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   BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12   

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https://dejure.org/2013,22071
BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12 (https://dejure.org/2013,22071)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12 (https://dejure.org/2013,22071)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12 (https://dejure.org/2013,22071)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 S 1 StVG, § 6 Abs 1 EntgFG
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts; Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anspruch des unfallgeschädigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Urlaubsgeldes

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anspruch des unfallgeschädigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Urlaubsgeldes

  • ra-skwar.de

    Unfall - Urlaub, entgangener - Schadensersatz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersetzen des entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit und des anteiligen Urlaubsentgelts bei Verursachen der Arbeitsunfähigkeit eines Geschädigten durch einen Schädiger; Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall auch für gezahltes Urlaubsentgelt des Arbeitgebers; §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, 115 VVG, 6 Abs. 1 EntgFG

  • rabüro.de

    Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts; Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersetzen des entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit und des anteiligen Urlaubsentgelts bei Verursachen der Arbeitsunfähigkeit eines Geschädigten durch einen Schädiger; Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts; Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitsrecht - Arbeitsunfähigkeit: Schädiger muss auch Urlaubsgeld ersetzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • heise.de (Pressebericht, 08.10.2013)

    Unfallverursacher muss für Verdienstausfall und Urlaubsgeld aufkommen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz für das auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit entfallende Urlaubsentgelt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Autounfall: Schädiger muss auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts ersetzen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Regressanspruch des Arbeitgebers auf anteiliges Urlaubsentgelt nach § 6 EFZG

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ersatz des anteiligen Urlaubsentgelts bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schädiger kann nach einem Verkehrsunfall auch einen Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen haben

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers - Zur Berechnung des auf den Zeitraum einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 300
  • MDR 2013, 1160
  • NZA 2014, 91
  • NZV 2013, 585
  • VersR 2013, 1274
  • VersR 2014, 390
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 40/16

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verletzung eines Arbeitnehmers als

    (a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt Entgelte für die geleistete Arbeit darstellen, die zum Verdienst des Arbeitnehmers gehören und die der Arbeitgeber deshalb im Wege des Schadensersatzes - sobald die Forderung auf ihn übergegangen ist bzw. ihm übertragen wurde - gegen den Schädiger geltend machen kann (Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 15 [Urlaubsentgelt]; vom 28. Januar 1986 - VI ZR 30/85, VersR 1986, 650, 651 [Urlaubsgeld]; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff. [Urlaubsentgelt]).

    c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ohne Bedeutung ist damit, ob der in der vornehmlich arbeitsrechtlichen Literatur (vgl. etwa Reinhard, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage, EFZG, § 6 Rn. 10; BeckOK ArbR/Ricken, EFZG, § 6 Rn. 18 [Stand der Bearbeitung: 1. September 2016]; Rudolphy/Schwab, VersR 2014, 390; Schlünder, NZA 2012, 1126, 1130 ff.) an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG durch den erkennenden Senat (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 15 mwN) geübten Kritik zu folgen ist.

    - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO, 9; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 115).

  • LG Saarbrücken, 15.07.2016 - 13 S 51/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beweis der unfallbedingten Verletzung bei

    Dieses Verständnis der Entscheidung vom 16.10.2001 wird nicht zuletzt durch das danach ergangene Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12 (veröffentlicht u.a. in: VersR 2013, 1274) bestätigt.
  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 328/11

    Auskunftsverfahren zur Vorbereitung von Ersatzansprüchen aus Arzneimittelhaftung:

    Sie ist vom Revisionsgericht nicht nach anderen Maßstäben zu überprüfen als die Überzeugungsbildung für das Beweismaß des § 286 ZPO oder des § 287 ZPO (vgl. zu § 287 ZPO Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 18; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946).
  • OLG München, 27.05.2015 - 3 U 545/15

    Schädiger, Arbeitgeber, Urlaubsentgelt, Arbeitnehmer, Vorläufige

    3) Die Klägerin hat demgegenüber auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2013 (VI ZR 389/12) verwiesen, aus der sich ergeben soll, dass der Schädiger auch die Urlaubsabgeltungsansprüche dem Arbeitgeber aufgrund der Legalzession des § 6 EFZG unmittelbar schulde.

