Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.11.2013

Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,54998
BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12 (https://dejure.org/2013,54998)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2013 - XI ZR 508/12 (https://dejure.org/2013,54998)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12 (https://dejure.org/2013,54998)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 767 ZPO, § 138 Abs 1 BGB, § 780 BGB
    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung eines Anspruchs aus Schuldversprechen; Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages bei lediglich auffälligem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 767; BGB §§ 138, 780
    Vollstreckungsabwehrklage gegen Anspruch aus § 780 BGB nur durch Schuldner selbst; keine gewillkürte Prozessstandschaft; Sittenwidrigkeit bei lediglich auffälligem Missverhältnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpfenden Vollstreckungsabwehrklage nur vom Vollstreckungsschuldner selbst; Verpflichtung einer kreditgebenden Bank unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs zur ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufklärungspflicht der Bank bei lediglich auffälligem, aber nicht grobem Missverhältnis zwischen vollfinanziertem Kaufpreis und Verkehrswert

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bedingungen für Vollstreckungsabwehrklage; sittenwidriger Kaufvertrag; auffälliges und/oder grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert; Wertermittlung durch finanzierende Bank

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufklärungspflicht der Bank bei lediglich auffälligem, aber nicht grobem Missverhältnis zwischen vollfinanziertem Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie

  • Betriebs-Berater

    Vollstreckungsabwehrklage -konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank bzgl. sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises

  • rewis.io

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung eines Anspruchs aus Schuldversprechen; Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages bei lediglich auffälligem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767; BGB § 138; BGB § 780
    Erhebung einer ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpfenden Vollstreckungsabwehrklage nur vom Vollstreckungsschuldner selbst; Verpflichtung einer kreditgebenden Bank unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsabswehrklage gegen § 780 BGB-Anspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das auffällige Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert - und die Wertermittlung der Bank

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsabwehrklage und gewillkürte Prozessstandschaft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 138, 780; ZPO § 767
    Keine Aufklärungspflicht der Bank bei lediglich auffälligem, aber nicht grobem Missverhältnis zwischen vollfinanziertem Kaufpreis und Verkehrswert

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags wegen auffälligen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bei Wertermittlung durch die finanzierende Bank

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auffälliges Missverhältnis im Preis-/Wertgefüge einer voll finanzierten Eigentumswohnung führt nicht zu besonderer Aufklärungspflicht der Bank

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vollstreckungsabwehrklage wegen konkreten Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank hinsichtlich sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auffälliges Missverhältnis im Preis-/Wertgefüge einer voll finanzierten Eigentumswohnung führt nicht zu besonderer Aufklärungspflicht der Bank

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vollstreckungsabwehrklage in gewillkürter Prozessstandschaft?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 653
  • ZIP 2014, 118
  • MDR 2014, 170
  • FamRZ 2014, 476
  • WM 2014, 124
  • WM 2014, 127
  • BB 2014, 129
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    b) Soweit das Berufungsgericht der den Kläger selbst betreffenden Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben hat, hat es bei der Prüfung einer dem Kläger aus § 242 BGB zustehenden Einrede (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 21) die Anforderungen an eine vorvertragliche Aufklärung durch die Beklagte überspannt.

    aa) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäfts nur unter ganz besonderen Voraussetzungen aufklären muss, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben, und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr., Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 16 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 19 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Interesse des Kunden (Senatsurteile vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 349, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 43; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 9).

    Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 20; zur Haftung beim Beratungsvertrag BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, WM 2000, 1548 ff.).

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    Besteht zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kaufgegenstands kein besonders grobes, sondern lediglich ein auffälliges Missverhältnis, führt der Umstand, dass der Käufer den Kaufpreis voll finanziert, für sich genommen auch dann nicht zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, wenn die finanzierende Bank im eigenen und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Käufer den Wert des Kaufgegenstands ermittelt (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2004, V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.).

    Es hat weiter richtig gesehen, dass dann, wenn kein besonders grobes, sondern nur ein auffälliges Missverhältnis besteht, die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.; Urteil vom 4. Juni 2013 - II ZR 207/10, WM 2013, 1556 Rn. 25).

    Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe einem - im Revisionsverfahren zu unterstellenden - Verkehrswert von 106.000 EUR nicht einen Verkaufspreis von 190.000 EUR, sondern wegen einer nachträglichen Erstattung in Höhe von 11.400 EUR lediglich einen Betrag von 178.600 EUR gegenüberstellen dürfen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil das Berufungsgericht auch auf der Grundlage einer Verkehrswertüberschreitung von nur 68% zwar nicht von einem besonders groben (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894, 895), wohl aber von einem auffälligen Missverhältnis ausgehen durfte (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 aaO).

