Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.08.2022

Rechtsprechung
   BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17876
BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21 (https://dejure.org/2022,17876)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - VI ZR 124/21 (https://dejure.org/2022,17876)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - VI ZR 124/21 (https://dejure.org/2022,17876)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,17876) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 EMRK, §§ 22, 23 KUG

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau; Unmittelbare oder nur mittelbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau. b) Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, ...

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau; Unmittelbare oder nur mittelbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Berichterstattung über Tod von Angehörigen kann Persönlichkeitsrecht verletzen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Presseberichterstattung über Umstände des Todes eines nahen Angehörigen kann im Einzelfall auch Persönlichkeitsrecht des Angehörigen verletzen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.11.2020 - VI ZR 62/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34).

    Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN).

    Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23 mwN).

    Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).

    Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25).

    Da es sich bei den angegriffenen Fotografien nicht um Bildnisse oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit der Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

    Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch diese Bilder für den Kläger für einen Moment intensivster Gefühle stehen, worauf die Revision des Klägers unter Verweis auf das Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32 Rn. 40) hinweist.

    Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrundeliegenden Fall, in dem es um die Abbildung einer Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung ging.

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).

    Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).

    Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 f. mwN).

  • BGH, 06.12.2005 - VI ZR 265/04

    Zum postmortalen Geldentschädigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).

    Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

    Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN) befasst sich diese Textpassage damit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit dem Boot vor der Insel Elba unterwegs waren, um zu schwimmen und zu tauchen, dass sich M. beim Baden unwohl fühlte, bewusstlos wurde und viel Wasser schluckte.

    Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).

    Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Die beanstandeten Lichtbilder, deren Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. nur BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustrieren einen Teil der im Abschnitt "Tragödie" erwähnten Ereignisse.

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 16).
  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. nur Senatsurteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht (BVerfGE 101, 361, 389, juris Rn. 94).
  • EGMR, 18.05.2004 - 58148/00

    ÉDITIONS PLON c. FRANCE

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 124/21
    Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die Todesursache nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Mai 2004 - 58148/00, Rn. 47 - Éditions Plon v. France).
  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11

    Unterlassungsklage; Geldentschädigung

  • OLG Hamburg, 28.09.2004 - 7 U 33/04

    Bildberichterstattung: Unterlassungsanspruch der Mutter einer bei einer

  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 89/73

    Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1998 - 15 U 232/97

    Ansprüche der Ehefrau eines unter Verletzung des Rechtes am Bild abgebildeten

  • EGMR, 14.01.2021 - 281/15

    SOCIÉTÉ ÉDITRICE DE MEDIAPART ET AUTRES c. FRANCE

  • LG Berlin, 18.07.2002 - 27 O 241/02
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 246/19

    Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein

  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

  • BGH, 14.12.2021 - VI ZR 403/19

    Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen das Sexualleben

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine

    Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung nicht anders zu beurteilen als eine Berichterstattung, in der die Informationen über den Urlaubsort des Ehepaars und das Unglück, das sich dort ereignete, in einem Satz oder Absatz zusammengefasst werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 124/21, juris Rn. 12 ff. und - VI ZR 125/21, juris Rn. 10 ff.).

    Insoweit unterscheidet sich die Äußerung von denjenigen, die den Senatsurteilen vom 17. Mai 2022 (VI ZR 123/21, juris Rn. 60; VI ZR 124/21, juris Rn. 61) zugrunde lagen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 08.08.2022 - VI ZR 124/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,21808
BGH, 08.08.2022 - VI ZR 124/21 (https://dejure.org/2022,21808)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2022 - VI ZR 124/21 (https://dejure.org/2022,21808)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2022 - VI ZR 124/21 (https://dejure.org/2022,21808)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,21808) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04

    Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - VI ZR 124/21
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 08.08.2022 - VI ZR 124/21
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht