Rechtsprechung
| BFH, 20.06.2024 - V R 30/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
UStG § 25, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 1 S 1, EWGRL 388/77 Art 26 Abs 2 S 3, EWGRL 577/85 Art 1 Abs 1 Ss 1, EWGRL 388/77 Art 26 Abs 2 S 1, UStG § 25
Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"
- rechtsinformationen.bund.de
Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"
- rechtsprechung-im-internet.de
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem
§ 25 UStG 1993, Art 12 Abs 1 S 1 EWGRL 388/77, Art 26 Abs 2 S 3 EWGRL 388/77, Art 1 Abs 1 Ss 1 EWGRL 577/85, Art 26 Abs 2 S 1 EWGRL 388/77
Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten" - IWW
Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 85/577/EWG, Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, §... 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 25 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG, Art. 306 ff. der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 Nr. 8 Buchst. d der Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 1999/44/EG, Richtlinie 97/7/EG, § 25 UStG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, § 312b ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB, Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, § 168 Satz 2 der Abgabenordnung, § 12 Abs. 1 UStG, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, § 74 FGO
- Betriebs-Berater
Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besteuerung von Kaffeefahrten; Erstattung an den Steuerpflichtigen im Falle einer negativen Marge einer durchgeführten Kaffeefahrt
- datenbank.nwb.de
Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
"Kaffeefahrten" - und die Margenbesteuerung
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 306 ; UStG § 25 Abs 4 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 1 ; UStG § 12 Anl 2 Nr 33
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 25 Abs 4, EGRL 112/2006 Art 306, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Anl 2 Nr 33
Reiseleistung, Vorsteuerabzug, Reisevorleistung, Kaffeefahrt, Ermäßigter Steuersatz, Nahrungsergänzungsmittel - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
UStG § 25 Abs 4, EGRL 112/2006 Art 306, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Anl 2 Nr 33
Kaffeefahrt; Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistung; Reisevorleistung; Vorsteuerabzug
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BB 2024, 1941
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Wirtschaftsteilnehmer, für die die Sonderregelung gilt, beziehen nämlich die Vorsteuer in den Preis ein, der ihren Kunden danach in Rechnung gestellt wird, und berechnen die Mehrwertsteuer, indem sie als Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage die Marge des Reisebüros zugrunde legen, also die Differenz zwischen dem vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer, die ihnen für die Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstanden sind (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16, EU:C:2018:76, Rz 54).Rn. 39 Indes bezeichnet der EuGH die Besteuerungsgrundlage, das heißt "die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten", auch als "Gewinnmarge" (EuGH-Urteile Skarpa Travel vom 19.12.2018 - C-422/17, EU:C:2018:1029, Rz 38 und Rz 43 ff.; Kommission/Österreich vom 27.01.2021 - C-787/19, EU:C:2021:72, Rz 59 und 62 und Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16, EU:C:2018:76, Rz 89 und 92).
Denn beim Vorliegen einer Gewinnmarge ist durch die Anwendung der Sonderregelung gewährleistet, dass es durch die Margenbildung zu einem Abzug der Mehrwertsteuer auf die bezogenen Eingangsleistungen kommt (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16, EU:C:2018:76, Rz 54), wobei in grenzüberschreitenden Fällen die sich aus verschiedenen Steuersätzen ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen aus Gründen der Vereinfachung hingenommen werden.
- EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Ferner soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Spanien vom 26.09.2013 - C-189/11, EU:C:2013:587, Rz 58 und 59).Rn. 57 cc) Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen soll (EuGH-Urteil Kommission/Spanien vom 26.09.2013 - C 189/11, EU:C:2013:587, Rz 59; s. oben II.3.b).
- EuGH, 13.10.2005 - C-200/04
iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Rn. 25 Die Sonderregelung des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst auch den Fall, dass der leistende Steuerpflichtige kein Reisebüro oder Reiseveranstalter im üblichen Wortsinne ist, aber gleichartige Umsätze im Rahmen einer anderen Tätigkeit erbringt (vgl. EuGH-Urteile IST vom 13.10.2005 - C-200/04, EU:C:2005:608, Rz 22 sowie Madgett und Baldwin vom 22.10.1998 - C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rz 20), da eine abweichende Auslegung zur Folge hätte, dass gleiche Leistungen je nach der formalen Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers verschiedenen Bestimmungen unterlägen (EuGH-Urteil IST vom 13.10.2005 - C-200/04, EU:C:2005:608, Rz 22) und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern führten (vgl. EuGH-Urteil Madgett und Baldwin vom 22.10.1998 - C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rz 22).Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wird nicht anhand des Zwecks der Reise begrenzt, wie der EuGH zu Sprachreisen entschieden hat (EuGH-Urteil IST vom 13.10.2005 - C-200/04, EU:C:2005:608, Rz 36 und 37).