    Dass der Kläger den Kaufpreis voll finanziert, macht den Kaufvertrag nicht sittenwidrig (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 17; Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 274 a.E.).

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Interesse des Kunden (Senatsurteile vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 349, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 43; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 9).

    Die sittenwidrige Überteuerung führt auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu der widerleglichen Vermutung, die Bank habe von ihr gewusst (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11; Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 17 mwN).

    Zwar steht ausnahmsweise die bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung der positiven Kenntnis gleich, wenn sie sich, was vom Kunden darzulegen und zu beweisen ist (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11), einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste (Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 173/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    Das gilt auch im Falle der Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, an den gewillkürten Prozessstandschafter (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. Juni 2012, XI ZR 173/11, juris Rn. 18).

    Eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der wie hier ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 18 mwN).

    b) Soweit das Berufungsgericht der den Kläger selbst betreffenden Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben hat, hat es bei der Prüfung einer dem Kläger aus § 242 BGB zustehenden Einrede (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 21) die Anforderungen an eine vorvertragliche Aufklärung durch die Beklagte überspannt.

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    Die sittenwidrige Überteuerung führt auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu der widerleglichen Vermutung, die Bank habe von ihr gewusst (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11; Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 17 mwN).

    Zwar steht ausnahmsweise die bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung der positiven Kenntnis gleich, wenn sie sich, was vom Kunden darzulegen und zu beweisen ist (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11), einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste (Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 10 mwN).

  • BGH, 23.04.2013 - XI ZR 405/11

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zur Steuerersparnis:

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    aa) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen über die Risiken des finanzierten Geschäfts nur unter ganz besonderen Voraussetzungen aufklären muss, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben, und sich nur ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben können, wenn etwa die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr., Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 16 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 19 mwN).

    Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 20; zur Haftung beim Beratungsvertrag BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, WM 2000, 1548 ff.).

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    Insoweit ist die Berufung des Klägers, was ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot geschehen kann (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 24 ff., 34; BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 15; Urteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 2/98, WM 1999, 753, 754, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 208 ff.), mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig abzuweisen ist.
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    Zum anderen hat das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen, welche Werte zueinander ins Verhältnis zu setzen seien, nicht bedacht, dass, was ihm hätte Anlass geben müssen, einem entsprechenden Einwand der Beklagten nachzugehen, in den Kaufpreis eingerechnete Nebenkosten von der Leistung des Klägers abzuziehen gewesen wären (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683 Rn. 38).
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    Ein besonders grobes Missverhältnis liegt dagegen nicht in einer Verkehrswertüberschreitung von 84%, die sich ergibt, wenn 178.600 EUR (190.000 EUR abzüglich 11.400 EUR) zu 97.000 EUR ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921).
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12
    Eine solche Gefährdung ist zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679).
  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 111/99

    Zur Wirksamkeit von Geschäften im Münzhandel

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 15.06.2000 - III ZR 305/98

    Prospekthaftung beim Erwerb von Immobilien

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 66/08

    Auslegung einer Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag eines in der Rechtsform

  • BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 256/88

    Wann ist ein Grundstückskauf sittenwidrig?

  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 61/83

    Voraussetzungen des Wuchertatbestandes - Voraussetzungen einer gemischten

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • BGH, 25.07.2012 - XII ZR 22/11

    Gewerberaummiete: Eintritt des Grundstückserwerbers in den Anspruch auf

  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 04.06.2013 - II ZR 207/10

    BGB-Gesellschaft: Sittenwidrigkeit einer Gesellschaftsvertragsklausel wegen

  • BGH, 21.03.1997 - V ZR 355/95

    Sittenwidrigkeit der Veräußerung von Mietwohnungen wegen überhöhter Preise

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 220/94

    Wirkung eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils im Hinblick

  • OLG Dresden, 28.06.2012 - 9 U 1758/11

    Beratungspflichten der finanzierenden Bank bei Vollfinanzierung des Erwerbs einer

  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09

    Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich

  • OLG Frankfurt, 10.04.2013 - 4 U 258/12

    Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung der Bank bei Finanzierung

  • BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75

    Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich bezüglich Unterhaltszahlungen - Versuch

  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 182/15

    "Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

    Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGH, Urteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316, 331; vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 3; vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138 unter II; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Rn. 29).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    (aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die Bonitätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    (aaa) Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37799
BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12 (https://dejure.org/2013,37799)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2013 - XII ZB 333/12 (https://dejure.org/2013,37799)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12 (https://dejure.org/2013,37799)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 273 Abs 1 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 118 Abs 1 ZVG
    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückbehaltungsrecht des Erstehers bei Aufhebung einer an einer übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de

