat der BFH auch bereits entschieden, dass der Ausschluss einer späteren Geltendmachung der Umsatzsteuerberichtigung weder zu einem Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt noch das Neutralitätsprinzip die Zulassung einer späteren (nachträglichen) Umsatzsteuerberichtigung erfordere, da sowohl das materielle Recht als auch das Verfahrensrecht eine Berichtigung der Umsatzsteuer ausdrücklich vorsehen und damit sicherstellen, dass der Unternehmer grundsätzlich letztendlich nur mit der auf die vereinnahmten Entgelte entfallenden Steuer belastet wird (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2020 - V B 95/18, BFH/NV 2020, 1102, Rn. 14 ff).

  • BFH, 26.11.2025 - V B 74/24

    Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen

    Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 08.05.2020 - V B 95/18, BFH/NV 2020, 1102, Rz 3;… vom 17.07.2024 - X B 79/23, BFH/NV 2024, 1144, Rz 13;… vom 10.01.2024 - XI B 13/22, BFH/NV 2024, 401, Rz 9).
  • BFH, 25.02.2026 - IX B 106/25

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, …

    Rn. 10 Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.07.2024 - XI B 37/23, Rz 3) und setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.05.2020 - V B 95/18, Rz 3).
  • BFH, 09.11.2021 - V B 26/21

    Zur Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts bei Einlegung eines Einspruchs …

    Rn. 18 a) Die Rechtsfortbildungsrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen sowie klärbaren Rechtsfrage ebenso voraus (Senatsbeschluss vom 08.05.2020 - V B 95/18, BFH/NV 2020, 1102, Rz 3, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 12 V 930/21

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen - Aufhebung der Vollziehung eines …

    Rn. 45 Beim Recht auf Vorsteuerabzug besteht kein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Geltendmachung (vgl. BFH - Beschluss vom 8. Mai 2020 - V B 95/18, BFH/NV 2020, 1102 m.w.N.).
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