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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.2022 - V R 25/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25943
BFH, 30.06.2022 - V R 25/21 (https://dejure.org/2022,25943)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2022 - V R 25/21 (https://dejure.org/2022,25943)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - V R 25/21 (https://dejure.org/2022,25943)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 56 Abs 2 UAbs 1, UStG § ... 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 3 Abs 12 S 2, UStG § 3a Abs 3 Nr 2 S 3, UStG § 10 Abs 2 S 2, UStG § 10 Abs 5, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStAE Abschn 15.23 Abs 9 S 2, UStAE Abschn 15.23 Abs 9 S 3, AEUV Art 267, FGO § 96 Abs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 398
    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

  • rechtsinformationen.bund.de

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Art 56 Abs 2 UAbs 1 EGRL 112/2006, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 3 Abs 12 S 2 UStG 2005, § 3a Abs 3 Nr 2 S 3 UStG 2005 vom 26.06.2013
    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

  • IWW

    Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL, Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 2008/8/EG, § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 10 Abs. 5 UStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, § 3 Abs. 12 UStG, Art. 398 MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1b UStG, Abschn. 15.23 Abs. 9 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Abschn. 15.23 Abs. 9 Satz 3 UStAE, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 162 der Abgabenordnung, Abschn. 15.23 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 UStAE, Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerbarkeit der Überlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung; Individuell arbeitsvertraglich vereinbarte ...

  • Betriebs-Berater

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

  • rechtsportal.de

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerbarkeit der Überlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung

  • fgs.de (Kurzinformation)

    Keine unentgeltliche Überlassung von KFZ an Arbeitnehmer nach deutschem Recht möglich?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3a Abs 3 Nr 2 S 3, UStG § 10 Abs 5 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 56 Abs 2
    Ort, Firmenwagen, Arbeitnehmer, Überlassung, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 56 Abs 2 ; UStG § 3a Abs 3 Nr 2 S 3 ; UStG § 10 Abs 5 Nr 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 20.01.2021 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 - C-288/19, EU:C:2021:32).

    Rn. 7 Hierauf antwortete der EuGH mit Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 - C-288/19 (EU:C:2021:32) wie folgt:.

    Gegen die allgemeine Ablehnung eines Sachentgelts spricht auch, dass vom nationalen Gericht zu prüfen ist, ob die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 32).

    Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 43; BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 14).

    Die Möglichkeit der Klägerin, "die Fahrzeugnutzung zu dienstlichen Zwecken vorzugeben", steht dabei der Annahme einer Vermietung nicht entgegen, wenn "das Fahrzeug dem Mitarbeiter dauerhaft auch für seinen privaten Bedarf zur Verfügung bleibt" (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 54), wovon auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen und der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen auszugehen ist.

    Der Umstand, dass die Klägerin die Fahrzeuge geleast hatte, ist unerheblich (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 51).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom und Maison Patrice Alard - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Rn. 27 aa) Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart wird (BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 23/15, BFHE 253, 432, BStBl II 2016, 496, Rz 24, und vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 14; vgl. auch EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 - C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rz 30, und Neeser, UVR 2021, 189, 190; Oldiges, Der Betrieb 2021, 588, 590, und von Streit, Der EU-Umsatz-Steuer-Berater 2021, 21, 24 f.).

    Dem steht das EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard (EU:C:2013:479) nicht entgegen.

    Zwar ist danach die Zurverfügungstellung eines Teils eines einer juristischen Person gehörenden Gebäudes für den privaten Bedarf ihres Geschäftsführers, ohne dass vom Begünstigten als Gegenleistung für die Nutzung dieses Gebäudes ein in Geld zu entrichtender Mietzins verlangt wird, keine von der Steuer befreite Vermietung eines Gebäudes (EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard, EU:C:2013:479, Rz 34).

    Allerdings verweist der EuGH im Hinblick auf "die Voraussetzung der Zahlung eines Mietzinses" auf den "Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt" und damit darauf, dass "zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht", der die Steuerbarkeit begründet (EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard, EU:C:2013:479, Rz 28).