    Teilungsversteigerung; Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft; Übererlös; Berichtigung des Bargebotes

  • rabüro.de

    Teilungsversteigerung: Zur Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer

  • rewis.io

    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zurückbehaltungsrecht des Erstehers bei Aufhebung einer an einer übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft bei Versteigerung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zuschlag an den Ex-Ehegatten in der Teilungsversteigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 199, 71
  • MDR 2014, 456
  • NZM 2014, 284
  • FamRZ 2014, 285
  • WM 2014, 127
  • Rpfleger 2014, 277
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
    Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGH, 20. Februar 2008, XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).

    Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt (Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 22; Stöber ZVG 20. Aufl. § 180 ZVG Rn. 17.5), steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.

    Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).

    Soweit das Beschwerdegericht die Gegenseitigkeit der Forderungen im Hinblick auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2008 (BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767) verneint hat, hat es übersehen, dass dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag.

    Das damit verbundene Risiko, den güterrechtlichen Anspruch nicht vollstrecken zu können, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu tragen (Kogel FamRB 2008, 165, 166).

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88

    Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
    Auch nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Teilhaber kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254 mwN).

    (3) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Kogel FPR 2013, 379, 380; ders. FPR 2012; 75, 78; Münch Die Scheidungsimmobilie 2. Aufl. Rn. 844) folgt auch nichts anderes aus den Senatsentscheidungen vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) und 17. November 1999 (XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355).

    In dem der Senatsentscheidung vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien den bei der Teilungsversteigerung mehrerer im gemeinsamen Eigentum stehender Grundstücke erzielten Resterlös bereits einverständlich hälftig aufgeteilt und zunächst unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Rechtsanwälte gestellt.

    Der Senat ging aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Verteilung des Resterlöses davon aus, dass das Verfahren zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaften an den gemeinsamen Grundstücken abgeschlossen war und deshalb kein Grund mehr dafür bestand, das Zustimmungsverlangen des (früheren) Teilhabers auf Auszahlung gegenüber einem Anspruch zu privilegieren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254, 255).

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
    (3) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Kogel FPR 2013, 379, 380; ders. FPR 2012; 75, 78; Münch Die Scheidungsimmobilie 2. Aufl. Rn. 844) folgt auch nichts anderes aus den Senatsentscheidungen vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) und 17. November 1999 (XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355).

    In dem der Senatsentscheidung vom 17. November 1999 (XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355) zugrunde liegenden Fall war die Teilungsversteigerung einer den Parteien als Miteigentümer zu gleichen Anteilen gehörenden Eigentumswohnung bereits durchgeführt und der Versteigerungserlös beim Amtsgericht hinterlegt.

    In dieser Entscheidung ging der Senat davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses bereits aufgehoben worden war (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356; kritisch hierzu Gruber FamRZ 2000, 399, 401 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 199; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 95; Klein FamVermR Kap. 4 Rn. 141).

  • BGH, 20.02.1984 - II ZR 112/83

    Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft durch Zwangsversteigerung -

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
    Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526 f.; vgl. auch Stöber ZVG 20. Aufl. § 180 Rn. 18.4; Dassler/Schiffhauer/Hintzen ZVG 14. Aufl. § 180 Rn. 158).

    Für den Fall, dass ein Teilhaber - wie hier - die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526, 2527).

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 118/73

    Aufhebung der Gemeinschaft und Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
    Das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 687, 688; Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 273 Rn. 16; MünchKommBGB/Krüger 6. Aufl. § 273 Rn. 55; Bamberger/Roth/Unberath BGB 4. Aufl. § 273 Rn. 34; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 94; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 198; Klein FamVermR Kap. 4 Rn. 140).

    Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten (vgl. BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 687, 688).

  • RG, 10.12.1906 - IV 94/06

    Können Miterben eine Nachlaßforderung nur gemeinschaftlich kündigen? Steht das

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
    Im Rahmen der Verwertung einer gemeinschaftlichen Forderung geht nach zutreffender Meinung jedoch die Teilung in Natur nach § 752 BGB der gemeinschaftlichen Einziehung gemäß § 754 BGB vor (so schon RGZ 65, 5, 7; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 754 Rn 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 4. Aufl. § 754 Rn. 1; Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 754 Rn. 2).
  • OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12

    Teilungsversteigerung eines Familienheims: Aufhebung der Gemeinschaft und

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2012, 1665 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller könne nach § 749 Abs. 1 BGB von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese in die Auszahlung des hälftigen Erlösanteils von 5.724,46 EUR nebst aufgelaufener Hinterlegungszinsen durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einwillige.
  • BGH, 25.04.2001 - IV ZR 281/99

    Aufhebung eines Berufungsurteils mangels Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12
    Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR 281/99 - ZEV 2001, 313, 314; MünchKommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 749 Rn. 18).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013, XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).

    Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 und BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).

    Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 18 mwN).

    Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegenansprüche sämtlich gegen die Antragstellerin richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 21).

    Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgehoben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 28).

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem gemäß § 753 Abs. 1 BGB versteigerten Grundstück setzte sich zunächst mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 Rn. 16 mwN; vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, NJW 2017, 2544 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15

    Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen

    Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils folgt aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NHintG, früher § 13 Abs. 2 HinterlO (vgl. BGH FamRZ 2014, 285).

    Nach der aktuellen BGH-Entscheidung (FamRZ 2014, 285) soll es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des Erlöses bedürfen, sondern jeder Teilhaber kann von dem anderen die nach § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (die seit 1.12.2010 außer Kraft ist und durch die Landeshinterlegungsgesetze, hier § 16 Abs. 2 NHintG, ersetzt wurde) erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.

    a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfällt nicht bereits wegen einer fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen d.h. des Zustimmungsanspruchs der Antragstellerin und der güterrechtlichen und anderen Forderungen des Antragsgegners (BGH FamRZ 2014, 285 anders als der der Entscheidung zugrundeliegende Beschluss des OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665).

    Dies wurde vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten in unterschiedlichen Fallkonstellationen erörtert (vgl. FamRZ NJW-RR 1987, 890; FamRZ 2000, 355; FamRZ 2008, 767 und FamRZ 2014, 285).

    In drei dieser Entscheidungen (BGH FamRZ 1990, 754; BGH FamRZ 2008, 767 und BGH FamRZ 2014, 285) hat der BGH den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, dass das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten beeinträchtigt werden kann, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln und keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (schon BGH FamRZ 1990, 754).

    Auch in dem vom BGH am 13.11.2013 entschiedenen Fall (FamRZ 2014, 285) ist im Gegensatz zur hier vorliegenden Fallkonstellation der komplette Versteigerungserlös noch nicht erbracht, sondern vom Ersteher und geschiedenen Ehegatten nur eine Sicherheitsleistung hinterlegt.

    Andernfalls hält der BGH auch in der Entscheidung FamRZ 2014, 285 an der bereits 2008 vertretenen Auffassung fest, dass sich der Ersteher gegenüber dem Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlöses nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen den von ihm behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforderungen berufen kann.

    Allerdings verbleibt es auch für die Hilfsaufrechnung bei der unter 2 b) vertretenen Auffassung des Senats: Da die Gemeinschaft mit dem Zuschlagsbeschluss nicht aufgehoben wurde, sondern sich am Surrogatserlös fortsetzt, können dem Zustimmungsantrag der Antragsteller keine gemeinschaftsfremden, wie güterrechtliche Ansprüche, entgegen gehalten werden (BGH FamRZ 2014, 285).

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 2 UF 52/17

    Familiensache: Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur

    Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 BGB können von dem anderen Teilhaber auch keine gemeinschaftsfremden Forderungen, etwa aus Güterrecht, entgegengehalten werden (BGH FamRZ 2014, 285 Rn. 22 f).
  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Denn insoweit dürfte ihm kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB) zustehen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665 und nachfolgend BGH FamRZ 2014, 285).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 3 U 31/15

    Anspruch des früheren Miteigentümers eines Teilung versteigerten Grundstücks auf

    Anerkanntermaßen darf nämlich das Recht des Teilhabers einer Bruchteilsgemeinschaft, gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die - wie hier - nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (vergleiche BGH NJW 1975, 687; BGH 1984, 2526; BGH FamRZ 1990, 254; BGH FamRZ 2014, 285; Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 273 BGB Rn. 16.; MüKo - Schmidt, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2013, § 753 BGB Rn. 31 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 04.03.2022 - 22 U 2096/21

    Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein Grundstück Akzessorietät

    Auch wenn das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der früheren Miteigentümer ersteigert worden ist, wird die Aufhebung der fortbestehenden Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt, dass die übertragene Forderung durch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen Berechtigung zwischen den Teilhabern aufgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2013, Az.: XII ZB 333/12, Rn. 33; BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az.: XII ZR 58/04, Rn. 32 - jeweils aus juris).
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