    10) Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist, liegen im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des BGH vom 13.08.2013 ersichtlich nicht vor.

  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 297/21

    Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage des Rechtsstreits an

    Durch die Nichtbeachtung der Vorlagepflicht gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat der Einzelrichter die erneute Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21 Rn. 10, juris; Urteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12 Rn. 8 m.w.N., NJW 2014, 300; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, juris Rn. 3).

    Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - unbefugt allein, ist der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Gerichtsbesetzung gemäß § 547 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 Rn. 10, NJW-RR 2016, 388; Urteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12 Rn. 7, NJW 2014, 300).

  • AG Tübingen, 17.07.2015 - 2 C 723/14

    Arbeitgeberansprüche bei Verletzung eines Arbeitnehmers durch Dritte

    1.199,56EUR erhalten, welche die Bekl. Ziff. 2 nun ersetzen müsse, da dies von § 6 I EFZG umfasst sei (BGH Urteil vom 13.08.2013, VI ZR 389/12), zumindest jedoch in entsprechender Anwendung (Münchener Kommentar zum BGB, § 6 EFZG, Rn. 9) oder durch die Abtretungsvereinbarung zwischen Herrn ... und der Klägerin.

    Die Berechnung über die Anteile der Urlaubsvergütung ist nicht zu beanstanden, sie richtet sich nach der Vorgehensweise des BGH, Urteil vom 13.08.2013, VI ZR 389/12.

    Zudem handelt es sich bei Urlaubsentgelt um Sonderzahlungen, weil diese ja nur für die Urlaubsdauer und nicht regelmäßig anfallen, weshalb § 6 EFZG generell nicht geeignet ist, im Wege der cessio legis auf den AG überzuleiten, da es sich nicht um einen regelmäßig zu zahlenden Vergütungsbestandteil handelt (siehe hierzu LAG Baden-Württemberg, 13. Kammer, Urteil vom 27.07.2011, AZ 13 Sa 15/11 und Anmerkung zum o.g. BGH-Urteil von Bernd Rudolphy und Hans-Josef Schwab unter juris.com oder abgedr. in VersR 2013, 1274, S.4; außerdem Erfurter Kommentar z. ArbeitsR, § 6 EFZG, Rn. 10).

  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 63/14

    Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff

    Denn die revisionsrechtliche Überprüfung ist nicht deshalb anderen Maßstäben unterworfen, weil der Gesetzgeber geringere Anforderungen an das Beweismaß stellt (vgl. zu § 287 ZPO: Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 18; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946).
  • AG Tübingen, 04.04.2019 - 9 C 876/17

    Verkehrsunfall - Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Unfallverursacher

    a) Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.1972, VI ZR 114/71, BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12).

    War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12, - juris Rn. 17; BGH, 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, juris, Rn. 14).

    Er hat es lediglich als rechtsfehlerhaft angesehen, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg in seiner Berechnung krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitstage mit Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt hat (BGH, Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12, - juris, Rn. 23).

    Vielmehr ist der Betrag nur zu reduzieren, wenn ein Teil des Urlaubs nicht in Anspruch genommen wird (vgl. BGH v. 13.08.2013, aaO, Rn. 19 und 21).

  • LG Frankfurt/Main, 30.09.2019 - 16 S 183/18
    Dieses Verständnis der Entscheidung vom 16.10.2001 wird nicht zuletzt durch das zeitlich später ergangene Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12 zit. n. juris - bestätigt.

    Dort ließ der Senat gerade unbeanstandet, dass das Berufungsgericht den Beweismaßstab des § 286 ZPO für den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG herangezogen hat und stellte klar, dass auch ein Verletzungsverdacht nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO einer Verletzung nicht gleich steht (BGH Urt. v. 13.08.2013 - VI ZR 389/12 Rn. 8, 11 zit n. juris).

  • OLG Saarbrücken, 24.03.2021 - 5 U 26/20
    Der Versicherungsnehmer wird deshalb annehmen, mit der Zusatzklausel bekräftige die Klägerin lediglich deren Geltung auch gegenüber kollidierenden Klauseln (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - VI ZR 389/12, VersR 2014, 450 ).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 14 O 215/19

    Eine Klausel in den Bedingungen einer Auslandsreisekrankenversicherung, wonach

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