  • BFH, 25.04.2018 - XI R 21/16

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der …

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (EuGH-Urteile Empire Stores, EU:C:1994:225, Rz 18 f.; Naturally Yours Cosmetics, EU:C:1988:508, Rz 16, und Bertelsmann, EU:C:2001:372, Rz 24; BFH-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 22).

    Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 22).

    Dies wird vom BFH im Interesse einer erleichterten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht beanstandet (BFH-Urteil in BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 27).

  • BFH, 06.06.2019 - V R 18/18

    Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Rn. 27 aa) Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart wird (BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 23/15, BFHE 253, 432, BStBl II 2016, 496, Rz 24, und vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 14; vgl. auch EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 - C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rz 30, und Neeser, UVR 2021, 189, 190; Oldiges, Der Betrieb 2021, 588, 590, und von Streit, Der EU-Umsatz-Steuer-Berater 2021, 21, 24 f.).

    Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 43; BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 14).

  • EuGH, 03.07.2001 - C-380/99

    Bertelsmann - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 …

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteile Naturally Yours Cosmetics vom 23.11.1988 - C-230/87, EU:C:1988:508, Rz 11, 12 und 16; Empire Stores vom 02.06.1994 - C-33/93, EU:C:1994:225, Rz 12; Bertelsmann vom 03.07.2001 - C-380/99, EU:C:2001:372, Rz 17; A vom 10.01.2019 - C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 35 f.).

    Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (EuGH-Urteile Empire Stores, EU:C:1994:225, Rz 18 f.; Naturally Yours Cosmetics, EU:C:1988:508, Rz 16, und Bertelsmann, EU:C:2001:372, Rz 24; BFH-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 22).

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteile Naturally Yours Cosmetics vom 23.11.1988 - C-230/87, EU:C:1988:508, Rz 11, 12 und 16; Empire Stores vom 02.06.1994 - C-33/93, EU:C:1994:225, Rz 12; Bertelsmann vom 03.07.2001 - C-380/99, EU:C:2001:372, Rz 17; A vom 10.01.2019 - C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 35 f.).

    Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (EuGH-Urteile Empire Stores, EU:C:1994:225, Rz 18 f.; Naturally Yours Cosmetics, EU:C:1988:508, Rz 16, und Bertelsmann, EU:C:2001:372, Rz 24; BFH-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 22).

  • EuGH, 02.06.1994 - C-33/93

    Empire Stores / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Dementsprechend kann die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann (EuGH-Urteile Naturally Yours Cosmetics vom 23.11.1988 - C-230/87, EU:C:1988:508, Rz 11, 12 und 16; Empire Stores vom 02.06.1994 - C-33/93, EU:C:1994:225, Rz 12; Bertelsmann vom 03.07.2001 - C-380/99, EU:C:2001:372, Rz 17; A vom 10.01.2019 - C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 35 f.).

    Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (EuGH-Urteile Empire Stores, EU:C:1994:225, Rz 18 f.; Naturally Yours Cosmetics, EU:C:1988:508, Rz 16, und Bertelsmann, EU:C:2001:372, Rz 24; BFH-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 22).

  • BFH, 31.07.2008 - V R 74/05

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt für die Überlassung von Firmenwagen zur privaten …

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Rn. 17 bb) Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG handelt es sich auf dieser Grundlage um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht, die als tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe auch mit einer Barzahlung verbunden werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31.07.2008 - V R 74/05, BFH/NV 2009, 226, unter II.2.a).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit die der Klägerin --mit oder ohne Vorsteuerabzug-- entstandenen Kosten angesetzt werden (BFH-Urteile vom 10.06.1999 - V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a, und in BFH/NV 2009, 226, unter II.2.e).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Rn. 41 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteil Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799, Tenor, Rz 33 und 41).
  • BFH, 18.02.2016 - V R 23/15