- EuGH, 19.12.2018 - C-422/17
Skarpa Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Daher können mit Ausnahme der Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug alle Bestimmungen des allgemeinen Mehrwertsteuersystems auf Umsätze angewandt werden, die unter die Sonderregelung für Reisebüros fallen (EuGH-Urteil Skarpa Travel vom 19.12.2018 - C-422/17, EU:C:2018:1029, Rz 29 und 30).Rn. 39 Indes bezeichnet der EuGH die Besteuerungsgrundlage, das heißt "die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten", auch als "Gewinnmarge" (EuGH-Urteile Skarpa Travel vom 19.12.2018 - C-422/17, EU:C:2018:1029, Rz 38 und Rz 43 ff.; Kommission/Österreich vom 27.01.2021 - C-787/19, EU:C:2021:72, Rz 59 und 62 und Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16, EU:C:2018:76, Rz 89 und 92).
- EuGH, 09.03.2023 - C-42/22
Generali Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Dabei könnte der Grundsatz der Neutralität als Auslegungsregel zu betrachten sein (vgl. EuGH-Urteil Generali Seguros vom 09.03.2023 - C-42/22, EU:C:2023:183, Rz 54), wobei zu entscheiden wäre, ob ein solcher Auslegungsgrundsatz eine Sonderregelung --wie Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG--, die als abschließende Regelung zu verstehen sein könnte, verdrängen kann. - EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Rn. 19 Dem liegt zugrunde, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH (vergleiche --vgl.-- zum Beispiel --z.B.-- EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 53 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 15 ff.), davon auszugehen ist, dass die durch das Fahrtgeld vergütete und damit gegen Entgelt erbrachte Ausflugsfahrt und die gegen gesondertes Entgelt ausgeführten Warenlieferungen mehrwertsteuerrechtlich als zwei eigenständige Leistungen anzusehen sind. - BFH, 14.02.2019 - V R 22/17
Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Rn. 19 Dem liegt zugrunde, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH (vergleiche --vgl.-- zum Beispiel --z.B.-- EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 53 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 15 ff.), davon auszugehen ist, dass die durch das Fahrtgeld vergütete und damit gegen Entgelt erbrachte Ausflugsfahrt und die gegen gesondertes Entgelt ausgeführten Warenlieferungen mehrwertsteuerrechtlich als zwei eigenständige Leistungen anzusehen sind. - EuGH, 22.10.1998 - C-308/96
Madgett und Baldwin - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Rn. 25 Die Sonderregelung des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst auch den Fall, dass der leistende Steuerpflichtige kein Reisebüro oder Reiseveranstalter im üblichen Wortsinne ist, aber gleichartige Umsätze im Rahmen einer anderen Tätigkeit erbringt (vgl. EuGH-Urteile IST vom 13.10.2005 - C-200/04, EU:C:2005:608, Rz 22 sowie Madgett und Baldwin vom 22.10.1998 - C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rz 20), da eine abweichende Auslegung zur Folge hätte, dass gleiche Leistungen je nach der formalen Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers verschiedenen Bestimmungen unterlägen (EuGH-Urteil IST vom 13.10.2005 - C-200/04, EU:C:2005:608, Rz 22) und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern führten (vgl. EuGH-Urteil Madgett und Baldwin vom 22.10.1998 - C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rz 22). - EuGH, 09.12.2010 - C-31/10
Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 - …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Zudem hat der EuGH entschieden, dass die Sonderregelung als Ausnahme von der normalen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG nur angewandt werden darf, soweit dies zur Erreichung des Ziels der Richtlinie erforderlich ist (EuGH-Urteil Minerva Kulturreisen vom 09.12.2010 - C-31/10, EU:C:2010:762, Rz 16). - EuGH, 01.03.2012 - C-220/11
Star Coaches - Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung - …
Auszug aus BFH, 20.06.2024 - V R 30/23
Rn. 31 Es fehlt auch an weitergehenden Leistungselementen wie "die Unterrichtung und Beratung …, durch die das Reisebüro für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet" (EuGH-Beschluss Star Coaches vom 01.03.2012 - C-220/11, EU:C:2012:120, Rz 20). - EuGH, 22.04.1999 - C-423/97
Travel Vac - Richtlinie 85/577/EWG - Geltungsbereich - Teilzeitnutzungsvertrag - …
- EuGH, 19.06.2003 - C-149/01
First Choice Holidays - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26 Absatz 2 - …
- EuGH, 27.01.2021 - C-787/19
Kommission/ Österreich (TVA - Agences de voyages) - Vertragsverletzung eines …
- BFH, 04.06.2025 - XI R 7/22
Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach …
Wesentlicher Zweck des Vorsteuerabzugs ist es, die Neutralität der Mehrwertsteuer hinsichtlich sämtlicher Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, indem der Unternehmer vollständig von der von ihm geschuldeten und entrichteten Umsatzsteuer entlastet wird (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- NCC Construction Danmark vom 29.10.2009 - C-174/08, EU:C:2009:669, Rz 27; Humda vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 18; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 19; Senatsurteil vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 20; BFH-Beschluss vom 20.06.2024 - V R 30/23, BStBl II 2024, 750, Rz 55). - BFH - V R 41/26 (anhängig)
Reiseleistung, Vorsteuerabzug, Reisevorleistung, Kaffeefahrt, Ermäßigter …
Das Verfahren V R 30/23 war durch Beschluss vom 20.06.2024 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-565/24 ausgesetzt.Das Revisionsverfahren wurde nach der Entscheidung des EuGH vom 10.09.2026 unter dem Aktenzeichen V R 41/26 (V R 30/23) wieder aufgenommen.
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