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - V R 25/21
    Rn. 27 aa) Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart wird (BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 23/15, BFHE 253, 432, BStBl II 2016, 496, Rz 24, und vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 14; vgl. auch EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 - C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rz 30, und Neeser, UVR 2021, 189, 190; Oldiges, Der Betrieb 2021, 588, 590, und von Streit, Der EU-Umsatz-Steuer-Berater 2021, 21, 24 f.).
  • BFH, 10.06.1999 - V R 87/98

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht …

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • FG Saarland, 29.07.2021 - 1 K 1034/21

    Einstufung der Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen …

  • BFH, 12.11.2020 - V R 22/19

    Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die …

  • EuGH, 10.01.2019 - C-410/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • EuGH, 19.12.2012 - C-549/11

    Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80 …

  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 …

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2024 - 6 K 1073/22

    Private Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter im Rahmen der Umsatzsteuer

    Rn. 25 Auf Hinweis des Gerichts, dass im Revisionsverfahren gegen den im Nachgang zur Entscheidung des EuGHs durch das FG Saarlandes - Az. 1 K 1034/21 ergangenen Gerichtsbescheid am 30. Juni 2022 durch den BFH ein Urteil ergangen ist, hat der Prozessbevollmächtigt erwidert, dass bereits in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt im hiesigen Verfahren vom Tatbestand der Entscheidungen des EuGHs vom 20.Januar 2021 - Az. C-288/19 und des BFH vom 30. Juni 2022 - Az. V R 25/21 grundlegend abweiche.

    Weder aus dem Urteil des EuGH vom 20. Januar 2021 - Az. C-288/19, noch aus der Entscheidung des BFH vom 30. Juni 2022 - Az. V R 25/21 lasse sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht etwas Anderes entnehmen.

    Ferner stehe die vom BFH in seiner Entscheidung v. 30. Juni 2022 - Az. V R 25/21 vorgenommene Würdigung des Urteils des EuGHs vom 20. Januar 2021 - Az. C- 288/19 unter "Beachtung der wirtschaftlichen Realität" im klaren Widerspruch zum oben zitierten Wortlaut der Entscheidung des EuGHs.

    Rn. 34 Ungeachtet dessen scheide aber eine Korrektur der inländischen Bescheide aus, da die Versteuerung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken im Inland bezogen auf die Streitjahre der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 30. Juni 2022 - Az. V R 25/21 entspreche.

    Rn. 49 Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH, der im Nachgang zu der Entscheidung des BFH im Urteil vom 30. Juni 2022 Az. V R 25/21, BFHE 276, 435 die stetige Rechtsprechung bestätigt hat indem er den für einen steuerbaren Umsatz erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen auch zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung dann bejaht hat, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart worden ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

    Beides entspreche - so der BFH - weder formal noch inhaltlich der EuGH-Rechtsprechung, nach der sich ein Entgelt auch aus einer Sachleistung ergeben könne (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2022 - V R 25/21 -, BFHE 276, 435, Rn. 20 - 21).

    Eine derartige Ablehnung ergebe sich entgegen der vom FG vertretenen Auffassung auch nicht aus den -positiv formulierten- Fällen einer Entgeltlichkeit in den Leitlinien des nach Art. 398 MwStSystRL eingesetzten Mehrwertsteuerausschusses, da diesen nicht zu entnehmen sei, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handeln könne, die eine Entgeltlichkeit in anderen Fällen ausschließe (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2022 - V R 25/21 -, BFHE 276, 435, Rn. 22).

  • BFH, 24.08.2022 - XI R 3/22

    Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist im Streitfall der für einen tauschähnlichen Umsatz erforderliche Bezug zur Arbeitsleistung der Klägerin (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 - V R 25/21, BFH/NV 2022, 1258, Rz 18 und 27) auszuschließen.
  • BFH, 06.02.2025 - V R 24/23

    Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale

    Rn. 22 Auf dieser Grundlage setzt die Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG ebenso wie bei einer bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) ausgeführten Leistung voraus, dass zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (vgl. zu bereits erbrachten Leistungen BFH-Urteil vom 30.06.2022 - V R 25/21, BFHE 276, 435, Rz 16).
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